Abtei lung III
C-798/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. März 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Birgelen.
H._______ und E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
L._______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1975 geborene dominikanische Staatsangehörige L._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. März 2006 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Solothurn lebenden Schwester und de-
ren Ehemann, E._______ und H._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (nachfol-
gend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abtei-
lung Ausländerfragen, bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen
hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit
Verfügung vom 24. Mai 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ih-
rer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeint-
lich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden der Gesuchstellerin in
ihrem Ursprungsland keine Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Es sei be-
reits im Juli 2003 ein gleichlautendes Gesuch zwecks Besuchsaufenthalt
im Kanton Nidwalden abgelehnt worden. Grundlegende Veränderungen,
welche neu für eine Einreise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem
zwingend notwendig machen würden.
C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2006 beantragten die Gastgeber beim Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebe-
willigung. Zur Begründung führen sie Folgendes aus: Die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin
lebe in einem stabilen Umfeld mit einer starken familiären Bindung und
gehe seit Jahren einer geregelten Arbeit nach. Dank eines berufsbeglei-
tenden Studiums, welches sie im November 2004 erfolgreich abgeschlos-
sen habe, verfüge sie über ein regelmässiges Einkommen in anspre-
chender Höhe. Ihre Weiterbeschäftigung im Anschluss an den geplanten
Aufenthalt in der Schweiz sei ihr schriftlich zugesichert worden. Die beruf-
lichen Perspektiven, die materielle Absicherung sowie die gesunde Le-
benseinstellung der Gesuchstellerin würden ihr auch in ihrem Heimatland
einen guten Lebensstandard ermöglichen. Für sie (die Beschwerdeführer)
wäre es der erste Besuch einer Familienangehörigen aus der Dominika-
nischen Republik seit ihrer Heirat im Februar 2000.
Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführer die Originale sowie
3beglaubigte Übersetzungen einer eidesstattlichen Erklärung der Gesuch-
stellerin, einer Bestätigung ihres Arbeitgebers und der Technischen Uni-
versität Santiago UTESA sowie eines Lizentiatsabschlusses in Marketing
bei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin komme, wie
in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aus einer Region mit starkem
Zuwanderungsdruck und sie sei dazu noch jung und ledig. Zwar gehe sie
einer Erwerbstätigkeit nach. Eine solche könne aber angesichts des wirt-
schaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Hei-
matland nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Immerhin habe
nebst der Beschwerdeführerin schon eine weitere Schwester in der
Schweiz Wohnsitz genommen. Bei der abgegebenen Garantie für eine an-
standslose Wiederausreise handle es sich um eine blosse Absichtserklä-
rung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Schlussendlich
werde kein besonderer Grund für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz
geltend gemacht; den Beschwerdeführern stehe es grundsätzlich offen, die
Gesuchstellerin im Heimatland zu besuchen.
E. In ihrer Replik vom 26. September 2006 halten die Beschwerdeführer an
ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Die beabsichtigte
Einreise der Gesuchstellerin erfolge wirklich nicht aus wirtschaftlichen Mo-
tiven. Der Hinweis der Vorinstanz auf die zweite in der Schweiz ansässige
Schwester im Sinne eines negativen Beispiels sei verfehlt. Bei jener hand-
le es sich um eine absolut integre Person; sie führe ihre Ehe nicht nur zum
Schein und habe sich sozial und beruflich sehr gut integriert. Sie selbst
(die Beschwerdeführer) seien seit fast sieben Jahren glücklich verheiratet,
lebten in einem stabilen Umfeld und kämen ihren gesellschaftlichen und
sozialen Pflichten nach. Auch der Nachzug und die Integration der beiden
Kinder der Beschwerdeführerin seien problemlos verlaufen. Im Falle eines
ungesetzlichen Verhaltens hätten sie im Übrigen viel zu verlieren, sei doch
momentan ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Be-
schwerdeführerin hängig. Als zusätzliche Sicherheit würde die Gesuchstel-
lerin sogar die temporäre Hinterlegung ihres Reisepasses bis zur erneuten
termingerechten Ausreise anbieten. Schliesslich äussern die Beschwerde-
führer implizit Zweifel an einer rechtsgleichen Bewilligungspraxis der Vor-
instanz; sie sähen des öftern Personen aus der Dominikanischen Republik,
denen das Besuchsvisum erteilt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
4über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48
VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
5sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
4. Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Domini-
kanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Si-
tuation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der
grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der
dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten
weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf
etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Inflationsrate betrug al-
lein 42.7%. Obschon in den vergangenen beiden Jahren eine gewisse Er-
holung der Wirtschaft festzustellen ist, hat die Krise vor allem die Bevölke-
rung empfindlich getroffen. Der Anteil der unter der Armutsgrenze leben-
den dominikanischen Bevölkerung stieg während der Krise um etwa
582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Ein-
wohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug
Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse
Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zu-
rückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuier-
lich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4% (Quelle:
, Stand: März 2006).
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Die Gesuchstellerin ist 32-jährig, ledig und kinderlos. Familiäre Bindungen
an ihre angestammte Umgebung werden zwar geltend gemacht, aber in
keiner Weise offengelegt. Darüber hinaus wird auch nichts geäussert zu
den persönlichen Perspektiven, die die Gesuchstellerin mittel- und langfris-
tig verfolgt. Immerhin befindet sie sich in einem Alter, in dem Frauen in ih-
rer Gesellschaft in aller Regel längst eine eigene Familie gegründet haben.
Alles in allem sind unter dem Aspekt Familie und Verwandtschaft tragfä-
hige Bindungen weder erkennbar noch absehbar.
5.3 Bindungen der Gesuchstellerin an ihre angestammte Umgebung werden
6insbesondere in beruflicher Hinsicht geltend gemacht. Gemäss eides-
stattlicher Erklärung vom 7. Juni 2006 sowie einer Bestätigung ihres Ar-
beitgebers gleichen Datums arbeitet die Gesuchstellerin seit März 1999 als
Sachbearbeiterin in einem Unternehmen, welches sich auf Sportwetten
spezialisiert hat, und bezieht (Stand: Juni 2006) ein monatliches Salär von
DOP 20'000, d.h. umgerechnet ca. USD 620 (zum Wechselkurs vom
7. Juni 2006). Bereits in einem früheren Bewilligungsverfahren vor dem
EJPD hatte die Gesuchstellerin eine ähnliche Bestätigung desselben Ar-
beitgebers (datiert vom 11. August 2003) eingereicht, gemäss welcher sie
ein monatliches Salär von DOP 8'000, d.h. umgerechnet ca. USD 246
(zum Wechselkurs vom 11. August 2003) erzielte. Mit anderen Worten: Die
Gesuchstellerin verbesserte sich lohnmässig beim selben Arbeitgeber in-
nerhalb von nur knapp drei Jahren um das Zweieinhalbfache und erzielt
als Sachbearbeiterin nun einen Lohn, welcher um mehr als das Fünffache
über dem für grosse Unternehmen im Jahre 2003 geltenden gesetzlichen
Mindestlohn von USD 119 pro Monat liegt. Die Gesuchstellerin hat zwar
gemäss den eingereichten Unterlagen im November 2004 ein Lizentiat in
Marketing erworben. Ob dies allein einen solch erheblichen Lohnanstieg in
ihrer Stellung als Sachbearbeiterin zu rechtfertigen vermag, erscheint je-
doch fraglich. Der Verdacht eines blossen Gefälligkeitsschreibens ihres Ar-
beitgebers ist unter diesen Umständen nicht völlig von der Hand zu wei-
sen. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, zeigt doch die Erfah-
rung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen
der Schweiz und Entwicklungsländern wie der Dominikanischen Republik
selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon
abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen.
Auffallend ist auch, dass die Gesuchstellerin ein Visum für volle drei Mo-
nate beantragt. Es stellt sich die Frage, weshalb für einen blossen Besuch
eine so lange Dauer beantragt werden muss und wie sich eine solch lange
Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt.
Zu ersterer Frage äusserten sich die Beschwerdeführer nicht. Was das Ar-
beitsverhältnis anbelangt, so ist der Arbeitgeber zwar gemäss einer einge-
reichten Erklärung bereit, unbezahlten Urlaub zu gewähren, dies allerdings
verbunden mit der Aufforderung, nach erfolgter Rückkehr die Arbeit wieder
aufzunehmen. Was die Wiederaufnahme der Arbeit anbelangt, handelt es
sich jedoch bloss um eine einseitige Verpflichtung der Gesuchstellerin und
es erscheint fraglich, ob diese auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie
des Arbeitgebers beinhaltet. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer
des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität der
Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht.
5.4 Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die Tendenz zur Emigration dort
noch begünstigt wird, wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im Aus-
land etabliert haben. Die Gesuchstellerin hat zwei Schwestern - darunter
die Beschwerdeführerin -, welche offensichtlich gestützt auf Heirat zu ei-
nem Anwesenheitsrecht in der Schweiz gekommen sind. Es ist somit nicht
auszuschliessen, dass auch die Gesuchstellerin - einmal hier ange-
kommen - den Wunsch hegen könnte, es ihren Schwestern gleich zu tun
7und dauerhaft hier zu bleiben.
5.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Ge-
suchstellerin hat zwar eidesstattlich erklärt, nach ihrem Aufenthalt in der
Schweiz unverzüglich in ihr Heimatland zurückzukehren. Dabei handelt es
sich jedoch lediglich um eine beglaubigte Absichtserklärung, welche weder
rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist.
6. Die Beschwerdeführer geben ihr Wort für die anstandslose und fristge-
rechte Rückkehr der Gesuchstellerin und verweisen insbesondere auf ihre
tadellose Lebensführung sowie auf den Umstand, dass sie selber bei einer
allfälligen illegalen Aktion einiges zu verlieren hätten. Die Integrität des
Gastgeberehepaares wird vorliegend in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht um das Verhalten und die Absichten des Gastge-
bers, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes.
7. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass in anderen, ihnen be-
kannten Fällen Besuchervisa an Dominikanische Staatsangehörige erteilt
würden. Ein Vergleich ist jedoch in völliger Unkenntnis dieser angespro-
chenen Fälle nicht möglich. Kommt hinzu, dass - wie unter Ziffer 5.1 be-
reits ausgeführt - die Risikoanalyse jeweils aufgrund einer Beurteilung des
konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat. Allein aus dem Umstand, dass Dritt-
personen ein Besuchervisum ausgestellt wurde, können die Beschwerde-
führer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer letztmals im Jah-
re 2001 gemeinsam in der Dominikanischen Republik waren, die Be-
schwerdeführerin mit ihren Kindern zusätzlich noch im Jahre 2005. Es ist
ihnen somit zuzumuten, ihren Kontakt mit der Gesuchstellerin auch in Zu-
kunft durch Besuche in deren Heimatland zu pflegen.
9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 4. August 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 031 465 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
Versand am: