Abtei lung II I
C-7992/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7992/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1979 geborener irakischer Staats-
angehöriger - gelangte gemäss eigenen Angaben Mitte Januar 1999
unkontrolliert in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 31. Mai
2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zu einem Vollzug kam es in
der Folge allerdings nicht, da der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001
eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte chilenische Staatsan-
gehörige heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
die seither jährlich erneuert wurde. Seit dem 4. Juli 2007 ist er in zwei-
ter Ehe mit einer Schweizerbürgerin verheiratet.
B.
Am 13. November 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dabei machte
er - ohne weitere Begründung - geltend, es sei ihm nicht möglich,
irakische Reisepapiere bei einer Auslandvertretung seines Heimatlan-
des zu beantragen.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2007 lehnte die Vorinstanz das Ge-
such ab. Der Gesuchsteller gelte nicht als schriftenlos. Irakische
Staatsangehörige könnten unter Vorlage eines Identitäts- und eines
Nationalitätenausweises bei der irakischen Vertretung in der Schweiz
ein heimatliches Reisepapier beantragen. Einen Identitätsausweis be-
sitze der Gesuchsteller. Für den Fall, dass er keinen Nationalitätenaus-
weis haben sollte, könne die notwendige Bestätigung auch durch ei-
nen männlichen Verwandten väterlicherseits (unabhängig davon, ob
sich dieser im Irak oder in einem Drittstaat aufhalte) durch Vorweisen
der eigenen Dokumente erbracht werden. Das sei möglich, weil im Irak
alle männlichen Verwandten väterlicherseits unter der gleichen Regis-
ternummer eingetragen seien. Die Beschaffung eines irakischen Rei-
sepapiers sei dem Beschwerdeführer daher durchaus möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die ver-
weigernde Verfügung sei aufzuheben und das Ersatzreisepapier sei
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auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei -
wie im Asylverfahren dargelegt - in seinem Heimatland aus politischen
Gründen gefährdet, habe sich deshalb bisher nicht getraut, sich zu Be-
such dorthin zu begeben, und wolle auch keinen Kontakt zur heimatli-
chen Vertretung in der Schweiz aufnehmen. Im Übrigen gebe es Wei-
sungen der irakischen Regierung, wonach für die Ausstellung eines
Nationalitätenausweises eine persönliche Vorsprache beim „Nationali-
täts- und Standesamt“ notwendig sei. In dem entsprechenden Doku-
ment müsse ein Abdruck des linken Daumens eingetragen werden.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Zwar sei zutreffend, dass die
neuesten Weisungen der irakischen Regierung zur Ausstellung von
Nationalitätenausweisen ein persönliches Erscheinen bei der zuständi-
gen nationalen Amtsstelle vorsähen. Die Regelung enthalte aber eine
Ausnahmebestimmung für Staatsbürger, denen eine persönliche Vor-
sprache zu diesem Zweck nicht möglich sei: Der Beschwerdeführer
könne sich bei der Staatskanzlei seines schweizerischen Wohnortes
unter Vorlage seiner heimatlichen Dokumente eine Vollmacht beglaubi-
gen lassen, mit welcher seine Verwandten im Irak anschliessend für
ihn einen Nationalitätenausweis beantragen könnten.
F.
In einer Replik vom 14. Januar 2008 bestreitet der Beschwerdeführer
die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft. Er schliesse
nicht aus, dass die stellvertretende Beschaffung von Nationalitäten-
und Identitätsausweisen auf dem Gebiet des südlichen und mittleren
Iraks möglich sei. Sie sei aber seines Wissens nicht möglich im
Nordirak. „Unzählige Landsleute“ hätten diese Erfahrung gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
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unter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen RDV, SR 143.5). Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
2.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht zumutbar, sich mit ira-
kischen Behörden in Verbindung zu setzen und begründet dies mit im
Heimatland erlittener Verfolgung. Mit diesem Einwand kann er aber
nicht gehört werden, weil die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen
des Asylverfahrens geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig zu-
rückgewiesen wurde.
3.2 Nebst einer fehlenden Zumutbarkeit beruft sich der Beschwerde-
führer auch auf die Unmöglichkeit, von der Schweiz aus ein heimatli-
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ches Reisepapier zu erwirken. Er beruft sich dabei auf angeblich be-
sondere Verhältnisse bzw. eine gegenüber anderen Gebieten des Iraks
abweichende Verwaltungspraxis im nördlichen Irak. Der Beschwerde-
führer unterlässt es allerdings, Versuche einer erfolglosen Reisepa-
pierbeschaffung zu dokumentieren. Er macht solche Versuche nicht
einmal geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass die von ihm geltend
gemachten Besonderheiten in der Verwaltungspraxis des Nordiraks
nicht gerichtsnotorisch sind, kann sein Einwand nicht überzeugen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Auskünfte zu zweifeln, wie sie von der irakischen
Vertretung in der Schweiz wiederholt und bis in die jüngste Zeit erteilt
worden sind.
3.3 Die Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers ist für den Be-
schwerdeführer somit möglich und zumutbar. Er gilt folgerichtig nicht
als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV. Eine zwingende Vor-
aussetzung zur Erteilung eines Passes für ein ausländische Person
gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV ist somit nicht erfüllt.
4.
Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht ver-
weigert hat. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner
hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten N 362 439 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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