Abtei lung II I
C-793/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
I._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Xajë Berisha,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-793/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene mazedonische Staatsangehörige S._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 2. November 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn I._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Bern. Die Schweizer Vertretung
lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde der Stadt Bern
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 8. Januar 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2008 lässt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei zu kassieren, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben, und das Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begrün-
dung lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise sie habe ih-
rem Entscheid eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde ge-
legt. Entsprechend gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Diese habe durchaus
gewichtige Gründe, nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wie-
der nach Mazedonien zurückzukehren. So besitze sie dort ein Haus
und Vermögen, und seit dem Tode ihres Ehemannes beziehe sie eine
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Witwenrente. Gewisse erbrechtliche Fragen seien noch nicht geklärt,
weshalb sie auch aus diesem Grunde wieder zurückkehren müsse.
Was die allgemeinen Verhältnisse vor Ort anbelange, so gehe die Vor-
instanz von überholten, nicht mehr zutreffenden Vorstellungen aus. Der
Krieg sei in Mazedonien seit 2001 beendet, und es herrschten inzwi-
schen sichere Verhältnisse. In der Europäischen Union habe das Land
bereits seit Dezember 2005 Kandidatenstatus für eine Mitgliedschaft.
Die Zahl der Staatsbürger, die im Ausland um Asyl nachsuchten, sei
seit dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen stetig zurück-
gegangen. Entsprechend könne die Behauptung der Vorinstanz, wo-
nach aus Mazedonien ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei, nicht nachvollzogen werden.
D.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse
Unterlagen zu den Akten, die unter anderem Aufschluss über seine
eigene Einkommenssituation sowie über die finanziellen Verhältnisse
der Gesuchstellerin geben.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Ein Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Ge-
suchstellerin bestehe tatsächlich und die Gesuchstellerin weise in ih-
ren persönlichen Verhältnissen keine Besonderheiten auf, mit denen
die anzunehmenden Risiken (einer nicht gesicherten Wiederausreise)
zu entkräften wären. Die Gesuchstellerin sei verwitwet und habe keine
familiären Verantwortlichkeiten vor Ort. Zudem gehe sie keiner Er-
werbstätigkeit nach, weshalb auch keine beruflichen Verpflichtungen
vorhanden seien. Allein die Tatsache, dass sie eine Witwenrente erhal-
te und ein Haus besitze, vermöchten zu keiner anderen Beurteilung zu
führen.
F.
In einer Replik vom 2. Mai 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Der Entscheid
der Vorinstanz basiere offenbar auf der Einschätzung der städtischen
Migrationsbehörde und auf den von dieser vorgenommenen Abklärun-
gen. Sie habe aber den wesentlichen Sachverhalt nur ungenügend ab-
geklärt. So habe sie es unterlassen, vom Beschwerdeführer eine fi-
nanzielle Garantie zu verlangen. Entgegen der Behauptung der Vorin-
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stanz habe die Gesuchstellerin zudem durchaus familiäre Verantwort-
lichkeiten vor Ort. Dort lebten noch ihre betagten Eltern, zu denen sie
enge Kontakte habe.
G.
Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Mai 2008 reichte der Beschwerde-
führer zusätzliche Beweismittel zu den Akten (Lohnabrechnungen, ihn
und seine Ehefrau betreffend, Bankbelege, Reiseversicherungspolice,
eine notarielle Urkunde, die Eltern der Gesuchstellerin betreffend so-
wie eine persönliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 3. Mai
2008).
H.
Auf diese und weitere Vorbringen sowie auf den Inhalt der zum Beweis
eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes durch die Vorinstanz. Die Sachverhaltsabklärungen hätten
von den zuständigen Behörden intensiver geführt werden müssen, um
zu einer rechtsgenüglichen Entscheidgrundlage zu gelangen.
3.2 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime
(Art. 12 VwVG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift,
als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat
oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt
vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Beteiligten
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Vorlie-
gend trifft dies insbesondere auf individuelle Umstände in der Heimat
der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsge-
mäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit
grossem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch
BGE 128 II 139 E. 2b S. 142. f.).
3.3 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der
Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreise-
visum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht
speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene und der Gastgeber
hatten allen Anlass, die Verhältnisse des Gastes vor Ort möglichst voll-
ständig offen zu legen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorin-
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stanz stützte ihre Verfügung denn auch auf die von der Gesuchstellerin
und deren Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab.
Vorliegend bleibt unklar, welche wesentlichen Sachverhaltselemente
unberücksichtigt geblieben sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer
gewisse Umstände wie den Hausbesitz der Gesuchstellerin erst auf
Beschwerdeebene vorgetragen hat, kann auf die Vernehmlassung der
Vorinstanz verwiesen werden. Der verfahrensrechtliche Einwand zielt
damit ins Leere.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
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dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
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schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als mazedonische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
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chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
schwierig. Obschon seit dem Krisenjahr 2001 das Wirtschaftswachs-
tum kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote
im Jahre 2007 im europäischen Vergleich mit rund 35% weiterhin über-
durchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstäti-
gen betrug im Dezember 2007 bloss umgerechnet EUR 250. Der
sprunghafte Anstieg der Energie- und Lebensmittelpreise im Jahre
2008 führte auch in Mazedonien zu einem erheblichen Anstieg der In-
flationsrate von durchschnittlich ca. 10% in den ersten sechs Montaten
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand: Sep-
tember 2008, besucht am 6. Juli 2009). Gemäss World Bank Report
lebt ein Fünftel der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut
(, Countries > FYR of Macedonia > Country
Brief, Stand April 2009, besucht am 6. Juli 2009). Auf entsprechend
hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration
entschliessen (vgl. in diesem Zus.hang auch den Focus des BFM be-
treffend Mazedonien vom 21. April 2005, , The-
men > Länderanalysen > Herkunftsländerinformationen > Europa und
GUS > Mazedonien – Vom abgelehnten Referendum im November
2004 zu den Lokalwahlen im März 2005, S. 7). Der Wille zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in de-
nen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland auf-
halten bzw. sich dort etabliert haben.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 55-jährige Frau,
die seit September 2006 verwitwet ist (dies gemäss eingereichtem
Auszug aus dem Todesregister). Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers lebt sei alleine in ihrem eigenen Haus in Kice-
vo. In Mazedonien leben noch ihre betagten Eltern, zu denen die Ge-
suchstellerin eine der engsten Bezugspersonen sein soll. Eine Tochter
und ein Sohn (der Beschwerdeführer) sind in der Schweiz ansässig.
Über die Existenz weiterer direkter Nachkommen ist nichts bekannt.
Erst im Rahmen der Replik wird vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht, die Gesuchstellerin trage eine familiäre Verantwortung ihren El-
tern gegenüber und habe entsprechend auch Verpflichtungen vor Ort.
Dass die Eltern auf eine besondere Betreuung angewiesen wären, die
dazu noch nur durch die Gesuchstellerin erbracht werden könnte, wird
nicht behauptet. Darauf könnte auch aufgrund der Akten nicht
geschlossen werden, will doch die Gesuchstellerin ohne erkennbare
Notwendigkeit für volle drei Monate und damit für relativ lange Zeit in
die Schweiz reisen.
9.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie betätigt
sich als Hausfrau und bezieht eine Witwenrente. Damit und mit dem
Besitz eines eigenen Hauses dürfte ihre Existenz vor Ort zwar gesi-
chert sein. Erfahrungsgemäss können aber solche Umstände für sich
allein nicht nachhaltig von einer Emigration abhalten. Die Feststellung
gilt ganz besonders in Verhältnissen wie den vorliegend zu beurteilen-
den, in denen die gesuchstellende Person verwitwet ist, mit hoher
Wahrscheinlichkeit alle direkten Nachkommen emigriert sind und unter
sich in räumlicher Nähe wohnen. Hier kann früher oder später die Be-
strebung aufkommen, den verbliebenen Elternteil ins Ausland nachzu-
ziehen, um eine Betreuung im Alter sicherstellen zu können. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin, einmal
hier, versucht sein könnte, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlän-
gern oder auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
9.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die
fristgerechte Wiederausreise seines Gastes gegenüber der städti-
schen Migrationsbehörde schriftlich zugesichert hat. Solche Zusiche-
Seite 10
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rungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durch-
setzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten sei-
nes Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007
vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Versicherungspolice)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 328 210 retour)
- die EMF der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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