Abtei lung III
C-796/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. April 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die thailändische Staatsangehörige S._______ (im Folgenden:
Gesuchstellerin) beantragte am 4. Mai 2006 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrem Freund W._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Weesen (SG). Die Schweizer Vertretung überwies das
Gesuch der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfü-
gung vom 1. Juni 2007 die nachgesuche Einreisebewilligung. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage
im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragte der Gastgeber beim damals
zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im-
plizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstelle-
rin sei die gewünschte Einreisebewilligung zu erteilen. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin sei nicht gesichert. Diese habe enge Beziehungen zu ihrem Heimat-
land, ihrer Familie und ihren Freunden. Sie sei finanziell unabhängig und
habe eine Arbeitsstelle, die sie nicht verlieren wolle. Zudem sei ihre Mutter
schwer krank, und sie würde schon aus diesem Grunde wieder in ihre Hei-
mat zurückkehren. Sie hätten im März 2005 miteinander Bekanntschaft ge-
schlossen und er habe die Gesuchstellerin seither dreimal, im Juli und im
November 2005 sowie im Mai 2006 wieder besucht. Beim geplanten Auf-
enthalt in der Schweiz gehe es nun darum, dass die Gesuchstellerin auch
seine Familie und sein Umfeld kennen lernen könne. Sie hätten zudem nur
so die Möglichkeit, einmal längere Zeit zusammen zu verbringen. Auf die-
se und weitere Vorbringen sowie auf die zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Regi-
on, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen sei.
Die Behörden sähen sich deshalb gezwungen, eine grundsätzlich restrikti-
ve Visumspolitik zu verfolgen. Das Risiko einer nicht fristgerechten bzw.
anstandslosen Wiederausreise sei nur dann zu relativieren, wenn einem
Gast in der Heimat besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oblägen. Von solchen Verpflichtungen könne vorliegend
nicht ausgegangen werden. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinder-
los. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich Erwerbstätigkeit
3und bindender Beziehungen zu nahen Familienangehörigen erreichten zu-
dem die erforderliche Intensität nicht.
E. In einer Replik vom 18. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Er und die Gesuch-
stellerin pflegten eine intensive Beziehung. Sie hätten täglich Kontakt via
E-Mail und Telefon und planten eine gemeinsame Zukunft. Allerdings woll-
ten sie nicht überstürzt heiraten. Nur im Rahmen des geplanten Besuchs-
aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz hätten sie die Möglichkeit,
sich noch besser kennen zu lernen. Auf diese und auf weitere Vorbringen
und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
4Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangrei-
che Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006).
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirt-
schaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der
Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich
dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern
zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
5selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige Frau.
Konkrete Verpflichtungen ihrem familiären oder sozialen Umfeld gegen-
über sind keine zu erkennen. Im Umstand allein, dass die Gesuchstellerin
in ihrer Heimat Familienangehörige und Freunde hat, ist jedenfalls nicht
schon eine Besonderheit auszumachen, die Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten vermöchte. In diesem Zusam-
menhang wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Mutter der Ge-
suchstellerin sei schwer krank. Nähere oder aktuelle Informationen dazu
liegen allerdings keine vor, und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die
Mutter auf eine spezielle Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen
wäre.
5.2 In beruflicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin seit Janu-
ar 2002 in einem privaten Haushalt als Hausangestellte und Kinderbe-
treuerin arbeitet und dabei ein monatliches Einkommen von 9'500 Baht
(357 CHF; Wechselkurs vom 18.4.2007) erzielt, dies gemäss Bescheini-
gung des Arbeitgebers. Letzterer bestätigt in einem weiteren Dokument,
dass die Gesuchstellerin nach einem dreimonatigen Auslandaufenthalt ihre
Arbeit bei ihm wieder aufnehmen könnte. Die solchermassen dargelegten
beruflichen Verhältnisse weisen zwar eine gewisse Konstanz auf, mit-
telfristig oder gar langfristig dürfte ihnen aber keine Stabilität anhaften.
Denn es versteht sich von selbst, dass die Bedürfnisse eines Arbeitgebers
gerade im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung sehr rasch ändern
können. Allein aus einer solchen Anstellung kann jedenfalls noch nicht auf
Umstände geschlossen werden, die verlässlich von einer Emigration abzu-
halten vermöchten. Die vom Beschwerdeführer betonte starke Bindung der
Gesuchstellerin an die von ihr betreuten Kinder muss schon deshalb relati-
viert werden, weil die Gesuchstellerin ihrem Arbeitsplatz nicht etwa nur für
einen kurzen Besuch, sondern gleich für ganze drei Monate fernbleiben
will.
5.3 Insgesamt sind vorliegend in den Verhältnissen vor Ort keine Verpflichtun-
gen zu erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten
könnten, ins Ausland zu emigrieren. Demgegenüber besteht offenbar ein
starker Bezug zum Beschwerdeführer und damit zur Schweiz. Vor dem
aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
6stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.4 Der Beschwerdeführer betont zwar die Seriosität der Beziehung und seine
Absicht, für eine strikte Einhaltung der Besuchsmodalitäten besorgt zu
sein. An seiner Integrität und seinem guten Willen ist sicherlich nicht zu
zweifeln. Bei der Risikoeinschätzung sind aber nicht so sehr die Verhält-
nisse des Gastgebers, als vielmehr diejenigen des Gastes von Bedeutung.
Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes in rechtlich oder auch nur faktisch
durchsetzbarer Weise garantieren. Letztlich bleibt es dem Gast selbst an-
heim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben hält oder nicht.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 4. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 229 073 mit separater Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: