B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-796/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 31. Juli 1971)
reiste im Jahr 1990 illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend
ohne Bewilligung hier auf. In der Folge verfügte das Bundesamt für Aus-
länderfragen (BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 25. Januar
1993 wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts eine bis zum
31. Januar 1995 geltende Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer.
Im April 1998 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylge-
such. Dieses wurde im Juni 1998 vom damaligen Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) abgeschrieben, da er untergetaucht war. Ein
zweites im Dezember 1998 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFF am
12. Oktober 1999 abgewiesen. Mit Verfügung vom 29. August 2000 ver-
hängte das BFA gegen den Beschwerdeführer wegen grober Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften eine bis zum
3. September 2002 gültige Einreisesperre. Ab September 2000 war sein
Aufenthaltsort erneut unbekannt.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. März 2001 wegen Drohung und
am 4. April 2001 wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung angezeigt worden war, erfolgte am 6. April 2001 die Ausschaf-
fung in sein Heimatland. Am 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer
vom Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg wegen ausländerrechtli-
cher Verstösse zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Bereits zwei Mona-
te später reiste er – gemäss eigenen Angaben – erneut illegal in die
Schweiz ein.
C.
Am 6. Februar 2003 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die
Landsfrau Z._______, welche auch Mutter seiner beiden Kinder (geb.
____ und ____) ist.
D.
Mit Urteil des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 31. Mai 2003
wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Ausländer-
recht zu 10 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer
bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Am
13. August 2003 verhängte das BFM eine weitere Einreisesperre gegen
den Beschwerdeführer bis zum 12. August 2006.
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Seite 3
E.
Eine erneute Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Strafbefehl
des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 15. Juli 2005. Er
wurde wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und
wegen widerrechtlicher Erwirkung von Arbeitslosenversicherungsleistun-
gen zu 40 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 5 Jahren und einer
Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2004 beim Amt für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung ersucht hatte, lehnte die kantonale Behörde das Ge-
such mit Verfügung vom 21. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig
seine Wegweisung aus dem Kanton an. Dieser Entscheid wurde in letzter
Instanz durch das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigt (vgl.
Urteil vom 20. Juni 2006).
G.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 dehnte das BFM die kantonale Wegwei-
sung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus
und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 15. September
2006 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das dagegen
eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 5. Februar 2009 ab.
H.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2009 erneut, ohne im Besitz der
notwendigen Bewilligung zu sein, in die Schweiz ein. Das Amt für Bevöl-
kerung und Migration des Kantons Freiburg verfügte daraufhin am
26. November 2009 die formlose Wegweisung. Die dagegen gerichtete
Beschwerde – in der er ferner die Erteilung einer Bewilligung wegen ei-
nes persönlichen Härtefalls oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L bean-
tragt hatte – wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 21. Dezem-
ber 2009 ab.
I.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom
23. März 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu je Fr. 10.- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Im
Sinne einer Teilzusatzstrafe wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
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schaft des Kantons Freiburg vom 20. Juli 2011 wegen illegalen Aufent-
halts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
J.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein bis zum 7. Dezember 2016 geltendes Einreisever-
bot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bereits mehr-
mals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Angesichts der Schwere der
Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne
von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Zusätzlich wur-
de der Beschwerdeführer zur Einreiseverweigerung im Schengener In-
formationssystem (SIS) ausgeschrieben.
K.
Am 10. Dezember 2011 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert nach
Pristina (Kosovo) aus.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2012 lässt der Beschwerde-
führer die Gutheissung der eingereichten Beschwerde und die Aufhebung
des Einreiseverbots beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung sowie sinngemäss die Führung des Verfahrens in deutscher
Sprache.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2012 gab das Bundesverwaltungs-
gericht nach mehrmaliger Fristerstreckung dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung nicht statt.
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. September
2012 auf Abweisung der Beschwerde. Eine zuvor auf Französisch ver-
fasste Stellungnahme des BFM vom 14. September 2012 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung retourniert, diese in deut-
scher Sprache einzureichen, da das vorliegende Verfahren aufgrund des
Gesuches des Beschwerdeführers (vgl. Bst. L) in Deutsch geführt werde.
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Seite 5
O.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen
Gebrauch.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Parteivertreter geltend, die
angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012
in R._______ zugestellt worden. Die Zustellung hätte indessen grund-
sätzlich an ihn erfolgen müssen, sei doch der Vorinstanz bekannt gewe-
sen, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (vgl. Be-
schwerde vom 10. Februar 2012, S. 2).
3.1 Nach Art. 11 Abs. 3 VwVG hat die Behörde ihre Mitteilungen an den
mandatierten Rechtsvertreter der Partei zu richten. Erfolgt die Mitteilung
direkt gegenüber der Partei und nicht an den Vertreter und ist der Vertre-
tungsbefugte der Behörde bekannt, so stellt dies eine mangelhafte Eröff-
nung dar (siehe VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 30 zu
Art. 11). Trotz dieses Mangels ist die Eröffnung indessen rechtsgültig,
wenn eine tatsächliche Irreführung oder andere Benachteiligung des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 38 VwVG ausgeschlossen werden
kann (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 38).
3.2 In casu hätte der Vorinstanz bekannt sein sollen, dass der Be-
schwerdeführer – trotz Fehlens einer schriftlichen Vollmacht – anwaltlich
vertreten wird (siehe dazu VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
a.a.O., N 21 und N 22 zu Art. 11). Dies ergibt sich aus den kantonalen Ak-
ten, wurde im dortigen Verfahren doch der schriftliche Verkehr über den
Rechtsvertreter geführt. Auch zur mündlichen Anhörung bezüglich Ge-
währung des rechtlichen Gehörs in Sachen Fernhaltemassnahmen durch
das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg am 2. No-
vember 2011 erschien der Beschwerdeführer mit seinem Parteivertreter.
Letzterer kündigte dort an, ein vom BFM allfällig verhängtes Einreisever-
bot anzufechten. Allerdings ist dem Beschwerdeführer durch die direkte
Zustellung der Verfügung keine Irreführung oder andersweitige Benach-
teiligung widerfahren. Eine solche macht der Rechtsvertreter auch nicht
geltend. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer im Januar direkt
zugestellt, womit er in der Folge innert Frist Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen konnte. Es kann daher im Ergebnis von ei-
ner rechtsgenüglichen Eröffnung der Verfügung vom 8. Dezember 2011
ausgegangen werden.
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Seite 7
4.
4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Der Begriff der gesetzlichen Vorschriften ist weit auszulegen;
darunter fallen nicht nur Gebote, sondern beispielsweise auch Verbote.
4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreise-
verbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
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Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament-
lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben kön-
nen) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.4 Der Beschwerdeführer ist seit seinen diversen Aufenthalten in der
Schweiz bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.
Sachverhalt Bst. B, D, E und I sowie Auszug aus dem Strafregister vom
5. Oktober 2011). Zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Freiburg vom 20. Juli 2011 – in Ergänzung zur Strafe des
Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 23. März 2010 – we-
gen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- verurteilt. Sein häufiges Fehlverhalten rechtfertigt somit
grundsätzlich ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
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5.1 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
wiegt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht leicht. Es
beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Inte-
resse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu-
kommt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist anzuneh-
men, dass es ihm weitgehend an Einsicht fehlt, sich an die geltende
Rechtsordnung zu halten. Nur so lassen sich seine zahlreichen – im
Sachverhalt dargelegten – illegalen Einreisen und Aufenthalte in die
Schweiz und die Missachtung diverser Fernhaltemassnahmen interpretie-
ren. Insofern besteht ein gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung.
5.2 Hinsichtlich der privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer
auf seine Verwurzelung und seinen Freundeskreis in der Schweiz. Er sei
ein klassischer "Sans-Papier", der sprachlich und kulturell integriert sei.
Des Weiteren verweist er auf gesundheitliche Probleme, weswegen er ein
Interesse habe, in der Schweiz die notwendige medizinische und rechtli-
che Hilfe zu erhalten.
5.3 Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Be-
schwerdeführers können jedoch vorliegend aufgrund sachlicher und funk-
tioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2069/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.4.2 mit
Hinweisen). Die Pflege regelmässiger freundschaftlicher Kontakte zur
Schweiz scheitert mithin bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzu-
lande. Kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine
beiden Kinder im Kosovo leben, womit eine Einschränkung des Familien-
lebens ohnehin verneint werden kann.
5.4 Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, könnte
er derzeit nur zu Besuchszwecken in die Schweiz kommen. Die Aufhe-
bung des Einreiseverbots würde demnach lediglich dazu führen, dass er
den allgemeinen, für Staatsangehörige des Kosovo geltenden Einreise-
bestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweisung auf die Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die im Anhang I eine
Liste von Drittländern enthält – darunter das Gebiet des Kosovo – deren
Staatsangehörige für den Schengenraum visumspflichtig sind). Dieser
Umstand dürfte dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt sein, hat er
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doch – wie es sich aus den Akten ergibt – am 11. Januar 2012 bei der
Schweizerischen Botschaft in Kosovo erfolglos um die Ausstellung eines
Visums ersucht. Der Beschwerdeführer könnte somit ohnehin nicht bewil-
ligungsfrei in die Schweiz einreisen. Bezüglich seiner diversen und nun-
mehr lediglich in pauschaler Form vorgebrachten psychischen und physi-
schen Leiden gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil C-662/2006 vom 5. Februar 2009 eingehend festhielt, für
die Beschwerden des Beschwerdeführers würden auch im Heimatland
medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. E. 6.7). Im Übri-
gen wären ihm Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht schlichtweg un-
tersagt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den die Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG), woraufhin auch die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 26. September 2012 hinweist.
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jah-
re befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug
auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Das Einreiseverbot ist da-
her zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: