Abtei lung III
C-794/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9,
8001 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 8. Februar 2006 beantragte die dominikanische Staatsangehörige
X._______ (nachfolgende Beschwerdeführerin 1) bei der schweizerischen
Vertretung in Santo Domingo (Dominikanische Republik) ein Visum für
einen dreimonatigen Aufenthalt bei ihrer Mutter Y._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 2) und deren schweizerischem Ehemann. Zudem sei
eine medizinische Behandlung vorgesehen. Die schweizerische Vertretung
überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 und deren Ehemann weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das
Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, dass aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland sowie
wegen fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtun-
gen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine. Zudem sei
die vorgesehene medizinische Behandlung nicht genügend dokumentiert.
C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2006 beantragt die Rechsvertreterin im Na-
men der Beschwerdeführerinnen die Erteilung des Visums an die Be-
schwerdeführerin 1. Als Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass
diese aufgrund ihrer Ausbildung an der Universität, die kurz vor dem Ab-
schluss stehe, kein Interesse habe, dauerhaft in die Schweiz zu kommen.
Hauptsächlicher Grund für den Besuch sei die notwendige medizinische
Behandlung.
D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie ergänzt ihre Begründung dahingehend, dass
die Ausführungen zum Studium der Beschwerdeführerin 1 in der Be-
schwerdeschrift an der Einschätzung betreffend die persönlichen Verpflich-
tungen nichts zu ändern vermögen. Was die medizinische Behandlung an-
betreffe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bis zum Ende der Be-
handlung der Zeitraum von drei Monaten weit überschritten werde.
E. Am 12. September 2006 legt die Rechtsvertreterin dar, dass die finanzielle
Situation der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz gut sei und genügend
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1
biete. Im Weiteren bezweifelt sie, dass in Santo Domingo eine umfassende
Prüfung der dortigen Situation durchgeführt worden sei. Die Zukunftsaus-
sichten der Beschwerdeführerin 1 seien dank des Universitätsstudiums in
der Dominikanischen Republik besser als in der Schweiz. Die Familie ge-
höre nicht zur Unterschicht. Sie besitze zwei Liegenschaften. Die Be-
schwerdeführerin 1 könne dank der Unterstützung aus der Schweiz gut le-
ben. Zudem sei sie verlobt. Die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin 1 habe sich inzwischen verbessert, die notwendige Operation sei
durchgeführt worden.
F. Mit Eingabe vom 21. September 2006 legte die Rechtsvertreterin namens
ihrer Mandantinnen Dokumente vor, welche über Vermögenswerte der Be-
3schwerdeführerin 2 und ihres Ehemannes in der Dominikanischen Repu-
blik sowie über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 (Bank-
konto) Auskunft geben.
G. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR
142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art.
53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 (Gastgeberin) ergibt
sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
4Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Die Beschwerdeführerin 1 benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wie-
derausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vorn-
herein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität be-
findet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirt-
schaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem
die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Ver-
bindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden.
Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Verdoppelung der Staatsver-
schuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes auf, und die Inflations-
rate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem
die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil
der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um
582'278 auf 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Der
gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73
(kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit
im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosen-
quote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jah-
re 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter
zu steigen (Quelle: , Stand März 2006, besucht
am 18. April 2007). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der
ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbs-
5fähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine
(neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung
wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland der Beschwerde-
führerin 1 ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
4.3 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 23-jährige, ledige
Frau. Gemäss den Akten steht sie kurz vor dem Abschluss ihres Journalis-
tik-Studiums an einer privaten Universität in der Dominikanischen Repu-
blik. Über ihre Lebensumstände in ihrem Heimatland geht aus den Akten
zudem hervor, dass sie verlobt ist und von ihrer Mutter – der Beschwerde-
führerin 2 – finanziell unterstützt wird. Ihre Mutter, die mit einem Schweizer
verheiratet ist, und ihre beiden jüngeren Schwestern leben in der Schweiz.
Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 1 in ihrer
Heimat keine beruflichen, persönlichen oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen obliegen, die sie nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.
Dies umso mehr, als mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ihre engsten
Familienangehörige bereits in der Schweiz leben.
4.4 In der Beschwerdeschrift wird in dieser Hinsicht weiter vorgebracht, dass
die Familie der Beschwerdeführerinnen nicht zur Unterschicht der Domini-
kanischen Republik gehöre, dass sie dort Vermögenswerte besitze. Was
die Beschwerdeführerin 1 anbelange, habe sie kein Interesse ihre Heimat
zu verlassen, da sie über eine sehr gute Ausbildung verfüge; in der
Schweiz hingegen könnte sie wegen mangelnder Sprachkenntnisse keine
vergleichbare Tätigkeit ausüben.
4.4.1 Die Vermögenswerte in der Dominikanischen Republik, wie sie sich aus
den Akten ergeben, deuten in der Tat darauf hin, dass die Familie dank
des in der Schweiz erzielten Einkommens nicht zur Unterschicht der Domi-
nikanischen Republik gehört. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin 1 von der oben in Ziffer 4.1 geschilderten an-
gespannten wirtschaftlichen Lage direkt betroffen sein wird. Die schlechte
Wirtschaftslage spiegelt sich unter anderem auch in der hohen Arbeitslo-
sigkeit von mehr als 18% wider. Es wird somit auch der Beschwerde-
führerin 1, trotz ihrer Hochschulausbildung, nicht leicht fallen, eine adäqua-
te Stelle zu finden. Insofern scheint es nicht abwegig, dass der Wunsch
6zur Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte.
4.4.2 Die Vermögensverhältnisse der Familie können demzufolge die die Be-
schwerdeführerin betreffende Prognose, welche aufgrund der allgemeinen
Lage im Heimatland (oben Ziffer 4.1) und ihrer persönlichen Situation da-
selbst (oben Ziffer 4.3) erstellt wurde, nicht entscheidend beeinflussen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einreisebewilligung für die Be-
schwerdeführerin 1 nicht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel (Art. 1
Abs. 2 Bst. d VEA) verweigert wurde, sondern wegen des als hoch einge-
schätzten Risikos, dass die Wiederausreise aus der Schweiz nicht fristge-
recht erfolgen werde (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Gegen diese Einschätzung
durch die Vorinstanz, die im übrigen auch durch die schweizerische Vertre-
tung vor Ort geteilt wird, ist im Ergebnis somit nichts einzuwenden. Dies
nicht zuletzt auch deswegen, weil diese Einschätzung nicht zur Folge hat,
dass die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer
Mutter, d.h. der Beschwerdeführerin 2, sowie ihren Schwestern nicht ge-
pflegt werden kann. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus ist es den Familien-
angehörigen, die in der Schweiz leben, unbenommen, die Beschwerdefüh-
rerin 1 in der Dominikanischen Republik zu besuchen.
4.5 In der Eingabe vom 26. Juni 2006 wurde im Weiteren vorgebracht, dass
sich die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz einer medizinischen Be-
handlung unterziehen wolle. Da diese Behandlung gemäss Schreiben vom
12. September 2006 in der Zwischenzeit jedoch in der Dominikanischen
Republik durchgeführt worden ist, muss vorliegend nicht weiter auf diesen
Aspekt eingegangen werden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin 1
im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine ne-
gative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzuleh-
nen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 217 614 Sup/Mil retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand am: