B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7977/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 2. Dezember 2009.
C-7977/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am 15. Oktober
1957, ist serbischer Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1979
bis 1990 in der Schweiz als Handlanger auf dem Bau und zahlte in dieser
Zeit Beiträge an die schweizerischer Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (vgl. act. IVSTA 13). Im Mai 1979 erlitt der Beschwerde-
führer einen Arbeitsunfall und war mit einem Becken- und Handgelenk-
bruch mehrere Monate hospitalisiert (vgl. act. SUVA 4). Im September
1985 erlitt er einen erneuten Unfall mit Frakturen im linken Mittelfuss (vgl.
act. SUVA 40). 1990 kehrte er definitiv nach Serbien zurück, arbeite dort
und zahlte Beiträge an die serbische Sozialversicherung (vgl. act. IVSTA
8).
B.
Über den serbischen Versicherungsträger reichte der Beschwerdeführer
ein Rentengesuch ein, welches der Schweizerischen Ausgleichskasse
(ZAS) weitergleitet und dort am 27. Juni 2005 einging (vgl. act. IVSTA 8
und 9). Er machte geltend, aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig zu
sein. Dieses Leistungsgesuch wies die damit befasste IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (im Folgenden Vorinstanz) mit der ihren Vorbe-
scheid vom 14. September 2006 bestätigenden Verfügung vom 23. No-
vember 2006 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (vgl.
act. IVSTA 79).
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für Versicherte im Ausland Beschwerde. Das Bun-
desverwaltungsgericht übernahm in der Folge per 1. Januar 2007 das
Verfahren und wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2008
ab, da der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit zu 100% ar-
beitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von
19% ergeben würde, womit kein Rentenanspruch gegeben sei (vgl. act.
IVSTA 82).
D.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vor-
instanz mit, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem bundesverwal-
tungsgerichtlichen Urteil vom 28. November 2008 wesentlich verschlech-
tert (vgl. act. IVSTA 83). Er reichte spezialärztliche Berichte vom 23. März
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2007 (vgl. act. IVSTA 88), 9. Januar 2009 (vgl. act. IVSTA 94), 27. Januar
2009 (vgl. act. IVSTA 94), 30. Januar 2009 (vgl. act. IVSTA 93), 10. Fe-
bruar 2009 (vgl. act. IVSTA 86), 2. März 2009 (vgl. act. IVSTA 90, 96) und
12. März 2009 (vgl. act. IVSTA 97), sowie Röntgenbilder vom 27. Januar
2009 ein (vgl. act. IVSTA 84), welche die Vorinstanz dem regionalen ärzt-
lichen Dienst weiterleitete. Dr. med. A._______ hielt in seinem Bericht
vom 29. Juli 2009 fest, aus den neuen medizinischen Akten ergäbe sich
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers (vgl. act. IVSTA 99).
E.
Mit Vorbescheid vom 4. August 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da
nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in ei-
ner für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. act.
IVSTA 100). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2009
einen Kurzarztbericht von Dr. med. B._______ vom 22. September 2009
ein (vgl. act. IVSTA 104, 105), welchen die Vorinstanz wiederum Dr. med.
A._______ unterbreitete. Dieser hielt in seinem Schlussbericht vom 13.
November 2009 fest (vgl. act. IVSTA 107), Dr. med. B._______ diagnosti-
ziere eine Zunahme der chronischen Beschwerden ohne dies zu begrün-
den oder zu unterlegen und erwähne eine Diabetes des Typs II. Der
Kurzarztbericht würde nicht ausreichen, um eine längerdauernde Arbeits-
unfähigkeit zu begründen. Gestützt auf den RAD-Bericht bestätigte die
Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 ihren Vorbescheid vom
4. August 2009 und erklärte wiederum, nicht in der Lage zu sein, das
neue Gesuch zu prüfen (vgl. act. IVSTA 108).
F.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom
2. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu-
zusprechen (vgl. act. 1). Zur Begründung dieser Anträge verwies er auf
seine Eingabe vom 17. August 2009 an die Vorinstanz und führte ergän-
zend aus, alle serbischen Spezialärzte würden auf eine wesentliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin-
weisen. Der RAD-Arzt würde nicht begründen, weshalb er die Beurteilun-
gen des serbischen Versicherungsträgers und der Spezialärzte nicht an-
erkennen würde.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 5). Sie wies daraufhin, dass ge-
mäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richtes keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer
Behörden und Ärzte bestehe und folglich Rentenbescheide, Kran-
kenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen etc. der freien Würdi-
gung durch die Organe der schweizerischen Invalidenversicherung, und
im Beschwerdefall des Gerichts unterstehen würden. Gemäss Art. 87
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) werde eine Neuanmeldung
einer vorangehenden, abweisenden Verfügung nur geprüft, falls glaubhaft
dargelegt werde, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Scheitere die-
ser Nachweis, so trete die IV-Stelle auf ein erneutes Gesuch nicht ein. Sie
unternehme diesfalls keine weiteren Abklärungen und erlasse eine Nicht-
eintretensverfügung. Es erfolge insofern im Rahmen der Vorabklärungen
lediglich eine summarische Prüfung, ob sich aus den neu vorliegenden
Unterlagen Hinweise ergeben würden, die auf eine Änderung der tatsäch-
lichen Verhältnisse und deren Auswirkung auf die Invalidität hinweisen
würden. Vorliegend seien sämtliche Akten im Rahmen des Abklärungs-
verfahrens dem regionalen ärztlichen Dienst unterbreitet worden, damit
dieser prüfe, inwiefern sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergäbe.
Der beurteilende Arzt Dr. med. A._______ habe sich dabei aus den Be-
richten ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der aktuellen Leiden
bilden können, wonach keine diagnostizierten, neuen Sachverhaltsele-
mente gegeben seien, welche eine wesentliche Änderung des Gesund-
heitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung vom 23. November 2006 belegen würden.
H.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- zu leisten (vgl. act. 6).
Am 21. Mai 2010 ging der entsprechende Betrag beim Gericht ein.
I.
In seiner Replik vom 12. Mai 2010 bestätigte der Beschwerdeführer seine
bisherigen Anträge und brachte ergänzend vor, die Vorinstanz habe trotz
der verschiedenen physischen und psychischen Beschwerden des Be-
C-7977/2009
Seite 5
schwerdeführers die Beurteilung eines RAD-Arztes für Allgemeinmedizin
eingeholt (vgl. act. 8). Ein Facharzt für Allgemeinmedizin sei nicht in der
Lage sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus
der ausführlichen medizinischen Dokumentation von sechs Spezialärzten
aus Serbien gehe klar hervor, dass es sich um eine Arbeitsunfähigkeit für
alle Tätigkeiten (schwere und leichte) von mindestens 70% handle. Der
Beschwerdeführer sei multidisziplinär untersuchen zu lassen.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. Juni 2010 an den gestellten
Anträgen und deren Begründung fest (vgl. act. 11).
K.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (vgl. act. 12).
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 gegen die Ver-
fügung vom 2. Dezember 2009, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung vom 22. Januar 2009 nicht eingetreten ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
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Seite 6
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges
Interesse.
1.4. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rah-
men und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über
diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-
schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätz-
lich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz mangels Glaub-
haftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades – und somit aus rein formellen, verfahrensrechtlichen
Gründen – auf die Neuanmeldung vom 22. Januar 2009 nicht eingetreten
ist. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung keine materiellen Abklärungen getätigt hat. So hat
sie insbesondere die vom Beschwerdeführer im Anschluss an den Vor-
bescheid vom 9. Januar 2009 eingereichten ärztlichen Berichte nicht
fachärztlich beurteilen lassen. Der angefochtenen Verfügung liegt somit
keine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer mit Neuanmel-
dung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zugrunde, so dass sie zweifelsohne als Nichteintretensverfügung zu qua-
lifizieren ist.
C-7977/2009
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, er sei multidisziplinär zu untersuchen und
es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.5. Im Übrigen ist – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat
dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 ge-
nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die vorliegend interessierende Frage, ob
die Vorinstanz auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Sozialversicherungsabkommens).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-recht-
lichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 und
BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor ei-
nem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V
C-7977/2009
Seite 8
445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. De-
zember 2009) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329,
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3. Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 2. Dezember 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6) sowie Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) entsprechen den bis-
herigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (vgl.
hierzu Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung, Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007
geltenden Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung sowie Art. 8 Bst. e des Sozialversiche-
rungsabkommens) bereits einmal verweigert, so wird eine Neuanmeldung
nur dann geprüft, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (vgl. Art. 87 Abs.4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV; vgl. zum
C-7977/2009
Seite 9
Zweck des Erfordernisses des Glaubhaftmachens etwa: BGE 133 V 108
E. 5.3.1 und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
3.2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Inva-
liditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum, also eine wesentliche Ver-
änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung
der Erwerbsunfähigkeit (vgl. 7 ATSG) oder eine wesentliche Veränderung
der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustandes (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_881/ 2007
vom 22. Februar 2008 E. 2.2 sowie BGE 130 V 343 E. 3.5, je mit Hinwei-
sen) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver-
halts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfü-
gung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und – soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditäts-
gradbemessung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Ver-
fügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 und BGE 130 V 71 E. 3.1
und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
3.3. Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche Sach-
umstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medizinische
oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst wenn in
concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä-
rung werde sich die behauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstel-
len lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_881/ 2007 vom 22. Februar
2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwaltung bewegt sich auch dann noch
auf der Stufe der formellen Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf
eine Neuanmeldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt
– etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zu-
sätzlich einfache Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztbe-
richte ihrem ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. die Ur-
teile des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04
vom 17. Februar 2005 E. 3). Erweisen sich vom Versicherten geltend
gemachte anspruchserhebliche Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne materielle Prüfung nicht ein-
zutreten. Andernfalls muss sie materiell umfassend abklären und beur-
teilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung – überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit
Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des
C-7977/2009
Seite 10
Bundesgerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinwei-
sen).
3.4. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der medizinischen Experten – welchen es obliegt,
den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten zu beurteilen (vgl. hierzu auch: BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c) –
begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen ver-
sicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen
beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie
BGE 125 V 351 E. 3.a, je mit Hinweisen).
3.5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem
Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heu-
te: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vor-
akten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung eine materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen jenes
Verfahrens stattgefunden hat, das aufgrund eines Invaliditätsgrades von
19% mit rechtskräftiger, anspruchsverneinender Verfügung der Vorinstanz
vom 23. November 2006 seinen Abschluss fand (act. IVSTA 79). Diese
Verfügung wurde mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil C-7485/2006 vom
C-7977/2009
Seite 11
28. Januar 2008 bestätigt (act. IVSTA 82). Vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 2. Dezember 2009 hatte daher die Vorinstanz zunächst
die formelle Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft ge-
macht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad im vorliegend massgebenden
Zeitraum vom 23. November 2006 bis zum 2. Dezember 2009 anspruchs-
relevant verändert hat.
4.2. Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheid- und Beschwerdever-
fahren ärztliche Unterlagen ein, welche wie folgt zusammengefasst wer-
den können:
– Kurzarztbericht von Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, vom 23.
März 2007 (act. IVSTA 88): Dieser diagnostizierte eine Verkürzung
des linken Beines, den Status nach Herausnahme eines Magenge-
schwürs, Periarthritis der linken Schulter, Radiculopathien auf der Hö-
he C6, C7, L5 und S1, den Status nach Fraktur der Hüfte, eine
schwere Coxarthrose sowie eine ängstlich-subdepressive Neurose.
Dr. med. B._______ hielt in seiner Beurteilung fest, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Patienten verschlechtert habe und eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
– Kurzarztbericht von Dr. med. C._______, Kardiologe, vom 27. Januar
2009 (act. IVSTA 94): Dieser stellte fest, der Beschwerdeführer leide
an Spondylose (M47.9) und Bandscheibenschaden auf der Höhe L5-
S1(M51.9).
– Verschiedene Kurzarztberichte vom 30. Januar 2009 (act. IVSTA 90-
93): Es wurde ein chronisches Lumbalsyndrom, eine Spondylose, der
Status nach Fraktur des Beckens und eine Verkürzung des linken
Beines diagnostiziert.
– Kurzarztbericht von Dr. med. D._______, Neuropsychiater, vom 10.
Februar 2009 (act. IVSTA 95): Das ENMG zeige eine chronische
Schädigung der Bandscheiben auf der Höhe L5 und S1. Der Be-
schwerdeführer dürfe nicht lange stehen oder gehen und auch keine
schweren Gegenstände tragen. Die Verkürzung des linken Beines
müsse durch tragen eines orthopädischen Schuhes ausgeglichen
werden.
– Kurzarztbericht von Dr. med. E._______, Internist, vom 2. März 2009
(act. IVSTA 96): Dieser berichtete über das Vorhandensein einer Cox-
C-7977/2009
Seite 12
arthrose, Polyarthritis, arterieller Hypertonie (I10), von Herzrhythmus-
störungen (I49.0) und einer Polyarthralgie.
– Arztbericht von Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, vom 12.
März 2009 (act. IVSTA 97): Dieser untersuchte den Beschwerdeführer
am 12. März 2009 und stellte eine Radiculopathie L5 und S1, Status
nach Fraktur des Beckens, Coxarthrose, Verkürzung des linken Bei-
nes, Cervicobrachialsyndrom sowie zusätzlich ein ängstlich-
depressives Syndrom, arterielle Hypertonie und Herzrhythmusstörun-
gen fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
seit der letzten Untersuchung verschlechtert. Es bestünden körperli-
che Schäden im Umfang von 80% und eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit.
– Kurzarztbericht von Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, vom 22.
September 2009 (act. IVSTA 104): Dieser führte als Diagnose Radicu-
lopathie auf der Höhe L5 und S1, Coxarthrose, Verkürzung des linken
Beines, depressives Syndrom, Diabetes Typ II auf und stellte fest, die
chronischen Leiden des Beschwerdeführers hätten sich verschlimmert
und es bestünde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der Akten zu beurteilen, ob es dem Be-
schwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen gelungen ist, eine renten-
relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im genannten
Betrachtungszeitraum glaubhaft zu machen.
5.1. Ihre Verfügung vom 2. Dezember 2009 erliess die Vorinstanz im We-
sentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 29. Juli 2009 und 13.
November 2009 des RAD-Arztes Dr. med. A._______ (act. IVSTA 99 und
107). Diesem lagen die weiter oben aufgeführten ärztlichen Unterlagen
vor (E. 4.2). Als Hauptdiagnose führte der RAD-Arzt Polyarthrose (M15.3)
auf und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Radi-
culopathie auf der Höhe L5 und S1 und Status nach Fraktur des Mittel-
fussknochens und des Handgelenkes. Die diagnostizierten Herzrhyth-
musstörungen und die Diabetes Typ II hätten keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, zumal keine Komplikationen attestiert würden. Die Poly-
arthrose und Radioculopathie seien bekannte Diagnosen. Im EMG-
Bericht vom 10. Februar 2009 würden keine klinisch neurologischen Er-
krankungen beschrieben. Dr. med. B._______ würde im Kurzarztbericht
vom 22. September 2009 von einer Verschlechterung der chronischen
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Leiden berichten, ohne die Annahme zu begründen oder mit Unterlagen
zu belegen. Aus den medizinischen Akten ergäbe sich keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In einer angepassten Tä-
tigkeit bestehe noch immer eine 100% Arbeitsfähigkeit.
5.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im
Zeitpunkt des abweisenden Rentenantrages vom 23. November 2006 an
Polyarthrose, Radiculopathie und Status nach Fraktur des Beckens, des
Mittelfussknochens und des Handgelenkes litt (act. IVSTA 28, 32, 34, 35,
45, 47, 49, 52, 55, 56, 57, 59, 62, 63, 64, 65, 66, 70, 76 und 78), weshalb
bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass der Beschwerdeführer für die
Tätigkeit als Handlanger auf dem Bau 100% arbeitsunfähig ist, wogegen
für Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl.
auch das vorne in Erwägung 4.1 genannte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E. 4). Inwiefern sich seither die Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten verschlechtert haben soll, wie vom Beschwerdeführer
sinngemäss geltend gemacht, lässt sich den genannten Kurzberichten
der serbischen Ärzte nicht entnehmen, zumal sie ihre Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit medizinisch nicht begründen. Die Beurteilung des RAD-
Arztes Dr. med. A._______, wonach Herzrhythmusstörungen und Diabe-
tes des Typs II ohne Vorliegen von Komplikationen nicht arbeitsfähig-
keitseinschränkend sind, ist einleuchtend. Entgegen dem Beschwerde-
führer ist der RAD-Arzt als Allgemeinmediziner durchaus in der Lage, die
vorliegende spezialärztliche Dokumentation aus Serbien zu beurteilen,
zumal sie ein genügendes Gesamtbild des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers abgibt.
5.3. Zu der von Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, aufgeführten
Diagnose, wonach der Beschwerdeführer an ängstlich-depressiver Neu-
rose bzw. depressivem Syndrom leide (act. IVSTA 88, 97 und 104) nahm
der RAD-Arzt nicht näher Stellung (act. IVSTA 107), da sich nach seiner
Beurteilung die Diagnose nicht auf neuropsychiatrische Unterlagen oder
Untersuchungen stützen würde. Den Vorakten (act. IVSTA 67) kann ent-
nommen werden, dass Dr. med. F._______, Neuropsychiater, am 3. März
2006 eine Grundstimmung der Niedergeschlagenheit feststellte. Dass
sich daraus eine ängstlich-depressive Neurose oder ein depressives
Syndrom entwickelt haben soll, ist aus den im Neuanmeldeverfahren ein-
gereichten Akten nicht ersichtlich.
6.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vom Be-
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schwerdeführer eingereichten fachärztlichen Dokumente nicht glaubhaft
erstellt ist, dass sich sein Gesundheitszustand – und somit auch sein In-
validitätsgrad – seit dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung der Vorinstanz vom 23. November 2006 anspruchsrelevant ver-
ändert hat. Im Ergebnis erweist sich daher die Verfügung vom 2. Dezem-
ber 2009 als rechtens und die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 ist,
soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorlie-
genden Verfahren auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
7.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.4568.5391.89; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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