Abtei lung III
C-795/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Ber-
nard Vaudan; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichts-
schreiber Rudolf Grun.
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______, Serbien
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 13. März 2006 ersuchte B._______ beim Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina um ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei ihrer Schwester (Beschwerdeführerin) in Zürich. Die Schweize-
rische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur
Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
29. Mai 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstel-
lerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämt-
licher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bun-
desrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Im Weitern oblägen der Eingeladenen in ihrem Ursprungsland
weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine Gründe
vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 beantragt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung für ihre Schwester. Zur Begründung macht sie gel-
tend, sie und ihr Mann hätten schon mehrere Male Verwandte als Gäste
gehabt, ohne dass irgendwelche Problem aufgetreten seien. Auch seien
die Angehörigen jedes Mal fristgerecht wieder in die Heimat zurückge-
kehrt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund
der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik verfolgt
und das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise grundsätzlich hoch
eingeschätzt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Betreffenden im Her-
kunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen oblägen. Dies treffe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu, da
die Gesuchstellerin jung, ledig und arbeitslos sei.
E. Mit Replik vom 13. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest und verweist auf ein gleichzeitig eingereichtes Unterstüt-
zungsschreiben einer Psychotherapeutin, die die Verhältnisse der Familie
B._______ im Kosovo kenne. Jene verbürge sich für die Wiederausreise
der Eingeladenen. Diese wolle nur bei der Betreuung des vor wenigen
Tagen geborenen Kindes der Tochter der Beschwerdeführerin helfen. Die
Tochter der Beschwerdeführerin leide nämlich an multipler Sklerose. Die
Beschwerdeführerin selbst arbeite tagsüber und komme immer todmüde
3nach Hause, weshalb sie bei der Betreuung des Kindes ihrer Tochter froh
um Entlastung durch die Eingeladene wäre. Die Eingeladene wolle später
im Kosovo heiraten und schon deshalb nicht in der Schweiz bleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einrei-
se (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beischwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
3. Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und Schwester)
gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder
keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung (vgl. Art. 4 ANAG). Damit räumt das schweizerische Recht weder ei-
nen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143).
Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwe-
senheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreisegesuchen
zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei – mitunter
aber visumspflichtig – sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 ANAG i.V.m. den nachste-
henden Bestimmungen).
5. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
4grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1
VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die
Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristge-
recht wiederausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich
jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1
- 5 VEA).
7. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.1 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
7.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
57.3 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 27-jährige ledige Frau, die
arbeitslos ist (vgl. Ziff. 8 des persönlichen Einreisegesuchs). Obwohl sie
den Haushalt ihrer Eltern besorgt, darf demnach bezweifelt werden, dass
ihr im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen ob-
liegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zu-
mal bereits ihre Schwester, und damit eine enge Beziehungsperson defini-
tiv in die Schweiz übersiedelt ist. Solchen Umständen gilt es bei der Beur-
teilung des vorliegenden Einreisegesuches durchaus Rechnung zu tragen,
ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familien-
kreis (wie beispielsweise die Eingeladene), die im Heimatland möglicher-
weise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen
haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben
könnten, nicht bloss als gering einzustufen.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Eingela-
denen zumindest als schwierig einzustufen sein. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, die Eingeladene wolle in den Kosovo zurückkehren und
heiraten, muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
Umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in Pristina,
welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im
Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein
Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise äusserte.
7.4 Nach dem Gesagten besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass die Ein-
geladene nicht zuletzt aufgrund der schlechten Zukunftsperspektiven in ih-
rem Land bestrebt sein könnte, sich wie zahlreiche ihrer Landsleute län-
gerfristig in der Schweiz niederzulassen. Die Wiederausreise ist somit
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines
Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Be-
schwerdeführerin und allfällige weitere Personen für die rechtzeitige Rück-
reise der Eingeladenen garantieren würden, denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise spre-
chenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gast-
geber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach
betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das
Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen –
und nicht der Gastgeber – abzustellen. Im Übrigen verpflichten sich Gast-
geber – mit unterzeichneter Garantieerklärung – in erster Linie dazu, die
ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und
Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem
Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers
entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen
für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu
6Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht gewährleistet.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, schon mehrere Male Gäste aus
dem Heimatland gehabt zu haben, welche stets fristgerecht wieder zurück-
gekehrt seien, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer An-
gaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen
Personen (u.a. ältere Schwester der Beschwerdeführerin) in der Vergan-
genheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall
– wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation
auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleichgelager-
ten Fällen verglichen werden kann.
8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum
festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3
VEA). Ursprünglich war lediglich von einem einfachen Besuch bei der
Beschwerdeführerin und als Touristin die Rede (vgl. Ziff. 13 des per-
sönlichen Einreisegesuchs bzw. Angaben der Beschwerdeführerin vom
11. Mai 2006 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich). In der
Replik wird nun erstmals vorgebracht, dass die Eingeladene für die Betreu-
ung des Enkelkindes der Beschwerdeführerin hätte kommen sollen.
Diesbezüglich gilt, dass die Tätigkeit als Kinderbetreuerin, so nützlich sie
für die Gastgeber wäre, mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken in der
Regel nicht vereinbar wäre. Arbeitsleistungen in Haushalt und Familie –
auch wenn sie nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt
werden – gelten grundsätzlich als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit.
Dies selbst dann, wenn derartige Tätigkeiten bloss unentgeltlich, gegen ein
Taschengeld oder gegen Kost und Logis erbracht würden (vgl. Art. 6 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [BVO, SR 823.21]). Eine Ausnahme können allenfalls unentgeltliche
Hilfeleistungen von nächsten Verwandten bilden. So hat das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement in VPB 63.37 entschieden, dass
eine ausländische Grossmutter, die in der Schweiz ihr Enkelkind hütet, kei-
ner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl das Kinderhüten grundsätzlich als
Dienstleistung auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Es stellte dabei im
Wesentlichen auf das arbeitsmarktfremde Kriterium ab, dass die Betreu-
ungsdienste einer Grossmutter wegen der verwandtschaftlichen und
emotionalen Nähe zu den Enkelkindern nicht durch eine Drittperson er-
setzt werden könnten, ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit
verloren ginge. Die Frage ob Betreuungsdienste, welche – wie im vorlie-
genden Fall – durch eine Grosstante geleistet würden, ebenfalls keine (be-
willigungspflichtige) Erwerbstätigkeit darstellen würden, braucht hingegen
nicht eingehend geklärt zu werden, da die Beschwerde bereits aus dem
vorgenannten Grunde (nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise) abzu-
weisen ist.
9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
7schwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diesen Betrag
hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als
Vorschuss geleistet. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 8. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 219 402 retour)
- dem Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina (via Vorinstanz)
- dem Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 110 699
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand am: