B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7973/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) reiste am
22. Juni 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 28. Dezember
1998 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bun-
desamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) hat diesen erstinstanzlichen
Asylentscheid mit Urteil vom 16. Juli 1999 bestätigt, worauf dem Be-
schwerdeführer Frist bis zum 30. September 1999 zur Ausreise gesetzt
wurde.
B.
Vor dem Hintergrund seiner drohenden Wegweisung aus der Schweiz
verheiratete sich der damals 21-jährige Beschwerdeführer am 8. Oktober
1999 mit der um 32 Jahre älteren Schweizer Bürgerin B._______ (geb.
1946), welche er Ende 1998 als Küchenbursche und Buffetmitarbeiter in
einem von ihr und ihrem Bruder betriebenen Restaurant im Kanton Thur-
gau kennen gelernt hatte. Nach seinem Zuzug in den Kanton Zug erhielt
der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei-
ner Ehefrau.
C.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Be-
schwerdeführer am 19. Januar 2005 ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unter-
zeichneten die Eheleute am 22. Februar 2006 eine gemeinsame Erklä-
rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Tren-
nungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie
unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
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Am 14. März 2006, in Rechtskraft erwachsen am 15. April 2006, wurde
der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben
dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Schwyz und
das Gemeindebürgerrecht von Muotathal.
D.
Ende Februar 2007 trennten sich die Ehegatten, wobei die Ehefrau, wel-
che sich berufshalber während längerer Zeit als Wochenaufenthalterin in
Lugano aufgehalten hatte, vorübergehend zu ihrer Tochter nach
Cham/ZG zog. Nach Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegeh-
rens vom 14. Juli 2007 wurde die Ehe am 25. Oktober 2007 geschieden;
das Urteil erwuchs am 5. November 2007 in Rechtskraft.
E.
In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer
am 23. Dezember 2008 in Baar/ZG die ebenfalls aus Jaffna stammende
und damals schwangere srilankische Staatsangehörige C._______ (geb.
1982), welcher zuvor ein Einreisevisum erteilt worden war, geheiratet hat-
te. Gemäss den Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde soll der
Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau in der bisherigen Vierein-
halb-Zimmerwohnung in X._______/ZG leben – zusammen mit seiner
früheren Ehefrau B._______, deren Ex-Ehemann aus erster Ehe sowie
deren beiden gemeinsamen, erwachsenen Söhnen.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 3. Mai 2010 ein Verfah-
ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit
Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsak-
ten des Kantonsgerichtspräsidiums Zug. Ferner wurde die frühere Ehe-
frau, welche bereits am 10. Mai 2010 eine schriftliche Stellungnahme zur
Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens gegen ihren Ex-Ehemann einge-
reicht hatte, am 28. Juli 2010 von der Zuger Polizei als Auskunftsperson
zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung rogatorisch ein-
vernommen.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht
am 8. Mai 2010 sowie 27. August 2010 Gebrauch.
F.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Heimatkanton Schwyz am 21. Sep-
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tember 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordne-
te sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung be-
ruhe.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstände der Eheschliessung be-
rechtigten zur Annahme, die Heirat mit einer wesentlich älteren Schweizer
Bürgerin habe, wenn nicht ausschliesslich, so dennoch teilweise der Auf-
enthaltssicherung des Beschwerdeführers gedient. Im Weitern sei nicht
einzusehen, wie eine angeblich "gut geführte Ehe" nach acht Jahren al-
lein wegen beruflicher Veränderung der Ehefrau sowie des Wunsches
des Ehemannes nach eigenen Kindern zu einer Trennung und Scheidung
habe führen können, wenn die Ehegatten aus gegenseitiger Liebe gehei-
ratet hätten und bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund des
fortgeschrittenen Alters der Ehefrau festgestanden habe, dass das Ehe-
paar keine gemeinsamen Kinder bekommen könne. Es sei auch erstaun-
lich, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen in der
Schweiz starke, langfristige Beziehungen geknüpft habe, kurz vor und
kurz nach seiner Scheidung nach Sri Lanka gereist sei, um dort eine jun-
ge Landsfrau kennen zu lernen. Nicht auszuschliessen sei, dass der Be-
schwerdeführer möglicherweise schon zur Zeit seiner Eheschliessung be-
reit gewesen sei, den Wunsch nach eigenen Kindern zu einem späteren
Zeitpunkt als plausible Erklärung für die Auflösung der Ehe anzuführen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG seien damit gegeben.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm sowie seinen Familienangehörigen sei
das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Dazu lässt er durch seinen
Rechtsvertreter sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz sei offensichtlich
der Versuchung erlegen, aufgrund des grossen Altersunterschieds der
Ehegatten und der Umstände ihrer Eheschliessung voreilig auf eine
Scheinehe zu schliessen. Sie verkenne dabei, dass ausländerrechtliche
Heiratsmotive für sich alleine noch keineswegs eine Scheinehe zu be-
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Seite 5
gründen vermöchten. Auch wenn gemischt-nationale Paare häufig aus
ausländerrechtlichen Gründen heiraten würden, liege noch keine Schein-
ehe vor, solange sie es nicht ausschliesslich aus solchen Motiven tun
würden. Zudem setze die zivilrechtliche Ehe des schweizerischen Rechts
keine Liebesheirat voraus, könne doch eine Ehe aus einer Vielzahl legiti-
mer Motive eingegangen werden. Aus dem Sachverhalt ergäben sich kei-
ne Hinweise für die Annahme, der Ehewille des Beschwerdeführers habe
von Anfang an nicht bestanden. Aus dem blossen Umstand, dass die Ehe
der Betroffenen eineinhalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung ge-
schieden wurde, könne nicht gefolgert werden, der Ehewille hätte schon
im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestanden. So sei aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn seiner damaligen Ehefrau,
D._______, im August 2006 ferienhalber nach Sri Lanka gereist sei. Auf
dieser Reise habe er seine spätere Ehefrau kennen gelernt, in die er sich
bei dieser Begegnung verliebt habe. Mit seiner Verliebtheit sei auch der
Kinderwunsch aufgeblüht, den er in den Diskussionen mit seiner damali-
gen Ehefrau entsprechend vorgebracht habe, ohne sogleich offenzule-
gen, dass er bereits eine Partnerin habe, mit der er diesen Wunsch ver-
wirklichen könnte. Nicht bestritten sei, dass im Zeitpunkt der ersten Dis-
kussionen über den Kinderwunsch – als möglicher Grund für die Auflö-
sung der Ehe – der Ehewille in Frage gestellt gewesen sei. Dieser Zeit-
punkt sei aber zu Beginn des Jahres 2007 gewesen und sei daher kei-
neswegs im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts gestanden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2010 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Antrag auf Einvernahme von D._______ als Zeuge
nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, eine
schriftliche Stellungnahme der betreffenden Person nachzureichen.
In der nachgereichten Stellungnahme vom 3. Januar 2011 bestätigt
D._______, dass er Anfang August 2006 mit dem Beschwerdeführer fe-
rienhalber nach Sri Lanka gereist sei. Im Weitern beschreibt er die Be-
gegnung seines Stiefvaters mit dessen späterer Ehefrau und weist ab-
schliessend darauf hin, dass sich das Verhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Mutter nach dieser Reise schnell und stark
verändert habe.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2011 hält die Vorinstanz an der
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Seite 6
Begründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 an seinen Anträ-
gen und deren Begründung festhalten.
K.
Am 28. März 2011 kam E._______, der Sohn des Beschwerdeführers und
seiner srilankischen Ehefrau, zur Welt.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu abschliessenden
Bemerkungen.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Juni 2013 Gebrauch.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
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und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen; vgl. auch etwa das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember
2009 E. 5.1). Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber auslän-
dischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
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Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG bzw. Art. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087],
gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugs-
tatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu ha-
ben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE
135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S.
115 f.).
3.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.4 mit Hinweis).
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Seite 9
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf-
grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
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Seite 10
5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge-
wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist.
5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung am 21. September 2010 erteilt und die
Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzli-
chen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011
vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Umstände der Heirat,
des Altersunterschieds, der sehr kurzen Zeitspanne zwischen erleichter-
ter Einbürgerung und dem Kennenlernen einer Landsfrau im Heimatland,
welches in der Folge zur Trennung und anschliessenden Scheidung der
Ehegatten führte, sowie der am 23. Dezember 2008 erfolgten Heirat des
Beschwerdeführers mit besagter Landsfrau als erfüllt.
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der aus Sri Lanka stammende Be-
schwerdeführer Mitte 1998 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylge-
such stellte. Dieses wurde am 28. Dezember 1998 erstinstanzlich abge-
wiesen (Ausreisefrist: 15. Februar 1999). Gegen den negativen Asylent-
scheid bzw. die damit verbundene Wegweisung legte er ein Rechtsmittel
ein. Dieses wies die ARK am 16. Juli 1999 vollumfänglich ab, worauf dem
Beschwerdeführer eine (neue) Frist bis zum 30. September 1999 zur Aus-
reise gesetzt wurde. Vor dem Hintergrund seiner drohenden Wegweisung
aus der Schweiz heiratete der damals 21-jährige Beschwerdeführer am
8. Oktober 1999 eine um 32 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, welche er
Ende 1998 an seinem Arbeitsplatz als Küchenbursche und Buffetmitarbei-
ter kennen gelernt hatte. Nach seinem Zuzug in den Kanton Zug wurde
ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die erleichterte Einbürgerung
am 14. März 2006 erfolgte und der Beschwerdeführer dreieinhalb Monate
nach deren Rechtskraft mit seinem volljährigen Stiefsohn – jedoch ohne
seine Ehefrau – ferienhalber in sein früheres Heimatland reiste, wo er
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Seite 11
seine spätere Ehefrau kennen lernte, in die er sich eigenen Angaben zu-
folge bei dieser Begegnung verliebt haben will. In der Folge trennten sich
die Eheleute Ende Februar 2007, bevor sie am 14. Juli 2007 ein gemein-
sames Scheidungsbegehren unterzeichneten. Nach der Anhörung vom
17. August 2007 durch das Kantonsgerichtspräsidium Zug (in der beide
Ehegatten unabhängig voneinander bestätigten, sich nach reiflicher Über-
legung zu diesem Schritt entschlossen zu haben) wurde die Ehe mit Urteil
vom 25. Oktober 2007 geschieden (Urteil am 5. November 2007 in
Rechtskraft erwachsen). Grund für die Scheidung soll neben der berufli-
chen Veränderung der Ehefrau, die ihren "Eintritt in das AHV-Alter" pla-
nen und sich deshalb beruflich (nochmals) selbständig machen wollte, vor
allem der Wunsch des Beschwerdeführers nach eigenen Kindern gewe-
sen sein, den ihm seine damalige Ehefrau aufgrund ihres fortgeschritte-
nen Alters nicht (mehr) erfüllen konnte.
Am 23. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine um vier
Jahre jüngere Frau aus seinem Kulturkreis, die am 28. März 2011 den
gemeinsamen Sohn zur Welt brachte.
6.3 Allein schon die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation
zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer
Schweizer Bürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekanntschaft,
der mit über 30 Jahren ausgesprochen grosse Altersunterschied zwi-
schen den damaligen Eheleuten, welcher insbesondere angesichts des
Kinderwunsches des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt, der sehr kur-
zen Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung (welche dem Be-
schwerdeführer aufgrund des Schweizerpasses Reisen in sein Heimat-
land Sri Lanka überhaupt erst ermöglichte), dem Kennenlernen einer
Landsfrau aus demselben Kulturkreis, der daraufhin erfolgten Trennung
und Scheidung der Ehegatten sowie der Heirat besagter Landsfrau im
Dezember 2008 begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im
Zeitpunkt der persönlichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten
Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemein-
schaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der
tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeb-
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Seite 12
lichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht
zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren
vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den
Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den
nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er in
nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher
Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unter-
zeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Be-
ziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf die
sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine ge-
ringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu ma-
chen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise
kam und scheiterte.
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorweg, dass er sich bei seiner ers-
ten Eheschliessung von zweckfremden Motiven habe leiten lassen. An-
lässlich ihrer Einvernahme durch die Zuger Polizei am 26. Juli 2010 hat
die geschiedene Ehefrau ausgeführt, die Initiative zur Heirat sei von bei-
den ausgegangen. Sie habe ihren damaligen Freund – zu jener Zeit Asyl-
bewerber – nicht verlieren wollen; so habe er nach der Heirat definitiv in
der Schweiz bleiben dürfen. In der Tat hätte der Beschwerdeführer die
Schweiz, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden
war, bis Ende September 1999 verlassen müssen (zur Bedeutung des
Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts siehe
z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2339/2009 vom 17. Novem-
ber 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2006 vom
27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2).
Damit einher ging eine nur kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung
von etwas über neun Monaten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
beim Eingehen der Ehe zweckfremde Überlegungen, wenn nicht aus-
schliesslich, so doch wesentlich eine Rolle gespielt haben (vgl. BGE 128
II 145 E. 3.1 S. 152 f.).
7.3 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint des Weiteren der auffal-
lend grosse Altersunterschied von mehr als 32 Jahren. Einem solchen
Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn – wie dies für den Kultur-
kreis des Beschwerdeführers zutrifft – Ehen in der Regel nur zur Famili-
engründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile
des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006
C-7973/2010
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vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3 oder
5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, musste dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der
Eheschliessung bewusst gewesen sein, dass er mit seiner damals bereits
53-jährigen Ehefrau keine gemeinsamen Kinder mehr zeugen könnte. So
erstaunt denn nicht, dass er rund ein Jahr nach der Scheidung eine im
Vergleich zur Schweizerin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang
1982, gegenüber Jahrgang 1946 ihrer Vorgängerin) ehelichte. Unter den
konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied zweifelsohne ein
gewichtiges Element für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1191/2006 vom 31. Okto-
ber 2008 E. 6.2).
7.4 Während des vorinstanzlichen Verfahrens hatten der Beschwerdefüh-
rer sowie seine Ex-Ehefrau immer wieder betont, sie hätten auch in sehr
schwierigen Zeiten an ihrer Zukunft gearbeitet und insgesamt eine gute
Ehe geführt. Das beidseits bestätigte gute Einvernehmen während der
Ehezeit kann zwar als Indiz gelten, welches gegen das Vorliegen einer
Zweckehe und damit das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung
spricht. Ein solches Indiz schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien
daneben ebenfalls andere Ziele verfolgten, denen sie ihre angeblich in-
takte Ehe unterordneten und gegebenenfalls opferten (vgl. das erwähnte
Urteil C-1191/2006 E. 6.3). Die Referenzen von Freundinnen, Freunden
und Bekannten wiederum, die von der Vorinstanz im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens eingeholt worden waren, schildern die Wahrneh-
mung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehe-
paares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öf-
fentlichkeit) und sind somit nicht aussagekräftig für die Beurteilung der
hier wesentlichen Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeb-
lich über lange Zeit stabile Ehe aufgelöst wurde.
7.5
7.5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, bereits der Umstand,
dass der Beschwerdeführer sein Einbürgerungsgesuch erst eineinhalb
Jahre nach Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 27
BüG gestellt habe, zeige, dass er keineswegs bestrebt gewesen sei, sein
Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehe möglichst rasch zu konsolidie-
ren und hiermit eine Autonomie zu erlangen. Wie das BFM in seiner Ver-
nehmlassung mit Hinweis auf den Zuger Polizeibericht vom 21. März
2005 zu Recht angedeutet hat, dürften indes andere Gründe, namentlich
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strafrechtlicher Art (auf die hier nicht näher einzugehen ist), zu einer ver-
zögerten Einreichung des Einbürgerungsbegehrens geführt haben.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei mit dem (volljährigen)
Sohn seiner damaligen Ehefrau, D._______, erst im August 2006 – drei-
einhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung – ferienhalber nach
Sri Lanka gereist, wo er seine spätere Ehefrau kennen gelernt habe, in
die er sich bei dieser Begegnung verliebt habe. Es sei durchaus nachvoll-
ziehbar, dass mit dieser Verliebtheit auch der Kinderwunsch aufgeblüht
sei, den er in den Diskussionen mit seiner damaligen Ehefrau entspre-
chend vorgebracht habe, ohne sogleich offenzulegen, dass er bereits ei-
ne Partnerin habe, mit der er diesen Wunsch verwirklichen könnte. Nicht
bestritten sei, dass im Zeitpunkt der ersten Diskussionen über den Kin-
derwunsch – als möglicher Grund für die spätere Auflösung der Ehe – der
Ehewille in Frage gestellt gewesen sei. Die fraglichen Diskussionen hät-
ten jedoch erst zu Beginn des Jahres 2007 stattgefunden und seien da-
her keineswegs im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schweizer Bür-
gerrechts gestanden. Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe er seine
nachmalige Ehefrau noch gar nicht gekannt.
7.5.2 Die geschiedene Ehefrau brachte in ihrer vorinstanzlichen Stellung-
nahme vom 10. Mai 2010 demgegenüber vor, im Frühjahr 2007 habe sie
sich mit ihrem Sohn aus erster Ehe Gedanken über die Eröffnung eines
eigenen Geschäfts gemacht, sozusagen als "letztes grosses Projekt" vor
dem "Eintritt in das AHV-Alter". Sie habe gespürt, dass das für ihren da-
maligen Ehemann, der viel Wert auf Sicherheit und geordnete Verhältnis-
se lege, nicht der richtige Weg sei. Zudem sei es für sie nicht einfach ge-
wesen, sich aufgrund ihres Alters eingestehen zu müssen, dass sie mit
ihrem Ehemann keine gemeinsamen Kinder mehr bekommen könne. Sie
habe ihm daher den Aufbau eines eigenen Lebens nicht "blockieren" wol-
len. Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme vom 26. Juli 2010 gab
die Ex-Ehefrau zu Protokoll, die ehelichen Schwierigkeiten seien "viel-
leicht etwas mehr als ein Jahr vor der Trennung" aufgetreten. Ihr Ex-
Ehemann habe "immer wieder eigene Kinder haben wollen", weshalb sie
sich aufgrund ihrer kinderlosen Ehe immer mehr zerstritten hätten. Sie
habe anfänglich, da sie relativ spät in die Abänderung gekommen sei,
gehofft, sie könne noch eigene Kinder kriegen. Von einer Trennung oder
Scheidung sei ungefähr drei Monate vor dem Vollzug der Trennung die
Rede gewesen. Im Weiteren ergab die Befragung der Ex-Ehefrau, dass
sie den Beschwerdeführer noch immer liebe und daher nicht gegen ihn
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aussagen wolle. Insbesondere wolle sie nicht, dass er ausgebürgert wer-
de.
7.5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner zweiten Stellungnahme an
die Vorinstanz vom 27. August 2010 denn auch geltend, einer der Gründe
für die Auflösung der Ehe sei die Tatsache gewesen, dass eigene Kinder
für ihn kaum innerhalb des Eheversprechens möglich gewesen seien,
und gibt zu, dass die Kinderfrage ihn schon während seiner Ehe beschäf-
tigt habe. Allerdings sei der Anstoss zur Trennung nicht von ihm, sondern
seiner damaligen Ehefrau ausgegangen.
7.6 Angesichts der Aussagen der Beteiligten im vorinstanzlichen Verfah-
ren erweist sich der Einwand auf Beschwerdeebene, der unerfüllte
Wunsch des Beschwerdeführers nach eigenen Kindern, der schliesslich
zur Trennung und späteren Scheidung der Ehegatten geführt hat, sei erst
mit dessen Ferienreise ins Heimatland im August 2006 und dem Kennen-
lernen einer Landsfrau entstanden, als wenig überzeugend. Vielmehr liegt
die Vermutung nahe, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe
schon über einen längeren Zeitabschnitt ihren Lauf genommen hatten.
Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass eine intakte eheliche Bezie-
hung durch einen unerfüllten Kinderwunsch destabilisiert werden kann,
handelt es sich dabei aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in An-
spruch nimmt. In seiner Replik gibt der Beschwerdeführer denn auch zu,
der Kinderwunsch sei nie geleugnet worden und insofern immer latent
vorhanden gewesen. Ein ausserordentliches Ereignis, das den raschen
Zerfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu
erklären vermag, kann jedenfalls im unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch
– insbesondere vor dem aufgezeigten Hintergrund (vgl. E. 6.2 und 6.3
hievor) – nicht gesehen werden, ebenso wenig in der erwähnten berufli-
chen Neuorientierung der Ex-Ehefrau.
Unbeachtlich zu bleiben hat in diesem Zusammenhang auch der Einwand
des Rechtsvertreters, die Betroffenen seien einander nach wie vor
freundschaftlich verbunden und lebten weiterhin in gemeinsamem Haus-
halt, setzt doch die erleichterte Einbürgerung den auf die Zukunft gerich-
teten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger
Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6506/2007 vom 8. März 2010 E. 7.2 in fine). Im Weitern
erstaunt, dass der Beschwerdeführer einerseits die Heimatreise nicht zu-
sammen mit seiner Ehefrau antrat, nachdem er gegenüber den Einbürge-
rungsbehörden noch versichert hatte, der Schweizerpass würde ihm er-
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möglichen, mit seiner Ehefrau problemlos Reisen ins Ausland zu unter-
nehmen; andererseits, dass er nicht seine Mutter als offenbar einzige
noch im Heimatland lebende nahe Angehörige, sondern "lediglich" einen
Freund der Familie besuchen ging, in dessen Haushalt seine spätere
Ehefrau, von welcher er angeblich nichts wusste, lebte.
7.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung
nach Darstellung des Beschwerdeführers einseitig von seiner damaligen
Gattin ausgegangen sein soll. Denn die erleichterte Einbürgerung kann
nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet
werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Ge-
setzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482
E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Ehegatten das Scheidungs-
begehren gemeinsam eingereicht und es geht aus den diesbezüglichen
Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schritt nicht
einverstanden gewesen wäre. Vielmehr hat auch er gegenüber dem
Scheidungsrichter bestätigt, sich diesen Schritt reiflich überlegt zu haben.
Die Parteien haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren
auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen.
Sie haben – nach Auffassung des Bundesgerichts – "keinen Anspruch
darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen ge-
wünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht
publ. in: BGE 128 II 97). Da für das Scheitern der Ehe, wie oben erwähnt,
Gründe vorgetragen werden, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet
sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören, bleiben
die Zweifel an der behaupteten Stabilität der Ehe bestehen.
8.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu
stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 22. Februar 2006
respektive der erleichterten Einbürgerung vom 15. April 2006 keine intak-
te, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Auf-
grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen
werden, dass der Ehewille bereits geraume Zeit vorher erloschen war und
an der Ehe letztendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdefüh-
rer zum Schweizer Bürgerrecht (sowie einem Schweizerpass) zu verhel-
fen. Indem dieser in der mit der Ex-Ehefrau gemeinsam unterzeichneten
Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw.
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seine vorbestandenen ehelichen Probleme nicht erwähnte, hat er die Be-
hörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbür-
gerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind
somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu
Recht ergangen.
9.
Aus Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Geset-
zes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürger-
recht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas
anderes werde ausdrücklich verfügt. Wie oben erwähnt, gebar die srilan-
kische Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. März 2011 einen Sohn,
welcher das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erwarb (Art. 1
Abs. 1 Bst. a BüG). Weder droht dem Kind die Staatenlosigkeit noch be-
findet es sich mit zwei Jahren in einem Alter, das dem Einbezug in die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung entgegensteht (vgl. BGE
135 II 161 E. 5.3 und 5.4; Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Web-
seite des Bundesamtes für Migration > The-
men > Schweizer Bürgerrecht/Einbürgerung > Handbuch Bürgerrecht >
Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht im Juni
2013). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang
nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung
ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsge-
setzes vereinbar.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 3. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts-
dienst, Kollegiumsstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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