Abtei lung II I
C-800/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Barbara Schöpfer-
Pfenninger, Müllhaupt & Partner, Bellerivestrasse 67,
8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 7. Dezember
2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-800/2007
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Staatsangehörige X._______ gelernte Chemiela-
borantin, arbeitete in den Jahren 1976 bis 2004 in der Schweiz haupt-
sächlich als Mitarbeiterin im Bereich Administration und Assistentin
der Geschäftsleitung. Das Arbeitsverhältnis bei der letzten Arbeitgebe-
rin, wo sie mit einem Arbeitspensum von 60% angestellt war, wurde
Ende Dezember 2004 aufgrund wirtschaftlicher Gründe aufgelöst (act.
16, S. 1-9). Vom 13. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 war sie zu
100%, ab 1. Juni 2005 zu 50% krank geschrieben. Am 21. September
2005 meldete sie sich bei der SVA Z._______, IV-Stelle, zum Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 6).
Im Anmeldeformular gab die Versicherte an, an Kopf- und Glieder-
schmerzen, Sehstörungen, Schwindelanfällen, Steifheit und Müdigkeit
zu leiden. Am 30. September 2005 verlegte sie ihren Wohnsitz ins Aus-
land (act. 4).
B.
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs zog die IV-Stelle Z._______ im We-
sentlichen folgende Unterlagen bei:
- Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 26. September 2005 (act. 10, S. 1-6);
- Bericht des Universitätsspitals Z._______, Augenklinik, vom 21. Februar 2005 (act.
10, S. 7-8);
- Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 5. April 2005 inkl. Laborbericht vom
24. März 2005 (act. 10, S. 9-12);
- Formular Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 15. Februar (inkl. Formular
Arbeitsbelastbarkeit vom 14. Februar 2006) (act. 15, S. 1-4);
- Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 16. Februar 2006 (act. 15, S. 5-6);
- ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, Dermatologie und Venerologie FMH,
vom 11. Mai 2005 (act. 15, S. 7-8);
- Arztbericht von Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Angiologie FMH und
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22. April 2005 (act 15, S. 9-10);
- ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H._______ zu Handen von Dr. med.
M._______ vom 14. Februar 2006 (act. 15, S. 11-13);
- Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 10. März 2006 (act. 16,
S. 1-5);
- Feststellungsblatt für den Beschluss der SVA Z._______, IV-Stelle, vom 11. April
2006 (act. 17).
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C-800/2007
C.
Am 21. April 2006 verfügte die infolge des Wohnsitzwechsels zustän-
dig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle) die Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung führte
sie an, gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen liege bei der
Gesuchstellerin keine klare Diagnostik vor, es handle sich überwie-
gend um ein subjektives Schmerzsyndrom unklarer Ursache. Spezial-
ärztliche Abklärungen zeigten keine IV-relevante Störung mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Invalidität im Sinn des
Gesetzes vorliege (act. 22, S. 2-3).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwältin B. Schöpfer-Pfenninger, am 6. Juni 2006 Einsprache mit dem
Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab
13. Dezember 2005 (act. 32). Sie machte insbesondere geltend, vom
13. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 sei sie zu 100% krankgeschrie-
ben gewesen und seit dem 1. Juni 2005 sei sie zu 50% arbeitsunfähig.
Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% sei im Bericht
von Dr. med. H._______ vom 14. Februar 2006 bestätigt worden. Aus
diesem Bericht gehe hervor, dass mit einer Verbesserung der medizi-
nischen Situation nicht zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin leide
seit der Feststellung eines Pseudotumors in den Augenhöhlen an opti-
schen Störungen, insbesondere Doppelbildern, Kopfschmerzen und
reduziertem Sehvermögen. Ebenfalls sei die Versicherte in ihrer Ar-
beitsfähigkeit aufgrund ihrer rheumatischen Beschwerden einge-
schränkt. In der Verfügung werde lediglich ausgeführt, dass keine klare
Diagnostik vorliege, und es sich überwiegend um ein subjektives
Schmerzsyndrom handle. Bei den rheumatischen Beschwerden handle
es sich jedoch nicht um ein blosses subjektives Schmerzsyndrom,
sondern ebenfalls um medizinisch objektiv nachgewiesene Beschwer-
den, die starke Schmerzen verursachten. Ebenso werde mit der Re-
duktion der Beschwerden auf ein subjektives Schmerzsyndrom der
medizinisch nachgewiesene Befund des Pseudotumors ignoriert. Be-
züglich dieser Beschwerden bestehe zwar keine ärztliche Festlegung
einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit. Es sei jedoch klar,
dass sich diese Beschwerden schwerwiegend auf die konkrete Er-
werbsfähigkeit auswirkten. Aufgrund der Beschwerden sei es der Ver-
sicherten nicht mehr möglich, längere Zeit zu sitzen oder am Compu-
ter zu arbeiten; auch stehende Arbeiten kämen nur für kurze Zeit in
Frage. Da die Beschwerden sowohl die Augen als auch den gesamten
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Bewegungsapparat betreffen würden, komme auch kein Verweisungs-
beruf in Frage. Inwieweit die Versicherte ununterbrochen arbeiten kön-
ne, müsse mit Hilfe weiterer spezialärztlicher Untersuchungen abge-
klärt werden. Schliesslich sei zu bemerken, dass die IV-Stelle, indem
sie ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung das Gesuch
abgewiesen habe, Bundesrecht verletzt habe. Mit der Einsprache liess
sie folgende Arztberichte einreichen:
- Schreiben von Dr. med. H._______ vom 5. April 2005 (act. 28);
- medizinischer Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Februar 2006 (act. 29);
- Stellungnahme von Dr. med. G._______, Dermatologie und Venerologie FMH, vom
11. Mai 2005 (act. 30);
- Stellungnahme von Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Angiologie FMH und
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22. April 2005 (act. 31);
- von Dr. med. H._______ bestätigtes Schreiben vom 30. Mai 2006 (act. 36).
E.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache
ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die der Einsprache beigelegten
Arztberichte seien der IV-Stelle bei Verfügungserlass bereits bekannt
gewesen. Als einziges neues Dokument sei die Gesprächsnotiz mit Dr.
med. H._______ zu betrachten. Nach Prüfung der Unterlagen sei wei-
terhin festzustellen, dass sich bei der Versicherten zwar Beschwerden
und Symptome fänden, jedoch keine medizinischen Diagnosen mit
ICD-Code gestellt würden. Deshalb sei weder bestätigt noch nachvoll-
ziehbar, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswir-
kungen auf die Erwerbsfähigkeit vorliege (act. 47, S. 2-5).
F.
Am 30. Januar 2007 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B. Schöpfer-Pfen-
ninger, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. April 2006 sowie des
Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2007 und die Zusprechung ei-
ner halben Invalidenrente rückwirkend ab dem 13. Dezember 2005.
Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen die bereits in der
Einsprache gemachten Ausführungen. Neu liess sie folgende medizini-
sche Unterlagen einreichen:
- medizinischer Bericht von Dr. med. H._______ vom 29. Januar 2007 inkl.
Laborbefund (BVGer act. 1, Beilage 4);
- Arztbericht von Dr. med. J._______, Chirurg und Facharzt für Rheumatologie, vom
24. Januar 2007 (BVGer act. 1, Beilage 5).
Seite 4
C-800/2007
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2007 beantragte die Vorinstanz
mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA Z._______, IV-Stelle, vom
3. April 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheent-
scheid zu bestätigen.
H.
In ihrer Replik vom 16. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen vollumfänglich festhalten. Zusätzlich zu den im Einsprache-
verfahren bereits gemachten Ausführungen teilte sie insbesondere mit,
aufgrund des negativen Ergebnisses des Einspracheverfahrens habe
Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 29. Januar 2007 die Dia-
gnosen verdeutlicht und mit ICD-Codes versehen. Die Aussage im
Schreiben von Dr. med. M._______ vom 26. September 2005, wonach
die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100%
arbeitsfähig sei, werde von Dr. med. M._______ in seinen von ihm
selbst ausgestellten Arztzeugnissen widerlegt. Diesen könne ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2005
zu 50% arbeitsunfähig sei. Der Klarheit halber habe Dr. med.
M._______ zusätzlich im Schreiben vom 9. Mai 2007 die 50%-ige Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt und die Möglichkeit
einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
als falsch bezeichnet. Neu liess die Beschwerdeführerin folgende me-
dizinischen Unterlagen einreichen:
- Arztzeugnisse von Dr. med. M._______ vom 4. April 2007 (BVGer act. 6, Beilage
1), vom 11. Dezember 2006 (BVGer act. 6, Beilage 2), vom 4. Juli 2006 (BVGer
act. 6, Beilage 3), vom 7. Januar 2006 (BVGer act. 6, Beilage 4) und vom
16. September 2005 (BVGer act. 6, Beilage 5);
- Schreiben von Dr. med. M._______ vom 9. Mai 2007 (BVGer act. 6, Beilage 7).
I.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA Z._______, IV-Stelle, vom
11. Juni 2007 verzichtete die Vorinstanz am 25. Juni 2007 darauf, eine
weitere Stellungnahme einzureichen.
J.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2007 geschlos-
sen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten,
Seite 5
C-800/2007
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art.
32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die die Beschwerdeführerin besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung sie ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 7. Dezember
2006 und ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 19. De-
zember 2006 zugestellt worden. Da sich bei den Akten kein Zustel-
lungsnachweis befindet, ist darauf abzustellen. In Berücksichtigung
des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2006 bis und mit 2. Januar
2007 wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
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des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz ohne nähere Be-
gründung verfügt habe (BVGer act. 1, Ziff. 8.2).
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen,
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C-800/2007
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die-
sem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05
vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE
118 V 57 E. 5b).
3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid auf insge-
samt fünf Seiten. Sie führte im Wesentlichen die gesetzlichen Bestim-
mungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person An-
spruch auf eine Rente hat. Zudem setzte sie sich in sachverhaltlicher
Hinsicht mit den im Rahmen des Einspracheverfahrens neu einge-
reichten Arztberichten auseinander und legte – wenn auch knapp –
dar, aufgrund welcher Erwägungen sie das Leistungsbegehren abge-
wiesen hat. Der Beschwerdeführerin war es damit möglich, den Ein-
spracheentscheid sachbezogen anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
4.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdeführerin
um Zusprechung einer halben Invalidenrente zu Recht abgewiesen
hat.
4.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
4.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da im vorlie-
genden Fall die Beschwerdeführerin ihr Rentengesuch am 21. Sep-
tember 2005 eingereicht hat, sind die Bestimmungen des ATSG und
des ATSV in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung anwendbar. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des
ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5.
IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Janu-
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ar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entspre-
chenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember
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2007). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG) (act. 3).
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 7. Dezember 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai
2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
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angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens
60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens
40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 5).
Seite 11
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5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.6 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
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C-800/2007
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind –
unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entschei-
den ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Ferner sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftrags-
rechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi-
gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer halben Invali-
denrente. Sie begründet diesen Antrag damit, dass sie aufgrund ihrer
rheumatischen Beschwerden (Fibromyalgie) in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Sowohl ihr Hausarzt als auch ihr Rheumatologe
hätten ihr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
7.
7.1 Den im vorliegenden Fall relevanten medizinischen Unterlagen
lässt sich Folgendes entnehmen:
Auf Anfrage der SVA Z._______ diagnostizierte Dr. med. M._______
bei der Beschwerdeführerin unklares kollagenes Geschehen seit ca.
Herbst 2003. Er erachtete eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit im bisher aus-
geübten Beruf, in behinderungsangepassten Tätigkeiten befand er
eine Arbeitsfähigkeit von 100% als gegeben (vgl. Bericht vom 26. Sep-
tember 2005, act. 10, S. 5-6).
Laut Bericht des Universitätsspitals Z._______, Augenklinik, vom 21.
Februar 2005 besteht aus ophtalmologischer Sicht keine Arbeitsunfä-
higkeit. Der im Jahr 2000 diagnostizierte Pseudotumor sei unter Stero-
idbehandlung abgeheilt; für ein Rezidiv lägen keine Anhaltspunkte vor
(act. 10, S. 7-8).
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Dr. med. H._______ führte in seinem Überweisungsbericht vom 5. April
2005 (act. 10, S. 9-10) folgende Diagnosen auf:
- Polymyoarthralgie ungeklärter Aetiologie mit rezidivierender Bläs-
chenbildung der Handflächen, Oesophagusspasmen beim Schlu-
cken, subjektiv: Schwellung der Hände und Füsse, Morgensteifigkeit
über eine Stunde, Taubheit und Palor bei tieferen Temperaturen,
DD: Raynaud-Phänomen;
- St. nach Pseudo-Tumor Orbitae rechts und Doppelbildern 2000.
Im ausgefüllten Formular für die SVA Z._______ vom 15. Februar 2006
(inkl. Beilagen vom 14. und 16. Februar 2006) bezifferte Dr. med.
H._______ die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vom 1. Januar
2005 bis 30. April 2005 mit 100% und vom 1. Mai 2005 an mit 50%.
Aktuell könne eine somatische Diagnose nicht eindeutig gestellt wer-
den, weshalb es schwierig sei, eine Prognose zu stellen. Die Be-
schwerdeführerin leide jedoch mit Sicherheit an einer aktuell noch
nicht geklärten, wahrscheinlich entzündlich-rheumatischen Erkrankung
(Kollagenose) (act. 15, S. 1-6).
Dr. med. G._______, Dermatologie und Venerologie, hielt in seinem
Bericht vom 11. Mai 2005 fest, aus dermatologischer Sicht könne kei-
ne klare Diagnose abgegeben werden. Eine Dermatomyositis sei eher
unwahrscheinlich. Hingegen erachte er eine gemischte autoimmunolo-
gische Affektion und / oder eine Kollagenose als eher wahrscheinlich
(act. 15, S. 7-8).
Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Angiologie und Facharzt für In-
nere Medizin, befand, es lägen keine eindeutigen Hinweise für das
Vorliegen einer Kollagenose vor (vgl. Arztbericht vom 22. April 2005,
act. 15, S. 9-10).
Im Arztbericht vom 14. Februar 2006 an Dr. M._______ fasste Dr. med.
H._______ die rheumatologischen Untersuchungsbefunde sowie das
Ergebnis der Abklärungen zusammen. Eine sichere Zuordnung der Be-
schwerden zu einem Krankheitsbild sei leider nicht möglich (act. 15, S.
11-13).
Der zur Stellungnahme zu den Arztberichten von Dr. M._______ vom
27. September 2005 und von Dr. med. H._______ vom 17. Februar
2006 (recte: 16. Februar 2006) aufgeforderte Dr. med. R._______,
RAD, führte am 4. April 2006 aus, im Sinne von Prof. M._______
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handle es sich um einen Fall unklarer Kausalität. Es liege keine klare
Diagnostik vor, dementsprechend seien die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Vorliegend handle es sich
überwiegend um ein subjektives Schmerzsyndrom unklarer Ursache.
Spezialärztliche Untersuchen hätten keine rationale IV-relevante
Störung gezeigt. Die behandelnden Ärzten hätten ihrerseits
versicherungsmedizinische Abklärungen als angezeigt erachtet
(Feststellungsblatt der SVA Z._______ vom 11. April 2006, act. 17, S.
3).
Dr. med. H._______ präzisierte am 30. Mai 2006 auf Anfrage der
Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerden seien zwar klar,
deren Ursachen hingegen nicht. Ob aus medizinischer Sicht eine
ununterbrochene Arbeitstätigkeit von z. B. vier Stunden möglich sei,
sei Gegenstand weiterer Abklärungen (von Dr. med. H. O. H._______
bestätigtes Schreiben vom 30. Mai 2006, act. 36).
Der wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Arzt des RAD, Dr.
med. F._______, befand am 27. November 2006, aus medizinischer
Sicht drängten sich keine weiteren Abklärungen auf. Bei der Be-
schwerdeführerin fänden sich zwar Beschwerden und Symptome, je-
doch keine Diagnose mit ICD-Code. Somit könne bestätigt werden,
dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorläge (Feststel-
lungsblatt der SVA Z._______ vom 1. Dezember 2006, act. 43).
Im Bericht vom 29. Januar 2007 führte Dr. med. H._______ aus, es be-
stehe nach wie vor eine Einschränkung der medizinisch-theoretischen
und damit auch der praktischen Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Be-
schwerdeführerin müsse auf genügende Ruhepausen achten, ideal
seien die Tätigkeiten als Buchhalterin und Buchprüferin. Eine Kollage-
nose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, zumal entzündli-
che Veränderungen feststellbar seien (act. 51).
Dr. J._______, Chirurg und Facharzt für Rheumatologie, führte in sei-
nem Arztbericht vom 24. Januar 2007 aus, es handle sich um eine Pa-
tientin, bei der das vorherrschende klinische Bild mit funktionellen Ein-
schränkungen, mit einer partiellen artikulären Hyperlaxität, mit genera-
liserten Schmerzen, chronischer Müdigkeit, Reizdarm,
Angstzuständen und den vegetativen Zeichen einer Fibromyalgie über-
einstimmten. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr.
J._______ nicht (act. 52).
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Im Schreiben vom 9. Mai 2007 hielt Dr. M._______ fest, angesichts
des schwierigen Verlaufes und der fachärztlich-rheumatologischen Un-
tersuchungen müsse er die im Bericht vom 26. September 2005 ver-
tretene Ansicht betreffend die Arbeitsfähigkeit relativieren. Die damali-
ge Annahme, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsan-
gepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, decke sich nicht mit
seinen Arbeitszeugnissen, worin er die Beschwerdeführerin zu 50%
krank geschrieben habe. Der weitere Krankheitsverlauf zeige, dass die
körperliche Belastung und Konzentrationsfähigkeit auch bei der PC-Ar-
beit nicht über 50% liege (Replik vom 16. Mai 2007, Beilage 7).
7.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat nach versicherungs-
medizinischen Grundsätzen zu erfolgen und auch die Vorgaben der
Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dazu gehört zunächst, dass sub-
jektiv erlebte Beschwerden grundsätzlich durch objektivierbare medizi-
nische Befunde erklärbar sein müssen, um eine invalidenver-
sicherungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
bewirken zu können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Deshalb begrün-
den eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder andere ver-
gleichbare pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Beschwer-
debilder ohne nachweisbare organische Grundlage (wie die Fibromy-
algie, die Neurasthenie oder das Chronic Fatigue Syndrom) als solche
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass eine solche
Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind (BGE 130 V 352, BGE 132 V 65; Urteil des Bundes-
gerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; zur Beurteilung der Frage, ob
ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise zumutbar
erscheint vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2). Weil Schmerzen das funk-
tionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben, schliesst
eine diagnostizierte Polymyalgie ebensowenig wie eine somatoforme
Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie aus, dass (zumindest) leichte
Tätigkeiten ausgeübt werden können (vgl. Urteil BGer I 994/06 vom
29. August 2007 E. 3.3).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich in den ein-
gereichten medizinischen Berichten keine Hinweise finden, wonach
sich die subjektiv erlebten Beschwerden durch objektivierbare medizi-
nische Befunde erklären liessen. Ebensowenig finden sich in den Ak-
ten Hinweise darauf, dass eine psychische Komorbidität von erhebli-
cher Schwere vorläge, die eine Schmerzstörung als unüberwindbar er-
scheinen liesse. Dr. H._______ und Dr. M._______ stellten aufgrund
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der Diagnosen – insbesondere Polymyoarthralgie, beginnende Kolla-
genose – eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit fest. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass diese Auffassung im Rahmen der sozialversicherungsrechtli-
chen Leistungsprüfung für die Zusprechung einer Invaliditätsleistung
jedoch nicht überzeugt, da dafür keine hinreichende Korrelation zwi-
schen Befunden, Symptomatik und Arbeitsunfähigkeit besteht. Hinge-
gen ist die Beurteilung des IV-Stellenarztes vom 27. November 2006,
wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden kein invali-
disierender Gesundheitsschaden vorliegt, im Einklang mit der erwähn-
ten Rechtsprechung erfolgt. Es finden sich keine objektiven Befunde,
die eine ausreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Tä-
tigkeit als Buchhalterin in einem einen Rentenanspruch begründenden
Ausmass auszuweisen vermöchten. Unter diesen Umständen kann
dem Antrag der Beschwerdeführerin auf spezialärztliche Untersuchun-
gen nicht stattgegeben werden, da von diesen keine zusätzlichen rele-
vanten Ergebnisse zu erwarten sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Annahme ei-
nes Gesundheitsschadens im Sinn des IVG und des ATSG grundsätz-
lich voraus, dass eine Diagnose gestellt werden kann, die zudem lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystem abge-
stützt sein muss (BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6).
Die Beschwerdeführerin geht daher mit ihrer Rüge fehl, das Vorgehen
der Vorinstanz, das Leistungsgesuch mit dem Hinweis auf die fehlen-
den ICD-Codes abzuweisen, sei willkürlich und rechstwidrig.
7.3 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige
Tätigkeit als Buchhalterin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
weiterhin ausüben könnte und somit nicht mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit nachgewiesen ist, dass eine invalidenversicherungsrechtlich zu
beachtende mindestens 40%-ige Arbeitsunfähigkeit während mindes-
tens eines Jahres vorliegt.
Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung eines Einkommens-
vergleichs verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin keine renten-
relevante Einkommenseinbusse erleidet.
8.
Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dem-
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nach zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheent-
scheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendba-
ren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (vgl. Art.
69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fas-
sung] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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