Abtei lung II I
C-795/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
O._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-795/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende G._______ (geb.
1989, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 21. Dezember 2007
bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung ei-
nes Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Zürich wohnhafte Tante
Y._______ und deren Ehemann O._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt fest, die Wiederausreise aus der Schweiz sei nicht gesichert
(jung, ledig und noch nie gereist).
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Beschwer-
deführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
5. Februar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Vi-
sum sei dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise
nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach
wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in
der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2008 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er vor, die vorinstanzliche Verfügung basiere unverhältnismässig
auf Pauschalisierungen und Stereotypen. Die individuelle Situation sei,
wenn überhaupt, nur ungenügend gewürdigt worden. Der Gesuchstel-
ler wohne mit seinem Vater und den Grosseltern in einem grosszügig
gebauten Einfamilienhaus in einem noblen Quartier von Santiago. Va-
ter und Grossvater seien selbständige Handwerker bzw. Bauunterneh-
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mer. Er lebe in einem ökonomisch und sozialen, stabilen bzw. privile-
gierten Umfeld. Dass der Gesuchsteller zur Zeit keine feste Anstellung
habe, liege daran, dass er im Herbst 2007 das Gymnasium mit Best-
noten abgeschlossen habe und im Sommer 2008 mit dem Studium der
Ingenieurwissenschaften an der Universität von Santiago beginnen
werde. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden, wie in der Einla-
dung festgehalten, sämtliche mit dem Aufenthalt des Gesuchstellers
anfallenden finanziellen Verpflichtungen übernehmen. Auch werde die
ordnungsgemässe und fristgerechte Wiederausreise garantiert.
Schliesslich habe der Gesuchsteller selbst das grösste Interesse, nach
dem Besuchsaufenthalt in die Heimat zurückzukehren und sich mit
dem Beginn des Studiums die Grundlage für sein zukünftiges Leben
zu schaffen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. März 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
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und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
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(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
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6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik unter-
liegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beeindru-
ckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen In-
flationsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg
ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer
herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als "B-
Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr
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2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölke-
rung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeits-
plätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 -
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der
bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerwei-
le mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch
ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten
(Quelle: , Stand Februar 2008; vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-581/2008 vom 27. März
2009 E. 7.3 und C-4517/2007 vom 18. Oktober 2008 E. 5.1).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhält-
nisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migra-
tionsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese
Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im
Ausland besteht.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen ledigen, fast 20-jäh-
rigen Studenten, welcher bis jetzt noch nicht erwerbstätig war. So soll
er im Herbst 2007 das Gymnasium beendet und im August 2008 an
der Universität in Santiago ein Ingenieurstudium begonnen haben. Ei-
nen Beruf hat er demnach noch nicht erlernt. Zudem ist ungewiss,
wann und ob er seine Ausbildung abschliessen und in absehbarer Zeit
eine Stelle mit entsprechender Entlöhnung in Aussicht haben wird.
Auch wenn seine zukünftigen Aussichten im Vergleich zu anderen
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Landsleuten vielversprechend sind, kann – wie von der Vorinstanz zu-
treffend festgehalten – zum jetzigen Zeitpunkt von zwingenden berufli-
chen Verpflichtungen, die Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bie-
ten würden, keine Rede sein. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz
allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der
Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst eine für einheimi-
sche Verhältnisse gute Ausbildung nicht nachhaltig davon abhalten
kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen.
8.2 Der Gesuchsteller wohnt offenbar zusammen mit seinem Vater
und seinen Grosseltern in einem grosszügig gebauten Einfamilienhaus
in einem noblen Quartier von Santiago. Dass er in Bezug auf die
Grosseltern gewisse familiäre Obliegenheiten hätte (beispielsweise
durch eine altersgerechte Betreuung), wird nicht geltend gemacht und
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Schon der Umstand, dass gleich
eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, lässt nicht darauf
schliessen, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange der Fa-
milie unverzichtbar. Im Übrigen dürfte die familiäre Bindung zu seinem
Vater nicht gross sein, sonst wäre nicht bereits im Jahre 2002 versucht
worden, den Gesuchsteller in die Schweiz zu einer hier lebenden Tan-
te, welcher im November 2000 die Obhut über ihn zugesprochen wor-
den war, nachziehen zu lassen (vgl. Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Zürich vom 26. Februar 2003). Aufgrund dieser Vorge-
schichte ist es ausserdem fraglich, ob der Gesuchsteller – wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht – tatsächlich in einem sozial stabilen
Umfeld lebt bzw. gelebt hat. Auf jeden Fall darf bezweifelt werden,
dass dem Gesuchsteller besondere familiäre Verpflichtungen obliegen,
die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederaus-
reise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmun-
gen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohne-
hin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert schliesslich auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
der eingeladenen Person zugesichert hat. Bei der Abwägung des Risi-
kos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so
sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögli-
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che Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in
der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit
der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 22. Januar 2008
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen).
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 2. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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