Abtei lung II I
C-7925/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7925/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Oktober 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZG).
In einem an die Schweizerische Vertretung in Bangkok gerichteten
Einladungsschreiben hielt der Gastgeber dazu fest, er habe die Ge-
suchstellerin im Frühjahr 2008 in der Schweiz kennen gelernt, sei mit
ihr befreundet und wolle ihr ermöglichen, die Festtage zum Jahres-
wechsel in der Schweiz zu erleben und Bekannte zu treffen.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener
Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Zug
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 24. Novem-
ber 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort ins-
besondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie habe
keine beruflichen Verpflichtungen, die trotz der erwähnten Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Zudem
trage sie familiäre Verantwortung, die sich kaum mit einer ein-
monatigen Abwesenheit vereinbaren lasse. An der Risikobeurteilung
vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin von
Dezember 2007 bis Ende Juli 2008 als Cabarettänzerin in der Schweiz
gearbeitet habe.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2009 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung
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sei aufzuheben, und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufent-
halt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie
beabsichtige wirklich nur, die Weihnachtsfeiertage bei ihm in der
Schweiz zu verbringen und hier ihre langjährige Freundin zu treffen.
Letztere sei mit einem sehr guten Freund von ihm verheiratet. Das
Ehepaar lebe zwar aus beruflichen Gründen in Saudi Arabien, komme
aber während der Weihnachtszeit in die Schweiz. Die Vorinstanz habe
auch unberücksichtigt gelassen, dass er für die Rückkehr der Gesuch-
stellerin und für allfällige, mit dem Aufenthalt verbundene Kosten
garantiert habe. Er geniesse einen einwandfreien Leumund, verfüge
über genügende finanzielle Mittel und habe die notwendige Menschen-
kenntnis und das Verantwortungsbewusstsein, um die Rückreise zu
gewährleisten. Unzutreffend sei auch der Einwand der Vorinstanz,
wonach bei der Gesuchstellerin bestehende familiäre Verpflichtungen
eine einmonatige Auslandabwesenheit gar nicht zuliessen. Ihr 14-
jähriger Sohn würde während ihrer Abwesenheit durch ihre im selben
Haus lebenden Eltern bzw. eine in derselben Stadt wohnende
Schwester betreut. Es sei ihr ja auch möglich gewesen, im Zeitraum
von Dezember 2007 bis August 2008 in der Schweiz zu arbeiten.
Diesen Aufenthalt habe sie im Übrigen korrekt beendet.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar
2010 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 21. März 2010 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
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Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
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Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
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ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumpflicht.
8.
8.1 In seiner Replik rügt der Beschwerdeführer, der Grund für die
Verweigerung des Besuchsvisums sei im Verlaufe des Verfahrens ge-
ändert worden. Während sich die Schweizerische Auslandvertretung
noch auf den Standpunkt gestellt habe, der Zweck des Aufenthalts sei
nicht klar, vertrete die Vorinstanz nunmehr die Auffassung, es bestehe
Gefahr für eine nicht fristgerechte Wiederausreise. Die Rüge ist
allerdings aktenwidrig. In ihrer an die Adresse der Vorinstanz ge-
richteten Formular-Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 hat die
Schweizerische Vertretung in Bangkok die Rubriken beider Hinde-
rungsgründe angekreuzt. Dessen unbesehen ist zu bedenken, dass in
aller Regel eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten
Hinderungsgründen bestehen dürfte.
8.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
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chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.4 In Thailand sind unzweifelhaft breite Bevölkerungsschichten mit
kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen konfrontiert.
Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen
besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen für die Überlebens-
chancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaft-
licher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von
Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom
13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema
Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten,
Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200
unter > Dokumente & Recherche > Drucksachen).
8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungs-
netz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden
dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der
Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Er-
fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be-
rücksichtigen.
8.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all -
gemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für
ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil ligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, ge-
mäss ihren eigenen Angaben ledige Frau und Mutter eines 14-jährigen
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Sohnes. Als Heimatadresse gab sie die im Süden Thailands gelegene
Provinz Songkhla an, wo sie gemäss den Feststellungen des Be-
schwerdeführers zusammen mit ihrem Sohn und ihren Eltern ein
eigenes Haus bewohnt. Aus dem Kindsverhältnis kann sicherlich auf
eine gewisse familiäre Verantwortlichkeit geschlossen werden. Diese
hat die Gesuchstellerin allerdings schon in der Vergangenheit nicht
daran gehindert, sich während längerer Zeit alleine ins Ausland zu
begeben und das Kind in der Obhut von Verwandten zurückzulassen.
Es kann als notorisch betrachtet werden, dass die Existenz eigener
Kinder gerade dort nicht an einer Emigration hindert, wo diese vorab
durch wirtschaftliche Gründe bedingt ist. Denn ein solcher Entschluss
ist in aller Regel mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus
dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu
können.
9.2 Gemäss ihren eigenen Angaben im Antragsformular und den
Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Bangkok geht die
Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie sie ihren Lebens-
unterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie
sich befindet, ist nicht bekannt. Nach Einschätzung der Botschaft in
der bereits erwähnten Formular-Stellungnahme verfügt sie nicht über
genügende eigene finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer selbst
scheint über die konkreten Verhältnisse auch keine genaueren Kennt-
nisse zu haben, beschränkt er sich doch in seiner Replik auf die vage
Feststellung, wonach er während eines zehntägigen Besuchs im
Februar 2010 nicht den Eindruck gehabt hätte, dass die Familie
materiell schlecht gestellt wäre. Dass nicht von besonders
vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden kann, ergibt sich
schon aus der Lebensgestaltung der Gesuchstellerin in den letzten
Jahren. So soll sie (gemäss der mehrfach erwähnten Formular-
Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Bangkok) in einem
nicht genannten Zeitraum als Baby-Sitterin in Malaysia gearbeitet
haben. Zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 war sie als Cabaret-
Tänzerin in der Schweiz erwerbstätig. Gerade eine Tätigkeit der
letzteren Art dürfte von den betroffenen Frauen in aller Regel nur aus
einer drückenden wirtschaftlichen Not heraus überhaupt gewählt
werden.
Alles in allem sind demnach auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher
Hinsicht bei der Gesuchstellerin keine Bindungen oder gar Verpflich-
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tungen gegenüber dem angestammten Umfeld ersichtlich, die das
Risiko einer Emigration als gering erscheinen liessen.
9.3 Aus dem Umstand schliesslich, dass die Gesuchstellerin die
Schweiz mit Ablauf ihrer Bewilligung als Cabaret-Tänzerin im Sommer
2008 anstandslos verlassen hat und in ihre Heimat zurückgekehrt ist,
kann der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes für sich ableiten.
Denn es ist nach dem bisher Gesagten nicht ohne weiteres von einer
identischen oder auch nur vergleichbaren Situation auszugehen.
9.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz annehmen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm ein-
gegangene Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Diese umfasst
ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt. Demgegenüber kann der Be-
schwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen seines Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Zug
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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