B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 19.06.2018 (9C_9/2018)
Abteilung III
C-794/2017, C-795/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1. A._______, (Frankreich),
2. B._______, (Frankreich),
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Festsetzung und Neufestsetzung der Altersrente;
Einspracheentscheide der SAK vom 4. Januar 2017.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (geb. […] 1949; Mädchenname: C._______) und
B._______ (geb. […] 1953) sind deutsche Staatsangehörige, verheiratet
und leben in Frankreich (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse
[SAK] betreffend A._______ [SAK-A] 10 S. 1 f.; SAK-A 30; Akten der SAK
betreffend B._______ [SAK-B] 16; 36 S. 1, 3).
A.b A._______ (im Folgenden: Ehefrau [EF], Beschwerdeführerin, die Ver-
sicherte) arbeitete in den Jahren 1987 und 2004 bis 2007 in der Schweiz
und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-A 23).
A.c B._______ (im Folgenden: Ehemann [EM], Beschwerdeführer, der
Versicherte) arbeitete in den Jahren 1983 bis 1987, 1994 und 1996 bis
2004 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz und leistete während dieser Zeit
Beiträge an die AHV/IV (vgl. SAK-B 44 [unter Berücksichtigung der darin
enthaltenen Stornierungseinträge]).
B.
B.a Am 10. Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug
einer schweizerischen Altersrente an (SAK-A 8, 11).
B.b Auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. April
2014 teilte die SAK ihm am 8. Mai 2014 mit, dass sein Rentenanspruch –
bei einem Vorbezug der Rente um 2 Jahre – am 1. November 2016 ent-
stehe und die Altersrente prognostisch CHF 644.- pro Monat betragen
werde – unter dem Vorbehalt künftiger Entwicklungen und gesetzlicher Än-
derungen. Nach Intervention des Beschwerdeführers bestätigte die SAK
am 22. Mai 2014 die Richtigkeit ihrer Berechnung vom 8. Mai 2014 (vgl.
SAK-B 1, 5-9).
B.c Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 sprach die SAK der Beschwerdefüh-
rerin rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine ordentliche Altersrente in der Höhe
von CHF 180.- pro Monat zu (nachfolgend: erste Rentenverfügung;
SAK-A 27).
C-794/2017, C-795/2017
Seite 3
B.d Im Dezember 2014 heirateten die Beschwerdeführenden (vgl.
SAK-A 30 = SAK-B 16). Bei beiden handelt es sich um die zweite Ehe (vgl.
SAK-A 10 S. 2; SAK-B 36 S. 4 ff.).
B.e
B.e.a Mit Schreiben und Antragsformularen vom 10. Dezember 2014 be-
antragten die Beschwerdeführenden bei der SAK eine „zwischenstaatliche
Rentenvorausberechnung“ (SAK-A 28 f.; SAK-B 14 f.).
B.e.b Am 19. Dezember 2014 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit,
dass die Heirat keinen Einfluss auf ihren Rentenbetrag habe (vgl.
SAK-A 32).
B.e.c Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 prognostizierte die SAK dem
Beschwerdeführer – bei einem Vorbezug um 2 Jahre und unter dem Vor-
behalt künftiger Entwicklungen und gesetzlicher Änderungen – ab 1. No-
vember 2016 eine Altersrente in der Höhe von CHF 610.- pro Monat
(SAK-B 18).
B.f
B.f.a Mit gemeinsamen Schreiben und E-Mail vom 26. Januar 2015
(SAK-A 33 f. = SAK-B 20, 22) ersuchten die Beschwerdeführenden die
SAK „nochmals ausdrücklich“ unter Berücksichtigung der gesamten
schweizerischen und deutschen Versicherungszeiten der Beschwerdefüh-
rerin und des Beschwerdeführers
1. Eine zwischenstaatliche Rentenvorausberechnung für Frau
A._______ und Herrn B._______ (wie bereits in den Anträgen
zur Rentenvorausberechnung verlangt) für den Zeitpunkt des
Rentenantritts von Herrn B._______ (per Nov. 2016 bei 2 Jah-
ren Vorbezug) zu erstellen.
2. Eine neue Rentenberechnung für Frau A._______ vorzuneh-
men und die Rentenhöhe gegebenenfalls anzupassen und
eine mögliche Nachzahlung vorzunehmen, falls die deutschen
Versicherungszeiten bei der Rente von CHF 180 monatlich bis-
her nicht berücksichtigt worden waren.
B.f.b Am 6. März 2015 nahm die SAK zur Eingabe vom 26. Januar 2015
Stellung (SAK-B 31). Sie führte namentlich aus, dass sie die Rentenvor-
ausberechnung nochmals überprüft und für richtig befunden habe. Sie hob
hervor, dass Altersrenten der schweizerischen AHV – gemäss Art. 11
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Seite 4
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 und Anhang VIII
Teil 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) sowie der ständigen Rechtsprechung der Schweizer
Gerichte – autonom berechnet werden. Ausserdem betonte die SAK, dass
die provisorische Vorausberechnung rein informativen Charakter habe.
Schliesslich wies sie darauf hin, dass beim Eintritt der Rentenberechtigung
von Herrn B._______ (2. Versicherungsfall) die Rente von Frau A._______
(1. Versicherungsfall) neu festgesetzt werde.
B.f.c Am 17. März 2015 trat die SAK auf das sinngemässe Wiedererwä-
gungsgesuch vom 26. Januar 2015 betreffend die Verfügung vom 16. Juni
2014, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente zu-
gesprochen worden war, nicht ein (vgl. SAK-A 36).
C.
C.a Am 14. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug ei-
ner Altersrente mit Vorbezug um 2 Jahre an (SAK-B 34-38). Am 21. Mai
2015 teilte die SAK ihm mit, dass die Anmeldung verfrüht sei und die Ren-
tenverfügung im Oktober 2016 folge (SAK-B 40).
C.b Mit Verfügung vom 22. November 2016 sprach die SAK dem Be-
schwerdeführer – ausgehend von den schweizerischen Versicherungsbei-
trägen und Versicherungszeiten – ab 1. November 2016 bei einem Vorbe-
zug um 2 Jahre eine ordentliche Altersrente in der Höhe von CHF 613.- pro
Monat zu (SAK-B 46 [EM-Verfügung]; vgl. auch SAK-B 47).
C.c Mit einer weiteren Verfügung vom 22. November 2016 ersetzte die
SAK die Altersrentenverfügung vom 16. Juni 2014 und setzte die Alters-
rente für die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2016 neu
auf CHF 172.- fest (SAK-A 41 [EF-Verfügung]). Die Rentenherabsetzung
begründete die SAK mit der gesetzlich vorgeschriebenen Plafonierung der
Renten von Ehegatten.
C.d Mit gemeinsamen Eingaben vom 14. und 16. Dezember 2016
(SAK-A 40 = SAK-B 51) erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache
gegen die beiden Verfügungen vom 22. November 2016 und stellten die
folgenden Begehren.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 5
Am 14. Dezember 2016 (S. 1, 4; sinngemäss):
Es sei zu bestätigen, dass sämtliche den Beschwerdeführenden zu-
stehenden Rechtsfristen und Rechtsansprüche, also auch mögliche Ver-
jährungsfristen, erst ab Erhalt der Rentenverfügung (und nicht ab dem Er-
reichen des Rentenalters) gelten.
Es sei das gesamte AHV-Guthaben auszuzahlen – zuzüglich Verzugszin-
sen.
Eventualiter, bei Nichtauszahlung des AHV-Guthabens, sei das Ein-
spracheverfahren zu sistieren, bis seitens der EU-Kommission und dem
Europäischen Gerichtshof betreffend die bei der Kommission eingereich-
ten Beschwerde die zu erwartenden Entscheide ergangen sind.
Am 16. Dezember 2016 als Zusammenfassung der Forderungen nochmals
in Form von Rechtsbegehren:
1. Die gesamten AHV-Guthaben sind zzgl. Verzugszinsen abzüglich be-
reits von der AHV geleisteten Rentenzahlungen an uns auszuzahlen.
Subsidiär, falls dieses Begehren wider Erwarten nicht zum Tragen kom-
men sollte:
2. Die Renten sind bei Anrechnung unserer Schweizer und auch unserer
EU (hier deutschen) -Versicherungszeiten neu zu errechnen und in-
klusive Nachzahlungen für die für die Zeit ab Rentenbeginn bisher zu
wenig bezahlten Renten an uns auszurichten.
C.e Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 wies die SAK die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2016 ab und bestätigte die Verfü-
gung vom 22. November 2016 (SAK-A 42 [EF-Einspracheentscheid]).
C.f Mit weiterem Entscheid vom 4. Januar 2017 wies die SAK die Einspra-
che des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2016 ab und bestätigte die
Verfügung vom 22. November 2016 (SAK-B 52 [EM-Einspracheent-
scheid]).
D.
D.a Am 2. Februar 2017 erhoben die Ehegatten gemeinsam Beschwerde
gegen die beiden Einspracheentscheide vom 4. Januar 2017. Das Bundes-
verwaltungsgericht legte für die Beschwerde gegen den EF-Einsprache-
entscheid das Beschwerdeverfahren C-794/2017 und für die Beschwerde
C-794/2017, C-795/2017
Seite 6
gegen den EM-Einspracheentscheid das Beschwerdeverfahren
C-795/2017 an.
Die Beschwerdeführenden stellten in der Beschwerdeschrift zusammenge-
fasst die folgenden Rechtsbegehren:
A.I Die Einspracheentscheide seien als rechtlich unwirksam zu er-
klären.
B.1 Eventualiter: Auszahlung der gesamten AHV-Guthaben zuzüg-
lich Verzugszinsen abzüglich bereits von der AHV geleisteter
Rentenzahlungen.
B.2 Subeventualiter: Die Renten seien unter Anrechnung der
schweizerischen und deutschen Versicherungszeiten neu zu er-
rechnen und – inklusive Nachzahlungen für die für die Zeit ab
Rentenbeginn bisher zu wenig bezahlten Renten – auszurichten.
B.3 Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche den Beschwerde-
führenden zustehenden Rechtsfristen und Rechtsansprüche –
inkl. mögliche Verjährungsfristen – erst ab der verspäteten Zu-
stellung der Rentenverfügungen (und nicht ab dem Erreichen
des Rentenalters) zu laufen beginnen bzw. gelten.
B.4 Im Falle der Nicht-Anerkennung der Klage-Argumente sei die
AHV gerichtlich zu verpflichten, für dieses Verfahren eine Aus-
wertung vorzulegen, die die durchschnittlichen Versicherungs-
zeiten von EU-Ausländern und Schweizern insgesamt und deren
Verhältnis sowie die daraus resultierende jeweilige prozentuale
Höhe von deren Teilrente in Bezug auf eine Vollrente beziffert.
B.5 Es sei gerichtlich zu prüfen und festzustellen, ob in Anbetracht
der Gesetzeslage, der fraglichen Verordnungen und der öffentli-
chen AHV-Informationen bezüglich Anrechnung von EU- (vorlie-
gend deutschen) Versicherungszeiten seitens der AHV eine arg-
listige Vermögenstäuschung gegenüber EU-Bürgern vorliegt.
A.II/B.6 I Kostenauflage zulasten der SAK.
B.6 II Die SAK sei zur angemessenen Entschädigung der Beschwer-
deführenden zu verpflichten.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 7
Im Begleitschreiben zur Beschwerdeschrift beantragten die Beschwerde-
führenden eine kostenfreie Prozessführung.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden hauptsächlich aus,
dass die angefochtenen Einspracheentscheide nicht unterschrieben seien.
Ausserdem verletze die von der SAK vorgenommene Rentenberechnung
die vorgeschriebene Gleichbehandlung von EU-Bürgern und Schweizer
Bürgern und schaffe für erstere – namentlich durch die Nichtanrechnung
von EU-Versicherungszeiten – eine unhaltbare Altersvorsorgesituation,
worüber nicht angemessen informiert worden sei, ansonsten die Be-
schwerdeführenden den Wohnortswechsel in die Schweiz nicht vorgenom-
men hätten.
D.b Am 9. Februar 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die bei-
den Verfahren C-794/2017 und C-795/2017 zur Weiterführung unter der
Geschäftsnummer C-794/2017 (Akten des Beschwerdeverfahrens
C-794/2017 [B-act.] 2).
D.c Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 beantragte die SAK die Abwei-
sung der gemeinsamen Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Einspracheentscheide (B-act. 5). Sie führte aus, dass die Einsprache-
entscheide versehentlich nicht – nicht wie üblich handschriftlich – unter-
zeichnet worden seien. Für sozialversicherungsrechtliche Verfügungen be-
stehe allerdings keine generelle Unterschriftspflicht, sodass höchstens ein
Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift vorliege und die Rückweisung zur
nachträglichen Unterzeichnung einen formalistischen Leerlauf darstellen
würde. Im Übrigen würden gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
schweizerische AHV-Renten für EU-Bürger zurecht autonom nach schwei-
zerischem Recht berechnet, ohne Berücksichtigung von in der EU zurück-
gelegten Versicherungszeiten (vom hier nicht interessierenden Fall unter-
jähriger Versicherungszeiten abgesehen).
D.d Am 14. März 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden Gelegenheit, bis zum 28. April 2017 eine Replik einzureichen
(B-act. 6). Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Zustellung der von der SAK mit der Vernehmlassung einge-
reichten Vorakten (B-act. 7). Am 27. März 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass kein Anspruch auf Postzu-
stellung der Akten an eine Privatadresse bestehe. Jedoch könne die Ver-
fahrenspartei am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in die Akten Einsicht
C-794/2017, C-795/2017
Seite 8
nehmen, wofür sie gegebenenfalls vorgängig mit dem zuständigen Ge-
richtsschreiber Kontakt aufnehmen wolle (B-act. 8).
D.e Mit Replik vom 21. April 2014 (B-act. 9) beantragten die Beschwerde-
führenden die Gutheissung der Klage und antragsgemässe Auszahlung
der „AHV-Guthaben“ von CHF 479‘158.- (EM) und CHF 12‘725.- (EF), ins-
gesamt CHF 491‘833.-, abzüglich bereits ausbezahlter Renten, zuzüglich
Verzugszins von 3.5 % je ab dem jeweiligen Einzahlungszeitpunkt der
AHV-Beiträge sowie eine angemessene Entschädigung für alle in diesem
Zusammenhang entstandenen Aufwände. Die Beschwerdeführenden wi-
dersprachen den Ausführungen der SAK in der Vernehmlassung und be-
riefen sich insbesondere auf das Gebot der Gleichbehandlung von Schwei-
zer und EU-Bürgern, die Rechtsgrundsätze in einer Demokratie und das
Primat des Altersvorsorgekapitals bei der Altersvorsorge. In Bezug auf die
Gültigkeit der von der Vorinstanz angerufenen Rechtsprechung machten
sie geltend, dass sich diese sicherlich auf automatisiert erstellte und nicht
– wie vorliegend – individuell erstellte und begründete Verfügungen be-
ziehe, die im Falle eines Versandes ohne persönliche Verifikation und Un-
terzeichnung möglicherweise fehlerhaft sein bzw. möglicherweise irrever-
sible Konsequenzen haben könnten.
D.f Am 16. Mai 2017 verzichtete die SAK auf das Einreichen einer Duplik
und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2017 fest (B-act. 11).
D.g Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (B-act. 12).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Einspracheentscheide
seien als rechtlich unwirksam zu erklären, da sie nicht unterschrieben
seien. Diese formelle Ungültigkeit der Einspracheentscheide führe dazu,
C-794/2017, C-795/2017
Seite 9
dass ihre Einsprachen als unbestritten gälten und diesen ohne Weiterun-
gen gefolgt würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 1).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (darunter fallen auch die
vorliegenden Einspracheentscheide), die von in Art. 33 VGG aufgeführten
Vorinstanzen erlassen wurden, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Die SAK gehört zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG und
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden von Perso-
nen im Ausland betreffend Renten der AHV (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG
[SR 831.10]).
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.4
1.4.1 Nach der vom Bundesgericht für Massenverfügungen entwickelten
Rechtsprechung ist die Unterschrift von Bundesrechts wegen kein Gültig-
keitserfordernis, solange das anwendbare Recht eine solche nicht aus-
drücklich verlangt (vgl. BGE 112 V 87 E. 1; 108 V 232 E. 2b; 105 V 248
E. 4; Urteil des EVG C 241/04 vom 9. Mai 2006 E. 8; vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 49
Rz. 48). Diese Rechtsprechung wurde – entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführenden – auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgewei-
tet (vgl. Urteil des EVG U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Urteil des BVGer
C-115/2014 vom 15. Januar 2014). Weil die Berufung auf Formmängel ihre
Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben findet, gilt dabei als Richt-
schnur, ob dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung ein Nachteil
erwachsen ist (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 38 VwVG). Dies ist zu vernei-
nen, wenn er durch die fehlende Unterschrift nicht irregeführt wurde. Eine
Heilung des Formmangels durch nachträgliches Einholen der Unterschrift
bei der verfügenden Behörde erscheint aus Gründen der Verfahrensöko-
nomie einzig angezeigt, falls Zweifel an der Identität und Echtheit der zu
beurteilenden Entscheidung bestehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
B-6065/2013 vom 3. November 2015 E. 5.1.3 m.H.; vgl. auch Urteile des
BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.4 und C-115/2014).
C-794/2017, C-795/2017
Seite 10
1.4.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Bedeutung der Ver-
fügung richtig erkannt und innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist da-
gegen Beschwerde erhoben. Mithin wurden sie durch den gerügten Eröff-
nungsmangel weder getäuscht, noch sind ihnen daraus anderweitige nach-
teilige Konsequenzen erwachsen, was sie auch nicht geltend machen.
Auch ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – aus einer Be-
jahung der formellen Fehlerhaftigkeit nicht auf ein Einverständnis der SAK
zu den Anträgen der Beschwerdeführenden zu schliessen. Stattdessen
wäre die Sache an die SAK zum neuen, formell korrekten Entscheid zu-
rückzuweisen (s. oben E. 1.2). Da die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
die Abweisung der Beschwerden und Bestätigung der angefochtenen Ein-
spracheentscheide beantragt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass
neue, formell korrekte Einspracheentscheide im Resultat nicht anders aus-
fallen würden, als die vorliegend angefochtenen. Die Bejahung eines Un-
gültigkeitsgrundes hätte somit lediglich eine Verfahrensverzögerung zur
Folge.
1.4.3 Im Interesse der Rechtssicherheit sowie vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlichen Gebotes einer beförderlichen Verfahrenserledi-
gung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) besteht nach dem Vorstehenden kein Anlass
dafür, die angefochtenen Einspracheentscheide allein wegen fehlender
Unterzeichnung aufzuheben. Vielmehr sind sie als rechtsgültige Anfech-
tungsobjekte zu werten, zu deren Beurteilung das Bundesverwaltungsge-
richt (grundsätzlich) zuständig ist (vgl. Urteile B-6065/2013 E. 5.1.5,
C-115/2014; s. oben E. 1.2).
1.4.4 Da keine Zweifel an der Identität und Echtheit der zu beurteilenden
Einspracheentscheide besteht, erscheint aus Gründen der Verfahrensöko-
nomie auch das Einholen der Unterschrift der Vorinstanz unter den gege-
benen Umständen als nicht angezeigt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind durch den je-
weils sie betreffenden angefochtenen Einspracheentscheid berührt und
haben je ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie je zur Beschwerde in eigener Sache im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert sind.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 11
2.2 Da die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht wurden, ist da-
rauf grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG; zu den Nichteintretensgründen s. unten E. 10.3, 11).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerenden können durch das Bundesverwaltungsge-
richt nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfü-
gung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
(Beschwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war (oder bei richtiger Rechtsanwendung
hätte sein sollen). Fragen, über welche die verfügende Behörde im be-
troffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im
Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Auch wenn im Beschwerde-
verfahren die angefochtene Verfügung beziehungsweise die im Verfü-
gungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse – und nicht etwa einzelne
Elemente der Begründung – das Anfechtungsobjekt bilden und damit den
zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungs-
objekt und Streitgegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist nicht nur dann
der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern
auch dann, wenn sich der Streitgegenstand verengt, weil einzelne Punkte
nicht (mehr) strittig sind (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-32/2013 vom
17. August 2015 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 44 VwVG N. 5 m.w.H.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.).
C-794/2017, C-795/2017
Seite 12
4.
4.1 Vorliegend ist unter anderem streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt einleitend zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführenden mit den
Einspracheentscheiden vom 4. Januar 2017 zu Recht ihre AHV-Versiche-
rungsbeiträge nicht rückvergütet und stattdessen – je mit Wirkung ab
1. November 2016 – dem Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe
von CHF 613.- zugesprochen und die laufende Altersrente der Beschwer-
deführerin auf CHF 172.- herabgesetzt hat.
4.2 Wie schon im Einspracheverfahren beantragen die Beschwerdeführen-
den im Beschwerdeverfahren die Auszahlung der gesamten AHV-Gutha-
ben (zuzüglich Verzugszinsen) „abzüglich bereits von der AHV geleisteter
Rentenzahlungen“. Eventualiter beantragen sie, wie im Einspracheverfah-
ren, die Renten seien neu zu berechnen und „Nachzahlungen für die für
die Zeit ab Rentenbeginn bisher zu wenig bezahlten Renten““ auszurich-
ten.
4.3 Soweit die Beschwerdeführenden den Antrag auf Ausrichtung der AHV-
Beiträge der Beschwerdeführerin unter Abzug der von ihr bereits (ab 1. Mai
2013) erhaltenen Renten stellen, beantragen sie keine Änderung der Ver-
fügung vom 16. Juni 2014. Da das Rechtsbegehren auf Rückvergütung der
AHV-Beiträge der Beschwerdeführenden insgesamt abzuweisen ist (s. un-
ten E. 8 ff.), ist betreffend den Abzug der bereits erhaltenen Renten vom
Rückvergütungsbetrag auf die Verfügung vom 16. Juni 2014 nicht weiter
einzugehen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheide
vom 4. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
C-794/2017, C-795/2017
Seite 13
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.5 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass aufgrund des FZA für
die Berechnung der Schweizer Altersrente nicht nur ihre schweizerischen
Versicherungszeiten, sondern auch ihre deutschen Versicherungszeiten
anzurechnen seien.
6.2 Die beiden Beschwerdeführenden sind deutsche Staatsangehörige
und wohnen in Frankreich. Aus diesem Grunde findet das FZA Anwendung.
6.3 In BGE 141 V 246 hat das Bundesgericht zum auf unter das FZA fal-
lenden AHV-Rentenfälle Folgendes ausgeführt:
C-794/2017, C-795/2017
Seite 14
„[…] Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (AS 2004 121; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder
gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese
beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst wor-
den.
Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese
Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei
ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II FZA).“ (E. 2.1)
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vor-
gaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente
Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 S. 285;
BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49, H 39/03; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2).
(E. 2.2).
Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Verordnungen
Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 die hergebrachten Koordinierungsgrund-
sätze fortschrieben, indem – wie bisher – die nationalen Systeme sozialer
C-794/2017, C-795/2017
Seite 15
Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt blieben und lediglich unter-
einander koordiniert würden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne ei-
ner Harmonisierung (E. 5.1 m.w.H.).
6.4 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richt, dass – soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen – mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung ist (vgl. Urteile des BVGer C-703/2015 vom 12. April 2016
E. 2.3 und C-4633/2014 vom 29. Januar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen auf
BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05
vom 4. April 2005 E. 1.1).
In seinem Urteil C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 (bestä-
tigt mit Urteil C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 6.3.3) hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Berücksichtigung aus-
ländischer Versicherungszeiten befasst und ist zum Schluss gekommen,
dass auch unter dem Geltungsbereich der ab dem 1. April 2012 anwend-
baren Koordinationsvorschriften sich der Anspruch auf eine (unter das FZA
fallende) AHV-Rente weiterhin ausschliesslich nach dem schweizerischen
Recht richte. Dies gelte insbesondere auch für die Berechnung der Ren-
tenhöhe, welche sich weiterhin ausschliesslich nach dem internen schwei-
zerischen Recht richte und damit autonom ermittelt werde. Die schweizeri-
sche AHV-Rente sei somit ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz
zurückgelegten Versicherungszeiten und die nach dem AHVG und der
AHVV geleisteten Beiträgen zu ermitteln (E. 4.2 f. m.w.H., E. 6). Die
Vorinstanz habe zu Recht von einer Berechnung nach der Totalisierungs-
und Proratisierungsmethode (vgl. zu diesen Methoden: Urteil des BVGer
C-2519/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3.3) abgesehen, weil die Berech-
nung der Altersrenten ausschliesslich nach den schweizerischen Rechts-
vorschriften zum gleichen beziehungsweise zu einem besseren Ergebnis
führe als die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsme-
thode. Eine Kombination der beiden genannten Methoden sei hingegen
weder staatsvertraglich noch nach schweizerischem Recht vorgesehen
und würde im Übrigen zu überhöhten Renten führen (Urteil C-5851/2013
E. 6).
C-794/2017, C-795/2017
Seite 16
6.5 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden widerspricht die
Anwendung des innerschweizerischen Rechts für die Beurteilung des An-
spruchs der Beschwerdeführenden auf eine AHV-Rente und insbesondere
deren Berechnung lediglich gestützt auf den schweizerischen Versiche-
rungszeiten nicht dem FZA. Vielmehr wird dies durch das FZA in Verbin-
dung mit den einschlägigen EU- Koordinationsverordnungen so vorgese-
hen. Insbesondere sieht Anhang III Teil 1 der VO 883/2004 – in Verbindung
mit Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 – ausdrücklich vor, dass (auch) für Anträge
auf Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG auf die zusätzliche Be-
rechnung einer anteiligen Leistung verzichtet wird, da die autonome Be-
rechnung der AHV-Rente dazu führt, dass die Rente gleich hoch oder hö-
her ist als die anteilig berechnete Rente, soweit – wie vorliegend (unstrittig)
– keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 52 Abs. 4 Bst. ii und iii
VO 883/2004 vorliegt. Dass sich diese Regelung, wie die Beschwerdefüh-
renden rügen, nicht direkt in Art. 8 FZA findet, vermag dieser Beurteilung
keinen Abbruch zu tun.
6.6 Im Übrigen hat die Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass spe-
zifisch die in Deutschland erworbenen Versicherungs- bzw. Beitragszeiten
bei der Berechnung der schweizerischen AHV-Rente nicht zu berücksich-
tigen sind (vgl. namentlich Urteile des EVG H 205/04 vom 9. Februar 2005
E. 1, 4.2 und H 71/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1, 3, je m.w.H.; Urteile
des BVGer C-5851/2013 E. 4.3.3, 5, 6; C-2744/2013 E. 6.3.3, 6.4).
6.7 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Wegleitung über die
Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung, Rz. 5043, welche in der vorliegend massgebenden Fas-
sung (geltend ab 01.01.2017) vorsieht, dass ausländische Versicherungs-
zeiten nur angerechnet werden, wenn dies in einem Sozialversicherungs-
abkommen vorgesehen ist. Da das FZA ein Sozialversicherungsabkom-
men im Sinne von RWL Rz. 5043 darstellt und keine Anrechnung der deut-
schen Versicherungszeiten für die Berechnung der AHV-Renten vorsieht,
können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten.
6.8 Die Beschwerdeführenden bringen auch im Übrigen nichts vor, was die
dargelegte Rechtsprechung in Frage stellen würde. Dass die SAK die vor-
liegende Berechnung alleine gestützt auf schweizerische Versicherungs-
zeiten und Beiträge abgestützt hat, ist somit FZA-konform.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 17
7.
7.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHG werden den Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln
5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
E contrario fällt eine auf das innerschweizerische Recht gestützte Rückver-
gütung ausser Betracht, wenn zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat
des versicherten Ausländers eine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht.
7.2 Da das FZA eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18
Abs. 3 AHVG auch zwischen Deutschland und der Schweiz darstellt, fällt
vorliegend eine auf das innerschweizerische Recht gestützte Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18
Abs. 3 AHVG ausser Betracht. Da auch das FZA und die dazugehörigen
EU-Verordnungen keine solche Rückvergütung (schweizerischer AHV-Bei-
träge) vorsehen, fehlt es für die von den Beschwerdeführenden verlangte
Rückvergütung an einer rechtlichen Grundlage. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass Schweizer unter keinen Umständen Anspruch auf eine
Rückvergütung von AHV-Beiträgen haben. Von einer Benachteiligung von
Deutschen gegenüber Schweizern kann daher keine Rede sein. Ob Nicht-
abkommensausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland und daher Anspruch
auf Rückvergütung der AHV-Beiträge haben, gegenüber Deutschen, die
Wohnsitz in einem EU-Land haben, bevorzugt werden, kann offen bleiben,
da darin jedenfalls keine gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Dis-
kriminierung von Deutschen gegenüber Schweizern erblickt werden kann
(vgl. analog: Urteil des EVG H 170/05 vom 10. Juli 2006 E. 4).
8.
8.1 Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente in Höhe von CHF 613.- zu-
gesprochen und die laufende Altersrente der Beschwerdeführerin auf
CHF 172.- gesenkt – beides mit Wirkung ab 1. November 2016. Die zu
diesen Entscheiden führenden Berechnungen erfolgten einzig auf der Ba-
sis der schweizerischen AHV-Versicherungszeiten und -Beiträge der Be-
schwerdeführenden. Wie bereits dargelegt, hat die SAK zu Recht die deut-
schen Versicherungszeiten der Beschwerdeführenden nicht in die Berech-
nungen mit einbezogen. Obwohl die Beschwerdeführenden die Details des
C-794/2017, C-795/2017
Seite 18
die Basis für die Berechnung darstellenden Sachverhalts und der Berech-
nung nicht bestreiten, ist zu prüfen, ob die Rentenberechnungen von der
SAK korrekt vorgenommen wurden.
8.2 Zunächst sind die diesbezüglich massgebenden rechtlichen Grundla-
gen aufzuzeigen.
8.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet ha-
ben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente ent-
steht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss
Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber
auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in
diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des
64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Voll-
endung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente
sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der
Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grunds-
ätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvor-
bezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Ren-
tenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbe-
zogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag
pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, divi-
diert durch die Anzahl der Monate, während derer die Rente bezogen
wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung ange-
passt.
8.2.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für je-
den beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) ge-
führt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli-
chen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ordentlichen Renten gelan-
gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit
C-794/2017, C-795/2017
Seite 19
unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist voll-
ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahr-
gang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der
Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines
Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstu-
fung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, in-
dem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Per-
son Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
(Art. 29quater AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkom-
men berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von
nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den dop-
pelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbs-
einkommen angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je
zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung
(Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt
sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3
AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch
nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe
geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkom-
men von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegat-
ten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1
AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auf-
lösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
8.3 Zur Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers ist Folgendes
auszuführen.
8.3.1 Der am (…) 1953 geborene Beschwerdeführer vollendete im Oktober
2016 das 63. Altersjahr, womit der Rentenanspruch beim gewünschten
Rentenvorbezug um zwei Jahre am 1. November 2016 entstand. Versi-
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Seite 20
cherte des Jahrgangs 1953 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2016 bei vollständiger Bei-
tragsdauer 42 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozial-
versicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Januar 2015 geltenden
Rententabellen [Versionsnummer: 13; im Folgenden: Rententabel-
len 2015], S. 8; abrufbar unter zug/documents/view/365/lang:deu/category:23 >], abgerufen am
04.09.2017). Aus dem IK-Auszug vom 15. Februar 2017 (SAK-B 44 [unter
der Berücksichtigung der darin erhaltenen Stornierungseinträge]) ergibt
sich, dass dem Beschwerdeführer während insgesamt 167 Monaten resp.
13 Jahren und 11 Monaten Beiträge abgerechnet worden sind. Dement-
sprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und
es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem
Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente.
Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahr-
ganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze be-
rücksichtigt. Mit Blick auf die verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass
beim 1953 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 13 volle Beitrags-
jahre verfügt, bei der Rentenberechnung bei Vorbezug um zwei Jahre die
Rentenskala 14 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2015 S. 13).
8.3.2 Den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen,
dass diesem in den Zeiträumen von 1983 bis 1987, 1994 und 1996 bis
2004 – unter Berücksichtigung der Stornierungsbuchungen – Beiträge auf
einem Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt CHF 5‘704‘261 ab-
gerechnet worden sind (so auch SAK-B 44).
8.3.3 Dieses Einkommen ist einer Aufwertung zu unterziehen. Das durch-
schnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Er-
werbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG
aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich
feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Er-
werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften wer-
den durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
8.3.4 Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1983
(vgl. SAK-B 44). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt
des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2016 beträgt der eintrittsabhängige
pauschale Aufwertungsfaktor 1.020 (vgl. „Aufwertungsfaktoren 2016“ des
C-794/2017, C-795/2017
Seite 21
BSV; abrufbar unter zug/documents/view/1972/lang:deu/category:23 > ; abgerufen am
04.09.2017). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der
Höhe von CHF 5‘704‘261 mit diesem Faktor multipliziert, ergibt sich ein
(aufgewertetes) Erwerbseinkommen von CHF 5‘818‘347. Wird dieses
durch die Beitragsperiode von insgesamt 167 Monaten dividiert und mit
dem Faktor 12 auf ein Jahr umgerechnet, resultiert ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 418‘085 (so auch die Berechnung der SAK
vom 22. November 2016, nachfolgend SAK-Berechnung B [SAK-B] 45
S. 7).
8.3.5 Da die Beschwerdeführenden während der Dauer ihrer Ehe nicht in
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge-
wesen sind, entfällt ein Splitting (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG
e contrario).
8.3.6 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Er-
ziehungsgutschriften vorzunehmen:
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden
immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem
der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in
dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5
bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das
Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem
Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder wel-
cher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehe-
gatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgut-
schrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalender-
jahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift
entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
C-794/2017, C-795/2017
Seite 22
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
Der Beschwerdeführer war von November 1977 bis Juni 1989 mit
D._______ verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde im (…) 1982 gebo-
ren, die gemeinsame Tochter im (…) 1985 (vgl. SAK-B S. 3). Sie erreichte
das 16. Altersjahr somit im Jahr 2001. Mit der Scheidung wurden die Kinder
der Mutter zugesprochen (vgl. SAK-B 3; SAK-B 36). Der Beschwerdefüh-
rer war von Juni 1983 bis Oktober 1987 (53 Monate bzw. 4 Jahre und 5
Monate) in der Schweiz AHV-versichert. D._______ war nie in der Schweiz
AHV-versichert. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ganze Er-
ziehungsgutschriften für 4 ganze Jahre (so auch die SAK-Berechnung B
[SAK-B 45 S. 5, 7]).
Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift be-
trug im Jahr 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter bei zweijährigem
Vorbezug) CHF 42‘300 (dreifache jährliche minimale Monatsaltersrente
von CHF 1‘175; vgl. Rententabellen 2015 S. 18). Der Beschwerdeführer
hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von
CHF 169‘200 (4 Jahre à CHF 42'300). Umgerechnet von der Beitragsdauer
des Beschwerdeführers von 167 Monaten auf ein Jahr (12 Monate) ergibt
dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich CHF 12'158
(so auch die SAK-Berechnung B [SAK-B 45 S. 7]).
8.3.7 Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von CHF 418‘085 hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebli-
ches Jahreseinkommen von CHF 430‘243.
8.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem massgeblichen
Jahreseinkommen von CHF 430'243 und der Rentenskala 14 die monatli-
che Altersrente des Beschwerdeführers gemäss Rententabelle – vor Pla-
fonierung und Kürzung wegen Rentenvorbezugs – CHF 748 betragen
würde (so auch die SAK-Berechnung [SAK-B 45 S. 6]).
8.4 Da die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2003 eine ordentliche Alters-
rente bezieht und der Beschwerdeführer – bei Rentenvorbezug von zwei
Jahren – ab 1. November 2016 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente hat,
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Renten der Beschwerdefüh-
renden plafoniert hat.
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Seite 23
8.4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden
Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Al-
tersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die
beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der unge-
kürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe-
sondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständi-
ger Beitragsdauer (Abs. 3). Gemäss Art. 53bis AHVV gilt: Weisen nicht
beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der
Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betra-
ges bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die
Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem dop-
pelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt
wird. Bei vorbezogenen Altersrenten ist die Plafonierung stets vor dem Ab-
zug der Vorbezugskürzung zu prüfen. Die Plafonierung ist somit in jedem
Fall vor dem Abzug des Kürzungsbetrages auf den ungekürzten Beträgen
der Einzelrenten vorzunehmen (RWL 2016 Rz. 5518).
8.4.2 Die SAK setzte die Rente des Beschwerdeführers in der angefochte-
nen Verfügung und im Einspracheentscheid basierend auf der Rentenskala
14 fest. Die ab 1. Mai 2003 der Ehefrau zugesprochene ordentliche Alters-
rente wurde auf der Basis der Rentenskala 4 festgesetzt (vgl. SAK-A 27
S. 3). Auch in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung und im
Einspracheentscheid ist die SAK von der Anwendbarkeit der Rentenskala
4 ausgegangen. Um den Prozentsatz des maximalen Betrags zu ermitteln,
ist nun der Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala – vorliegend die der
Ehefrau (4) – mit dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala –
die des Beschwerdeführers (14 x 2) – zusammenzuzählen. Dieses Ergeb-
nis (32) wird dann durch drei geteilt und auf die nächsthöhere Tabelle auf-
gerundet (vgl. RWL 2016 Rz. 5523 ff.). Es ergibt sich somit die (gewichtete)
Rentenskala 11, wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 6. März 2015
den Beschwerdeführenden richtig aufgezeigt hat (vgl. SAK-B 31).
8.4.3 Gemäss den Rententabellen 2015 beträgt die Höchstrente der Ren-
tenskala 11 im Jahr 2016 CHF 588. Die Summe der beiden Renten darf
150 % von CHF 588 nicht übersteigen. Die SAK geht auf der Basis der
„Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren“ (Rententabellen
2015 S. 106 i.V.m. RWL 2016 Rz. 5525) von einer Plafonierungsgrenze
von CHF 881 aus.
8.4.4 Vorliegend hätte der Beschwerdeführer (vor Kürzung wegen Vorbe-
zugs und vor der Plafonierung) Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von
C-794/2017, C-795/2017
Seite 24
CHF 748 (s. oben E. 8.3.8). Die Ehefrau erhielt – vor Durchführung einer
Plafonierung – eine (inzwischen mittels Indexierung leicht angestiegene)
Rente in der Höhe von CHF 181 pro Monat (vgl. SAK-A 41 S. 3; Rententa-
bellen 2015 S. 98). Die Summe der beiden Rentenansprüche beträgt
CHF 929 und liegt damit über der Plafonierungsgrenze, weshalb die Ren-
ten der Beschwerdeführenden zu kürzen sind, worauf auch die SAK in ih-
rem Schreiben vom 6. März 2015 zu Recht geschlossen hat (SAK-B 31).
8.4.5 Ausgehend von der Plafonierungsgrenze von CHF 881 erfolgt die
Plafonierung der Rente des Beschwerdeführers dadurch, dass der errech-
nete Rentenanspruch (CHF 748) mit dem Plafonierungswert (CHF 881)
multipliziert und durch die Summe beider Altersrenten (CHF 929) geteilt
wird, womit ein Anspruch von CHF 709.35, gerundet CHF 709 pro Monat
resultiert. Für die Plafonierung der Altersrente der Beschwerdeführerin wird
ihr bisheriger Rentenanspruch (CHF 181) mit dem Plafonierungswert
(CHF 881) multipliziert und durch die Summe beider Altersrente (CHF 929)
geteilt. Es resultiert ein Anspruch von CHF 171.65 bzw. gerundet CHF 172
pro Monat (zur Berechnung s. RWL 2016 Rz. 5520 ff.). Die Summe der
Renten des Ehemannes (CHF 709) und der Ehefrau (CHF 172) ergibt die
Plafonierungsgrenze von CHF 881, worauf auch die SAK in ihrem Schrei-
ben vom 6. März 2015 (SAK-B 31) geschlossen hat
8.4.6 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: 150 % der
Höchstrente der Rentenskala 11 im Jahr 2016 (CHF 588) entsprechen ma-
thematisch dem Betrag von CHF 882 (s. auch RWL 2016 Rz. 5522, 5526).
Unter analoger Anwendung der verwendeten Berechnungsformeln wür-
den, ausgehend von einer Plafonierungsgrenze von CHF 882 (statt
CHF 881), für den Beschwerdeführer eine plafonierte Rente von CHF 710
resultieren, für die Beschwerdeführerin eine unveränderte plafonierte
Rente von CHF 172. Die Summe der beiden Renten (vor Kürzung wegen
Rentenvorbezugs) entspricht wiederum der ihnen zugrunde gelegten Pla-
fonierungsgrenze (CHF 882).
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Vo-
raussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen,
die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht
in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung
des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach
C-794/2017, C-795/2017
Seite 25
Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Alters-
rente wird gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach
versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 2). Das Bundesamt er-
lässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug
(Art. 52 Abs. 1bis AHVV). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Ren-
tenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Abs. 1).
Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Pro-
zent der vorbezogenen Rente (Abs. 2).
8.5.2 Angesichts des Vorbezugs um zwei Jahre ist der plafonierte Renten-
anspruch des Beschwerdeführers (CHF 709 [s. oben E. 8.4.5]) somit um
13.6 % (CHF 96.42, gerundet: CHF 96) zu kürzen, womit eine plafonierte
und angesichts des Vorbezugs gekürzte Rente von CHF 613 resultiert.
8.5.3 Würde die Rente des Beschwerdeführers von CHF 710 (s. oben
E. 8.4.6) aufgrund des Vorbezugs um 13.6 % gekürzt (CHF 96.56 bzw. ge-
rundet CHF 97) würde auch ausgehend von einer Plafonierungsgrenze
von CHF 882 (s. oben E. 8.4.6) für den Beschwerdeführer eine plafonierte
und wegen Vorbezugs gekürzte Rente in der Höhe von CHF 613 resultie-
ren. Die Rente der Beschwerdeführerin bliebe gleich. Somit kann vorlie-
gend offen gelassen werden, ob die Vorinstanz von einem Plafonierungs-
grenzwert von CHF 881 oder 882 auszugehen hatte.
8.6 Als Zwischenresultat ist festzuhalten, dass die von der SAK vorgenom-
menen Rentenberechnungen – ausgehend von einer autonomen Anwen-
dung schweizerischen Rechts sowie schweizerischer Versicherungszeiten
und Versicherungsbeiträge – korrekt sind.
9.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Nichteinbezug der
deutschen Versicherungszeiten bei Berechnung der schweizerischen AHV-
Renten eine Verletzung des Nichtdiskriminierungs- bzw. Gleichbehand-
lungsgrundsatzes gemäss Art. 2 FZA darstelle. Die Diskriminierung be-
stehe namentlich darin, dass Renten der EU-Bürger aufgrund von zwei in-
kompatiblen Berechnungsmethoden gekürzt würden, was systematisch zu
einer Benachteiligung von EU-Bürgern führe: Zunächst würden die Renten
– unabhängig von der Höhe des nur in der Schweiz eingezahlten Altersvor-
sorgekapitals – auf die „arbiträr“ festgesetzte Maximalrente von
CHF 2‘350.- für Ledige und CHF 3‘525.- für Verheiratete begrenzt. Dann
werde die Rente – in Abhängigkeit von der für EU-Bürger naturgemäss
stets kürzeren Versicherungszeit – weiter auf eine Teilrente gesenkt. Die
C-794/2017, C-795/2017
Seite 26
vom Schweizer Gesetzgeber („arbiträr“) festgesetzten maximalen AHV-Al-
tersrenten von CHF 2‘350.- für Ledige und CHF 3‘525.- für Verheiratete
entsprächen dem Existenzminimum, das gemäss den Grundsätzen des
AHV-Gesetzes durch die Renten zu decken sei. Während die Schweizer
Bürger in fast jedem Fall die (das Existenzminimum deckende) maximale
Altersrente bezögen, erhielten die EU-Ausländer, die aufgrund ihrer beruf-
lichen Laufbahn nur teilweise Versicherungszeiten in der Schweiz auswie-
sen, bei Nichtanrechnung der EU-Versicherungszeiten immer nur eine, das
Existenzminimum nicht deckende Teilrente.
Weiter postulieren die Beschwerdeführenden eine vollumfängliche Unan-
tastbarkeit des einer Vorsorgeeinrichtung anvertrauten Altersvorsorgekapi-
tals, welches das Existenzminimum abdecken solle. Dieses Kapital sei der
alles überragende, einzig primäre Kern, das Herzstück der Altersvorsorge.
Bei Schweizer Bürgern werde die Altersrente massgeblich und in erster Li-
nie von diesem Altersvorsorgekapital bestimmt. Bei EU-Bürgern werde
durch die Anwendung der Versicherungszeit das Altersvorsorgekapital als
bestimmender Faktor bei der Berechnung der Höhe der Altersrente hinge-
gen vollkommen entwertet. Das Primat des Altersvorsorgekapitals werde
durch das Primat der Versicherungszeit abgelöst und damit von vorneher-
ein eine massive Benachteiligung der EU-Bürger in Abhängigkeit von ihrer
Herkunft festgeschrieben.
Die von der Schweiz praktizierte Rentenberechnung unter Nichtberück-
sichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten führe zu einer
Enteignung von bis zu 80 % des Altersvorsorgekapitals von EU-Bürgern
zugunsten der Schweizer Bürger. Namentlich hochqualifizierte EU-Fach-
kräfte mit hohem Einkommen und kürzeren Versicherungszeiten erlitten
trotz ihrer hohen AHV-Beiträge Versicherungslücken und erhielten sogar
weniger als die Maximalrente. Die für Schweizer angewendete Vorgehens-
weise könne daher – vom Ablauf und vom Inhalt her – nicht für EU-Bürger
anwendbar sein. Stattdessen sei – um der Sicherung des Existenzmini-
mums und dem Geist des FZA nachzukommen – eine „kompatible“ Be-
rechnungsweise anzuwenden und dann gegebenenfalls die Rente auf den
Betrag der Maximalrente zu kürzen.
9.1 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen
VO 883/2004 und VO 987/2009 die hergebrachten Koordinierungsgrund-
sätze fortschreiben, indem – wie bisher – die nationalen Systeme sozialer
Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich unter-
C-794/2017, C-795/2017
Seite 27
einander koordiniert werden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne ei-
ner Harmonisierung (vgl. BGE 141 V 246 E. 5.1; 131 V 209 E. 5.3, je
m.w.H.; s. auch oben E. 6.3 ff.). Dies gilt insbesondere für Unterschiede in
Bezug auf die Leistungshöhe, gegen welche sich das Diskriminierungsge-
bot nicht richtet (vgl. BGE 131 V 371 E. 8.2 m.w.H.).
9.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass ihnen auf-
grund des absoluten Primats des Altersvorsorgekapitals ein Anspruch auf
dessen Rückvergütung oder auf Anrechnung der deutschen Versiche-
rungszeiten zustünden, verkennen sie schon im Grundsatz, dass die
schweizerische AHV nicht auf einem Kapitaldeckungsverfahren beruht, für
welches (im Sinne eines dauernden Ansparprozesses während des Versi-
cherungsverhältnisses) die Bildung des Deckungskapitals typisch ist, wel-
ches bei Eintritt des versicherten Risikos zur Finanzierung des dadurch
ausgelösten Leistungsanspruchs vorhanden sein muss. Stattdessen wird
die AHV nach den Grundsätzen des Umlageverfahrens finanziert. Das Um-
lageverfahren bedeutet die Finanzierung der laufenden (fälligen) Ausgaben
durch die laufenden (zufliessenden) Einnahmen innerhalb einer Rech-
nungsperiode. Zwar werden die Beiträge der Arbeitnehmenden und der Ar-
beitgebenden nicht jährlich der Höhe der Ausgaben angepasst, sondern
die zur gesamten Abdeckung erforderlichen Mittel werden auf sonstigen
Wegen erbracht (durch Beiträge der öffentlichen Hand und über eine Erhö-
hung des Steuersatzes der Mehrwertsteuer). Weil es sich bei der AHV um
eine Versicherung handelt, müssen die von den versicherten Personen zu
erbringenden Beiträge doch immerhin in einer gewissen Relation zu den
zu erwartenden Leistungen stehen. Davon wird aber im Hinblick auf den
wichtigen Grundsatz der Solidarität der versicherten Personen in mancher
Beziehung abgerückt. So sind auch Beiträge zu erbringen, wenn diese
keine rentenbildende Wirkung haben. Namentlich ist die Höhe der Beiträge
– im Gegensatz zur Altersrente – nicht auf ein Maximum begrenzt (vgl. UL-
RICH MEYER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwal-
tungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Bd. XIV [im Folgenden:
SBVR Soziale Sicherheit], S. 77, Rz. 109; UELI KIESER, in: SBVR Soziale
Sicherheit, S. 1248-1250, Rz. 152 f., 157 f., je m.w.H.). Da die schweizeri-
sche AHV keine (individuelle oder kollektive) Bildung von Altersvorsorge-
kapital vorsieht, laufen die Ausführungen der Beschwerdeführenden, so-
weit sie gegen die Auswirkungen der schweizerischen Praxis auf das AHV-
Altersvorsorgekapital gerichtet sind, ins Leere. Insbesondere bilden die
AHV-Beiträge kein Altersvorsorgekapital im Sinne eines Kapitaldeckungs-
verfahrens. Weder aus dem Abkommens- oder dem damit verbundenen
Gemeinschaftsrecht noch aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2
C-794/2017, C-795/2017
Seite 28
FZA und Art. 4 VO 883/2004 lässt sich ein vom schweizerischen Recht ab-
weichender Anspruch von EU-Bürgern auf Anwendung eines Kapitalde-
ckungsverfahrens bzw. Bildung eines eigenen Altersvorsorgekapitals
durch die AHV anstelle des gesetzlich geregelten und Grundprinzip der
AHV bildenden Umlageverfahrens herleiten. Auch aus den von den Be-
schwerdeführenden zusätzlich angerufenen, in einer Demokratie zwingend
geltenden Rechtsgrundsätzen (namentlich Gleichbehandlung und Unan-
tastbarkeit des Besitzes; vgl. Replik S. 2) kann ein solcher Anspruch nicht
hergeleitet werden.
9.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Nichtan-
rechnung der deutschen Versicherungszeiten im Rahmen der schweizeri-
schen Rentenberechnung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsver-
bot von Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 darstelle.
9.3.1 Gemäss Art. 4 VO 883/2004, haben Personen, für die diese Verord-
nung gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dieses Gleichbehand-
lungsgebot entspricht materiell jenem von Art. 3 VO 1408/71. In diesem
Sinn gilt die nachfolgend angeführte Rechtsprechung auch im zeitlichen
Geltungsbereich der die VO 1408/71 ablösenden VO 883/2004.
In BGE 131 V 209 führte das frühere EVG aus, dass das gemeinschafts-
bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsgebot in Art. 2 FZA und Art. 3
VO 1408/71 verankert sei (E. 5.3). Die Diskriminierungsverbote bzw.
Gleichbehandlungsgebote würden nicht nur offenkundige Diskriminierun-
gen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare Diskriminierungen)
verbieten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die
durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum
gleichen Ergebnis führten (mittelbare Diskriminierungen). Dabei sei eine
Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt sei
und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe, mit-
telbar diskriminierend, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wander-
arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirke und folglich die
Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteilige
(E. 6.3 m.w.H.).
9.3.2 Die AHV-Rentenberechnungsformel für Schweizer und EU-Bürger ist
identisch. In beiden Fällen sind sowohl die Beitragsjahre als auch das Er-
C-794/2017, C-795/2017
Seite 29
werbseinkommen (sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) mass-
gebend und werden bei beiden gleich gewichtet bzw. fliessen mit gleicher
Wirkung in die Rentenberechnung ein (s. oben E. 8.2). Dabei wird nament-
lich die schweizerische AHV-Rente – was die Beitragsdauer betrifft – gänz-
lich linear berechnet; es gibt somit nicht Beitragsjahre, welche ein höheres
Gewicht als andere haben (vgl. Urteil C-5851/2013 E. 4.3.3). Diese lineare
Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjah-
ren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs wurde auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA gerade deswegen eingeführt, da-
mit die Schweiz die AHV-Altersrenten (und die IV-Invalidenrenten) autonom
berechnen kann (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.2 m.w.H.). Schweizer/Inländer
profitieren somit nicht überproportional davon, dass sie eher während vie-
len Jahren versichert waren. Unter diesen Umständen ist nicht entschei-
dend, ob es Schweizern/Inländern oder Ausländern leichter fällt, die versi-
cherungszeitlichen Voraussetzungen für eine Vollrente zu erfüllen. Viel-
mehr sind jeweils die Schweizer/Inländer und Ausländer mit der gleichen
Versicherungszeit einander gegenüberzustellen. Das lineare Abstützen in
Bezug auf die Beitragsdauer führt dazu, dass Schweizer und EU-Bürger
mit der gleichen Beitragsdauer in Bezug darauf gleich behandelt werden
(z.B. wenn einerseits ein Schweizer aufgrund langjähriger Erwerbstätigkeit
im Ausland „nur“ zehn Beitragsjahre in der Schweiz aufweist und anderer-
seits ein EU-Bürger „immerhin“ während den gleichen 10 Jahren in der
Schweiz Beiträge geleistet hat und damit ebenfalls zehn Beitragsjahre auf-
weist).
Eine unmittelbare Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 2
FZA und Art. 4 VO 883/2004 fällt somit ausser Betracht.
9.3.3 Den Beschwerdeführenden ist immerhin dahingehend zuzustimmen,
dass Schweizer/Inländer eher seit vielen Jahren Beiträge an die schweize-
rische AHV geleistet haben als Ausländer, weil sie eher während zahlrei-
cher Jahre in der Schweiz wohnten und/oder arbeiteten und dadurch in der
schweizerischen AHV versichert waren als Ausländer (vgl. BGE 131 V 209
E 8.1). Sie haben daher auch eher Anspruch auf eine Vollrente als Auslän-
der. Damit steht die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der
mittelbaren Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Raum.
Wie bereits dargelegt, führt die lineare Berechnung in Bezug auf die Bei-
tragsdauer zu einer diesbezüglichen Gleichbehandlung. Schweizer/Inlän-
der profitieren nicht überproportional oder zusätzlich davon, dass sie eher
während vielen Jahren versichert waren.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 30
Im Übrigen wirkt sich auch die Höhe der jeweils geleisteten Beiträge auf
die Rentenansprüche von EU-Versicherten und Schweizer Versicherten
gleich aus. Dass bei einem hohen Einkommen – aufgrund des der AHV
innewohnenden Solidaritätsprinzips – ein Teil der AHV-Beiträge nicht ren-
tenbildend ist und diese Beiträge sich, namentlich aufgrund der Limitierung
auf eine Maximalrente, nicht in der Rentenhöhe wiederspiegeln, ist gesetz-
lich gewollt und muss von Schweizern und Ausländern gleichermassen hin-
genommen werden (s. oben E. 9.2). Immerhin profitieren im Gegenzug
auch EU-Bürger davon, dass die AHV-Renten durch die schweizerische
öffentliche Hand mitfinanziert werden (s. oben E. 9.2).
Die Nichtanrechnung der deutschen Versicherungszeiten wirkt sich in ih-
rem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer (wie die Beschwerdefüh-
renden) als auf inländische Arbeitnehmer aus. Allerdings entsteht dadurch
keine besondere Benachteiligung der Wanderarbeitnehmer, sodass keine
mittelbare Diskriminierung vorliegt. Zudem basieren die entsprechenden
Regelungen auf Vorschriften des schweizerischen Rechts, die objektiv ge-
rechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten
Zweck stehen, sodass sie nicht mittelbar diskriminierend sind.
9.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie gestützt
auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 trotz
unvollständiger schweizerischer Versicherungszeiten Anspruch auf die
Ausrichtung der Maximalrente bzw. auf Deckung ihres Existenzminimums
hätten bzw. ihnen angesichts des entsprechenden Anspruchs die deut-
schen Versicherungszeiten (doch) anzurechnen seien. Dabei machen sie
sinngemäss einerseits geltend, dass die erfolgte Festsetzung einer Maxi-
malrente bzw. deren Höhe arbiträr und daher für EU-Bürger nicht zu be-
achten sei. Andererseits berufen sie sich darauf, dass der Gesetzgeber die
Rente (gezielt) auf der Höhe des durch sie zu deckenden Existenzmini-
mums festgesetzt habe. Dieses werde im Falle der EU-Bürger, denen in
der Regel (tiefere) Teilrenten zugesprochen würden, aber nicht gedeckt.
9.4.1 Als Maximalrente gilt vorliegend der im AHVG vorgesehene Höchst-
betrag einer Altersvollrente (i.S. von Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG i.V.m.
Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG). Seit 1. Januar 2015 beträgt die Vollrente
für eine Einzelperson maximal CHF 2‘350, für ein Ehepaar maximal
CHF 3‘525 (vgl. zum Ganzen oben E. 8.2). Die Maximalrenten wurden
nicht gezielt auf einer Höhe festgelegt, welche einem dadurch zu decken-
den Existenzminimum entsprechen soll. Vielmehr garantiert die AHV für in
der Schweiz wohnhafte Personen keine existenzsichernde Rente im Alter
C-794/2017, C-795/2017
Seite 31
(vgl. Urteil des BGer 9C_906/2009 vom 19. November 2009 E. 4 e contra-
rio). Auch garantiert keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler
Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit
bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten zugespro-
chen werden kann (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.5; vgl. oben E. 8.2). Auch er-
halten Schweizer Bürger, die Anspruch auf eine Vollrente haben, keines-
wegs (nahezu) selbstverständlich die Maximalrente von CHF 2‘350. So be-
trug zum Beispiel im Dezember 2016 die schweizweit durchschnittliche or-
dentliche Altersrente für Männer CHF 1‘838 und für Frauen CHF 1‘867 –
womit der Durchschnitt deutlich unter der Maximalrente lag (vgl. AHV-Sta-
tistik 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Tabellenteil,
tik.html >, abgerufen am 04.09.2017). Da die Koordinationsgrundsätze
keine inhaltliche Harmonisierung der Unterschiede in Bezug auf die natio-
nalen Leistungshöhen bewirken oder anstreben (s. oben E. 9.1), stehen
sie der Festsetzung einer Maximalrente nicht entgegen. Vorliegend sub-
stantiieren die Beschwerdeführenden ihren Vorwurf einer „arbiträren“ Fest-
setzung der Maximalrente nicht, sodass darauf unter diesen Umständen
nicht weiter einzugehen ist. Da schon in der Schweiz wohnhafte Schweizer
keinen Anspruch auf Zusprache einer Maximalrente oder Zusprache einer
Vollrente oder auf Deckung des Existenzminimums durch die schweizeri-
sche AHV-Rente haben, können auch die Beschwerdeführenden unter Be-
rufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine solchen Ansprüche her-
leiten.
9.4.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden – entgegen ihrer Behauptungen (vgl. Beschwerde
S. 9) – zur Deckung ihres Existenzminimums nicht alleine auf die schwei-
zerische AHV-Rente angewiesen sind. So bezieht die Beschwerdeführerin
seit dem 1. Mai 2009 eine deutsche Altersrente (in unbekannter Höhe) –
basierend auf einer (angerechneten) globalen Versicherungszeit von 445
Monaten (vgl. SAK-A 22 [v.a. Ziff. 8.6, 8.16, 8.19]; SAK-A 35). Auch ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine deutsche
Altersrente hat (vgl. SAK-B 28, 50) und – angesichts seiner mehrjährigen
Arbeit in der Schweiz und des hohen AHV-pflichtigen Einkommens (vgl.
SAK-B 44) – zusätzlich Ansprüche aus der zweiten Säule des schweizeri-
schen Sozialversicherungssystems (berufliche Vorsorge) erworben hat.
9.5 Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, dass ein pri-
vatwirtschaftlicher Versicherer bei einer zur AHV analogen Vorgehens-
C-794/2017, C-795/2017
Seite 32
weise keinen gerichtlichen Schutz finden würde, sondern das Altersvorsor-
gekapital (zuzüglich Zinsen) an den Versicherten zurückzahlen müsste
(vgl. Beschwerde S. 6). Dabei verkennen sie, dass für Privatversicherer
gänzlich andere Normen gelten, sodass ein solcher Vergleich rechtlich
nicht massgebend sein kann.
9.6 Was die Beschwerdeführenden bei der Kritik an der Rentenhöhe ge-
flissentlich übersehen, ist, dass der Beschwerdeführer durch den Vorbezug
der Altersrente selbst eine Kürzung derselben um 13.6 % verursacht hat.
Immerhin rügen sie diesbezüglich zu Recht keine Ungleichbehandlung:
Auch die Renten von Schweizer Bürgern werden – unabhängig von deren
Höhe, also auch im Falle der Maximalrente – im Falle eines Vorbezugs um
den gleichen Prozentanteil gekürzt.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie nicht in die
Schweiz gezogen wären, wenn sie richtig über die daraus resultierenden
Konsequenzen für ihre Altersvorsorge informiert worden wären. Sinnge-
mäss beantragen sie damit, ihren Anträgen nach Treu und Glauben selbst
dann Folge zu geben, wenn das Vorgehen der SAK dem innerschweizeri-
schen Recht (grundsätzlich) entsprechen sollte.
10.1.1 Sie machen zunächst geltend, dass sie trotz aller gebotenen Sorg-
falt und Umsicht bei der Lebensplanung als EU-Bürger in die Schweiz und
damit trotz hohen eingezahlten Alterskapitals in eine unhaltbare Altersvor-
sorgesituation gelockt worden seien. Es sei für sie zu keiner Zeit ein klarer
Hinweis ersichtlich gewesen, dass die vom FZA stipulierte EU- und
Schweiz-weite Anrechnung der EU-Versicherungszeiten den für in die
Schweiz einwanderungsbereiten EU-Bürgern verwehrt werde. Bei entspre-
chend angemessenem Hinweis durch die AHV-Gesetze bzw. von der AHV
bzw. dem Schweizer Staat hätten sie den Wohnortswechsel in die Schweiz
nie vorgenommen und die Rentenbeiträge von annähernd CHF 500‘000
stattdessen in die deutsche oder französische Rentenversicherung einbe-
zahlt. Damit würden sie heute eine mehr als sechsfache Rente erhalten
(vgl. B-Begleitschreiben; Beschwerde S. 9; Replik S. 1).
10.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer führen die Beschwerdeführen-
den weiter aus, dass sich dieser – bei angemessener Information der AHV
zur Nicht-Anrechnung der EU-Versicherungszeiten für EU-Bürger – mit Si-
cherheit bewusst gegen einen Umzug vom 31.03.1998 bis 2006 in die
C-794/2017, C-795/2017
Seite 33
Schweiz und damit gegen die Altersvorsorge über die AHV entschieden
hätte. Seine Vermögensschädigung durch Verschleierung der Nicht-An-
rechnung der EU-Versicherungszeiten betrage – wie aus seiner Renten-
verfügung abgeleitet werden könne – bei einer zu erwartenden, normalen
Lebenserwartung etwa CHF 400‘000 (vgl. Beschwerde S. 5, 8). Seit dem
ersten Quartal 1998 hätten der Beschwerdeführer und sein deutscher
Steuerberater AHV-Fehlinformationen durch Schweizer Behörden bzw. die
AHV erhalten, nämlich, dass bei den damals teilweise noch in der Verhand-
lung befindlichen Abkommen von der zwischenstaatlichen Anrechnung von
Versicherungszeiten auszugehen sei. Erst kurz vor oder mit Eintreten des
Rentenalters habe die AHV dem Beschwerdeführer erstmals für ihn in aller
Deutlichkeit erkennbar mitgeteilt, dass im Gegensatz zu Art. 8 FZA aus-
drücklich nur unterjährige Versicherungszeiten anzurechnen seien. Nach-
dem die „böse“ Überraschung mit Erhalt einer Rentenvorausberechnung
für den Beschwerdeführer zu Tage getreten sei, seien bis 2015 bei telefo-
nischen Nachfragen mehrmals nicht einmal AHV-Mitarbeiter in der Lage
gewesen, eine schlüssige, nachvollziehbare Begründung für die Nicht-An-
rechnung zu geben bzw. auf entsprechende eindeutig formulierte, öffent-
lich zugängliche lnformationsmaterialien zu verweisen (vgl. Beschwerde
S. 3, 7 f.).
10.1.3 Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass unbe-
stritten sei, dass zu keiner Zeit seit dem ersten Quartal 1998 bis heute für
alle in die Schweiz einwanderungsbereiten EU-Bürger ein klarer Hinweis
ersichtlich (gewesen) sei, dass die vom FZA stipulierte EU- und Schweiz-
weite Anrechnung der EU-Versicherungszeiten den für in die Schweiz ein-
wanderungsbereiten EU-Bürgern auf der Basis der zur jeweiligen Zeit mas-
sgeblichen Verordnungen verwehrt werde. Es fehlten Hinweise für EU-Zu-
wanderungsaspiranten auf die möglichen, massiven Verluste beim Alters-
vorsorgekapital. Diese Irreführung verleite EU-Zuwanderungsaspiranten
dazu, die Freizügigkeit zu nutzen (vgl. Beschwerde S. 2-8; Replik S. 1).
10.2 Die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Rahmen der unter das
ATSG fallenden Versicherungen, wozu auch die AHV gehört, ist seit dem
Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 in Art. 27 ATSG geregelt. Dem-
nach sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzel-
nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-
klären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche
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Seite 34
Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versi-
cherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Satz 1 und 2).
Mit Art. 27 ATSG wurde für die unter das ATSG fallenden Sozialversiche-
rungen eine gegenüber vorher wesentlich weiter gehende Beratungspflicht
eingeführt (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.2, 4.3 m.w.H.). Sollte die folgende, am
Massstab von Art. 27 ATSG durchzuführende Prüfung ergeben, dass die
SAK bzw. die schweizerische AHV nicht gegen ihre Aufklärungs- und Be-
ratungspflichten verstossen hat, würde das umso mehr gelten, wenn als
Massstab das vor dem 1. Januar 2003 geltende Recht herangezogen wird.
10.3 Festzuhalten ist, dass vorliegend nur die konkrete Situation der Be-
schwerdeführenden massgebend sein kann. Wie andere EU-Bürger infor-
miert wurden oder werden und welche Konsequenzen das für diese Per-
sonen nach sich zieht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
(s. oben E. 2.1). Soweit die Argumentation der Beschwerdeführenden sich
auf andere EU-Bürger bzw. EU-Bürger im Allgemeinen bezieht, ist vorlie-
gend darauf nicht weiter einzugehen.
10.4
10.4.1 Die Aufklärungspflicht von Art. 27 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die
Rechte und Pflichten der interessierten Person im Zuständigkeitsbereich
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane der jeweiligen, unter
den Anwendungsbereich des ATSG fallenden Sozialversicherung. Die Be-
stimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der
Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönli-
ches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und haupt-
sächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und
Wegleitungen erfüllt wird (vgl. Urteil des BGer 9C_1005/2008 vom 5. März
2009 E. 3.2.1 m.w.H.; 131 V 472 E. 4.1). Daraus lassen sich allerdings
keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten (vgl. Ur-
teil 9C_1005/2008 E. 3.2.1 m.H.).
10.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die schweizerische
AHV es versäumt habe, Informationen öffentlich zugänglich zu machen,
welche die notwendige Übersicht und Klarheit verschaffen würde, damit die
Beschwerdeführenden sich ein zutreffendes Bild über die (negativen) Aus-
wirkungen eines Umzugs in die Schweiz hätten machen können, ergibt sich
eine entsprechende allgemeine Informationspflicht neurechtlich aus Art. 27
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Seite 35
Abs. 1 ATSG. Da sich aus Art. 27 Abs. 1 ATSG aber keine gerichtlich durch-
setzbaren Rechte der Versicherten ableiten lassen, können die Beschwer-
deführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch können die
Beschwerdeführenden mangels gerichtlich durchsetzbarer Ansprüche aus
den im Beschwerdeverfahren angerufenen Informationsunterlagen (vgl.
insbesondere Beschwerde S. 9 f.) für das vorliegende Verfahren nichts zu
ihren Gunsten herleiten.
10.5
10.5.1 Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein in-
dividuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ-
ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten
Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver-
langen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in
die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberi-
schen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt
(vgl. Urteile des BGer 8C_475/2009 E. 2.1, 9C_1005/2008 E. 3.2.2 m.w.H.;
BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3).
10.5.2 Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraus-
setzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben
sein, was etwa dann der Fall ist, wenn – für den zuständigen Versiche-
rungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkenn-
bar – die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln o-
der Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (vgl. Urteil des
BGer 9C_1005/2008 E. 3.2.2 m.w.H.).
10.5.3 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift o-
der obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war,
kann – wie eine falsche Auskunft – unter gewissen Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsu-
chenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-
rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl.
Urteil des BGer 9C_1005/2008 E. 3.2.2; BGE 131 V 472 E. 5, je m.w.H.).
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin können falsche Auskünfte von Ver-
waltungsbehörden unter den folgenden, kumulativen Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchen-
den gebieten:
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-
stimmte Personen gehandelt hat;
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Seite 36
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war
oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-
kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än-
derung erfahren hat
(vgl. BGE 131 V 472 E. 5 m.w.H.; Urteil des BGer 8C_475/2009 vom
22. Februar 2010 E. 2.2; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 8 Rz. 9 ff., je m.w.H.).
Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli-
chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel-
fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet
diesfalls:
3. wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte
oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen
Auskunft nicht hätte rechnen müssen
(vgl. Urteile 8C_475/2009 E. 2.2 und 9C_1005/2008 E. 3.2.2 m.w.H.; BGE
131 V 472 E. 5). Namentlich kommt eine ungenügende oder fehlende
Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und dieser hat in
Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen (vgl. BGE 131 V
472 E. 5; Urteil 9C_1005/2008 E. 3.2.2; ATSG-Kommentar, Art. 27, Rz. 37).
10.6
10.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und sein deutscher
Steuerberater seit erstem Quartal 1998 AHV-Fehlinformationen durch
Schweizer Behörden bzw. die AHV erhalten hätten, nämlich, dass bei den
damals teilweise noch in der Verhandlung befindlichen Abkommen von der
zwischenstaatlichen Anrechnung von Versicherungszeiten auszugehen
sei.
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Seite 37
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in der Natur von laufenden Ver-
handlungen liegt, dass deren Ausgang nicht mit Sicherheit prognostiziert
werden kann, auch nicht von den direkt an den Verhandlungen Beteiligten.
Daher war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass er auf der Basis die-
ser Auskunft nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Aus-
kunft vertrauen durfte. Ausserdem war die SAK offensichtlich für den Ab-
schluss des Staatsvertrages nicht zuständig (vgl. Art. 166 Abs. 2 BV,
Art. 141 BV). Damit sind die Voraussetzungen 2 und 3 betreffend einen
Anspruch auf Vertrauensschutz (nachfolgend: VS-Voraussetzungen) nicht
erfüllt und der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen aus den
angerufenen Auskünften keine Verletzung des Vertrauensschutzes ge-
mäss Art. 27 Abs. 2 ATSG herleiten.
10.6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass – nach Erhalt
der ersten Rentenvorausberechnung (gemeint ist wohl jene vom 8. Mai
2014 [SAK-B 5]) bis 2015 – mehrmals bei telefonischen Nachfragen nicht
einmal AHV-Mitarbeiter in der Lage gewesen seien, eine schlüssige, nach-
vollziehbare Begründung für die Nicht-Anrechnung der deutschen Versi-
cherungszeiten zu geben bzw. auf entsprechende eindeutig formulierte, öf-
fentlich zugängliche lnformationsmaterialien zu verweisen.
Diesbezüglich fällt eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
nach Art. 27 Abs. 2 ATSG schon deshalb ausser Betracht, weil in diesem
Zeitpunkt (2014/2015) die vom Beschwerdeführer angeführten Dispositio-
nen – Umzug in die Schweiz von 1998 bis 2006 – nicht mehr geändert
werden konnten. Damit ist die Voraussetzung 4 nicht erfüllt. Genauere De-
tails betreffend die angeführten Telefonate sind unter diesen Umständen
nicht zu prüfen.
10.7 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sie gar nicht über die Auswir-
kungen eines Umzugs in die Schweiz auf ihre Altersvorsorge informiert
worden seien, obwohl sie hätten informiert werden müssen. Ansonsten wä-
ren sie nicht in die Schweiz gezogen und hätten nicht den angeführten
Schaden betreffend ihre Altersvorsorge erfahren.
10.7.1 Wie bereits ausgeführt, muss zur Auslösung der Beratungspflicht
nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ein hinreichender Anlass zur Information gege-
ben sein. Zu prüfen ist, ob die SAK bzw. die schweizerische AHV im Sinne
von Art. 27 Abs. 2 ATSG dazu verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerde-
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Seite 38
führenden konkret vor ihrem Umzug in die Schweiz auf die damit (möglich-
erweise) verbundenen Nachteile für ihre Altersvorsorge zu informieren
bzw. sie diesbezüglich zu beraten.
10.7.2 Wenn – wie vorliegend – ein EU-Bürger Überlegungen dazu anstellt,
in die Schweiz zu ziehen, und er sich nicht für weitergehende Informationen
oder eine Beratung an den zuständigen Versicherungsträger richtet, ist es
diesem – vorliegend der SAK – gar nicht möglich, eine Beratung im Sinne
von Art. 27 Abs. 2 ATSG vorzunehmen. Jedenfalls hatte sie keinen hinrei-
chenden Anlass zur Information bzw. Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2
ATSG. Dementsprechend kann dem Versicherungsträger die Nichtdurch-
führung einer solchen nicht vorgeworfen werden und die Beschwerdefüh-
renden können daraus, dass keine entsprechende Beratung erfolgt ist,
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Damit ist nicht zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für einen Vertrauensschutz gegeben wären.
10.8 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Sinn und
Zweck der Beratungspflicht von Art. 27 Abs. 2 ATSG ist, die betreffende
Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den ge-
setzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses (vorliegend AHVG und
AHVV) entsprechende Rechtsfolge eintritt (s. oben E. 10.5.1). Ob eine da-
hingehende Beratung, dass die Auskunftsersuchenden sich gar nicht den
entsprechenden Erlassen unterwerfen sollen (vorliegend nicht der AHV
beizutreten), unter Art. 27 Abs. 2 ATSG fällt, ist daher zumindest fraglich.
10.9 Selbst wenn SAK bzw. AHV dazu verpflichtet gewesen wären, die Be-
schwerdeführenden vor ihrem Umzug in die Schweiz gestützt auf Art. 27
Abs. 2 ATSG zu beraten, wäre das Folgende zu beachten.
10.9.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass er bei entsprechender
Kenntnis über die Auswirkungen auf seine Altersvorsorge nicht in die
Schweiz gezogen wäre. Diese Behauptung wird weder konkretisiert noch
belegt. Ausserdem weist der Beschwerdeführer für die betroffenen Jahre
1998 bis 2004 in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von insgesamt über
CHF 5,3 Mio. aus (vgl. IK-Auszug vom 15. Februar 2017 [SAK-B 44]). So-
weit diese hohen Einkünfte mit dem Umzug in die Schweiz zusammenhän-
gen, wäre ein Verzicht darauf zugunsten einer besseren Altersvorsorge in
Deutschland jedenfalls nicht selbstverständlich und damit die Vorausset-
zung 4 (Kausalität) in Frage gestellt.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 39
10.9.2 Ausserdem hat die gesetzliche Ordnung seit 1998, in welchem Zeit-
punkt der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Beratung gemäss Art. 27
Abs. 2 ATSG für notwendig erachtet, mehrere relevante Änderungen erfah-
ren. Dazu gehören insbesondere einerseits das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene FZA, die Ausdehnung der Wirksamkeit der VO 1408/71 und
VO 574/72 auf die Schweiz und deren entsprechende Ersetzung per 1. Ap-
ril 2012 durch die VO 883/2004 und VO 987/2009 und andererseits das
Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und die Revision des AHVG und
der AHVV zur Verbesserung der Durchführung per 1. Januar 2012. Auch
die fünfte Voraussetzung der unveränderten gesetzlichen Ordnung seit
(postulierter) Erteilung der (hypothetischen) Beratung wäre vorliegend so-
mit nicht erfüllt und der Beschwerdeführer hätte auch deswegen keinen
Anspruch auf eine Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG.
10.9.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass sie nicht ansatzweise substantiiert, in welchem Zeit-
punkt sie hätte beraten werden müssen, und weshalb sie deswegen von
ihrem – zeitlich nicht spezifizierten – Umzug in die Schweiz abgesehen
hätte. Eine direkte Parallelität zum Beschwerdeführer besteht nicht, weil
der infrage kommende Umzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz
nicht 1998 sondern erst 2004 erfolgt ist (vgl. SAK-A 8 S. 3; SAK-A 16).
11.
Festzuhalten ist, dass die SAK den Beschwerdeführenden zu Recht keine
AHV-Versicherungsbeiträge rückvergütet und stattdessen – je mit Wirkung
ab 1. November 2016 – dem Beschwerdeführer eine Altersrenten in der
Höhe von CHF 613.- zugesprochen und die laufende Altersrente der Be-
schwerdeführerin auf CHF 172.- herabgesetzt hat. Dementsprechend fällt
auch die von den Beschwerdeführenden beantragte Zusprache akzessori-
scher Verzugszinsen ausser Betracht (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 ATSG).
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei gerichtlich festzustel-
len, dass sämtliche den Beschwerdeführenden zustehenden Rechtsfristen
und Rechtsansprüche, also auch mögliche Verjährungsfristen erst ab der
verspäteten Zustellung der Rentenverfügungen (und nicht ab dem Errei-
chen des Rentenalters) zu laufen beginnen bzw. gelten (Antrag B.3).
11.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit diesem Antrag auf Fristen o-
der Rechtsansprüche abzielen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sind, ist darauf nicht einzutreten (s. oben E. 2.1).
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Seite 40
11.1.2 Soweit der Antrag das vorliegende Beschwerdeobjekt betrifft, gilt es
zu beachten, dass Feststellungsentscheide nur unter besonderen
Voraussetzungen zulässig sind. Insbesondere sind sie nachrangig zu ei-
nem Gestaltungsurteil (vgl. Urteil des BGer 9C_854/2016 vom 21. Juli 2017
E. 1; BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 21 f. zu
Art. 25). Da das vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend gefällte Gestal-
tungsurteil – mit welchem das Vorgehen der SAK als rechtskonform beur-
teilt und die angefochtenen Einspracheentscheide bestätigt werden – das
gesamte Beschwerdeobjekt umfasst, bleibt in diesem Rahmen kein Platz
für einen zusätzlichen, subsidiären Feststellungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts. Diesbezüglich ist auf den Feststellungsantrag nicht ein-
zutreten.
11.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, die AHV
(recte wohl: SAK, als am Verfahren beteiligte Vorinstanz) sei zu verpflich-
ten, für dieses Verfahren eine bestimmte Auswertung vorzulegen (Antrag
B.4, s. oben Sachverhalt Bst. D.a), handelt es sich um einen Beweisantrag.
Da das Gericht vorliegend unabhängig von einer entsprechenden Auswer-
tung eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache vor-
nehmen kann und eine entsprechende Auswertung am Verfahrensausgang
nichts zu ändern vermöchte, ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung vom Einholen einer entsprechenden Auswertung abzusehen (s. oben
E. 5.5).
11.3 Die Beschwerdeführenden verlangen eine gerichtliche Prüfung und
Feststellung, ob seitens der AHV eine arglistige Vermögenstäuschung ge-
genüber EU-Bürgern vorliegt (Antrag B.5, s. oben Sachverhalt Bst. D.a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für eine solche (abstrakte) Prüfung und
Feststellung nicht zuständig (vgl. insbesondere Art. 31, 33, 35-36a VGG,
je e contrario, unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 VwVG e contrario).
Daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdefüh-
renden mit diesem Antrag sinngemäss geltend machen, dass ihnen gegen-
über eine Vermögenstäuschung erfolgt ist, wurde diese Rüge bereits im
Rahmen der (rechtsgestaltenden) Prüfung ihrer Rentenansprüche verwor-
fen, weshalb dies nicht im Rahmen eines separaten (Feststellungs-)Antra-
ges (erneut) zu prüfen ist. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden nicht
legitimiert, im Namen oder zugunsten anderer EU-Bürger oder für EU-Bür-
ger im Allgemeinen einen entsprechenden Antrag zu stellen (s. oben
E. 2.1). Auch daher ist auf den Antrag nicht einzutreten.
C-794/2017, C-795/2017
Seite 41
11.4 Soweit die Beschwerdeführenden pauschale, teilweise (grenzwertig)
den Anstand verletzende Vorwürfe an die Schweiz und die AHV erheben
(z.B. Irreführung; Locken von EU-Zuwanderungsaspiranten in eine Alters-
vorsorgefalle durch bewusste Nichtinformation), ist darauf nicht weiter ein-
zugehen. Ebenso wenig ist auf die Kritik am FZA, an der Rechtsetzung der
EU und an der schweizerischen Gesetzgebung einzugehen, da diese
Rechtsgrundlagen vom Gericht nicht zu prüfen, sondern für das Gericht
verbindlich sind (vgl. Art. 190 BV). Dies gilt insbesondere auch, soweit die
Beschwerdeführenden rügen, dass sich für ihre konkrete Situation aus die-
sen Rechtsgrundlagen keine klare, unmissverständliche Antwort ergibt.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden vom 2. Februar
2017 vollumfänglich abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
13.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Auf das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ist
daher nicht einzutreten.
13.2 Einer unterliegenden Partei ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Nichteintreten
gilt als Unterliegen. Den Beschwerdeführenden ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 42
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] [Beschwerdeführerin] und […] [Beschwer-
deführer]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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