Abtei lung II I
C-7945/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A._______
vertreten durch Advokat lic. iur. Radivoje Lazarevic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
8. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7945/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 10. Sep-
tember 1954 in Bosnien-Herzegovina, arbeitete in den Jahren 1981 bis
1991 und 1993 als Maurer in der Schweiz. Am 28. Juni 1983 fiel ihm
während der Arbeit ein Kompressor auf den linken Fuss, wobei er sich
eine Trümmerfraktur metatarsale 3 und eine Rissquetschwunde zuzog.
Am 25. April 1994 kehrte er in seine Heimat zurück und meldete sich
am 18. April 2000 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum
Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 (act. 69)
wies die IV-Stelle sein Begehren ab und hielt daran auch mit Einspra-
cheentscheid vom 18. März 2003 (act. 74) fest. Die ehemalige Eidge-
nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 20. April 2004 (act. 79) ab. Die hiergegen erhobene Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde wiederum wurde vom ehemaligen Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 8. August 2006
(act. 87) abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, es gebe keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr durch-
schnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und weiterhin bleibend
zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geworden wäre, so dass der Leis-
tungsanspruch zu Recht abgewiesen worden sei. Der dabei zu über-
prüfende Anspruchszeitraum erstreckte sich vom April 1999 bis zum
18. März 2003. In Erwägung 3 des Entscheids wurde ausserdem fest-
gehalten:
„Dem Beschwerdeführer steht es offen, Arztzeugnisse, welche eine eventuelle
wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem
18. März 2003 belegen, der IV-Stelle einzureichen, damit diese prüfen kann,
ob nunmehr ein Sachverhalt vorliegt, der zu einer Rente berechtigen würde,
oder ob es als angezeigt erscheint, den Versicherten in der Schweiz untersu-
chen oder begutachten zu lassen.“
Mit Anmeldung vom 21. November 2006 stellte der Beschwerdeführer
ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente (act. 108/109)
und reichte ein neues ärztliches Gutachten vom 1. Februar 2006
(act. 105/106) ein. Dieses wurde dem IV-Stellenarzt unterbreitet, wel-
cher mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2006 (act. 110) festhielt,
am Fuss würden auch im neuen Bericht die gleichen Beschwerden
und Befunde übermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in
der Zwischenzeit zweimal psychiatrisch hospitalisieren lassen und der
Bericht halte entsprechend eine rezidivierende depressive Episode
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fest, welche aktuell schwer sei. Man schätze den Beschwerdeführer
nun voll arbeitsunfähig ein und summiere 40 % körperlich und 60 %
psychisch arbeitsunfähig. Bezüglich koronarer Herzkrankheit und übri-
gem körperlichem Zustand sei keine neue Sichtweise vorhanden und
es gebe keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer für Verweistätigkei-
ten sicher zu 90 % einsatzfähig sei. Die psychiatrische Problematik
habe sich laut Dokumentation erst nach der ablehnenden Verfügung
ab 18. März 2003 so entwickelt, wie dokumentiert. Depressive Episo-
den seien vorübergehend, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit lasse sich
damit nicht begründen. Er sehe daher vorerst keine Gründe, von der
bisherigen Beurteilung abzuweichen.
Des Weiteren finden sich in den Vorakten (act. 113 bis 129) diverse
ärztliche Kurzzeugnisse und Rezepte in bosnischer oder serbischer
Sprache (ohne Übersetzung) betreffend den Zeitraum von 17. Juni
2005 bis 28. März 2006.
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2007 (act. 133) wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, sein Leistungsbegehren müsste abgewiesen wer-
den. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszu-
stand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit sei noch in ren-
tenausschliessender Weise zumutbar. Mit Eingabe vom 1. März 2007
(act. 142/143) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen
Vorbescheid und reichte einen serbischen Rentenbescheid vom
20. März 2006 (act. 140/141) ein und verwies (nochmals) auf das Gut-
achten vom 1. Februar 2006 (act. 144/145).
Nachdem vom IV-Stellenarzt weitere Stellungnahmen vom 13. Juli
2007 (act. 147) und vom 30. September 2007 (act. 149) eingeholt wor-
den waren, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2007
(act. 150) abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, die neuen
Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden und dieser
bestätige seine vorgängige Stellungnahme. Zudem seien Entscheide
ausländischer Sozialversicherungen für die schweizerische Invaliden-
versicherung nicht bindend.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Novem-
ber 2007 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Oktober 2007 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zu gewähren. Der Be-
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schwerdeführer würde die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfül-
len. Der Beschluss sei unbegründet, stütze sich auf einen falschen und
unvollständig bewiesenen Sachverhalt und eine falsche Auslegung der
Rechtsgrundlage. Zum Beweis wird der serbische Rentenbescheid
vom 20. März 2006 eingereicht sowie diverse Arztzeugnisse.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese erweise sich gestützt auf die allge-
meine Erfahrung betreffend der postalischen Übermittlungsdauer wohl
als fristgerecht. Die Feststellungen der heimatlichen Fachärzte sei im
Hinblick auf eine Invalidität ohne Bedeutung. Sämtliche Akten seien
dem IV-ärztlichen Dienst mehrfach zur Stellungnahme unterbreitet
worden. Es würden nun lediglich bereits aktenkundige medizinische
Berichte vorgelegt und es würden insofern keine neuen Sachverhalts-
elemente vorliegen, so dass auf die bisherigen Erkenntnisse des IV-
ärztlichen Dienstes verwiesen werden könne. Demnach gelange der
beurteilende IV-Arzt erneut zur Schlussfolgerung, dass die bereits im
ersten Verfahren erhobenen Erkenntnisse weiterhin ihre Gültigkeit be-
wahren würden, insofern seither keine Verschlechterung der Arbeitsfä-
higkeit eingetreten sei. Leichtere, leidensangepasste Verweisungstätig-
keiten könnten zu 90 % verrichtet werden, weshalb eine rentenbegrün-
dende Invalidität nicht vorliege. Aufgrund der vorliegenden ausführli-
chen medizinischen Dokumentation seien auch weitere Abklärungen
nicht angezeigt.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer einge-
laden, die Erwägungen der Verwaltung zu prüfen und mitzuteilen, ob er
die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückziehen wolle. Wolle er
die Beschwerde aufrecht erhalten, seien die Punkte, welche weiterhin
beanstandet werden, möglichst genau zu bezeichnen und die Rügen
zu begründen und mit Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-
zu leisten.
Innert der angesetzten Frist ging keine weitere Eingabe des Be-
schwerdeführers ein. Der Kostenvorschuss wurde demgegenüber frist-
gemäss bezahlt.
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E.
Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Entlas-
tungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungsge-
richts an die Abteilung II überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusammen
aus Richter Ronald Flury und Richter Jean-Luc Baechler der Abtei-
lung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG), der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
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(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids,
wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat
(Art. 49 VwVG).
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Her-
zegovina und wohnt auch dort. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein
Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über
Sozialversicherung) nach wie vor Anwendung findet. Nach Art. 2 die-
ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfah-
rensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz
der Gleichstellung vor.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung bestimmt sich daher gemäss vorstehen-
der Ausführungen aufgrund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, richtet sich damit
allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurtei-
lung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des aus-
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ländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 8. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt
abgestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2, mit
Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht
aber diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die
ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen
des IVG (Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV
(Fassung vom 21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
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gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE
102 V 165). Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein
Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem
ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeits-
markt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tä-
tigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen
geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit ge-
nügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig
ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der
Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder –
als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar
(BGE 135 V 201 E. 7.1.1 mit Verweis auf BGE 102 V 165 mit Hinweis
auf BGE 102 V 165).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4; BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren und für
die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung. Danach sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu
entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversiche-
rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c).
2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi-
tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo-
ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor-
zugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinwei-
sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffne-
ten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
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chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h.
hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam
sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März
2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen).
3.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berück-
sichtigung der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in der massge-
benden Zeitperiode vom 19. März 2003 bis zum 8. Oktober 2007 in
rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, bzw. ob das
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem 19. März 2003
zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert in einem ren-
tenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist.
3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist der Aufforderung
zur Beschwerdeverbesserung und damit zur Substanziierung seines
Rechtsbegehrens nicht nachgekommen. Hingegen ist das Gericht auf-
grund der Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dabei auch Beweis
über entscheidrelevante Tatsachen zu führen (vgl. Art. 12 VwVG).
3.2 Dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2006 (act. 144/145) kann
unter anderem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter
wiederholten Depressionen (trouble dépressif récurent) – ohne „symp-
tômes psychotiques“ – litt und deshalb mehrmals in psychiatrischer
Behandlung war. Er hielt sich vom 22. Juli 2005 bis zum 5. August
2005 im Service de Psychiatrie von X._______ auf. Der behandelnde
Facharzt stellte eine Reduktion der geistigen Leistungsfähigkeit fest
(réduction des potentiels mentaux). In diesem Gutachten wurde zu-
sammenfassend die Diagnose einer schweren rückfälligen Depression
(dépression récidivante grave) gestellt, sowie ein Status post morbis
sudeck mit Venenentzündung (thrombophlébite) linksseitig nach einer
Fraktur des Grundgliedes des zweiten Zehens, Bluthochdruck (hyper-
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tension artérielle), Einschränkung des Gehörs beidseitig von 33 % (lé-
sion du nerf cochléaire bilatéral 33 %), Weitsichtigkeit (hypermétropie)
diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wird eine Invalidität von 80 %
zugeschrieben. Der Anteil an dieser totalen Invalidität rühre zu 60 %
aus der Erkrankung her und zu 40 % aus der Verletzung im Jahre
1993.
Ausserdem reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt mit seiner Beschwerde zusätzliche, entgegen der Meinung der
Vorinstanz, nur teilweise bereits in den Vorakten enthaltene Belege
ein. Daraus sind unter anderem Klinikaufenthalte wegen Depression
vom 17. April 2003 bis 29. April 2003, 17. September 2003 bis 1. Ok-
tober 2003 und vom 22. Juli 2005 bis 5. August 2005 ersichtlich. Die
Klassifizierung der Depression erfolgt mit F 33.3 (gegenwärtig schwe-
re Episode mit psychotischen Symptomen) bzw. F 33.2 (gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome). Weiter wurden meh-
rere, im massgeblichen Zeitraum von 2003 bis Oktober 2007 ausge-
stellte ärztliche Kurzgutachten/Zeugnisse und Rezepte – unter ande-
rem – für Antidepressiva (Maprotilin, Zoloft, Anafranil, Flunisan, Karba-
pin, Lexilium) beigelegt, welche nur teilweise bereits in den Vorakten
(in den act. 89 bis 103 und 113 bis 129) enthalten waren.
3.3 Demgegenüber kommt der IV-Arzt Dr. Y._______(RAD), Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 30. September
2007 (act. 149) zum Schluss, er finde keine neuen Aspekte, welche
eine Änderung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten zu begrün-
den vermögen. Wenn man das Gutachten aus Bosnien vom 1. Februar
2006 durchlese, liessen sich keine Zeichen einer Herzinsuffizienz fest-
stellen und die Herz-Lungenbefunde seien normal. Der Bewegungsap-
parat sei ohne relevante Funktionsausfälle für Verweistätigkeiten. Es
werde unverändert eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der
Wirbelsäule beschrieben. Die obere Extremität sei ohne pathologische
Befunde und die untere Extremität sei ebenfalls nicht in relevanter
Weise eingeschränkt. Dies gelte auch für die Einschränkung des Ge-
hörs. Eine chronisch schwere psychiatrische Erkrankung liege nicht
vor, es seien „Episoden“ aufgetreten, offenbar nach dem ablehnenden
Gerichtsentscheid. Der Beschwerdeführer könne Verweistätigkeiten zu
90 % verrichten.
3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass aufgrund der Akten erhebliche,
nicht ausgeräumte Widersprüche und Ungereimtheiten in Zusammen-
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hang mit der Einschätzung vorwiegend der psychischen Gesundheit
(Depression) des Beschwerdeführers bestehen.
Auf der einen Seite begründet Dr. Y._______ seine Stellungnahme im
Wesentlichen mit der unveränderten körperlichen Verfassung des Be-
schwerdeführers und beschränkt sich mit Bezug auf den seelischen
Zustand auf den Hinweis, es seien lediglich depressive Episoden auf-
getreten. Das ausführlichere Gutachten vom Februar 2006 auf der an-
deren Seite schildert die medizinische Situation umfassender und legt
eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. März 2003
– insbesondere der seelischen Verfassung – nahe. Eine Gegenüber-
stellung des Gutachtens vom Februar 2006 mit der Einschätzung von
Dr. Y._______ zeigt daher wesentliche Differenzen, die nicht nachvoll-
ziehbar sind. Wenig überzeugend ist, wie Dr. Y._______ die Diagnose-
stellung im erwähnten Bericht vom Februar 2006 in Abrede stellt sowie
die von diesem mit 80 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit gänzlich und
ohne nähere Begründung verneint. Zudem reichte der Beschwerdefüh-
rer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch
weitere medizinische Akten ein, welche bis jetzt noch nicht Eingang in
die Beurteilung gefunden haben. Es bestehen daher erhebliche Zwei-
fel bezüglich der Einschätzung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers und demzufolge auch an der Schlüssigkeit des vorin-
stanzlichen Entscheides. Der Einbezug der psychischen Gesundheit
des Beschwerdeführers in umfassenderem Masse als dies in der Stel-
lungnahme von Dr. Y._______ geschehen ist, scheint daher als ange-
zeigt.
3.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bestehen Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürf-
tigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfa-
chen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn
die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtli-
chen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den
konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden
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müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersicht-
lich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-
Stelle entgegenstehen würden.
3.6 Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem ren-
tenbegründenden Ausmass nach dem 18. März 2003 invalid geworden
ist, kann aus den dargelegten Gründen nicht abschliessend beurteilt
werden. Diesbezüglich erweisen sich weitere Abklärungsmassnahmen
betreffend die psychische Gesundheit als erforderlich. Anschliessend
ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug der bekannten somati-
schen Beschwerden vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit zu beurtei-
len.
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ge-
stützt auf ergänzende Abklärungen über einen allfälligen Leistungsan-
spruch neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist demnach insoweit
gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 8. Oktober 2007
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Strei-
tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskos-
ten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt als obsiegende Partei. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 4. August
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat sich in
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diesem Verfahren durch einen berufsmässigen Anwalt vertreten lassen
und ist als obsiegende Partei zu betrachten. Es ist ihm daher zu Las-
ten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Es sind die Bestim-
mungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden.
Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver-
treters oder der Vertreterin zu bemessen. Unter Berücksichtigung die-
ser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten erge-
benden Anwaltsaufwandes erachtet das BVGer eine pauschale Partei-
entschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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