B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III
C-7972/2010
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rente).
C-7972/2010
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Sie war zwischen 1973 und 1999 (mit Un-
terbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die ob-
ligatorische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
(SAK-act. 152). Am 23. Februar 2010 reichte sie bei der Deutschen Ren-
tenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ein, wel-
cher der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor-
instanz) weitergeleitet wurde (SAK-act. 109 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 (SAK-act. 166 ff.) sprach die
SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine (zufolge Vorbezugs
gekürzte) Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 699.-- zu. Die SAK
berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 17 Jahren
9 Monaten und ein massgebendes durchschnittliches jährliches Einkom-
men von Fr. 43'776.--.
C.
Gegen die Verfügung vom 21. September 2010 erhob X._______ mit
Schreiben vom 30. September 2010 (SAK-act. 180) und vom 18. Oktober
2010 (SAK-act. 187 ff.) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führ-
te sie im Wesentlichen aus, die Beitragszeiten seien nicht korrekt festge-
stellt worden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 (SAK-act. 193 f.) wies die
SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, es sei nicht
nachgewiesen, dass der Eintrag im individuellen Konto (IK) falsch sei,
weshalb die von ihr geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten nicht
zu berücksichtigen seien.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. November
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewäh-
rung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geltend ge-
machten Beitragszeiten von Mai 1982 bis Dezember 1983.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuel-
lem Konto seien für die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 1982 bis
Dezember 1983 keine AHV-Beiträge abgerechnet worden und Belege,
welche es rechtfertigten, das individuelle Konto anzupassen, lägen keine
vor.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. Januar 2011 sowie mit
den ungefragten Eingaben vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar
2011 sinngemäss an ihrem Begehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 4
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglieds-
staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim-
mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrecht-
lichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal-
tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004
AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05vom 4. April
2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweize-
rischen Recht.
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
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Seite 5
ob die SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin, in-
klusive der Einkommensteilung mit ihrem früheren Ehemann, korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober
2010 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG
und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des
Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die
Rente richtig berechnet hat.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
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Seite 6
in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.2. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4. Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
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Seite 7
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.1.5. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG).
Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen
Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über-
gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre,
jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Ren-
tenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c
Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision]).
3.1.6. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
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Seite 8
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-
Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der
Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Be-
rechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies
Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997
geschieden wurde (Abs. 4).
3.1.7. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder
zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung
der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kür-
zungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Für Frauen der
Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags
beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4%
der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Än-
derung vom 29. November 1995 [AS 1996 668]).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe während
sechs Jahren (von Dezember 1980 bis Dezember 1986) bei der
A._______ AG gearbeitet, weshalb die SAK die Zeit von Mai 1982 bis
Dezember 1983 zu Unrecht nicht als Beitragszeit berücksichtigt habe.
3.3. Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachfor-
schungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszei-
ten und die entsprechenden Löhne rechtsgenügliche Belege zu finden;
das eingereichte Arbeitszeugnis genüge den Anforderungen nicht.
3.4. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforder-
lich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Un-
richtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuel-
len Kontos nicht offenkundig. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist
zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch von Mai
1982 bis Dezember 1983 von der A._______ AG einen Lohn bezogen
hat, von welchem Sozialbeiträge abgezogen worden sind, aber der volle
Beweis konnte durch das eingereichte Arbeitszeugnis nicht erbracht wer-
den. Denn dieses belegt lediglich, dass in der fraglichen Zeit eine Anstel-
lung bei diesem Arbeitgeber bestanden hat. Es ist namentlich nicht aus-
zuschliessen, dass während einer gewissen Zeit zufolge Krankheit oder
Unfall Taggelder bezahlt worden sind, welche nicht AHV-pflichtig sind,
weshalb auch die Unrichtigkeit des individuellen Kontos hiermit nicht
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Seite 9
nachgewiesen ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage der SAK bei der zustän-
digen Ausgleichskasse B._______ konnten keine Belege für Beiträge in
der fraglichen Zeit gefunden werden (vgl. SAK-act. 36 und 38 sowie
153 ff.). Auch die Beschwerdeführerin konnte keine weiteren Beweise
beibringen und beschränkte sich darauf zu betonen, dass sie von Mai
1982 bis Dezember 1983 gearbeitet habe. Der SAK ist nicht vorzuwerfen,
sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie den von der Be-
schwerdeführerin gelieferten Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
nachgegangen ist.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die SAK bei der Ren-
tenberechnung der Beschwerdeführerin die Beitragszeiten korrekt festge-
stellt hat.
3.5. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch
im Übrigen korrekt ermittelt hat.
Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober
2010 (unter Berücksichtigung des einjährigen Vorbezugs) hat die Bei-
tragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1947) 42 Jahre
betragen (Rententabellen 2009, S. 8). Gemäss den Einträgen in ihren in-
dividuellen Konten hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1973 bis
1999 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die
Kontoauszüge ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von
17 Jahren und 9 Monaten (213 Monaten) ausgegangen. Die anwendbare
Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist
daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt – die Rentenskala 18
(Rententabellen 2009, S. 10). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in
den in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt
Fr. 432'796.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht
zu beanstanden. Die Einkommen der Jahre, während derer die Be-
schwerdeführerin mit ihrem (heutigen Ex-)Ehegatten Y._______ verheira-
tet war und beide Ehegatten der AHV unterstanden (mit Ausnahme des
Jahres des Eheschlusses und der Ehescheidung), sind zu teilen. Da der
Ex-Ehegatte lediglich in den Jahren 1984 und 1985, somit vor der Heirat
mit der Beschwerdeführerin der AHV unterstand, sind keine Einkommen
zu teilen. Auch aus den beiden weiteren Ehen der Beschwerdeführerin
resultieren keine Splittingtatbestände. Das bereits festgestellte Gesamt-
einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 432'796.-- ist zwecks Aus-
gleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter
AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,191
C-7972/2010
Seite 10
(Aufwertungsfaktoren 2010, erster IK-Eintrag im Jahr 1973), sodass sich
das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 515'461 beläuft. Geteilt
durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit
12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'040.--
(Fr. 515'461.-- : 213 x 12). Da der kinderlosen, im Zeitpunkt des Renten-
falles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwer-
deführerin keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihr Über-
gangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgut-
schriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente
([Fr. 1'140.-- x 12 x 3 =] Fr. 41'040.--) multipliziert mit der Anzahl Monate
der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([12 Jahre
à 12 Monate =] 144), dividiert durch die effektive Beitragszeit
(213 Monate) und anschliessend halbiert. Der Beschwerdeführerin sind
folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 13'863.-- anzurech-
nen. Sie weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 42'903.-- (Fr. 29'040.-- + 13'863.--) aus. Dieser Betrag ist auf den
nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2010 ergibt
ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 43'776.-- eine monatliche
Rente von Fr. 724.-- (Rententabellen 2010, Skala 18, S. 70). Unter Be-
rücksichtigung der Kürzung von 3,4% zufolge des Vorbezugs beträgt so-
mit die monatliche Rente der Beschwerdeführerin Fr. 699.--.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente
der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit
abzuweisen ist.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Beilagen: unaufgeforderte Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar 2011 in
Fotokopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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