Abtei lung II I
C-7938/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7938/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Kamerun stammende Z._______ (geb. [...] 1976, nachfol-
gend: Gesuchsteller) am 9. Oktober 2007 bei der Schweizerischen
Botschaft in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für einen Besuchs-
aufenthalt von 21 Tagen bei der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften
A._______ ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklä-
rungen - das Einreisegesuch am 12. November 2007 mit der Begrün-
dung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge
der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunfts-
region, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält-
nisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend ge-
sichert betrachtet werden, und dass die Abklärungen der Inlandbe-
hörden zudem ergeben hätten, die finanziellen Garantien seien
ungenügend,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
19. November 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt,
dass sie im Wesentlichen geltend macht, der Gesuchsteller sei ihr Le-
benspartner, den sie während des Jahres nicht häufig sehen könne;
sie wolle mit ihm deshalb Weihnachten und Neujahr verbringen, könne
sich jedoch zurzeit die Reise nach Kamerun nicht leisten,
dass sie ferner anfügt, sie würde für die fristgerechte Wiederausreise
des Gesuchstellers garantieren,
dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie mit Zwischenverfügung
vom 30. November 2007 aufgefordert wurde, eine rechtsgenügliche
Begründung ihres Begehrens einzureichen - mit Eingabe vom 15. De-
zember 2007 (Datum des Poststempels) vorbringt, sie führe mit dem
Gesuchsteller seit zwei Jahren eine ernsthafte Beziehung, die allen-
falls auch zu einer Heirat führen könne,
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dass der Gesuchsteller kein Interesse habe sein Heimatland zu
verlassen und in der Schweiz zu bleiben, sei er doch ein in Kamerun
und in einigen anderen schwarzafrikanischen Ländern sehr bekannter
Künstler,
dass der Eingabe eine Mitgliederbestätigung der X._______ (Literatur-
und Kunstvereinigung) vom 14. Dezember 2007 beigelegt wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 unter
Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt,
dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Replikfrist unbenutzt
verstreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2008 die kantona-
len Akten des Gesuchstellers beizog,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]),
dass, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172, 021) richtet (Art. 37 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte
Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]),
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dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126
Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) er-
folgt,
dass Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und
dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum benötigen (Art. 3 ff. aVEA),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18
aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),
dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Ein-
reise noch auf Erteilung eines Visums einräumt (vgl. PETER UEBERSAX,
Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas
Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozial-
recht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Aus-
länderin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Ge-
währ bieten muss sowie über genügend Mittel zu verfügen hat, um den
Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d aVEA),
dass sich der Gesuchsteller auf keine Ausnahmeregelung berufen
kann und aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen un-
terliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),
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dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Verhal-
ten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im
Herkunftsland ergeben können,
dass Kamerun innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Re-
gionalorganisation CEMAC zwar das wirtschaftlich stärkste Land ist
und im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil gilt,
dass dennoch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind, so lebt Schätzungen zufolge etwa 40% der Bevölkerung unter der
Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unternährt, und dass überdies in
den Städten eine grosse Arbeitslosigkeit herrscht (Länder- und Reise-
informationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinforma-
tionen > Kamerun > Wirtschaft, , Stand: Ap-
ril 2008, besucht am 16. Juni 2008; Länderinformationen des Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Re-
gionen > Kamerun, , besucht am 16. Juni 2008),
dass angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung
schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben,
die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu bean-
standen ist,
dass es jedoch zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen, weshalb die eben genannten Umstände
die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung entbin-
den,
dass der 32-jährige, ledige Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben in
Yaoundé wohnhaft ist, dass jedoch über seine persönlichen und fa-
miliären Verhältnisse im Heimatland kaum etwas bekannt ist,
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dass die Beschwerdeführerin denn auch einzig berufliche Gründe an-
führt, die gegen eine Emigration des Gesuchstellers sprechen würden,
dass aus dem Vorbringen sowie dem Visumsantrag hervorgeht, dass
der Gesuchsteller beruflich als Künstler tätig ist, und dass die
Beschwerdeführerin dazu ferner geltend macht, er sei sowohl in
seinem Heimatland als auch in einigen anderen Ländern Afrikas
bekannt,
dass diese Angaben indessen von der Beschwerdeführerin nicht be-
legt wurden und in den Akten keine Hinweise auf Engagements oder
andere berufliche Verpflichtungen bestehen, die darauf schliessen
liessen, der Gesuchsteller verfüge in seinem Heimatland über eine
berufliche Verankerung,
dass sich aus der Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers
bei der X._______ (Literatur- und Kunstvereinigung) vom 14. Dezem-
ber 2007 sowie aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Quittung und der Bestätigung der Registrierung von zwei
musikalischen Werken, die von der Y._______ im Jahr 2004 ausgestellt
wurden, nichts anderes ergibt, geht doch aus den eingereichten Nach-
weisen nicht hervor, es bestünden gegenwärtig berufliche Verpflich-
tungen im Heimatland,
dass überdies nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der Gesuch-
steller seinen Lebensunterhalt bestreitet, und angesichts des Umstan-
des, dass die Gastgeberin gemäss Visumsantrag für die Kosten des
Besuchsaufenthaltes aufkommen solle, es zudem fraglich erscheint,
ob der Gesuchsteller in seinem Heimatland über eine fundierte
wirtschaftliche Existenz verfügt,
dass ausserdem mit der hier wohnhaften Lebensgefährtin ein ver-
gleichsweise starker Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz besteht,
auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne den Ge-
suchsteller erst heiraten, nachdem sie sich habe scheiden lassen,
dass die geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen somit nicht
ausreichend erscheinen, um die fristgemässe Wiederausreise des Ge-
suchstellers als hinreichend gesichert zu erachten, und dass sich aus
den Akten keine anderen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die
Risikoabwägung zu Gunsten des Gesuchstellers ausfallen würde,
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dass die Zusicherung der Beschwerdeführerin, sie werde sich um die
fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers kümmern, zu keiner
anderen Beurteilung führt, denn die Beschwerdeführerin kann gestützt
auf die Zusicherung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte
Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3,
C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007
E. 5), weshalb in erster Linie die Verhältnisse der eingeladenen Person
ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
müssen,
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung so-
mit nicht erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA),
und dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob die finanziellen
Garantien der Gastgeberin ausreichend sind,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit
nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevöl-
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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