B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-795/2018
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Oliver Urban, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 10. Januar 2018.
C-795/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), gelernter Facharbei-
ter Anlagebau und Geräte, war ab dem 1. März 2011 bis Ende November
2016 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Elementmonteur und Bau-
allrounder für die B._______ Gruppe mit Sitz in der Schweiz tätig und ent-
richtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 2 S. 1 und 2, 27, 48, 56, 57 und 71 S. 2).
B.
Am 20. Mai 2014 kam es im Rahmen eines Arbeitsunfalles zum Sturz auf
den unteren Rücken, auf die linke Hüft- und Knieregion. Wegen anhalten-
der Beschwerden wurde der Versicherte am 17. Dezember 2014 sowie am
26. und 27. Mai 2015 in der Ambulanz der Unfallchirurgie des Landeskran-
kenhauses C._______ vorstellig. Ab dem 26. Mai 2015 bis Ende April 2017
bezog er Taggelder des Krankenversicherers D._______ (act. 2 S. 2, 4 S. 3
und 63 bis 66; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 11 Bei-
lage 5 S. 11).
C.
C.a Nach Durchführung einer mikrochirurgischen Sequestrektomie und
Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 linksseitig am
11. August 2015 mit anschliessender Rehabilitation (26. August bis 15.
September 2015 und 17. September bis 12. November 2015; act. 38 S. 7
und 71 S. 7; B-act. 11 Beilage 5 S. 11) meldete sich der Versicherte am
11. November 2015 bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgen-
den: IV-Stelle E._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an; nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung machte er keine (act. 71). Nach Vorliegen des ärztlichen
Berichts zur Eingliederung von Dr. med. F._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 27. November 2015 (Eingangsdatum), worin ein Bandschei-
benvorfall sowie lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radi-
kulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt wurden (act. 60), und zweier Fragebö-
gen für Arbeitgebende vom 1. Dezember 2015 (act. 56 und 57) gab
Dr. med. G._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD) am 7. Dezember 2015 eine Stellungnahme ab (act. 54).
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Seite 3
C.b In der Folge wurden am 8. Februar, 3. März, 4. April und 31. Mai 2016
zusammen mit der Arbeitgeberin Massnahmen zur stufenweisen Wieder-
eingliederung ins Erwerbsleben vereinbart (act. 38, 40, 41, 43). Am 11. Juli
2016 erfolgte wegen einer Zunahme der Beschwerden der Abbruch der
Wiedereingliederungsmassnahmen (act. 33 und 36). In Kenntnis weiterer
medizinischer Dokumente (act. 29, 31 und 35) erstellte die IV-Stelle
E._______ am 23. September 2016 ein Strategie-Protokoll (act. 28). Nach
Vorliegen des Eingliederungsplans vom 10./15. November 2016 (act. 21
und 22) und des Feststellungsblattes „Berufliche Massnahmen“ vom
16. November 2016 (act. 20) gewährte die IV-Stelle E._______ dem Versi-
cherten am 16. November 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stel-
lensuche (act. 19; vgl. auch act. 16 bis 18). Nach Vorliegen diverser Ver-
laufsprotokolle (act. 6, 9 und 13) wurde im März 2017 der Schlussbericht
erstellt. Darin erwähnte der Personalberater abschliessend, nach seiner
Einschätzung und nach dem Schlussgespräch mit einer weiteren involvier-
ten Person sei er der Ansicht, dass er nichts für den Versicherten tun
könne. Dieser habe saubere Bewerbungsunterlagen und kenne sämtliche
Tools zur Arbeitsfindung; er müsse diese nur noch umsetzen. Man habe
deshalb beschlossen, das Coaching abzubrechen (act. 4 S. 1 und 2). Nach
Vorliegen des zuletzt vom 3. Mai 2017 datierenden Assessmentprotokolls
über den Verlauf (act. 2) überwies die IV-Stelle E._______ am 7. Juni 2017
zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Deutschland die Akten an die
IVSTA (act. 1).
C.c Am 15. Juni 2017 verlangte die IVSTA vom Versicherten weitere Aus-
künfte und Unterlagen (act. 84) und vom Krankenversicherer die Akten in
Kopie (act. 85 bis 89). Nach Kenntnis von diversen, vom Versicherten über-
mittelten Unterlagen (act. 90 bis 99) verlangte die IVSTA am 19. Juli und
2. August 2017 weitere Angaben (act. 100, 101 und 106). Daraufhin gingen
bei ihr am 8. August 2017 der ärztliche Entlassungsbericht der H._______
Klinik (…) vom 21. September 2015 und am 10. August 2017 die verlangten
Angaben ein (act. 107 und 108). Gestützt auf den Bericht von Dr. med.
I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September
2017 (act. 114) und auf die am 3. Oktober 2017 vorgenommene Bemes-
sung der Invalidität (act. 115) erliess die IVSTA am 5. Oktober 2017 einen
Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Ren-
tenbegehrens in Aussicht stellte (act. 116). Hiergegen brachte der Versi-
cherte am 30. Oktober und 2. Dezember 2017 seine Einwendungen vor
(act. 117 bis 122). Im Anschluss an eine weitere Stellungnahme von
Dr. med. I._______ vom 4. Januar 2018 (act. 124) erliess die IVSTA am 10.
C-795/2018
Seite 4
Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 im Ergebnis ent-
sprechende Verfügung (act. 125).
D.
D.a Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Urban, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Februar 2018
(Eingangsstempel) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 10. Januar 2018 beantragen (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Zur Begründung liess er zusammengefasst vorbringen, er sei auf die Nut-
zung seiner körperlichen Kräfte angewiesen. Er habe lediglich einen Schul-
abschluss der achten Klasse und könne daher die Verweisungstätigkeiten
gerade nicht ausführen. Inwieweit er in der Lage sei, eine vollschichtige
Tätigkeit auszuführen, sei durch ein Gutachten zu klären. Die Veränderun-
gen könnten sehr wohl zu einer Invalidität führen, wenn die dadurch be-
dingten Funktionseinschränkungen so gravierend seien, dass er auch
leichte Arbeiten ohne körperliche Anstrengung und Zwangshaltung nicht
mehr vollschichtig verrichten könne. Zu klären sei, ob die durch Bandschei-
benschäden verursachten Funktionsstörungen auf Dauer bestünden, also
nicht durch entsprechende Rehabilitationsmassnahmen gelindert oder be-
seitigt werden könnten. Ihm fehle die nötige Umstellungs- und Anpas-
sungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld. Diese fehlende Umstellungs-
und Anpassungsfähigkeit könne durchaus den Tatbestand der „Behinde-
rung“ erfüllen. Da es hier um die Absicherung des Lohnausfalls bei Erwerb-
minderung gehe, müsse die Behinderung in ihrer Auswirkung auf die Fä-
higkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine regelmässige Arbeit zu ver-
richten, untersucht werden. Wer nicht mehr in der Lage sei, sich auf ganz
einfache Arbeiten zu konzentrieren, wer nicht einmal mehr dem normalen
Tempo einer ungelernten Arbeit gewachsen sei, wer erheblich über das al-
tersübliche Mass hinaus zu falschen und verzögerten Reaktionen neige,
könne übliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr
verrichten und sei als invalid zu qualifizieren. Beim Vorliegen entsprechen-
der Anhaltspunkte könne ein psychologischer Eignungstest erforderlich
sein. Aus diesem Grund sei bei einem Gutachter ein solches Testverfahren
durchzuführen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 wurde der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe
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Seite 5
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 5).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Entlassungsbericht
der Rehabilitationseinrichtung vom 21. September 2015 (act. 108) be-
schreibe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands und einen
komplikationslosen postoperativen Verlauf. Leistungseinschränkungen be-
stünden lediglich hinsichtlich Zwangsstellungen und Tragen von Lasten
über 10 kg. Laut neurochirurgischem Bericht sei eine Umschulung anzu-
streben, da die Wiedereingliederung in den Beruf gescheitert sei (act. 35).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit vom 26. Mai 2015 bis
21. April 2017 bezögen sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Bauarbei-
ter. Insgesamt werde in den eingereichten medizinischen Unterlagen die
Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit beurteilt. Die ge-
samten medizinischen Unterlagen seien vom RAD sorgfältig ausgewertet
und alle relevanten Diagnosen in die Beurteilung miteinbezogen. Die Be-
richte seien umfassend und vollständig. Der Rechtsvertreter erhebe dage-
gen keine Einwände. Aus den medizinischen Unterlagen ergäben sich
auch keine Widersprüche im Hinblick auf die Gesundheitsbeeinträchtigung
des Versicherten. Vielmehr gelangten diese zu übereinstimmenden
Schlussfolgerungen. In diesem Sinne sei nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen ein Gutachten anzuordnen wäre. Die vom Rechtsvertreter vorge-
brachten Argumente zur Lage des Versicherten ergäben sich nicht aus den
vorliegenden Akten. Vielmehr werde festgestellt, dass die gesundheitlichen
Beschwerden die Lernfähigkeit, Kommunikation und die interpersonellen
Beziehungen des Versicherten nicht beeinträchtigten (act. 108 S. 5). Ent-
gegen der Auffassung des Rechtsvertreters ergäben sich aus den Unterla-
gen keine Hinweise darauf, dass der Versicherte nicht in der Lage wäre,
einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit
nachzugehen. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die vom RAD vorge-
schlagenen, den Rückenschmerzen des Versicherten angepassten Tätig-
keiten unzumutbar wären. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten verlangten
auch keine zusätzlichen Qualifikationen und seien daher den subjektiven
Verhältnissen des Versicherten durchaus angepasst. Die Erwerbunfähig-
keit sei in diesem Sinn aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Zusam-
menfassend könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen
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Seite 6
keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten in angepassten Tätigkeiten und folglich
seine dementsprechenden Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtigt wären.
D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen (B-act. 8 und 9); in der Folge liess sich
der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr vernehmen.
D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
E.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht die bei ihr am 16. Juli 2018 eingegangene Eingabe der
deutschen Rentenversicherung zur Kenntnisnahme und weiteren Veran-
lassung.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018
(act. 125) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet
worden ist (B-act. 5), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 (act. 125), mit welcher der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Auf-
grund des (sinngemässen) Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers auf
Aufhebung dieser Verfügung sowie der Beschwerdebegründung ist streitig
und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2018 recht-
mässig ist resp. der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat und
in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizini-
scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat oder ob eine
medizinische Begutachtung zu veranlassen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-795/2018
Seite 8
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Januar 2018) finden vorlie-
gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revi-
dierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per
1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Ver-
ordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
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Seite 9
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2018 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer
hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge
geleistet (act. 113 S. 1; vgl. auch Bst. A. hiervor), so dass die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
C-795/2018
Seite 10
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorlie-
gend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidge-
nössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
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Seite 11
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
C-795/2018
Seite 12
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder-
lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert
wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur-
teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es
gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem
Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung
abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist
eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage
der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
C-795/2018
Seite 13
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) betreffend den Gesundheitszu-
stand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. I._______, Fachärztin
für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September 2017 (act. 114) und
4. Januar 2018 (act. 124). Diese medizinischen Akten sind im Folgenden –
wie auch weitere ärztliche Dokumente – zusammengefasst wiederzugeben
und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefriste-
ten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchs-
voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen
Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer
9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt
sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund des Rentenantrags vom
11. November 2015 (act. 71) könnte dem Beschwerdeführer demnach frü-
hestens ab Mai 2016 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchs-
voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6
hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden.
3.1
3.1.1 Dr. med. I._______ verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. Septem-
ber 2017 auf aktenkundige medizinische Unterlagen und diagnostizierte
gestützt auf diese ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Ischial-
gien links (ICD-10: M51.1). In diesem Zusammenhang erwähnte sie eine
am 2. Juni 2015 durchgeführte Magnetresonanztomographie („DH L51 mit
Kompression S1 li“) sowie die am 11. August 2015 erfolgte mikrochirurgi-
sche Sequesterektomie via Flavektomie L5/S1. Weiter berichtete sie, in der
bisherigen Tätigkeit bestehe ab dem 17. Dezember 2014 eine 70%ige, ab
dem 11. August 2015 eine 100%ige und ab Oktober 2015 erneut eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der
Versicherte vom 11. August 2015 bis Oktober 2015 vollständig leistungs-
unfähig gewesen. Weiter führte Dr. med. I._______ aus, beim Versicherten
bestehe offensichtlich eine Rückenproblematik. Ab dem 17. Dezember
2014 seien die Rückenbeschwerden dokumentiert, die Schmerzen bestün-
C-795/2018
Seite 14
den allerdings seit längerem. Ein MRI vom 2. Juni 2015 habe eine Dis-
kushernie mit Kompression der Wurzel S1 links gezeigt. Da die konserva-
tive Therapie nicht angesprochen habe, sei am 11. August 2015 die mikro-
chirurgische Dekompression erfolgt. Der postoperative Verlauf werde als
normal geschildert. Eine neurologische Ausfallsymptomatik werde seither
nicht mehr dokumentiert. Nach der bis zum 15. September 2015 dauern-
den Anschlussrehabilitation sei der Versicherte als arbeitsfähig in seiner
angestammten Tätigkeit entlassen worden. Am 18. Juli 2016 sei nochmals
ein MRI durchgeführt worden. Diese habe postoperative Veränderungen
und erneut eine diesmal rezessale Stenose L5/S1 gezeigt. Der Neurochi-
rurg habe am 27. Juli 2016 keine pathologischen Befunde festhalten kön-
nen. Schliesslich berichtete Dr. med. I._______, anhand der vorliegenden
Unterlagen sei eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau ab dem
17. Dezember 2014 nachvollziehbar. Die Beurteilung der „Reha 9/15“ sei
viel zu optimistisch gewesen. In einer angepassten, rückenschonenden
Tätigkeit habe nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 114).
3.1.2 In Kenntnis des Berichts der J._______ GmbH vom 25. Oktober 2017
(act. 120) sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (act. 122) vertrat
Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 4. Januar 2018 die Auffassung,
dass die vorliegenden Informationen nur von einer „PRT L5 li“ sprächen
und sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Bauarbeiter,
welche gar nicht zur Diskussion stehe, beziehe. Die nachgereichten Unter-
lagen änderten nichts an der vorangegangenen Beurteilung (act. 124).
3.2
3.2.1 Im Bericht der J._______ GmbH vom 17. August 2015 über die neu-
rochirurgische Sprechstunde wurde die vom 11. bis 15. August 2015 dau-
ernde Hospitalisation sowie ein Bandscheibenvorfall auf Niveau
LWK5/SWK1 links mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt. Weiter
wurde berichtet, am 11. August 2015 sei eine mikrochirurgische Seques-
terktomia mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1
durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig ge-
staltet. Der Versicherte sei in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen
Wundverhältnissen mit noch leichtem Wundschmerz entlassen worden
(act. 96).
3.2.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der H._______ Klinik (…) vom 21.
September 2015 betreffend die vom 26. August bis 15. September 2015
dauernde Rehabilitation wurde ausgeführt, aus sozialmedizinischer Sicht
C-795/2018
Seite 15
bestünden Leistungseinschränkungen hinsichtlich Zwangsstellungen des
Rumpfes und Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten
unter Erschütterungen und Vibrationen. Die letzte Tätigkeit könne der Ver-
sicherte nach einer Rekonvaleszenzzeit unter Berücksichtigung der ge-
nannten Einschränkungen weiter ausüben. Unter den Diagnosen wurde
der Bandscheibenvorfall in Höhe LWK5/SWK1 mit Radikulopathie und die
am 11. August 2015 durchgeführte mikrochirurgische Sequesterektomie,
mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1 (ICD-10:
Z98.8) erwähnt und weiter berichtet, objektiv zeige sich zur abschliessen-
den Untersuchung ein freier, flüssiger Gang, eine reizfreie postoperative
Narbe im LWS-Bereich, ein leichter Druckschmerz an den Dornfortsätzen
im mittleren LWS-Bereich, ISG links leicht druckdolent, rechts druck-
schmerzfrei, keine akuten Nervenwurzelreizzeichen im Sinne von
Laségue’schem und Bragard’schem Zeichen sowie keine sensomotori-
schen Ausfälle der oberen sowie der unteren Extremitäten. Bei der Ein-
schätzung des Behandlungsergebnisses stimmten die subjektiven und ob-
jektiven Befunde überein. Die Entlassung des Versicherten erfolge als ar-
beitsunfähig. Der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit sollte vom weiterbehan-
delnden Arzt festgestellt werden (act. 108 und 111).
3.2.3 Im Bericht der J._______ GmbH vom 28. September 2015 über die
neurochirurgische Sprechstunde wurde berichtet, die Lumboischialgien
seien nicht mehr vorhanden. Bei Drehbewegungen würden im Bereich des
Rumpfes linksseitige Rückenschmerzen auftreten. Schmerzmittel würden
seit drei Wochen nicht mehr eingenommen. Es handle sich um einen re-
gelrechten Verlauf nach Operation eines Bandscheibenvorfalls. Aufgrund
der körperlichen Tätigkeit des Versicherten werde geraten, die Arbeitsun-
fähigkeit bis Mitte November zu verlängern. Danach sei die Wiederauf-
nahme der Tätigkeit als Bauarbeiter möglich (act. 97).
3.2.4 Gemäss Bericht der Ambulanz-Unfallchirurgie des Landeskranken-
hauses C._______ vom 27. September 2016 geriet der Versicherte am
20. Mai 2014 unter einen Trailer, wobei er sich an der linken Hüfte, am lin-
ken Knie und im Bereich der LWS verletzte. Zufolge dieses Unfallereignis-
ses wurde ihm für die Zeit vom 20. bis 30. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 wurde
ihm aufgrund von Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis
23. Dezember 2014 bescheinigt. Nach der am 26. Mai 2015 erfolgten Kon-
trolluntersuchung war er ab diesem Datum arbeitsunfähig (act. 94 und 95).
Gemäss der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2017 war
C-795/2018
Seite 16
der Versicherte ab dem 26. Mai 2015 bis zum 4. Februar 2017 vollständig
arbeitsunfähig (act. 8 und 11).
3.2.5 Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie, erwähnte in seinem –
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigenden
(vgl. zur Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands BGE 130
V 501 E. 1.2, BGE 130 V 138 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35
S. 137 E. 3.1) – Bericht vom 25. Mai 2018 unter dem Titel „Gesundheits-
schäden“ eine Minderbelastbarkeit bei chronischem Lendenwirbelsäulen-
Bein-Schmerzsyndrom linksbetont bei einem Zustand nach Lendenwirbel-
säulenoperation am 11. August 2015 mit mikrochirurgischer Sequestrekto-
mie und Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 bei Band-
scheibenvorfall LWK 5/SWK 1 links sowie bei aktuell im MRT gesicherten
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Spon-
dylarthrose und daraus resultierenden knöchernen Nervenlocheinengun-
gen bei LWK 5/SWK 1 beidseits sowie bei arthromuskulärer Dysbalance
mit Muskelspann- und Gelenkfunktionsstörungen der Lendenwirbelsäulen-
Iliosakralgelenk-Gesäss-Hüftregion und ein sensibles S1-Wurzelreizsyn-
drom links. Dr. med. K._______ war der Auffassung, dass der Versicherte
– unter Berücksichtigung der Einsatzbeschränkungen (ohne Nässe und
Kälte, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, etc.) – leichte Arbeit
noch regelmässig verrichten könne. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter
könne der Versicherte nur noch unter drei Stunden pro Tag ausüben. Auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Versicherten leichte körperliche
Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich überwiegend im Sitzen, zeit-
weise im Stehen und im Gehen mit Gelegenheit zum Haltungswechsel in
Wechselschicht zumutbar. Eine angepasste Arbeit könne vollzeitlich ver-
richtet werden. Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden seit
dem 16. November 2015 (B-act. 11 Beilage 5).
3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah-
men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab-
gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten)
genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von
Dr. med. I._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen,
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien
erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel,
obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind
C-795/2018
Seite 17
und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genü-
gen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. I._______ standen Informationsquellen in
Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Ver-
fügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Be-
schwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, ande-
rerseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer
Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar be-
gründet. Dass Dr. med. I._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebie-
ten der Orthopädie, (Unfall-)Chirurgie und/oder Neurochirurgie verfügt, ver-
mag daran nichts zu ändern. Sie verfügt mit Blick auf die beim Beschwer-
deführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausrei-
chend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechts-
genügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärzt-
liche Berichte – insbesondere auch derjenige von Dr. med. K._______ vom
25. Mai 2018 (vgl. E. 3.2.5 hiervor und E. 3.3.1 und 3.3.4 hiernach) – zur
Verfügung standen. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend
ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte und kann unter diesen
Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S.
11 E. 4.2.1).
3.3.1 Hinsichtlich der angestammte Tätigkeit ergibt sich, dass gemäss ärzt-
lichem Entlassungsbericht der H._______ Klinik (…) vom 21. September
2015 (act. 108 und 111) sowie laut Bericht der J._______ GmbH vom 28.
September 2015 (act. 97) noch davon ausgegangen wurde, dass die an-
gestammte Tätigkeit nach einer Rekonvaleszenzzeit und unter Berücksich-
tigung der erwähnten Einschränkungen ab der zweiten Novemberhälfte
wieder möglich ist. Wie Dr. med. I._______ zu Recht festgestellt hat, erwies
sich die Beurteilung der H._______ Klinik (…) als viel zu optimistisch. So
musste auch die ab 1. Dezember 2015 durchgeführte Massnahme zur stu-
fenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in die Tätigkeit als
Maurer (anfänglich 4 Stunden täglich, nachher Steigerung von „8 Stunden
täglich mit 50 %“) zufolge Zunahme der Beschwerden am 11. Juli 2016 ab-
gebrochen werden (act. 33 S. 2, 36 bis 38, 40, 41, 43 S. 1, 44). Dass eine
Rückkehr in den Bauberuf ausgeschlossen war, wurde schliesslich auch
im neurochirurgischen Sprechstundenbericht der J._______ GmbH vom
28. Juli 2016 festgehalten (act. 29 und 35 S. 3). Unter diesen Umständen
ist in Übereinstimmung mit Dr. med. I._______ davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auf dem Bau keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr
aufweist. Die von Dr. med. I._______ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit
C-795/2018
Seite 18
in der angestammten Tätigkeit lässt sich unter diesen Umständen nicht be-
anstanden, zumal sie weitestgehend mit der Beurteilung von Dr. med.
K._______ übereinstimmt, wonach der Versicherte die bisherige Arbeit auf
dem Bau nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne.
3.3.2 Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führt der Umstand, dass
Dr. med. I._______ davon ausging, dass für die Zeit vom 11. August bis
Ende September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden
hatte. Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass der Beschwerdeführer am
11. August 2015 operiert worden und anschliessend vom 26. August bis
15. September 2015 zu medizinischen Rehabilitationszwecken ganztägig
ambulant hospitalisiert war (act. 78 S. 4, 87 S. 10). Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass es mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht massge-
bend ist, ob er – entsprechend der Auffassung der J._______ GmbH vom
28. September 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – bis Mitte November 2015 voll-
ständig arbeitsunfähig gewesen war. Der Grund dafür liegt im Umstand,
dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit so oder so deutlich über 40 %
betragen hatte.
3.3.3 Betreffend den für den Rentenanspruch relevanten Beginn der ein-
jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) ging
Dr. med. I._______ vom 17. Dezember 2014 aus. In diesem Zusammen-
hang ist festzuhalten, dass bezüglich des Beginns nicht auf das Unfallda-
tum vom 20. Mai 2014 abgestellt werden kann, denn zufolge dieses Unfal-
lereignisses wurde dem Beschwerdeführer nur für eine relativ kurze Zeit
(vom 20. bis 30. Mai 2014) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2.4
hiervor). Obwohl ihm im Anschluss an die Verlaufskontrolle vom 17. De-
zember 2014 ebenfalls eine bloss vom 17. bis 23. Dezember 2014 dau-
ernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. E. 3.2.4 hiervor), ist
mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. I._______, wonach seit dem
14. Dezember 2014 und für die Zukunft keine relevante Arbeitsfähigkeit auf
dem Bau mehr bestehe (vgl. E. 3.1.1 hiervor), zu Gunsten des Beschwer-
deführers vom Beginn der gesetzlichen einjährigen Wartezeit im Dezember
2014 auszugehen. Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG war somit im Dezember 2015 erfüllt.
3.3.4 Betreffend die zumutbare Verweisungstätigkeit ergibt sich, dass beim
Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ab
Dezember 2015 gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._______ eine
vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit besteht. Diese schlüssige
C-795/2018
Seite 19
und überzeugende Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der Beur-
teilung von Dr. med. K._______, wonach der Versicherte leichte körperli-
che Tätigkeiten sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten könnte (vgl. E.
3.2.5 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der
H._______ Klinik (…) vom 21. September 2015, denn auch aufgrund deren
Beurteilung war es dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt
möglich, leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten im Ausmass von sechs
Stunden und mehr täglich auszuüben (vgl. E. 3.2.2 hiervor und act. 108 S.
2).
3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem 17. De-
zember 2014 nicht mehr zumutbar ist und die Anspruchsvoraussetzung
von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 erfüllt war. In einer lei-
densadaptierten Verweisungstätigkeit besteht jedoch nach Ablauf der ein-
jährigen gesetzlichen Wartezeit (Dezember 2015) eine vollständige Er-
werbs- resp. Leistungsfähigkeit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die An-
spruchsvoraussetzungen auf eine Rente ab diesem Zeitpunkt gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
erfüllt sind und ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 IVG
frühestens ab Mai 2016 eine IV-Rente ausgerichtet werden kann (vgl. E. 3.
hiervor).
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f.
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 beendet, sodass ein allfälliger Ren-
tenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt bestehen kann. Der Einkom-
mensvergleich ist somit für das Jahr 2015 vorzunehmen.
4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
C-795/2018
Seite 20
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989
U 69 S. 176 E. 1).
4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1). Nicht
massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58
E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom
10. Januar 2018 (act. 125) ging die Vorinstanz von einem hypothetischen
Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 69‘875.- (inkl. 13. Monats-
lohn) aus (act. 115). Dieses angenommene Valideneinkommen lässt sich
mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin nicht beanstanden (act. 57 S.
3 Ziffern 2.11 resp. 2.12).
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Renten-
anspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezo-
gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U
343 S. 412 E. 4b aa). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be-
einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behin-
dert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz-
baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Re-
gel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE
124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494
S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen
C-795/2018
Seite 21
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom-
men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei
der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V
472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.4.2 Im Rahmen der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkom-
mens ging die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss vom Totalwert (Männer)
der LSE 2012 (zur generellen Anwendbarkeit vgl. BGE 142 V 178), Kom-
petenzniveau 1, aus (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Feb-
ruar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013
E. 6.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). Mit Blick auf das für den
Einkommensvergleich massgebliche Jahr 2015 (vgl. E. 4.1 hiervor) bilden
jedoch die statistischen Erhebungen des Jahres 2014 die massgebliche
Grundlage. Der entsprechende Wert belief sich für Männer im privaten
Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5‘312.- bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. -
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom-
men und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher
Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni-
veau und Geschlecht – Privater Sektor > Download Tabelle > Tabelle
TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 29. April 2019). Unter Umrech-
nung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl.
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätig-
keit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Sta-
tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 > Download Ta-
belle > Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 29. April 2019) und unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 (2014: 103.2;
2015: 103.5; vgl. Tabelle T1.1.10, Männer, Abschnitte B bis S [Ziffern 05
bis 96]; vgl. > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Ta-
belle Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis
2010 = 100 [NOGA08]; zuletzt besucht am 29. April 2019) resultiert dem-
nach als Zwischenergebnis ein hypothetisches jährliches Invalideneinkom-
men von Fr. 66‘646.-. Unter Berücksichtigung des – von der Vorinstanz zu
Gunsten des Versicherten vorgenommenen – leidensbedingten Abzugs in
der Höhe von 10 % (zum Entfall des leidensbedingten Abzugs bei Anwen-
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dung des LSE-Kompetenzniveaus 1 bei vollem Beschäftigungsgrad in ei-
ner leidensadaptierten Verweisungstätigkeit vgl. Urteil des BGer 8C_787/
2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014
vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) resultiert somit ein massgebliches
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59‘981.- pro Jahr.
4.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten resultiert aus der Gegenüber-
stellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69‘875.- und ei-
nes hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 59‘981.- ein rentenaus-
schliessender IV-Grad von 14 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2
und 3.3). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c
IVG nicht erfüllt.
5.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die nötige
Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld fehle
(B-act. 1 S. 2), ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise
darauf, dass er nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funk-
tionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfä-
higkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvorausset-
zung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu for-
dernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteinglie-
derung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3
E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar-
keit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durch-
führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden
konnte (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-135/2013 vom 22. Septem-
ber 2015 E. 6.2.2 und C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 4.1 mit Hinwei-
sen; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September
2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012
E. 5.2). Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ge-
genüber seiner Kundenbetreuerin selber angegeben hatte, nicht mehr ar-
beitsunfähig geschrieben zu sein und in Deutschland eine Vollzeitstelle zu
suchen (act. 109 S. 1).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar
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2018 im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) als unbegründet ab-
zuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-
festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsie-
gende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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