B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7995/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-7995/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1979) ersuch-
te am 25. November 1996 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bun-
desamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 1997 ab.
Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz an. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kehrte der
Beschwerdeführer am 1. August 2000 in den Kosovo zurück. Dort heirate-
te er am 27. Dezember 2001 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb.
1974). Am 5. September 2002 reiste er in die Schweiz und nahm Wohn-
sitz bei seiner Ehefrau im Kanton Solothurn, wo er eine Aufenthaltsbewil-
ligung erhielt.
B.
Im Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), vier
Monate vor Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses in der
Schweiz.
Die Ehegatten unterzeichneten am 30. April 2008 zuhanden des Einbür-
gerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Aargau und der Gemeinde Uerkheim (AG).
C.
Am 16. April 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei der Beschwerde-
führer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon
aus, dass die Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung ge-
macht hatten, nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am
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31. März 2010 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung gemäss Art. 41
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit
Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsak-
ten des Richteramts Olten-Gösgen. Ferner wurde im Auftrag der Vorin-
stanz die Ex-Ehefrau am 11. Juni 2010 vom Amt für Gemeinden des Kan-
tons Solothurn bzw. vom Oberamt Olten-Gösgen als Auskunftsperson zu
den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehe-
scheidung befragt.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am
22. April 2010 und abschliessend am 10. September 2010 Gebrauch.
D.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des
Beschwerdeführers am 20. September 2010 seine Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2010 lässt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragen. Eventualiter wird um Rückweisung der Sa-
che zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz ersucht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel vollumfänglich fest.
I.
Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo
C._______ (geb. 1981), mit der er einen gemeinsamen Sohn (geb.
29. September 2006) hat.
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Seite 4
Nachdem die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. Januar
2012 ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz ge-
stellt hatte, liess die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn sie am
14. Juni 2012 durch die Schweizerische Vertretung in Pristina zu den
Umständen der Beziehung bzw. zur Ehe mit dem Beschwerdeführer be-
fragen. Gleichzeitig führte die kantonale Migrationsbehörde eine diesbe-
zügliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.
J.
Am 2. August 2012 übermittelte die Migrationsbehörde des Kantons Solo-
thurn dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Befragungsprotokolle
vom 14. Juni 2012 und einen von der Schweizerischen Vertretung in
Pristina am 25. Juni 2012 verfassten Kurzbericht. Gemäss diesem Kurz-
bericht wäre es bei einer derartigen Beziehung im Jahre 2011 nie zu einer
Heirat gekommen, wenn das Paar nicht schon vor 2006 mit dem Segen
der betroffenen Familien traditionell verheiratet gewesen wäre. Es sei da-
her zu befürchten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine jet-
zige Ehefrau gezielt versuchen würden, die Behörden zu täuschen, um
die erleichterte Einbürgerung nicht aufs Spiel zu setzen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2012 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer diesbezügli-
chen Stellungnahme, wovon er mit Eingabe vom 26. Oktober 2012
Gebrauch machte.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die mit der Eingabe vom 26. Oktober
2012 ins Recht gelegte Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Be-
schwerdeführers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Eth-
nologieprofessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über ge-
sellschaftl. Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99)
wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
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3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber aus-
ländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemein-
schaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen), der Gesuchsteller
während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe
schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise ver-
hält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als
einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechterge-
meinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli-
chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-
ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betrof-
fene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
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auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
3.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
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Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge-
wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist.
5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des
Heimatkantons Aargau innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig
erklärt.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der un-
richtigen Feststellung des Sachverhalts auch eine unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne jedoch im Einzel-
nen auszuführen, inwiefern der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Das ein-
zige wesentliche Sachverhaltselement, welches jedoch von der Vorin-
stanz nicht berücksichtigt werden konnte, weil es ihr vom Beschwerdefüh-
rer vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschwiegen worden war,
ist die aussereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und die Zeu-
gung eines Kindes mit dieser Frau vor der erleichterten Einbürgerung.
Demzufolge kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht auch kein Vorwurf
gemacht werden. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gele-
genheit, sich zur angefochtenen Verfügung, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz und zum vorerwähnten Sachverhalt zu äussern, weshalb es sich
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– entgegen seines Eventualantrages in der Rechtsmitteleingabe – erüb-
rigt, die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren im Dezember 2001 im Kosovo eine
Schweizer Bürgerin heiratete, welche er noch vor seiner Ausreise im Jah-
re 2000 in der Schweiz kennengelernt hatte. Nach einer Bekanntschafts-
zeit von etwa sechs Monaten haben sie sich zur Heirat entschlossen, wo-
bei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Bei einem Fe-
rienaufenthalt im Kosovo anfangs Januar 2005 (gemäss Angaben seiner
heutigen Ehefrau erst Ende 2005) lernte der Beschwerdeführer seine
heutige Ehefrau kennen. Aus dieser ausserehelichen Beziehung ging der
am 29. September 2006 geborene Sohn D._______ hervor, wobei der
Beschwerdeführer schon vor der Geburt dieses Kindes Kenntnis von der
Schwangerschaft und seiner Vaterschaft hatte. Im Januar 2007 reichte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Da-
bei erwähnte er sein ausserehelich geborenes Kind in der dafür vorgese-
henen Rubrik des Antragsformulars nicht. Nachdem die Ehegatten am
30. April 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen
Gemeinschaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen
sein), wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 erleichtert einge-
bürgert.
Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der
Ex-Ehefrau trennten sie sich am 16. April 2009, wobei der Beschwerde-
führer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 erfolgte die
Scheidung.
Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die
Mutter seines Sohnes. Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers reich-
te dann am 24. Januar 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrations-
behörde ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz
ein.
7.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufent-
halt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang
mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (kurze Phase des Ken-
nenlernens vor der Heirat, Eingehen einer ausserehelichen Beziehung
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Seite 10
und Zeugung eines Kindes, definitive Trennung zehn Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung, anschliessende Scheidung, Heirat der Kinds-
mutter und Nachzug der Familienmitglieder) ohne Zweifel die Vermutung,
der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft ge-
richteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronolo-
gie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den
Ausführungen der Ex-Ehefrau zum Zustand der Ehe und den daraus von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Insoweit hilft es dem Be-
schwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert
ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht, weil sich diese in der besag-
ten Zeit aufgrund depressiver Symptome bezüglich Entschlüssen und An-
sichten in einem Ausnahmezustand befunden haben soll (vgl. das mit der
Replik eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Dezember 2010).
7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur definitiven Trennung bzw. Scheidung kam (vgl.
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die
eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
8.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit-
raum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Die Heirat sei aus
Liebe erfolgt und nicht einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung, was
von der Ex-Ehefrau in ihrer Befragung vom 11. Juni 2010 bestätigt wor-
den sei. Während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten
der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhal-
ten. Die ehelichen Probleme hätten erst im Januar 2009 angefangen, was
vorwiegend damit zu tun gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ein
Geschäft gegründet und dadurch oft bis spät nachts gearbeitet habe. Die
von der Vorinstanz aufgeführten Fakten (Einbürgerung im Juni 2008, Ver-
legung des Firmensitzes im Juli 2008 nach Olten, Erhalt des Schweizer
Passes im September 2008 und die Überschreibung der Firma des Be-
schwerdeführers auf seinen Namen per 23. Januar 2009) seien keine
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Seite 11
Beweise und Indizien für den Verlust des Interesses an der ehelichen
Gemeinschaft gewesen. Dass der Beschwerdeführer sein Kind anlässlich
des Einbürgerungsverfahrens nicht erwähnt habe, habe damit zu tun,
dass er es gar nicht gewollt und dies der Mutter auch so mitgeteilt habe.
Für ihn sei damit die Sache erledigt gewesen. Seine Haltung habe sich
erst im Jahre 2011 geändert, als sein Sohn schwer krank geworden sei.
8.1 Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht
zwar noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu be-
deuten. Der vorliegende Fall ist denn auch nur bedingt vergleichbar mit
solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit
einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 mit Hin-
weis). Abzuwägen sind dabei die gesamten besonderen Umstände des
Falles.
8.2 Nach seinen eigenen Angaben wusste der Beschwerdeführer schon
vor der Geburt des Kindes im September 2006 von der Vaterschaft. Aus
den Akten ergibt sich ferner (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau vom 14. Juni 2012), dass
er seinen Sohn zum ersten Mal besuchte, als dieser ungefähr ein Jahr
bzw. eineinhalb Jahre alt war, also spätestens im Frühling/Frühsommer
2008, und ihn dann jeweils einmal pro Jahr traf, als er sich ferienhalber im
Kosovo aufhielt. Anlässlich dieser Treffen hat er seinem Sohn Geschenke
gemacht und ihm Geld gegeben (200 oder 300 Euro). Dabei kam er je-
weils auch in Kontakt mit seiner heutigen Ehefrau. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung eine Beziehung zu seinem Sohn und seiner
heutigen Ehefrau aufbaute und gleichzeitig die eheliche Beziehung zu
seiner Schweizer Ehefrau "erkalten liess". Dass er dann die Kindsmutter
später heiratete, ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass er – unabhängig
von der Zeugung des Kindes – bereits früher eine Beziehung zur heuti-
gen Ehefrau aufgebaut hatte, weshalb der von ihm angegebene Grund
für die Aufnahme einer engeren Beziehung zu seinem Sohn und für die
Heirat der Kindsmutter (schwere Krankheit des Sohnes) und das Ver-
schweigen seines Sohnes gegenüber den Einbürgerungsbehörden, weil
er das Kind damals nicht gewollt habe, als nachgeschobene Schutzbe-
hauptungen zu bewerten sind. Zwar handelt es sich bei der Heirat im Jah-
re 2011 um ein Ereignis, dass zeitlich eindeutig nach der erleichterten
Einbürgerung stattgefunden hat. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass –
wie im vorliegenden Verfahren – aus solchen späteren Ereignissen bzw.
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Seite 12
aus einer nachträglichen Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftig-
keit einer Beziehung geschlossen werden und zu Lasten des Betroffenen
ausgelegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011
vom 22. August 2012 E. 5.4).
8.3 Insgesamt gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt keine intakte eheliche Beziehung
führte, auch wenn eine von Beginn an bestehende Scheinehe nicht nach-
gewiesen und daher davon auszugehen ist, dass die Ehe des Beschwer-
deführers mit einer Schweizerin nicht von vorneherein vorgetäuscht wor-
den war. Durch die Kontakte zu seinem Sohn und der Kindsmutter bereits
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ist die Grundlage für die
Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe mit der Schweizerin im ent-
scheidenden Zeitpunkt erstellt, und der Beschwerdeführer vermag diese
Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen. Somit kann auch die Frage
offen gelassen werden, ob nach Einschätzung der Schweizer Vertretung
in Pristina (vgl. den entsprechenden Bericht vom 25. Juni 2012) bei Ge-
burt des Kindes im Jahre 2006 bereits eine "traditionelle Ehe" bestanden
haben muss, ansonsten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und der Kindsmutter im Jahre 2011 niemals zu einer Ehe geführt hätte
(zur Entehrung der Frau und deren Familie, wenn aus einer spontanen
sexuellen Begegnung ein Kind hervorgeht vgl. u.a. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-8339/2010 vom 17. August 2012 E. 10.5 mit Hinweis),
oder ob diese Einschätzung ein veraltetes Bild der Realität im Kosovo
aufzeigt (vgl. Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Beschwerde-
führers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Ethnologiepro-
fessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über gesellschaftli-
che Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99).
9.
Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Erwägungen – noch von
einer intakten Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt und von der These des
Beschwerdeführers ausgeht, dass die zur Trennung bzw. Scheidung füh-
renden Schwierigkeiten erst im Januar 2009 begonnen hätten, sind vor-
liegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung gegeben. Der Beschwerdeführer wäre nämlich in jedem
Fall verpflichtet gewesen, seinen Sohn anlässlich des Einbürgerungsver-
fahrens anzugeben (vgl. Ziff. 3 des Erhebungsberichtes zur erleichterten
Einbürgerung vom 31. Januar 2008 bzw. Antragsformular). Indem er ver-
schwieg, ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind zu haben, hat er die
Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Einbür-
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gerung nicht zu gefährden. Da es sich bei der Zeugung bzw. Geburt eines
ausserehelichen Kindes um einen Sachverhalt handelt, der damals eine
erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss
weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte und daher erheblich
war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 3.4), setzte der Beschwerdeführer durch die
unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeits-
grund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4). Grün-
de, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der
Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu
verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerde-
führers mit der Schweizer Bürgerin sowie durch die nachträglich erfolgte
Heirat mit der Kindsmutter keine ersichtlich.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich demzufolge, dass die an-
gefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht
und Personaldienst, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (Beilagen: Befragungs-
protokolle vom 14. Juni 2012 und Bericht der Vertretung in Pristina
vom 25. Juni 2012 im Original)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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