Abtei lung III
C-797/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf; Richter Trommer; Richterin Avenati-
Carpani; Gerichtsschreiberin Sturm
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 24. Mai 2006 ersuchte die thailändische Staatsangehörige C._______
(nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um
eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Aufenthalt bei B._______
in G._______. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum
vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz
zum formellen Entscheid.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen
getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 16. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuch-
stellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute würden versuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Ausserdem bestünden keine zwingenden beruflichen,
gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Darüber hinaus hätten Ab-
klärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien durch den Gastgeber
ungenügend seien.
C. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2006 beantragt B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des
Besuchervisums. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandlose Wiederausreise sei
nicht gesichert. Während mehreren Ferienaufenthalten in Thailand habe er
die Gesuchstellerin und ihre Familie gut kennen lernen können. Die
Gesuchstellerin würde einer geregelten Arbeit nachgehen und habe für
ihre beiden Kinder und ihre Mutter zu sorgen. Zur finanziellen Absicherung
der Kinder und der Mutter während der Abwesenheit der Gesuchstellerin
habe er ausserdem der C._______ Bank in Hayaek Geld überwiesen.
Schliesslich fügt der Beschwerdeführer an, der Aufenthalt in der Schweiz,
welcher auch dazu genutzt werden solle, ihre Sprachkenntnisse zu
verbessern, würde nur etwa drei bis vier Wochen dauern.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt die Gründe der angefochtenen Ver-
fügung an und weist darauf hin, die vom Beschwerdeführer gemachten
Ausführungen in Bezug auf die geplante Sprachschulung in der Schweiz
und Unterstützung im Heimatland würden keine ausreichende Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise bieten. Ausserdem sei es kaum nach-
vollziehbar, dass eine allein erziehende Mutter ihre beiden Kinder derart
lange im Heimatland zurücklassen würde. Angesichts der vergangenen
und geplanten Thailandbesuche des Beschwerdeführers würde schliess-
3lich auch keine Notwendigkeit zur Einreise bestehen.
E. Die dazu gewährte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit Beschwerdeinstanz für Verfügungen des Bundesamtes für Migration
(BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Es
entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht
weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflich-
tig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbe-
stimmungen).
45. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des
Weiteren müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller über genügend
Mittel verfügen beziehungsweise in der Lage sein, sich die notwendigen
Mittel auf legalem Weg zu beschaffen, um ihren Lebensunterhalt während
der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu können
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Die zuständige Bewilligungsbehörde kann
die unterzeichnete Garantieerklärung einer solventen natürlichen oder
juristischen Person in der Schweiz verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VEA). Mit
dieser Erklärung verpflichtet sich der Garant, ungedeckte Kosten für den
Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die
Rückreise bis zu einem Umfang von Fr. 20 000.-- zu übernehmen (vgl. Art.
7 Abs. 1 und 3 VEA).
6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
untersteht aufgrund ihrer Nationalität der Visumspflicht (Art. 1 - 5 VEA).
Zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ist ein zukünftiges Verhalten
zu beurteilen. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls zu würdigen.
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Thailand befand sich seit Anfang 2006 in einer politischen Krise, der ein
Militärputsch im September folgte. Die thailändische Militärführung setzte
Premierminister Thaksin ab und rief das Kriegsrecht aus. Eine Übergangs-
verfassung wurde verabschiedet und die Macht einem Gremium aus
Militärvertretern ("Rat für demokratische Reform" [CDR]) übertragen. In
den beiden vergangenen Jahren hat sich zudem das Wirtschaftswachstum
abgeschwächt. Nachdem Thailand noch im Jahr 2004 ein Wachstum von
über 6% verzeichnen konnte, wirkten sich die Tsunami-Katastrophe, ge-
stiegene Ölpreise, der Rückgang der Investitionen sowie die politische
Krise negativ auf die allgemeine Konjunkturlage aus (vgl. Länder- und
Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und
Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft,
>, besucht am 28. Februar 2007; Background Notes auf der
Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes >
Thailand, , besucht am 28. Februar 2007). Obschon
das jährliche Wachstum zwar auch 2006 über 4% lag, sind nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von schwierigen ökonomischen und sozialen
5Lebensbedingungen betroffen. Angesichts dessen gehören insbesondere
junge und ungebundene Personen zu denjenigen, die sich auf der Suche
nach einer besseren wirtschaftlichen Existenz zur Emigration ent-
schliessen. Gemäss der Internationalen Organisation für Migration sind un-
gefähr 56% der Thailänderinnen und Thailänder, die regulär in ein anderes
Land emigrieren, zwischen 26 und 35 Jahre alt (International Migration in
Thailand 2005, Internationale Organisation für Migration, S. 25).
6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederauseise zu Recht als relativ
hoch. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezoger Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandlosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin ist 27-jährig, ledig und nach Angaben des Beschwer-
deführers Mutter zweier Kinder. Widersprüchliche Aussagen bestehen zu
ihrer beruflichen Tätigkeit. Während die Gesuchstellerin in ihrem Visums-
antrag vom 24. Mai 2006 als Beruf Hausangestelle ("house mate") an-
führte, gab der Beschwerdeführer im kantonalen Fragebogen an, sie ar-
beite in einem Tauchgeschäft und sei Hausfrau. In der Beschwerdeschrift
macht er schliesslich nur noch geltend, sie gehe regelmässig einer Arbeit
nach, ohne indessen nähere Angaben zu machen. Die Gesuchstellerin
nannte jedoch in ihrem Antrag keinen Arbeitgeber, weshalb fraglich ist, ob
tatsächlich berufliche Verpflichtungen im Heimatland bestehen.
7.2 Gemäss den - nicht weiter belegten - Angaben des Beschwerdeführers sei
die Gesuchstellerin zudem allein erziehende Mutter von zwei Kindern und
sorge darüber hinaus für ihre Mutter. Dadurch dürfte sie zwar durchaus
gewisse familiäre Verpflichtungen haben. Solche Verpflichtungen bilden für
sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Be-
deutung kommt in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer
Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung ver-
bunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurück-
bleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können.
7.3 Wie sich aus den Akten und der Beschwerde ergibt, verfügt die Ge-
suchstellerin nur über bescheidene finanzielle Mittel. Gemäss Visums-
antrag solle denn auch der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten des ge-
planten Aufenthalts in der Schweiz aufkommen. Diesbezüglich führt der
Beschwerdeführer aus, er habe Geld nach Thailand überwiesen, damit die
beiden Kinder und die Mutter der Gesuchstellerin finanziell abgesichert
seien, solange die Gesuchstellerin sich in der Schweiz aufhalten würde.
6Dass sich der Beschwerdeführer zu einer solchen Überweisung veranlasst
sieht, lässt auf eine gewisse finanzielle Abhängigkeit der Gesuchstellerin
schliessen. Eine solche Situation kann jedoch gerade im Hinblick auf
allenfalls zu erfüllende familiäre Verpflichtungen das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise erhöhen.
7.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen folglich die vorgebrachten familiären
und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte
Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu er-
achten.
8. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die finanziellen
Garantien des Beschwerdeführers ausreichend sind. Gemäss Angaben der
Wohngemeinde ist der Beschwerdeführer zwischen 2001 und Juni 2006 für
Steuerschulden und zahlreiche andere Schulden in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 454 136.-- betrieben worden; es bedarf jedoch keiner einläss-
lichen Prüfung der Solvenz des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde
aus den in Ziffer 6 und 7 genannten Gründen abzuweisen ist.
9. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche In-
teresse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend
gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die ange-
fochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das
vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-
de Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv Seite 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 12. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 231 487 retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: