Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C798/2008
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Nach seiner Heirat vom 1. Juli 2003 mit einer niedergelassenen
Ausländerin erhielt er im Kanton Bern im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 30. November
2007 verlängert wurde.
B.
Der Beschwerdeführer und die (seit Juni 2004 eingebürgerte) Ehefrau
trennten sich per 1. Januar 2007 und am 28. August 2007 wurde die Ehe
geschieden.
C.
Nach erfolgter Scheidung ersuchte der Beschwerdeführer am 17.
September 2007 um eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde des Kantons Bern
übersteuerte die Bewilligungssache am 21. September 2007 zwecks
Zustimmung an die Vorinstanz.
D.
Am 26. Oktober 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einer möglichen Verweigerung der Zustimmung
und Wegweisung aus der Schweiz. Von der Möglichkeit zur
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007
Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Angelegenheit an die kantonale Migrationsbehörde zurückzuweisen,
damit diese in eigener Zuständigkeit über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz
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anzuweisen, ihre Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
I.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2011 nach.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). Unter
Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum
Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen
Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die
Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art.
126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das
Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer spricht der Vorinstanz die Zuständigkeit ab,
an der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Gestalt der
Zustimmung mitzuwirken. Die Entscheidkompetenz liege gestützt auf Art.
4 ANAG allein beim Kanton. Diese nicht weiter begründete Auffassung ist
unzutreffend. Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich im
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vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in
Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über
Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAGWeisungen, 3. Aufl., Bern,
Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person
nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die ausländische
Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale
Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM
vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
3.2. Die Ehe des Beschwerdeführers ist geschieden worden, bevor ihm
als Ehemann einer Schweizer Bürgerin aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG
bzw. als Ehemann einer Niedergelassenen aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2
ANAG ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (BGE 135 II 1 E. 1.2.2 S. 4;
BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine andere Anspruchsgrundlage des
Landes und Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich
nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft,
auf die vorliegende Streitsache jedoch wegen der intertemporalen
Unterstellung unter das alte Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2,
ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E.
2.2.2 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser
Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine
Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann,
wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidg. Justiz und Polizeidepartements
vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.76).
4.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der
Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
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Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die
Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der)
Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2010, S. 138 f.).
5.
5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden
die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber
erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem NichtEU/EFTARaum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck
unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe,
die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.
12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG
Weisungen).
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5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall
zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der
betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es
der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz
aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen
Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und
schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die
Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine
Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden
konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAGWeisungen).
5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen
hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall
zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusammenhang – allfälligen
Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von
einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
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nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen
ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007
vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen
werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO
unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach
Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage
Rechnung trägt.
6.
6.1. Die Ehe des Beschwerdeführers hatte 4 Jahre und 2 Monate
Bestand. Sie blieb kinderlos und irgendwelche Besonderheiten im
Zusammenhang mit ihrem Scheitern, die es in vorliegendem
Zusammenhang zu berücksichtigen gälte, sind nicht bekannt. Allerdings
dauerte das eheliche Zusammenleben mit 3 Jahren und 6 Monaten
vergleichsweise lang. Darin ist ein Element zu erblicken, das im Sinne der
obenstehenden Erwägungen geeignet ist, die Anforderungen an die
Betroffenheit zu senken. Es ist diesbezüglich auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG zu verweisen, der in bewusster Anlehnung an eine vorbestehende
Verlängerungspraxis zahlreicher Kantone nach drei Jahren ehelicher
Haushaltsgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung entstehen
lässt, wenn die Integration der ausländischen Person ansonsten
erfolgreich verlaufen ist (vgl. dazu die Voten von Bundesrat Blocher und
Kommissionssprecher Beck im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen, AB 2004 N 1064; ferner RAHEL MARTINKÜTTEL,
Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Alberto
Achermann und andere [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007,
dort S. 14; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern usw.
1999, S. 162 N. 16 und S. 241 ff.). Auch wenn das neue Recht auf die
vorliegende Streitsache nicht anwendbar ist, so kann der in ihm zum
Ausdruck kommende Wandel gesellschaftlicher Grundwertungen bei der
Ausfüllung altrechtlicher Ermessensspielräume nicht gänzlich unbeachtet
bleiben.
6.2. Der heute 33 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit gut acht Jahren
in der Schweiz, nachdem er sich hier Ende der 90er Jahre bereits zwei
Jahre als Asylbewerber aufgehalten hatte. Bis auf einen im Jahr 2003
erwirkten Strafbefehl wegen Zuwiderhandlungen gegen das
Ausländerrecht ist er unbescholten und kommt seinen finanziellen
Verpflichtungen nach. Kurz nach seiner Einreise im Jahr 2003 nahm der
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Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit als Raumpfleger bei einem
Reinigungsunternehmen auf. Daneben arbeitete er als nebenamtlicher
Hauswart in mehreren Liegenschaften eines Immobilienunternehmens. In
beiden Funktionen wurde und wird er von seinen Arbeitgebern,
Mitarbeitern und Kunden bzw. Mietern geschätzt. Dank seinem
Erwerbseinkommen war er stets in der Lage, für seinen Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe aufzukommen. Die
sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist – soweit erkennbar –
gut, und was die soziale Integration anbetrifft, ist nichts Nachteiliges
bekannt. Es ist im Gegenteil davon Vermerk zu nehmen, dass sich im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens etliche Personen für ihn eingesetzt
haben, was auf eine nachhaltige soziale Verankerung hier in der Schweiz
hinweist. Seine Integration ist damit als gelungen zu beurteilen.
Anzufügen bleibt, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 Darmkrebs
diagnostiziert wurde, was mehrere Hospitalisationen und operative
Eingriffe notwendig machte. Zur Zeit scheint der Beschwerdeführer
geheilt zu sein. Nachkontrollen sind jedoch notwendig.
6.3. Zwar sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland ernsthaft beeinträchtigen
könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch auf der
Grundlage des milderen Beurteilungsmassstabs, den es vorliegend
anzuwenden gilt, und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
zum Schluss, dass eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung in
rechtserheblicher Weise in die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers eingreift. Das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem
NichtEFTA/EURaum betreffend – muss unter den gegebenen
Umständen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer
weiteren ausländerrechtlichen Regelung seines Aufenthaltes
zurückstehen. Indem die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse grösseres
Gewicht beigemessen und gestützt darauf die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, erweist sich ihre
Anordnung als unverhältnismässig.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die angefochtene
Verfügung ist deshalb aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
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8.
Zwar ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren auf
Rückweisung an den Kanton gescheitert. Bei der massgebenden
materiellen Betrachtungsweise gilt er jedoch als ganz obsiegend. Daher
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
und es ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist gestützt
auf die Kostennote seines Rechtsvertreters, die zu keinen
grundsätzlichen Beanstandungen Anlass gibt, auf Fr. 2'952.45 (MwSt.
inkl.) festzusetzen ( Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'952.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz zum Vollzug (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (…)
– die Fremdenpolizei der Stadt Bern (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: