Abtei lung II I
C-7926/2008/str/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Verfügung vom 13. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7926/2008
Sachverhalt:
A.
Die am A._______ 1940 geborene X._______ (im Folgenden: Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige und
wohnt in ihrem Heimatstaat. Sie hielt sich gemäss ihren eigenen Anga-
ben in der Zeit zwischen April 1958 und Juni 1959 in der Schweiz bei
einer Gastfamilie als Au-pair-Mädchen auf. Am 9. Juni 2008 meldete
sie sich zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (Akten [im
Folgenden: act.] der schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden:
SAK oder Vorinstanz] 1 bis 21). Am 15. Juli 2008 wurde das Rentenge-
such wegen nicht erfüllter einjähriger Mindestbeitragsdauer abgelehnt
(act. 22 bis 35).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2008 Einsprache und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2008.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei 15 Monate in
der Schweiz bei der Familie B._______ als Kindermädchen beschäftigt
gewesen (act. 36 bis 46). Mit Schreiben vom 31. Juli und 13. Oktober
2008 reichte die Versicherte bei der SAK weitere Unterlagen – unter
anderem eine Kopie des von der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte ausgestellten Versicherungsverlaufs – ein (act. 47 bis 49, 54
bis 59).
C.
In der Folge führte die SAK am 21. Oktober 2008 bei der Ausgleichs-
kasse (im Folgenden: AK) des Kantons C._______ (im Folgenden:
C._______) und bei der AK D._______ weitere Abklärungen durch
(act. 61 bis 62).
Daraufhin orientierte die Versicherte am 29. Oktober 2008 unter Bei-
lage von Passkopien darüber, dass sie am 31. März 1958 zwecks
Arbeitsaufnahme in die Schweiz eingereist sei und anschliessend mit
der Tochter der Familie B._______ einige Monate auf dem Landsitz in
E._______ verbracht habe, bis sie dann die Schweiz via F._______
Richtung G._______ verlassen habe (act. 63 bis 69). Nach Vorliegen
der Information, dass die Familie B._______ nicht als Arbeitgeberin
fungiert habe (act. 73), und eines von der AK D._______ an die SAK
gesandten Auszugs aus dem individuellen Konto (act. 74 bis 75)
erliess die SAK am 13. November 2008 einen Einspracheentscheid,
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mit welchem die Einsprache vom 29. Oktober 2008 abgewiesen und
die Verfügung vom 15. Juli 2008 bestätigt wurde (act. 76 bis 78).
Zur Begründung hielt die SAK im Wesentlichen fest, im Auszug aus
dem individuellen Konto seien nur für das Jahr 1959 Einkommen
registriert. Die Nachforschungen bei der zuständigen AK C._______
hätten zu keinen neuen Ergebnissen geführt. Leider sei die Familie
B._______ nicht bei der betreffenden AK angeschlossen gewesen.
Ohne geleistete AHV-Beiträge könne der Versicherten eine Arbeitszeit
nicht als rentenbegründende Versicherungszeit angerechnet werden.
Eine Korrektur des individuellen Kontos könne nur unter Vorweisen von
Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV-
Beiträge vorgenommen werden. Die Mindestbeitragsdauer von einem
Jahr sei somit nicht erfüllt und es könne von Gesetzes wegen keine
Rente gewährt werden.
D.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 10. Dezember 2008 Beschwerde. Sie stellte keine
expliziten Rechtsbegehren, sondern ersuchte um Erstrecken der Be-
schwerdefrist zur Einholung weiterer Beweismittel und wies darauf hin,
dass sie bereits die Fremdenpolizei der Kantone C._______ und
H._______ kontaktiert habe (act. des Beschwerdeverfahrens [im
Folgenden: B-act.] 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2008 teilte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass ge-
setzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten und daher das
Fristerstreckungsgesuch als Ersuchen um Anordnung einer Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung behandelt werde. Die Beschwerdeführerin
wurde eingeladen, innert Frist zusammen mit den nötigen Beweismit-
teln eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen. Weiter wurde sie
darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund
der Akten entschieden werde (B-act. 2).
F.
Da die prozessleitende Verfügung vom 16. Dezember 2008 vorerst
nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 erneut zugestellt (B-act. 4
bis 5). In der Folge stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender
Verfügung vom 12. Februar 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin
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innert Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht und die ange-
kündigten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt habe (B-act. 6).
G.
Nach weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und 11. April
2009 (B-act. 9 bis 10) ging am 23. April 2009 die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 20. April 2009 ein (B-act. 11). Darin wurde die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, im individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das
Jahr 1959 ein Einkommen von Fr. 800.- registriert. Da kein
Arbeitszeugnis oder andere Beweise für die genaue Beitragsdauer
vorlägen, müsse die mutmassliche Beitragsdauer für das Jahr 1959
entsprechend den Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) ermittelt werden. Gemäss diesen Tabellen entspreche das
im Jahre 1959 erzielte Einkommen einer Beitragsdauer von zwei
Monaten. Die Nachforschungen betreffend allfälligen Beiträgen in den
Jahren 1958 bis 1959 bei der AK C._______, bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._______ (act. 90 und 93) und
dem Amt für Migration F._______ (act. 89 und 95) hätten keine neuen
Erkenntnisse ergeben, welche die Zusprache einer Altersrente recht-
fertigen würden.
H.
In ihrer Replik vom 19. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
(sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. No-
vember 2008 und wies darauf hin, dass sie die Beweismittel nicht
innert der mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2009 (B-act.
12) gesetzten Frist beschaffen könne, da sie auf die Zusammenarbeit
mit anderen Institutionen angewiesen sei. Betreffend die Vernehm-
lassung der Vorinstanz hielt sie fest, sie könne nicht dafür verant-
wortlich gemacht werden, dass sich ihre ehemaligen Arbeitgeber in
der Schweiz nicht an die geltenden Gesetze gehalten hätten. Aufgrund
ihres Passes sei hinreichend bewiesen, dass sie in F._______ und
E._______ angemeldet gewesen sei. Ein Aufenthalt für Ausländer in
der Schweiz ohne Arbeitsverhältnis sei damals überhaupt nicht
möglich gewesen. Sie verweise auf die "eidesstattliche Versicherung"
ihres damaligen Freundes, späteren Verlobten und jetzigen Ehe-
mannes vom 31. Juli 2008 (B-act. 13 bis 14).
I.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2009 das repli-
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cando sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerde-
führerin gutgeheissen worden war (B-act. 15), stellte der Instruk-
tionsrichter am 9. Juli 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin innert
der gesetzten Frist keine ergänzenden Beweismittel eingereicht habe
(B-act. 16).
J.
In ihrer Duplik vom 11. August 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, die vorgelegten Doku-
mente vermöchten nicht zu beweisen, dass die Versicherte von März
1958 bis Juli 1959 ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz gehabt
habe. Aus diesen Dokumenten könne auch nicht auf eine Aufenthalts-
bewilligung B geschlossen werden. Da die Nachforschungen bei den
Einwohnerkontrollen erfolglos geblieben seien und die Beschwerde-
führerin keine genügenden Beweismittel vorgelegt habe, habe sich die
SAK zur Ermittlung der Beitragsdauer – welche sich auf insgesamt
zwei Monate belaufe – zu Recht auf die Tabelle des BSV gestützt (B-
act. 17).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2009 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 20).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden den allge-
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meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.4 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die
Beschwerdeführerin ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467
E. 1, 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin wurde am A._______ 2004 64 Jahre alt. Ihr
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre dem-
nach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am I._______
2004, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer
allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens
des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2004. Damit
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steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen
ist, die im Zeitpunkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft
standen.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin dersel-
be Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Be-
stimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004
AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom
4. April 2005, E. 1.1).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1
der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach
den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beur-
teilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schwei-
zerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu
Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
3.1 Vorab sind die im vorliegenden Verfahren relevanten Normen und
Rechtsgrundsätze kurz darzustellen.
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3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente
haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkom-
men, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als
elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der
ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto
nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem
Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind –
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge
der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei
einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen
werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung
ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver-
sicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter).
3.1.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an-
wendbare Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuel-
le Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen
muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender-
jahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so
dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Des-
halb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Be-
lege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948
bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeits-
zeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskas-
sen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitrags-
dauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b).
Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher
Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (bei-
tragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrech-
nungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig
ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vol-
len Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im
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Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz
zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall
das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht
ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE
117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V
193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.1.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge-
schuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr
eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der
Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt,
gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder
wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für
unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra-
gungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261
ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich
alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also
auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber
im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen
entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde
im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen
können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine
Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein,
indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch
der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrund-
satz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweis-
anträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die
Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt
jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).
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3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 1958 und 1959 weder verheiratet war noch Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte (act. 12 und 16). Für diese
Zeit können ihr damit weder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
noch ein Einkommen des Ehemanns angerechnet werden (Art. 29ter
Abs. 2 lit. b und c AHVG). Weiter steht aufgrund der vorgelegten
Beweismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie sich
vom 31. März 1958 bis zum 3. Juli 1959 in der Schweiz aufhielt (Art.
13 ATSG; vgl. insb. die beigebrachten Passkopien [act. 68] und die "Ei-
desstattlichen Versicherung" des Ehemannes der Beschwerdeführerin
vom 31. Juli 2008 [act. 48 bzw. 52]). Damit ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit – und damit während
mehr als 11 Monaten – obligatorisch bei der AHV/IV versichert war
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946,
heute Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG).
Zu prüfen bleibt einzig, ob die Beschwerdeführerin während mehr als
11 Monaten den AHV-Mindestbeitrag geleistet, also ein Erwerbsein-
kommen erzielt hat, auf welchem ihr entsprechende Beiträge abge-
zogen worden sind.
3.2.1 Auszugehen ist von den Einträgen im individuellen Konto der
Beschwerdeführerin. Gemäss Auszug vom 28. Oktober 2008 (AK
D._______) arbeitete sie im Jahre 1959 im Restaurant J._______und
erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 800.-, auf welchem die
obligatorischen Beiträge entrichtet wurden (act. 75). Nichts anderes
ergibt sich aus dem Auszug vom 11. März 2009 (act. 23).
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für die Ermittlung der
Beitragsdauer auf die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" des BSV abzustellen
(vgl. Anhang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die
Renten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2007), soweit
nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige
Bestätigungen des Arbeitgebers eine abweichende Dauer der Er-
werbstätigkeit eindeutig ausgewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich weder im vorinstanzlichen noch
im Beschwerdeverfahren zu ihrer Anstellung im Restaurant J._______.
In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2008 an die Vorinstanz nahm sie
einzig davon Kenntnis, dass für diese Tätigkeit eine Beitragsdauer von
2 Monaten nachgewiesen sei. In den Akten finden sich zudem kein Ar-
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beitszeugnis oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dieser
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass, die Beitragsdauer für das Jahr 1959 nicht
aufgrund der vorstehend erwähnten Tabellen zu ermitteln. Da das
massgebende, im Auszug aus dem individuellen Konto erfasste
Einkommen von Fr. 800.- zwischen den Beträgen von Fr. 500.- und
Fr. 1'025.- (Gastgewerbe, Frauen, Erwerbszweig 50) liegt und gemäss
den Erläuterungen zu den Tabellen die für den nächsthöheren Betrag
massgebende Anzahl Beitragsmonate zur Anwendung gelangen,
entspricht das von der Beschwerdeführerin generierte Einkommen
einer Beitragszeit von zwei Monaten – wie dies die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat.
Weitere Beitragszeiten sind dem individuellen Konto der Beschwerde-
führerin nicht zu entnehmen – weder für das Jahr 1958 noch für das
Jahr 1959. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre
Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 800.- den Mindestbeitrag für
das Jahr 1959 entrichtet haben dürfte (Fr. 12.-, vgl. Art. 10 in
Verbindung mit Art. 5 und 6 AHVG in der im Jahre 1959 in Kraft
gestandenen Fassung), ist ohne Belang, war die Beschwerdeführerin
doch nur bis zum 3. Juli 1959 versichert und sind für das Jahr 1958
keine Beiträge nachgewiesen, so dass auch aus dieser Sicht nicht auf
eine ausreichende Beitragsdauer geschlossen werden kann.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, vom 1. April
1958 bis 30. Juni 1959 als Kindermädchen im Haushalt der Familie
B._______ tätig gewesen zu sein, wobei sie nebst freier Kost und
Logis auch ein Taschengeld erhalten habe (act. 5 bzw. 42; vgl. auch
act. 17, 38, 44, 45, 55). Der Ehemann der Beschwerdeführerin kann in
seiner "Eidesstattlichen Versicherung" vom 31. Juli 2008 nur
bestätigen, dass seine heutige Ehefrau von April 1958 bis Juni 1959 in
F._______ beschäftigt gewesen sei (act. 48 bzw. 52).
Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann äussern sich
allerdings zur Frage, ob vom Einkommen als Kindermädchen AHV-
Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind oder ob allenfalls eine
Nettolohnvereinbarung getroffen worden war. Trotz intensiver Be-
mühungen gelang es weder der Vorinstanz noch der Beschwerde-
führerin, die Familie B._______, welche die Dienste der Versicherten
in ihrer damaligen Eigenschaft als Au-pair-Mädchen in Anspruch ge-
nommen hatte, ausfindig zu machen. Ergänzende, seitens der
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Vorinstanz durchgeführte Abklärungen bei der AK C._______ ergaben,
dass in den Jahren 1958 und 1959 B._______ nicht als Arbeitgeberin
registriert war (act. 73). Weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis als
Kindermädchen finden sich in den Akten nicht. Es ist in keiner Weise
bewiesen, dass vom Lohn der Beschwerdeführerin als Kindermädchen
AHV-Beiträge abgezogen wurden oder allenfalls eine Nettolohnverein-
barung vorlag. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit der Einträge im
individuellen Konto der Beschwerdeführerin kann damit keine Rede
sein.
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
vorgenommenen Nachforschungen sind entsprechende Dokumente
offensichtlich weder vorhanden noch einbringlich. Unter diesen Um-
ständen ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da davon
keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (anti-
zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit
Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
Damit ist bei der Berechnung der Beitragsdauer der Beschwerde-
führerin allein von den Einträgen in ihrem individuellen Konto auszu-
gehen. Diese weisen keine ausreichende, einen Rentenanspruch
begründende Beitragsdauer nach.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mindestbeitragsdauer
nach Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Rentenanspruch nicht erfüllt bzw.
rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit
keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV und die Beschwerde
vom 10. Dezember 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 13. No-
vember 2008 ist abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7
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Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Seite 13
C-7926/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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