Abtei lung III
C-793/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf, Vaudan und Vuille;
Gerichtsschreiberin Sturm
Z._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 31. März 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin)
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine
Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem
im Kanton Aargau wohnhaften Freund Z._______. Die Auslandvertretung
verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte
anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
ab, weil die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden ver-
suchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher
rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundes-
rätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft auf-
zubauen. Darüber hinaus würden die beruflichen und familiären Ver-
antwortlichkeiten der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland sich kaum
mit einem längeren Besuchsaufenthalt vereinbaren lassen. Schliesslich
lägen auch keine Gründe vor, welche die Einreise trotzdem zwingend
notwendig machen würden.
C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber Z._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Im
Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, die Gesuchstellerin verfüge in
ihrem Heimatland über eine feste Arbeitsstelle, welcher sie nicht länger als
einen Monat fernbleiben könne, andernfalls würde sie die Stelle verlieren.
Ferner könne für die Dauer des geplanten Aufenthalts in der Schweiz das
Kind der Gesuchstellerin von der Grossmutter betreut werden. Zudem
versichert der Beschwerdeführer, für die anstandslose Rückkehr besorgt
zu sein. Er legt der Beschwerde Kopien einer eidesstattlichen Erklärung
der Gesuchstellerin und eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers bei.
D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 13. Juli 2006 die Über-
setzung der eidesstattlichen Erklärung und der Arbeitgeberbestätigung
nach.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere
jüngere Personen aus der Region der Gesuchstellerin würden versuchen,
sich im westlichen Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass auch die Gesuchstellerin diesen Weg be-
schreiten möchte. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und der
schlechten sozialen Absicherung im Heimatland, dürfte selbst ihre Er-
werbstätigkeit sie nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. An-
gesichts der schwierigen Lebensumstände könne ebenso wenig durch das
3im Heimatland verbleibende Kind auf gewisse familiäre Verpflichtungen
geschlossen werden. Ferner sei die Zusicherung des Beschwerdeführers,
die anstandslose Wiederausreise zu garantieren, eine rechtlich uner-
hebliche und nicht durchsetzbare Absichtserklärung. Schliesslich würde es
dem Beschwerdeführer offen stehen, die Gesuchstellerin, welche er le-
diglich durch den Kontakt mittels Internet und Telefon kenne, in ihrem
Heimatland zu besuchen.
F. Mit Replik vom 23. August 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er führe
mit der Gesuchstellerin einen intensiven Austausch und dementsprechend
verbinde sie eine echte Freundschaft. Es sei ihm jedoch aus beruflichen
Gründen nicht möglich, sie in ihrem Heimatland zu besuchen. Die Tat-
sache, dass die Gesuchstellerin nur für die Dauer von einem Monat um ein
Visum ersuchte, deute zudem daraufhin, dass sie keinen längeren Verbleib
in der Schweiz beabsichtige. Schliesslich würden auch keine anderen
Gründe gegen die Aufrichtigkeit und Integrität der Gesuchstellerin
sprechen.
G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht teilte
der Beschwerdeführer mit, zwischen dem 18. Dezember 2006 und
6. Januar 2007 die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland besucht zu haben.
Dabei habe er sich vergewissern können, dass sie eine seriöse Person
sei, die in bescheidenen aber stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse lebe,
und über einen grossen Freundeskreis verfüge. Dem Schreiben beigelegt
wurde in Kopie ein Auszug eines schweizerischen Passes mit
Grenzkontrollstempeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkraftreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art.
53 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
44. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht
weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen
Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu
lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art.
1-5 VEA).
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die
Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich
schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insol-
venz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlich-
keiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die
Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staats-
verschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Infla-
tionsrate betrug allein 42.7%. Obschon in den vergangenen beiden Jahren
eine gewisse Erholung der Wirtschaft festzustellen ist, hat die Krise vor
allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. Der Anteil der unter der
5Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg während der
Krise um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von
ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro
Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und
USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vor-
jahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten
Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4% (vgl.
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes,
Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft,
, besucht am 15. Februar 2007).
6.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezi-
fische Hinweise ausschliesslich aufgrund der Lage im Herkunftsstaat auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben
genannten Umständen entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer ein-
zelfallbezogener Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
7. Die Gesuchstellerin ist 31-jährig, ledig und Mutter einer sieben jährigen
Tochter. Gemäss der eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers, ist sie
seit 1996 als Packerin bei der D._______ S.A. in S._______ tätig. Der
Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Gesuchstellerin würde diese
Stelle verlieren, sollte sie länger als einen Monat ihrer Arbeit fernbleiben.
Somit dürfte sie durchaus gewisse familiäre und berufliche Verpflichtungen
im Heimatland haben, die entgegen den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich mit der Dauer des geplanten
Aufenthalts in Widerspruch stehen. Unter Berücksichtigung der in Ziffer 6.2
geschilderten allgemeinen schwierigen Lage im Herkunftsland bilden diese
Verpflichtungen für sich jedoch noch keine Garantie für die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt.
Wesentliche Bedeutung kommt in solchen Konstellationen den
wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller
befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit
der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzu-
ziehen oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland
effizienter unterstützen zu können. Die Bedeutung solcher finanziellen Un-
terstützung für die Dominikanische Repulik zeigt sich in den steigenden
Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner/-innen, die sich
2004 im Vergleich zum Vorjahr um 6.8% auf USD 2.7 Mrd. erhöhten (vgl.
Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, a.a.O.).
7.1 Wie sich aus den Akten und der Beschwerde ergibt, verfügt die Gesuch-
stellerin nur über bescheidene finanzielle Mittel. Von ihrem Arbeitgeber
wurde ihr Jahresgehalt mit DOP 53 403.80 beziffert. Dies entsprach zum
Zeitpunkt der Bestätigung durch den Arbeitgeber im Juni 2006 einem
6monatlichen Gehalt von ungefähr USD 135. Ihr Verdienst liegt somit leicht
über dem für grosse Unternehmen vorgesehenen gesetzlichen
Mindestlohn, welcher im Jahr 2003 bei USD 119 lag. Selbst der
Beschwerdeführer bezeichnet das Einkommen der Gesuchstellerin als
gering, fügt jedoch an, der Verdienst sei dennoch ausreichend um ein
selbständiges Leben zu führen und andere manchmal unterstützen zu
können. Gerade im Hinblick auf allenfalls zu erfüllende familiäre
Verpflichtungen erhöhen jedoch die bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die Tendenz zu
emigrieren begünstigt wird, wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland etabliert haben. Die Gesuchstellerin verfügt denn auch über Be-
ziehungen in die Schweiz, soll doch der Kontakt zum Beschwerdeführer
durch eine hier lebende Freundin zustande gekommen sein.
7.2 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Gesuchstellerin bisher keine
Auslandsreisen unternahm. Die Tatsache, dass sie bereits sieben Monate
nachdem sie den Beschwerdeführer mittels Telefon- und Internetverkehrs
kennen lernte, um einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ersuchte, lässt
angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland und ihren
persönlichen Verhältnissen ebenfalls Zweifel aufkommen, ob ihre
persönliche Interessenlage mit dem Zweck des Besuchsaufenthalts und
einer fristgerechten Wiederausreise in Einklang steht. Daran vermag die
eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin, die Schweiz nach dreissig
Tagen wieder zu verlassen, nichts zu ändern, handelt es sich dabei le-
diglich um eine beglaubigte Absichtserklärung ohne rechtliche Durchsetz-
barkeit. Der zwischenzeitlichen Besuch des Beschwerdeführers bei der
Gesuchsstellerin und die damit verbunden persönlichen Begegnung
ändern die massgebenden persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht, weshalb die Prognose der fristgerechten Wiederausreise dadurch
ebenfalls nicht begünstigt wird. Der Beschwerdeführer widerlegte damit
jedoch sein Vorbringen, die Gesuchstellerin aus beruflichen Gründen nicht
in ihrem Heimatland besuchen zu können.
7.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen folglich die vorgebrachten familiären
und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte
Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten.
8. Auch wenn der Beschwerdeführer als Gastgeber die fristgerechte Rück-
kehr der Gesuchstellerin zusichert, so gibt diese Zusicherung angesichts
der persönlichen Situation der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr
dafür, sie werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer wieder ver-
lassen. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, die Verpflichtung hinsichtlich
der Wiederausreise eines Gastes seien rechtlich nicht durchsetzbar (vgl.
dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 27. Juli 1992 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24
am Ende), somit müssen ausschliesslich die Verhältnisse der Ge-
suchstellerin ausreichende Gewähr für fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise bieten.
9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
7das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2006 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (mit den Akten, eingeschrieben)
- dem Schweiz. Generalkonsulat in Santo Domingo (via Vorinstanz)
- dem Migrationsamt des Kantons Aargau (mit den Akten via Vorinstanz)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: