Abtei lung II I
C-7988/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Oktober 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7988/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, aus Kosovo stammende A._______ war 1991 bei
einem Gartenbaubetrieb in der Schweiz angestellt und bei der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
sowie – gegen Unfall – bei der D._______ (heute E._______)
versichert, als er sich bei einen Arbeitsunfall eine Rückenkontusion
zuzog (IV-Akt. 55, Akt. 20). Im Januar 1993 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle
des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle Zürich) die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten abklärte und einen Invaliditätsgrad von
16 % ermittelte. Mit Verfügung vom 18. April 1995 wies sie das
Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 42). Die abweisende Verfügung wurde
mit Urteil vom 6. März 1998 letztinstanzlich durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht bestätigt (IV-Akt. 43).
Mit Datum vom 11. Februar 2005 meldete sich A._______, der zwi-
schenzeitlich in seine Heimat Kosovo zurück gekehrt war, erneut bei
der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(IV-Akt. 44). Die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden IV-Stelle IVSTA) holte unter anderem den Fragebogen
für den Versicherten (IV-Akt. 50), die Vorakten (IV-Akt. 54-66) sowie
aktuelle medizinische Berichte (IV-Akt. 70 ff.) ein und legte das
Dossier mehrmals ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (IV-
Akt. 76, 81 und 91). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2007 führte
der IV-Stellenarzt Dr. C._______ als Hauptdiagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Dysthymie (F34.1) und ein
posttraumatisches Schmerzsyndrom (M53.2) bei Spondylolisthesis
L2/3 und muskulärer Dysbalance auf. Er attestierte dem Versicherten
in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab
17. Mai 1991 und von 70 % ab 16. November 2005. Den Grad der
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit gab er – ebenfalls ab
16. November 2005 – mit 0 % an, führte in der Begründung aber aus,
wegen der psychischen Schwierigkeiten könne keine Verweistätigkeit
angegeben werden. Daraus schloss die IV-Stelle, dass eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % gemeint sei (IV-Akt. 91). Mit Vorbescheid
vom 22. Juni 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe
Rente ab 1. Juni 2006 und eine ganze Rente ab 1. September 2006 in
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Aussicht (IV-Akt. 93). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 sprach sie
ihm die Rente im Sinne des Vorbescheides zu (IV-Akt. 94).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom 16. Novem-
ber 2007 (Eingang am 26. November 2007) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei in
dem Sinne abzuändern, dass der Rentenanspruch seit dem Unfall-
datum (am 17. Mai 1991) bestehe (Akt. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2008 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die
Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 25. Mai 2007 (Akt. 11).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu
leisten und lud ihn ein mitzuteilen, ob er seine Beschwerde aufrecht
erhalte (Akt. 12). Der Kostenvorschuss ging am 15. April 2008 bei der
Gerichtskasse ein (Akt. 14). Mit Eingabe vom 3. Mai 2008 teilte der
Beschwerdeführer mit, er halte seine Beschwerde aufrecht und werde
Beschwerde beim Bundesgericht einreichen (Akt. 15). Daraufhin infor-
mierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 9. Mai 2008, seine Beschwerde sei vom Bundesverwaltungs-
gericht noch nicht beurteilt worden (Akt. 16). Das Bundesgericht trat
auf die am 14. Mai 2008 der schweizerischen Post übergebene
Beschwerde nicht ein (Urteil vom 9. Juni 2008, Akt. 19).
E.
Die IV-Stelle übermittelte am 27. November 2008 eine Verfügung der
„E._______“ Versicherungs-Gesellschaft vom 19. August 2008, mit
welcher diese ihre Leistungspflicht betreffend dem Unfallereignis im
Jahr 1991 bzw. einem gemeldeten Rückfall verneinte (Akt. 20).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
zugunsten oder – ausser wegen Unangemessenheit – auch zuun-
gusten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 und 2 VwVG). Beabsichtigt
die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten
einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur
Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62
Abs. 3 VwVG). Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerde-
instanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
2.4 Eine reformatio in peius im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VwVG liegt
nur vor, wenn das Gericht selber einen reformatorischen Entscheid
fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerde-
führenden Partei infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung ver-
bunden mit einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfest-
stellung und Neubeurteilung der Sache gilt gemäss ständiger bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung nicht als reformatio in peius, es sei
denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine
Verschlechterung der Rechtstellung der Beschwerde führenden
Person zur Folge (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_992/2008 vom
6. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei einer Rückweisung wird das
Verfahren grundsätzlich lediglich in den Zustand vor Erlass der Verfü-
gung zurückversetzt (vgl. Urteil BGer 9C_613/2007 vom 23. Oktober
2007 E. 3.3.2).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung ausdrücklich nur betreffend
Beginn des Rentenanspruchs angefochten.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü-
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gung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegen-
stand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwer-
debegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich dem-
gegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten –
verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum
Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164
E. 2.1).
3.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und
seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind Teilaspekte wie
die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie die einzelnen
Faktoren für die massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung, bei
Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberech-
nung und der Rentenbeginn nicht von Bedeutung. Teilaspekte eines
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel
lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich
nicht selbständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechts-
kräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt
rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b mit
Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestim-
mende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu auf
Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das
Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhält-
nisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem
die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das
Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten
Partei (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG), oder den grundsätzlichen Anspruch
auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2c
mit Hinweisen).
3.4 Entsprechend den soeben dargelegten Grundsätzen ist die
Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den vom
Beschwerdeführer beanstandeten Teilaspekt des Rentenbeginns
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beschränkt. Zudem kann – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – der Zeitpunkt, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung besteht, nicht losgelöst von der Frage, ob und in
welchem Umfang eine Invalidität vorliegt, beurteilt werden.
4.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
18. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), daher nicht zu
berücksichtigen. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
4.1.1 Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
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4.1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf
eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
4.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
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gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an-
spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
4.8 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist
dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditäts-
grad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversiche-
rungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
5.
Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist massgebend, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechts-
kräftigen (abweisenden) Verfügung vom 18. April 1995 in rentenan-
spruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
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5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch für die Zeit
vor dem 18. April 1995 geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden,
sofern sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs anmeldet. Da sich der Beschwerdeführer im
Februar 2005 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akt. 44 und
93), besteht – unabhängig davon, ob ein Rentenanspruch bereits
früher entstanden wäre – ein allfälliger Anspruch auf Ausrichtung einer
Invalidenrente frühestens ab Februar 2004.
5.2 Der abweisenden Verfügung vom 18. April 1995 lag folgender
medizinischer Sachverhalt zu Grunde:
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. F._______,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (speziell
Rheumaerkrankungen) in seinem zu Handen der D._______
verfassten Gutachten vom 14. Mai 1992 (IV-Akt. 61) ein
lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance bei sehr
asthenischem Patienten nach Sturz auf den Rücken von 80 cm Höhe
am 17. Mai 1991 sowie Aggravationstendenz (S. 5). Die beklagten
Rückenbeschwerden beruhten hauptsächlich auf einer sehr
schwachen Rückenmuskulatur, medizinisch objektive Befunde lägen
nicht vor. Seit Januar 1992 sei der Versicherte wieder voll arbeitsfähig
(S. 6).
Dr. med. G._______ von der Klinik L._______ diagnostizierte im
Bericht vom 1. Dezember 1992 (IV-Akt. 63) ein chronisches
Panvertebralsyndrom nach Rückenkontusion am 17. Mai 1991. Dem
Patienten seien mehrere Physiotherapiesitzungen zur Lösung der
chronisch verspannten Muskulatur verordnet worden. Ab dem
1. Dezember 1992 bestehe wieder eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit.
Gemäss Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt Physikalische
Medizin, vom 10. März 1993 (IV-Akt. 65) litt der Patient an einem
chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom und einem diskreten
Cervikovertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und diskreten
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Ein im Oktober 1991
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durchgeführtes MRI habe einen weitgehend unauffälligen Befund
ergeben. Er habe auf weitere Abklärungen verzichtet, da er keine
Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Kompressionssymp-
tomatik gefunden habe.
Dr. med. I._______, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem
Gutachten vom 16. Dezember 1994 zu Handen der IV-Stelle Zürich
(IV-Akt. 66) die Diagnose einer psychogenen Fehlentwicklung. Eine
psychische Krankheit im engeren Sinne lasse sich nicht feststellen.
Der Patient wirke zwar besorgt – was aufgrund der finanziellen
Situation nachvollziehbar sei – eine eigentliche Depression liege
jedoch nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt.
Das eidgenössische Versicherungsgericht attestierte dem Gutachten
von Dr. I._______ volle Beweiskraft und bestätigte, dass auch aus
somatischer Sicht keine nennenswerte Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit bestehe (E. 4 f.; IV-Akt. 43).
5.3 Die von der IV-Stelle IVSTA nach der Neuanmeldung vom Februar
2005 eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:
Im Arztbericht von Dr. J._______, Orthopäde, vom 16. November 2005
(IV-Akt. 71, 73) werden als Diagnosen Spondylolistesis L 2/3
(traumatica), chronisches Lumbalsyndrom und „Sy psychogenicum“
diagnostiziert. Als Folge der Rückenschmerzen habe der Patient eine
Depression erlitten. Bei den Untersuchungsbefunden werden im
Wesentlichen die Schmerzen im Lumbo-Sakralbereich aufgeführt; der
Lasegue sei positiv bei 35 Grad, Zehengang sei unter Schmerzen
möglich, Fersengang sei fast unmöglch. Der Arzt empfiehlt weitere
Untersuchungen (CT und EMG) und die Konsultation eines Psychia-
ters. Die Arbeitsunfähigkeit (im Umfang von 90 %) bestehe seit 1991.
Diese Einschätzung bestätigte Dr. J._______ in seinem Bericht vom
18. September 2006 (IV-Akt. 83 f.).
Dr. M._______, Radiologe und Onkologe, bestätigte in einem Attest
vom 1. Oktober 2006, der Beschwerdeführer leide nicht an einer
malignen Krankheit (IV-Akt. 86).
Gemäss dem Bericht von Dr. K._______, Psychiater, vom 4. Oktober
2006 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung, die
sich durch schlechte Stimmung, mangelnden Willen, Schlafstörungen,
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Perspektivenlosigkeit und Zukunftsängste charakterisiere. Er habe
regelmässig Suizidgedanken, aber ohne Suizidversuche. Er wirke
etwas verwahrlost. Bewusstsein, Orientierung und Auffassung seien
nicht beeinträchtigt, es liessen sich auch keine formalen
Denkstörungen feststellen. Der Affekt sei depressiv, hinsichtlich
sozialer Beziehungen sei er desinteressiert. Dennoch gelinge es gut,
mit dem Patienten Kontakt aufzunehmen und aufrecht zu erhalten.
Psychomotorisch wirke er verlangsamt. Der Patient sollte sich
möglichst bald psychiatrisch behandeln lassen. Die Arbeitsfähigkeit sei
um 80 % eingeschränkt (IV-Akt. 88).
5.4 Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ nahm am 27. März 2007 (IV-
Akt. 71) und am 25. Mai 2007 (IV-Akt. 91) zu den eingegangenen
Berichten Stellung. Aufgrund der orthopädischen und psychiatrischen
Berichte ergäbe sich ein klar anderes Bild als bei der ersten
Beurteilung nach dem Unfall. Er habe die Arbeitsunfähigkeiten
entsprechend abgeändert. Vor allem wegen der psychischen
Schwierigkeiten könne keine Verweisungstätigkeit angegeben werden.
5.5 Obwohl die Ausführungen von Dr. J._______ wie auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers eher dafür sprechen, dass der
Gesundheitszustand seit 1995 weitgehend unverändert geblieben ist,
scheint in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten zu
sein. Insofern ist die Beurteilung des IV-Stellenarztes nachvollziehbar.
Inwiefern sich im somatischen Bereich eine Verschlechterung einge-
stellt haben soll, wird in seinen Stellungnahmen nicht ausgeführt und
eine solche lässt sich aus den vorliegenden Berichten auch nicht
erkennen. Es wurden keine objektivierbaren Befunde erhoben und
nach Dr. J._______ wären weitere Untersuchungen erforderlich. Die
vorliegenden medizinischen Unterlagen genügen jedenfalls nicht, um
eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandens in
somatischer Hinsicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Es sind deshalb weitere Abklärungen angezeigt.
5.6 Steht wie bereits bei der erstmaligen Beurteilung eine Schmerz-
problematik im Vordergrund, ohne dass die Schmerzen aufgrund von
objektivierbaren Befunden erklärt werden können, ist zudem zu
beachten, dass nach der Rechtsprechung eine Arbeitsunfähigkeit im
Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG bzw. eine Invalidität im Sinne von Art. 8
ATSG nur in Ausnahmefällen angenommen werden darf.
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5.6.1 Bei somatoformen Schmerzstörungen und anderen pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage müssen zusätzliche Kriterien gemäss
BGE 130 V 352 vorliegen. (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 132 V 65, Urteil
BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Im Vordergrund steht die Fest-
stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend können auch weitere Faktoren
sein, dazu gehören insbesondere: chronische körperliche Begleiter-
krankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde
Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank-
heit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu-
tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 131 V 49 E. 1.2).
5.6.2 Die Diagnose einer Depression wurde zwar von einem Psychia-
ter gestellt, jedoch nicht gemäss einem anerkannten Klassifikations-
system verschlüsselt, wie dies nach der Rechtsprechung erforderlich
wäre (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2). Ob die Depression als verselbstän-
digte psychische Störung von erheblicher Schwere oder vielmehr als
Begleiterscheinung der chronischen Schmerzen (vgl. BGE 130 V 352
E. 3.3.1) zu qualifizieren ist, lässt sich der psychiatrischen Stellung-
nahme nicht entnehmen. Handelt es sich, wie in den Stellungnahmen
des IV-Arztes (der jedoch gemäss Ärzteindex nicht Facharzt für
Psychiatrie ist) angeführt, um eine chronische Dysthymie (ICD-10
F34.1), wäre eine Komorbidität von erheblicher Schwere eher zu
verneinen (vgl. Urteil BGer I 649/06 vom 13. März 2007, publiziert in
SVR 2008 IV Nr. 8, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Zu den weiteren Kriterien,
welche allenfalls das Ausüben einer Erwerbstätigkeit als nicht mehr
zumutbar erscheinen lassen können, enthalten die medizinischen
Berichte keine Angaben.
Ob der Schmerzproblematik ausnahmsweise eine invalidisierende
Wirkung zuzuerkennen wäre, kann demnach nicht beurteilt werden.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rechtskonforme Beur-
teilung des Rentenanspruchs aufgrund der vorliegenden Akten nicht
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möglich ist und die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig
ermittelten Sachverhalt beruht. Somit kann auch die Frage, ab
welchem Zeitpunkt ein allfälliger Rentenanspruch besteht, nicht beant-
wortet werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an die IV-Stelle zurück-
zuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen zum Gesundheitszu-
stand (in somatischer und psychischer Hinsicht) sowie zu den Auswir-
kungen allfälliger Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähig-
keit vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2007 aufgehoben
und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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