B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7999/2010
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Fortbestand des Entzugs der auf-
schiebenden Wirkung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz
oder IVSTA) die Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Verfügung vom 26. Januar 2010 revisionsweise mit Wirkung
ab 1. April 2010 aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz einer Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt
auf Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 66 IVG die aufschiebende Wirkung entzogen
hat,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2010 gegen die Verfügung vom
26. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
erhoben hat,
dass das BVGer die Beschwerde mit Urteil C-1412/2010 vom 29. Sep-
tember 2010 in dem Sinn gutgeheissen hat, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 26. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzen-
den Abklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die
Vorinstanz gelangte und im Wesentlichen ausführte, er gehe davon aus,
dass die Rentenzahlungen nach der Rückweisung an die Vorinstanz um-
gehend wieder ausgerichtet würden (act. BVGer 1, Beilage),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Okto-
ber 2010 mitteilte, dem Ersuchen um sofortige Wiederaufnahme der Ren-
tenzahlung und Nachzahlung der seit dem 1. April 2010 eingestellten
Rente könne nicht entsprochen werden (act. BVGer 1, Beilage),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 15. November 2010 Beschwer-
de beim BVGer erhob und die Aufhebung der mit Schreiben vom 12. Ok-
tober 2010 ergangenen Verfügung und die rückwirkende Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2010, eventualiter die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. April 2010 bis 30.
September 2010 beantragte (act. BVGer 1),
dass der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag insbesondere mit der in
der Lehre geäusserten Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Rückweisung an die
Verwaltung zur Vorname weiterer Abklärungen auch noch für den Zeit-
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raum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung
andauere, begründete,
dass der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag im Wesentlichen da-
mit begründete, dass die in der Revisionsverfügung entzogene aufschie-
bende Wirkung zumindest ab jenem Zeitpunkt wieder herzustellen sei,
den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es kor-
rekt durchgeführt worden wäre,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte – mit Hinweis auf die jüngsten
Grundsatzentscheide des Bundesgerichts, mit welchen es die Kritik an
der Rechtsprechung betreffend den Fortbestand der entzogenen auf-
schiebenden Wirkung bei Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren
Abklärungen verworfen und an seiner Rechtsprechung festgehalten hat
(act. BVGer 3),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Februar 2010 an seinen
Anträgen und der Begründung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 7),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 9. Februar 2011 unverändert die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 9),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass die Verfügung eine Anordnung im Einzelfall ist, durch welche über
Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses
in verbindlicher Weise entschieden wird, und zwar verbindlich für den Ver-
fügungsadressaten und die verfügende Behörde (vgl. etwa FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 122),
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2010
nicht etwa ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung oder um sofortige und rückwirkende Ausrichtung der ursprünglichen
Rente gestellt hat, sondern einzig festhielt, er gehe davon aus, dass die
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Rente nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache wieder ausgerich-
tet werde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 auf das Schrei-
ben des Beschwerdeführers reagierte, und formlos begründete, weshalb
die Rentenzahlungen während des Abklärungsverfahrens nicht ausge-
richtet werden könnten,
dass dieses Schreiben, das im Übrigen nicht als Verfügung bezeichnet
war sowie kein Dispositiv und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, we-
der ein Rechtsverhältnis neu begründet oder abgeändert hat noch einen
Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, so dass es aus dieser
Sicht nicht als anfechtbare (Zwischen-)Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Bst. a oder c VwVG gelten kann,
dass somit einzig fraglich ist, ob das Schreiben als Feststellungsver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren ist,
dass diese Frage, wie auch diejenige nach der Anfechtbarkeit der Zwi-
schenverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG (insb. nicht wieder gutzu-
machender Nachteil), vorliegend allerdings ausnahmsweise offen bleiben
kann, erweist sich doch die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen
sein wird – materiell als offensichtlich unbegründet,
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, die unter Berücksichti-
gung der in der Lehre und auch vom BVGer geäusserten Kritik mehrfach
bestätigt worden ist (vgl. BGE 129 V 370, BGE 106 V 18; Urteile des
Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 sowie 8C_528/
2010 und 8C_543/2010, beide vom 20. Dezember 2010), der im Rahmen
einer Revisionsverfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wir-
kung bei einer oberinstanzlichen, gerichtlichen Rückweisung der Sache
an die Verwaltung zur Vorname weiterer Abklärungen auch noch für das
folgende, ergänzende Abklärungsverfahren bis zum Erlass einer neuen
Verfügung andauert,
dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
dass damit die vorliegend mit Verfügung vom 26. Januar 2010 revisions-
weise angeordnete Aufhebung bzw. Einstellung der Invalidenrente des
Beschwerdeführers per 1. April 2010 auch nach der mit Urteil des BVGer
vom 29. September 2010 erfolgten Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz vollstreckbar blieb, so dass während dem vorinstanzlich fortgesetz-
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ten Abklärungsverfahren kein Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenren-
te bestand,
dass sich daher die Beschwerde vom 15. November 2010 offensichtlich
unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG vollumfänglich abzuweisen ist,
dass noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden ist,
dass angesichts des Umstandes, dass das BVGer vor Einreichung der
vorliegenden Beschwerde (15. November 2010) in mehreren im Internet
publizierten Urteilen mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
auch die Aufhebung der in IV-Revisionsverfügungen angeordneten Auf-
hebung der aufschiebenden Wirkung angeordnet hatte, und dass das
erste diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010
stammt und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht publi-
ziert gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten beim unterliegenden Beschwer-
deführer zu verzichten,
dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1
und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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