Abtei lung II I
C-7990/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7990/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende G._______, geboren 1958, und ihr
Sohn B._______, geboren 1989 (im Folgenden: Gesuchsteller) bean-
tragten im August 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina
je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Nef-
fen bzw. Cousin N._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Z._______ (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte es form-
los ab, Visa in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen eine Bewilli-
gung der Anträge Stellung bezogen hatte, weigerte sich die Vorinstanz
in einer Verfügung vom 24. Oktober 2007, die nachgesuchten Visa zu
erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt kön-
ne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in
einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Bei den Gesuchstellern seien keine Umstände
erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine
Wiederausreise bieten könnten. So gehe die Gesuchstellerin keiner
Erwerbstätigkeit nach, und der Gesuchsteller sei ledig und habe keine
familiären Verpflichtungen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. November 2007 (Datum des Poststempels)
beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Be-
suchsvisa. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstel-
ler nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuch-
steller lebten in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen (der Ehemann
bzw. Vater sei Inhaber einer einträglichen Fleischhandelsfirma), und
sie hätten kein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Die Gesuchstellerin pflege ihre betagte Schwiegermutter. Der Gesuch-
steller arbeite als Automechaniker und absolviere zusätzlich eine Aus-
bildung an einer technischen Schule. Beide Gesuchsteller hätten somit
durchaus besondere Verpflichtungen im Heimatland, die Gewähr für
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eine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten würden.
Zwar sei der ursprüngliche Zweck des geplanten Aufenthalts, die Teil-
nahme an seiner Hochzeit, infolge Zeitablaufs nicht mehr aktuell. Den-
noch wünsche er sich einen Besuch seiner Verwandten für eine Dauer
von mindestens zwei bis drei Wochen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer von ei-
ner gewünschten Besuchsdauer von zwei bis drei Wochen ausgehe,
die Gesuchsteller selbst demgegenüber aber einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt beantragt hätten. Ein solch langer Besuchsaufenthalt
spreche aber gegen das Vorhandensein zwingender Verpflichtungen
im Heimatland.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
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sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Gesuchsteller leben im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – December
2008, besucht am 25. Februar 2009). Der Zuwanderungsdruck aus
dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo. Diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Na-
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tionen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S.
9).
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1
8.1.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 50-jährige, ver-
heiratete Frau, die gemäss einer im Gesuchsverfahren eingereichten
UNMIK-Bestätigung zusammen mit ihrem Ehemann und zwei erwach-
senen Söhnen in familiärer Gemeinschaft wohnt. Sie ist Hausfrau und
hilft im landwirtschaftlichen Familienbetrieb aus (dies gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers in einem Auskunftschreiben zuhanden
der kantonalen Migrationsbehörde). Als besondere Verpflichtung der
Gesuchstellerin erwähnt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe, sie betreue ihre betagte, pflegebedürftige Schwiegermutter.
Über Art und Intensität der Betreuung kann mangels näherer Angaben
jedoch kein Bild gewonnen werden. Nicht zuletzt der Umstand, dass
die Gesuchstellerin ohne zwingenden Grund gleich für drei Monate (so
im persönlichen Einreisegesuch beantragt) von zu Hause wegbleiben
könnte, spricht deutlich gegen die Annahme, es bestünden besondere
Betreuungspflichten, die nur durch die Gesuchstellerin selbst wahrge-
nommen werden könnten. Es sind mit anderen Worten im familiären
Bereich der Gesuchstellerin keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu
erkennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen. In diesem Zusammenhang bleibt anzu-
merken, dass die Existenz naher Familienangehöriger (z.B. Ehegatten
und Kinder) erfahrungsgemäss für sich allein die Prognose einer frist-
gerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen kann.
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Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen
zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigra-
tion ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Fa-
milienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen bzw. später
nachziehen zu können.
8.1.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. In der Be-
schwerde wird behauptet, sie lebe in komfortablen finanziellen Verhält-
nissen, da ihr Ehemann Aktionär einer grossen Fleischhandelsfirma
und Eigentümer einer weiteren solchen Firma sei. Daneben bewirt-
schafte die Familie noch einen kleinen Bauernhof. Entsprechende Be-
weismittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Fa-
milie belegen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.
Vorbehalte sind deshalb durchaus angebracht, zumal der Beschwerde-
führer im bereits erwähnten Auskunftschreiben zwar die Aktienbeteili-
gung am einen, nicht jedoch das Eigentum am andern Betrieb erwähn-
te und die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb betonte. Auch der
Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht von der Ge-
suchstellerin selbst, sondern vom Beschwerdeführer übernommen
worden wären (vgl. persönliches Einreisegesuch Rubrik Nr. 20), spricht
gegen das Bild eines gut situierten Gastes. Bleibt festzuhalten, dass in
den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände auszumachen
sind, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration ab-
halten könnten.
8.2 Der Gesuchsteller ist 20 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos. Er
lebt zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder in häuslicher Ge-
meinschaft. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer
Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise begünstigen könnten, sind keine erkennbar. Auch in
beruflicher Hinsicht kann nicht von gefestigten Verhältnissen ausge-
gangen werden, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen
liessen: Der Beschwerdeführer gab zur beruflichen Situation seines
Gastes sowohl im Gesuchsverfahren als auch auf Beschwerdeebene
an, dieser arbeite als Automechaniker und besuche noch eine techni-
sche Schule. Der Gesuchsteller selbst vermerkte in seinem persönli-
chen Einreisegesuch in der Rubrik berufliche Tätigkeit Automechani-
ker, die Rubrik Arbeitgeber liess er aber offen. Somit ist zweifelhaft, ob
er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung überhaupt einer Erwerbstätig-
keit nachging. Jedenfalls lässt der Umstand, dass auch er für volle drei
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Monate in die Schweiz reisen wollte, nicht auf irgendwelche Verpflich-
tungen beruflicher Art schliessen.
8.3 Kommt ein Weiteres hinzu: Nebst dem Beschwerdeführer leben
noch weitere nahe Verwandte der Gesuchsteller in der Schweiz. Aus
den Angaben des Beschwerdeführers im mehrfach erwähnten Aus-
kunftschreiben an die Einwohnerkontrolle seines Wohnortes zu
schliessen handelt es sich um vier Schwager (mit Familien) der Ge-
suchstellerin. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch
die Gesuchsteller – einmal in der Schweiz – versucht sein könnten, ih-
ren Aufenthalt hier zu verlängern oder auf eine andere rechtliche Basis
zu stellen.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung vermag die Zusicherung des Beschwerdeführers im Ge-
suchsverfahren (auf die er im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ver-
weist) nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und fak-
tisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerde-
führer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008
E.5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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