B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7925/2010
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-7925/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1966) ist algerische Staatsangehörige. Im
Juli 2000 reiste sie in die Schweiz und heiratete am 26. Januar 2001 hier
den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1956), worauf sie im Kanton Zü-
rich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt.
B.
Am 11. Juli 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines
Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 21. März 2006 zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 10. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kan-
tons Solothurn und der Gemeinde U._______ (SO).
C.
Am 9. Oktober 2008 gelangte die Wohngemeinde an die Vorinstanz und
informierte sie darüber, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 2. Sep-
tember 2008 geschieden worden sei. Abklärungen hätten ergeben, dass
sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung der italienische
Staatsangehörige algerischer Abstammung C._______ (geb. 1961)
Wohnsitz im ehelichen Haushalt genommen habe. Elf Monate später ha-
be ihm die Beschwerdeführerin ein Mädchen geboren. Das Kindsverhält-
nis zum Ehemann sei ein halbes Jahr nach der Geburt aufgehoben wor-
den. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse ersuchte die
Wohngemeinde um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung der Be-
schwerdeführerin zu Recht erfolgt sei.
C-7925/2010
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 setzte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. April 2010 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Akten des
Scheidungsverfahrens bei und veranlasste, dass der geschiedene
schweizerische Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 als
Auskunftsperson zur Sache einvernommen wurde. Eine abschliessende
Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2010 persön-
lich und am 10. September 2010 durch den mittlerweile beigezogenen
Rechtsvertreter ein.
E.
Am 21. September 2010 erteilte der Kanton Solothurn als Heimatkanton
der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2010 gelangte die Be-
schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 23. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-7925/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
C-7925/2010
Seite 5
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482
E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3
Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons
innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (Art. 41
Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst fal-
sche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss
die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Ein-
bürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei pas-
sivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklich-
keit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürge-
C-7925/2010
Seite 6
rung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom
25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung ei-
ne Änderung, indem Abs. 1 neu gefasst und ein Abs. 1bis eingefügt wur-
de. Neu gilt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das
Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bür-
gerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshand-
lung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines
Beschwerdeverfahrens still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
4.
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön-
nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be-
hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlies-
sen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stel-
len eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in al-
len Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenser-
fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts-
abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
C-7925/2010
Seite 7
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Solothurn für nichtig erklärt, wobei die im Zeit-
punkt des Entscheides geltende Befristung von fünf Jahren beachtet wur-
de. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus
Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden
Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.
6.
Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hin-
sicht wie folgt dar:
6.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 15. Juli 2000 in die Schweiz und
heiratete am 26. Januar 2001 einen 10 Jahre älteren Schweizer Bürger.
Wenige Tage vor der Erfüllung des gesetzlichen Wohnsitzerfordernisses
ersuchte sie am 11. Juli 2005 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegat-
ten unterzeichneten am 21. März 2006 die gemeinsame Erklärung zum
Zustand der ehelichen Gemeinschaft, worauf die Beschwerdeführerin am
10. April 2006 erleichtert eingebürgert wurde. Anderthalb Jahre nach der
erleichterten Einbürgerung, am 2. Oktober 2007, stellten die Ehegatten
ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das am 2. September 2008 zur
Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe führte. Am 14. Oktober 2007,
d.h. wenige Tage nach dem gemeinsamen Scheidungsbegehren, brachte
die Beschwerdeführerin die Tochter D._______ und am 20. März 2009,
d.h. rund sieben Monate nach der Scheidung, den Sohn E._______ zur
Welt. Der Vater der beiden Kinder ist der spätere Ehemann der Be-
schwerdeführerin, der italienische Staatsangehörige algerischer Abstam-
mung C._______, der am 28. November 2006, d.h. siebeneinhalb Monate
nach der erleichterten Einbürgerung, als dritte Person in die eheliche
C-7925/2010
Seite 8
Wohnung einzog und fortan dort lebte. Am 15. August 2008 wurde der
Mietvertrag über die eheliche Wohnung auf die Beschwerdeführerin über-
tragen. Seither hatte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin dort
einen Briefkasten und ein Wohnrecht. Ansonsten lebte er in einem
Wohnwagen auf einem Campingplatz.
6.2
Die Beschwerdeführerin versichert – unterstützt von ihrem geschiedenen
Ehemann – ihre Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in-
takt gewesen. Zerbrochen sei die Ehe erst, als sie und ihr Ehemann im
Herbst 2006 hätten erkennen müssen, dass sich ihr Kinderwunsch nicht
gemeinsam verwirklichen lasse. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie an eine
gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann geglaubt. Im Einzelnen be-
schreibt die Beschwerdeführerin die Ereignisse wie folgt:
6.2.1 Der geschiedene Ehemann habe sich bereits Jahre vor dem
Eheschluss einer Vasektomie unterzogen. Das sei ihr zum Zeitpunkt des
Eheschlusses genauso bekannt gewesen, wie ihr Ehemann umgekehrt
von ihrem Kinderwunsch gewusst habe, den er im Übrigen ebenfalls ge-
hegt habe. Beide hätten sie damals noch Möglichkeiten einer gemeinsa-
men Realisierung des Kinderwunsches gesehen. So sei ihnen bekannt
gewesen, dass die Vasektomie durch eine Rekanalisierung rückgängig
gemacht werden könne. Zudem sei ihr Kinderwunsch in den ersten Ehe-
jahren nicht vordringlich gewesen. Sie sei voll ausgefüllt gewesen mit der
Integration in die hiesigen Verhältnisse, die ihr denn auch in jeder Hin-
sicht gelungen sei. Im Laufe der Ehejahre und mit zunehmendem Alter
habe ihr Kinderwunsch jedoch an Dringlichkeit gewonnen. Im November
2005 habe sie sich bei einer Fachärztin intensiv über die Möglichkeiten
einer Schwangerschaft informiert. Zur Diskussion seien die bereits er-
wähnte Rekanalisation beim Ehemann und eine künstliche Befruchtung
gestanden. Beide Alternativen seien jedoch mit hohen Kosten, Risiken
und ungewissen Erfolgsaussichten verbunden gewesen. Ende 2005 sei-
en dann bei ihr sowohl in der Gebärmutter als auch in den Eierstöcken
Myome festgestellt worden, die später operativ hätten entfernt werden
müssen. Eine Verzögerung in der Umsetzung des Kinderwunsches sei
die Folge gewesen.
6.2.2 Zwischen November 2005 und Oktober 2006 habe sie zusammen
mit ihrem Ehemann fast ein Jahr lang nach einer Lösung der sich im Zu-
sammenhang mit der Familienplanung stellenden Probleme gesucht.
Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung wie auch in der Zeit nach der
C-7925/2010
Seite 9
Einbürgerung hätten sie beide noch an die Möglichkeit einer solchen ge-
glaubt. Im Laufe der Zeit habe sich jedoch herausgestellt, dass die mit
der Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit des Ehemannes bzw. einer
künstlichen Befruchtung verbundenen Kosten für sie nicht tragbar gewe-
sen wären. Alle diese Rückschläge hätten sie zermürbt. Im Herbst 2006
sei schliesslich langsam aber sicher für die Ehegatten die Unmöglichkeit
gemeinsamer Kinder deutlich geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie
festen Willens gewesen, den Kinderwunsch zusammen mit ihrem Ehe-
mann zu realisieren. In einem gemeinsamen Gespräch im Oktober 2006
habe ihr der Ehemann dann unerwartet eröffnet, er für seinen Teil könne
sich ein Leben auch ohne Kinder vorstellen. Da er jedoch wisse, wie viel
ihr Kinder bedeuteten, lasse er sie gehen, damit sie mit einem anderen
Mann eine Familie gründen und glücklich werden könne.
6.2.3 Ihr heutiger Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei der Sohn
einer guten Bekannten ihrer Mutter. Er habe in Italien gelebt, sei dort aber
arbeitslos gewesen und habe sich deshalb entschlossen, in der Schweiz
nach Arbeit zu suchen. Hier habe er jedoch keine Kontakte gehabt, aus-
ser der entfernten, durch die Mütter vermittelten Bekanntschaft zur ihr.
Sie und ihr damaliger Ehemann hätten sich auf Bitte hin bereit erklärt, ih-
rem heutigen Ehemann während der schwierigen Anfangsphase der Ar-
beitssuche vorübergehend Unterkunft in der ehelichen Wohnung zu ge-
währen. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Absichten oder auch nur
Überlegungen bezüglich der Aufnahme einer Beziehung und der Zeugung
von Kindern mit ihrem heutigen Ehemann bestanden. Ziel und Zweck
seiner Einreise in die Schweiz und seiner Wohnsitznahme in der eheli-
chen Wohnung rund acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung sei
einzig und allein die Suche nach Arbeit gewesen. Die gesamten darauf-
folgenden Ereignisse seien völlig ungeplant gewesen. Es sei rein zufällig
zur Schwangerschaft und anschliessender Verheiratung mit ihrem heuti-
gen Ehemann gekommen. Die eigentliche Liebesbeziehung zwischen ihr
und ihrem schweizerischen Ehemann sei zuvor Ende 2006 aufgegeben
worden, und erst durch die Geburt der Tochter D._______ im Oktober
2007 seien Gedanken bezüglich einer Scheidung aufgekommen.
6.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass der enge zeitliche Abstand zwischen
der erleichterten Einbürgerung und der Stellung des gemeinsamen Schei-
dungsbegehrens die natürliche Vermutung begründe, die Beschwerde-
führerin habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Es liege daher an
ihr, in plausibler Weise darzulegen, weshalb es aus einem anderen Grund
notwendigerweise kurze Zeit nach der Einbürgerung zur Scheidung ge-
C-7925/2010
Seite 10
kommen sei. Der Beschwerdeführerin sei dies nicht nur misslungen. Mit
Blick auf die Bedeutung der Kinderfrage, die von Anfang an bekannte
Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes, die Aufnahme eines Dritten in der
ehelichen Wohnung, zunächst als Gast, später als Geliebten und Ehe-
mann, und die Zeugung zweier Kinder mit diesem noch während der
Dauer der ersten Ehe, hält es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Ehe mit einem Schweizer aus zweckfremden Moti-
ven eingegangen sei und zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
entgegen ihrer Erklärung eine intakte eheliche Beziehung nicht bzw. nicht
mehr bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei nach Dafürhalten der
Vorinstanz von Anfang an planmässig vorgegangen. Sie habe ihren
schweizerischen Ehemann im Wissen darum geheiratet, dass er keine
Kinder werde zeugen können, habe im Jahr 2006 das Schweizer Bürger-
recht erworben, in der Folge ihren Kinderwunsch mehr und mehr als ein
unüberwindbares Hindernis für die Fortführung der ehelichen Gemein-
schaft in den Vordergrund gerückt und schliesslich die Kooperationsbe-
reitschaft ihres schweizerischen Ehemannes im Zusammenhang mit der
Aufnahme ihres heutigen Ehemannes im ehelichen Haushalt ausgenützt,
um eine neue autonome Familie in der Schweiz zu begründen.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Auffassung der Vorinstanz
nicht teilen, wonach bereits die Einreichung des gemeinsamen Schei-
dungsbegehrens anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung
der Beschwerdeführerin die Annahme rechtfertige, sie habe die erleichter-
te Einbürgerung erschlichen. Sicherlich ist es typischer für nicht intakte
als für intakte Ehen, dass sie innerhalb eines solchen Zeitraums zerbre-
chen. Insoweit stellt der Zeitpunkt des gemeinsamen Scheidungsbegeh-
rens ein die Beschwerdeführerin belastendes Indiz dar. Eine natürliche
Vermutung wird jedoch dadurch noch nicht begründet, weil ein als durch-
gesetzt gewerteter Satz der Lebenserfahrung nicht besteht, dass der Zer-
fall einer nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakten Ehe mit
dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mehr Zeit in An-
spruch nimmt als anderthalb Jahre. Eine natürliche Vermutung für das
Nichtbestehen einer intakten Ehe ergibt sich im vorliegenden Fall viel-
mehr aus dem Umstand, dass der geschiedene Ehemann die Beschwer-
deführerin nach Aussagen der letzteren im Oktober 2006, d.h. nur rund
sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, freigab, damit sie mit
einem anderen Mann ihren Kinderwunsch erfülle und eine Familie grün-
de, was diese in der Folge denn auch tat.
C-7925/2010
Seite 11
6.4.2 Es obliegt somit der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung
zu erschüttern. Nun ist die Beschwerdeführerin nicht besonders glaub-
würdig, wenn sie behauptet, es sei nicht geplant gewesen und rein zufäl-
lig gewesen, dass sie von ihrem heutigen Ehemann schwanger geworden
sei und ihn geheiratet habe. Einem von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Schreiben vom 24. Januar 2007, das von Dr. med. F._______,
Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, stammt und an eine für
Gynäkologie und Fortpflanzungsmedizin spezialisierte medizinische Ein-
richtung gerichtet ist, kann nämlich entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf eine gewünschte Schwangerschaft mit
ihrem heutigen Ehemann gezielt ärztliche Beratung in Anspruch nahm.
Die Schwangerschaft war somit sehr wohl geplant und nicht "zufällig" wie
die Beschwerdeführerin glauben machen will. Die Beschwerdeführerin
bringt jedoch in Form diverser ärztlicher Berichte, Überweisungen und
Bestätigungsschreiben Beweismittel in das Verfahren ein, welche die
Bemühungen der damaligen Ehegatten belegen, den Kinderwunsch ge-
meinsam zu verwirklichen. Insbesondere wird dokumentiert, dass sie
noch Ende Dezember 2005, d.h. knapp dreieinhalb Monate vor der er-
leichterten Einbürgerung ein aktives Interesse an einer heterologen In-
semination bekundeten, die wegen der anstehenden operativen Myom-
entfernung vorerst zurückgestellt werden musste.
6.4.3 So bestätigt der bereits weiter oben erwähnte Dr. med. F._______ in
einem Schreiben vom 30. August 2010, die Beschwerdeführerin habe ihn
am 23. Dezember 2005 im Sinne einer Zweitkonsultation aufgesucht,
nachdem deren frühere Gynäkologin zum Schluss gekommen wäre, eine
organerhaltende Entfernung der Myome sei nicht möglich. Er sei zu einer
anderen Beurteilung gekommen, habe am 26. Januar 2006 erfolgreich
die Operation durchgeführt und am 28. Februar 2006 die Schlusskontrolle
vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wird als 39-jährige Frau mit posi-
tivem Kinderwunsch beschrieben. Allerdings sei ihr Ehemann vasekto-
miert und eine Reoperation aus medizinischen Gründen nicht möglich.
Daher habe sich das Ehepaar für die Möglichkeit einer heterologen Inse-
mination interessiert. Der Schwangerschaft sei indessen der diagnosti-
zierte Uterus myomatosus entgegengestanden. In dem bereits erwähnten
Überweisungsschreiben desselben Gynäkologen vom 24. Januar 2007
wird klar auf die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin Bezug
genommen, nach der Entfernung der Myomknoten eine heterologe Inse-
mination durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Ab-
sicht geändert. Sie habe nun – offenbar mit Einverständnis des Eheman-
C-7925/2010
Seite 12
nes – einen "sehr guten Freund", mit dem sie das Kind wünsche. Darauf
wurde bereits weiter oben eingegangen.
6.5 Dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener schweizerischer
Ehemann bloss dem Schein nach ärztliche Beratung im Hinblick auf die
Realisierung des Kinderwunsches beansprucht hätten, was die Vorin-
stanz implizit anzunehmen scheint, dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Streitsache ist somit dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten
dreieinhalb Monate vor der erleichterten Einbürgerung ein Interesse an
einer gemeinsamen Lösung der für die Ehe existentiellen Kinderfrage hat-
ten, was auf die Existenz einer zum damaligen Zeitpunkt noch intakten
ehelichen Gemeinschaft hindeutet, sechs Monate nach der erleichterten
Einbürgerung jedoch ein gemeinsamer Ehewille bereits verloren gegan-
gen war. Weshalb und wann genau die Ehegatten ihren ursprünglichen
Plan einer heterologen Insemination fallen liessen und sich die Be-
schwerdeführerin für eine natürliche Zeugung mit ihrem späteren Ehe-
mann entschied, wird nicht dokumentiert. Dass die heterologe Insemina-
tion unerschwinglich teuer gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin
nicht weiter substanziert behauptet, überzeugt nicht. Immerhin handelt es
sich bei der Höhe der Behandlungskosten und der eigenen Finanzkraft
um Punkte, über die sich die Ehegatten von Anfang an hätten Rechen-
schaft ablegen können. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass der
Ehewille bei einer intakten Ehe nicht von einem Tag auf den anderen
wegfällt, erscheint es jedoch als durchaus plausibel, wenn die Beschwer-
deführerin und ihr geschiedener schweizerischer Ehemann versichern,
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung dreieinhalb Monate später
habe eine intakte Ehe noch bestanden. Entgegen der Auffassung der Vor-
instanz ist es der Beschwerdeführerin damit gelungen, die natürliche
Vermutung zu erschüttern, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung eine intakte und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
nicht bestand.
7.
Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom
Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
C-7925/2010
Seite 13
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorin-
stanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist
unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung
von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 14
C-7925/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (.)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-7925/2010
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: