Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7944/2010
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch Kasim Rasidovic, Schönebecker Strasse 43,
DE-42283 Wuppertal ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend die
Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 das Gesuch des am NN.
geborenen, in Deutschland wohnhaften, seit dem 22. Juni 2007
eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend
der Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung vom 3. Februar 2009 abgewiesen hat im
Wesentlichen mit der Begründung, dass am 1. Februar 2008 (1 Jahr vor
Gesuchstellung) keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% mehr
vorgelegen habe, zumal die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von maximal 33% ergeben habe (act. 78
Vorinstanz VI),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2010 bei der
Vorinstanz gegen deren Verfügung vom 8. Oktober 2010 Beschwerde
erhob im Wesentlichen mit der Begründung, es seien nicht alle seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im entscheidungsrelevanten
ärztlichen Gutachten von Frau Dr. V._______ vom 15. November 2008
berücksichtigt worden, so die neuropsychiatrischen Beeinträchtigungen,
die Lungenentzündung und die Beeinträchtigung der Hand (act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei mit den Akten an sie im Sinne ihres
ärztliches Dienstes dahingehend zurückzuweisen, dass die vorliegende
medizinische Dokumentation mittlerweile zu wenig aktuell sei und eine
internistisch-onkologische, eine orthopädische, eine neurologische und
eine psychiatrische Begutachtung einzuholen seien, um die
Einschränkungen in Prozenten in der angestammten Tätigkeit und in
geeigneten Verweisungstätigkeiten zu eruieren (act. 7),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts
zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
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SR 831.20]) gehören, und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG), und dass die Beschwerde im Übrigen
frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten
ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die
angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2010 auf einer mangelhaften
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen durchzuführen, und dabei insbesondere eine internistisch-
onkologische, eine orthopädische, eine neurologische und eine
psychiatrische Begutachtung einzuholen, um die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in
Verweisungstätigkeiten ab 2008 in Prozenten zu bestimmen,
dass weder der obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende
Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer, der sich verbeiständen liess, eine pauschale
Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8.
Oktober 2010 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.
5.
Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.9718.2961.89)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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