Abtei lung II I
C-793/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentengesuch, Verfügung vom 8. Januar 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-793/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens das am 1. Mai 2009
eingegangene Gesuch von X._______ (Beschwerdeführerin) um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung
vom 8. Januar 2010 abgewiesen hat (act. 52),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht und beantragt hat, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durch-
zuführen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass sie zudem die Beibringung ärztlicher Unterlagen in Aussicht ge-
stellt hat (BVGer act. 1),
dass sie mit Eingabe vom 8. März 2010 verschiedene medizinische
Unterlagen eingereicht hat (BVGer act. 4),
dass Dr. med. H._______, IV-Stellenarzt, insbesondere zum Befund-
bericht von Dr. L._______ vom 22. Februar 2010 und zu zwei MRI-
Aufnahmen zur Stellungnahme aufgefordert, in seiner Beurteilung vom
24. Juni 2010 festgehalten hat, angesichts der Tatsache, dass sich Dr.
L._______ nicht zur Leistungsfähigkeit geäussert habe, dass die
aktenkundigen Dokumente (hausärztlichen Zeugnisse und Fragebogen
für den Arbeitgeber) neun Monate oder älter seien, und die
Beschwerdeführerin an einer progredienten Krankheit leide, sei es an-
gebracht, vor einem definitiven Entscheid die aktuelle Arbeitsfähigkeit
sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl bei ihrem
Arbeitgeber als auch bei den behandelnden Ärzten abzuklären,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 mit Verweis
auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme
an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen frist-
und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Track & Trace BVGer
act. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 gemäss Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2010 auf einer unvollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche Abklärungen erforderlich, und es sich nicht veranlasst sieht,
vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung die
aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin bei ihrem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten abzu-
klären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen,
dass bei diesem Verfahrensausgang der obsiegenden Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich
vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnis-
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mässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung
zugesprochen wird (Art. 64 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstands-
los geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
gegenstandslos geworden.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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