Abtei lung III
C-796/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Ruth Beutler (Vorsitz); Richter Andreas Trommer;
Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch, Postfach 1011,
8501 Frauenfeld,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Mazedonien stammende B._______ (geboren _______,
nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 28. März 2001 in die Schweiz
ein und ersuchte gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder A._______
um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: Bundesamt) mit Verfü-
gung vom 19. September 2002 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 27. August 2004 ab. Auch ein danach veranlasstes Revisionsverfah-
ren blieb ohne Erfolg. Am 3. Oktober 2006 gab die ARK einem Gesuch um
Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 4. Juli 2006 abgeschriebenen
Revisionsverfahrens nicht statt, worauf das Bundesamt den Beschwerde-
führer am 25. Oktober 2006 aufforderte, das Land bis zum 22. November
2006 zu verlassen. Ein am 31. Oktober 2006 gestelltes Gesuch, ihn und
seinen Bruder wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen, lehnte die
Vorinstanz am 7. November 2006 ebenfalls ab.
B. Mit Entscheid vom 15. November 2006 trat das Migrationsamt des Kantons
Thurgau auf ein Gesuch vom 1. November 2006 um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht ein. Dagegen legte der
Parteivertreter beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
Thurgau ein Rechtsmittel ein. Nachdem die zuständigen Vollzugsbehörden
die notwendigen Reisedokumente beschafft hatten, wurde der Beschwer-
deführer am 22. Januar 2007 in Ausschaffungshaft genommen und am 24.
Januar 2007, zusammen mit seinem Bruder A._______, auf dem Luftweg
nach Mazedonien ausgeschafft.
C. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer mit Datum vom 4. Januar 2007 eine ab dem 24. Januar
2007 gültige Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde
ausgeführt, seine Anwesenheit sei aus vorsorglich armenrechtlichen Grün-
den unerwünscht.
D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch den Parteivertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Im Wesentlichen lässt er vorbringen, im konkreten
Fall seien absolut keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die vorinstanzli-
che Begründung zu stützen vermöchten. Der Beschwerdeführer verfüge
über eine angemessene Ausbildung und wäre jederzeit bereit gewesen zu
arbeiten. Er habe auch mehrere Stellenangebote in Aussicht gehabt, we-
gen seines Status erhalte er jedoch keine Arbeitserlaubnis. Es sei somit
nicht das Verschulden des Beschwerdeführers, dass er kein Erwerbsein-
kommen habe erzielen dürfen. Entsprechend fehle es an einem öffentli-
chen Interesse an seiner Fernhaltung. Die Mutter als einzige Bezugsper-
son lebe mit gefestigtem Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Nennenswerte
3Kontakte zum Vater oder zu anderen Verwandten pflege er nicht. Die Ein-
reisesperre verunmögliche dem Beschwerdeführer für die kommenden drei
Jahre mithin, seine einzige familiäre Bezugsperson zu besuchen. Dem
nicht spezifizierten bzw. unklaren öffentlichen Interesse stehe demnach ein
weit gewichtigeres privates Interesse entgegen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeistän-
dung ab.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausübung des Replikrechts.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der er-
lassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
43.
3.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Während der Einrei-
sesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3
ANAG).
3.2 Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten nach
ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die gel-
tende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interes-
se liegt (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1, 62.28,
60.4, 58.53; ferner PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfer-
nungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und
des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften,
Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weite-
ren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne ei-
nes sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Ad-
ministrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff
des "unerwünschten Ausländers" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist
dabei nach den üblichen Methoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes
entsprechend auszulegen (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungrecht, Bern 1986, S.
147; FRANCESCO BERTOSSA, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR
Heft 489, S. 39).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt mit vorsorglich armenpolizeili-
chen Überlegungen. Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind,
können als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten,
weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf sozialhilfe-
rechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein könnten,
ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere un-
erlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwesenheit wird deshalb
als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet. Mit dem Begriff
der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die Möglichkeit der Unter-
stützung durch die öffentliche Hand, aber auch die Gefahr von Verstössen
gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von sonstigem strafbarem
Verhalten. Dies setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass die
ausländische Person über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, auf die sie im
Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte.
4.2 Die in Asylverfahren entstandenen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskos-
ten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich rücker-
stattungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.20]). Vorliegend steht fest, dass die Ausschaffungskosten
(Aufenthalt im Kantonalgefängnis Frauenfeld, Flugticket, etc.) von der öf-
fentlichen Hand übernommen wurden (vgl. den Vollzugsbericht der Kan-
tonspolizei Thurgau vom 26. Januar 2007). Hinzu kommen die nicht näher
5bezifferten sonstigen Vollzugskosten, namentlich die Aufwendungen für
die Papierbeschaffung und die Vorbereitung der Ausreise. Inwieweit Aus-
stände von den verschiedenen Rechtsmittelverfahren bestehen, ist nicht
bekannt. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Einreise noch
minderjährig war, ging während seiner Anwesenheit hierzulande nie einer
Erwerbstätigkeit nach. Laut Darstellung des Parteivertreters will er zwar
mehrere Stellenangebote in Aussicht gehabt, hierfür aber keine Arbeitser-
laubnis erhalten haben. Auch gegenwärtig verfügt er weder über ein festes
Einkommen noch über Vermögen (vgl. die Beschwerdeschrift vom 30. Ja-
nuar 2007, Ziff. 7). Ebenso wenig liegen Unterstützungserklärungen von
nahen Angehörigen vor, so dass davon auszugehen ist, dass der Betroffe-
ne vorderhand nicht in der Lage sein wird, für die diesbezüglichen Kosten
aufzukommen. Dementsprechend sah sich das Migrationsamt des Kantons
Thurgau am 23. November 2006 im Rahmen der Vollzugsunterstützung
veranlasst, dem BFM ein Gesuch um Übernahme der Fürsorgekosten zu
unterbreiten. Ob der Beschwerdeführer verschuldet oder unverschuldet
nicht in der Lage war, seinen Aufenthalt in der Schweiz aus eigenen Mit-
teln zu bestreiten, spielt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter keine
Rolle. Relevant ist einzig, dass bei einer Wiedereinreise in die Schweiz –
gestützt auf die aktuelle Aktenlage – ein armenrechtliches Risiko bestün-
de. Damit sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreise-
sperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit der aus-
ländischen Person) erfüllt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
5.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ergibt sich ohne weiteres aus
den vorangehenden Ausführungen. Was entgegenstehende private Inte-
ressen anbelangt, so wird geltend gemacht, durch die Einreisesperre wür-
den für drei Jahre jegliche Kontakte des Beschwerdeführers zur Mutter als
einziger wirklicher Bezugsperson unterbunden. Die Mutter kam im vergan-
genen Sommer dank der Heirat mit einem Schweizer Bürger in den Ge-
nuss einer Aufenthaltsbewilligung. Demgegenüber besitzt der Beschwer-
deführer in der Schweiz keine Anwesenheitsberechtigung. Das Asylverfah-
ren der inzwischen volljährigen Söhne ist rechtskräftig abgeschlossen. Am
24. Januar 2007 wurden die beiden in ihr Heimatland ausgeschafft. Der
Beschwerdeführer hat zwar die Verlängerung seiner Anwesenheit nach
Abschluss des Asylverfahrens unter einem anderen Status zu erwirken
6versucht (siehe das Gesuch vom 1. November 2006 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen), das diesbezügliche
Verfahren hat das Departement für Justiz- und Sicherheit des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 2. Februar 2007 aber als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben. Bei dieser Sachlage beschränken sich die persön-
lichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ohne-
hin auf gegenseitige Besuche, sei es im Heimatland der Betroffenen oder
in der Schweiz. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn über den
Beschwerdeführer keine Einreisesperre verhängt worden wäre.
5.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers verhindert die beste-
hende Fernhaltemassnahme keinesfalls jeglichen Kontakt. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einreisesperre nicht als ab-
solutes Einreiseverbot ausgestaltet ist. Die Wirkungen besagter Fernhalte-
massnahme äussern sich vielmehr darin, dass der massnahmebelastete
Ausländer von den allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden
Einreisebestimmungen ausgenommen wird, was zur Folge hat, dass er
beim BFM eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der
Einreisesperre, einholen muss, wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl.
Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Mit der Suspension kann die Wirksam-
keit der Einreisesperre auf begründetes Gesuch hin für eine begrenzte Zeit
und zu bestimmten Zwecken ausgesetzt werden. Der ausländische Staats-
angehörige wird mit anderen Worten einem besonderen Bewilligungs- und
Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, den Aufenthaltszweck und die
Ausreise unterstellt. Die Notwendigkeit einer Suspension bedeutet zwar
eine administrative Erschwernis, erlaubt dem Beschwerdeführer indessen
– mit Einschränkungen – das Aufrechterhalten von Kontakten zu der in der
Schweiz verbliebenen Mutter. Abgesehen davon könnte letztere ihre Söh-
ne zwecks Pflege der familiären Beziehungen auch in Mazedonien besu-
chen, zumal sie ja aus diesem Land stammt und weitere Verwandte dort
ansässig sind. Auch von daher erweisen sich die negativen Konsequenzen
der vorinstanzlichen Verfügung als nicht sehr einschneidend. Eine werten-
de Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum
Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ord-
nung darstellt.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. März
2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 269 431 retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Grimm
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