Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8011/2009
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht,
Postfach, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Solothurner Spitäler AG, Schöngrünstrasse 36a,
4500 Solothurn,
vertreten durch lic. iur. Daniel Staffelbach,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, handelnd durch
Departement des Inneren, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn,
Vorinstanz
Gegenstand Festsetzung der stationären Tagestaxe Akutsomatik
(Vollpauschale) in der allgemeinen Abteilung der Solothurner
Spitäler AG.
C8011/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juli 2008 schlossen die Solothurner Spitäler AG (nachfolgend: soH
oder Beschwerdegegnerin) und der Verband santésuisse Die Schweizer
Krankenversicherer (santésuisse) einen Vertrag betreffend "Vergütung
der stationären Behandlung der Allgemeinabteilung von Patienten in der
Solothurner Spitäler AG im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nach KVG", gültig ab 1. Januar 2009, ab
(Vorakten Nr. 9). Im Wesentlichen vereinbarten sie Tagespauschalen für
Erwachsene und Kinder für Akutsomatik von Fr. 525., für Rehabilitation
von Fr. 230., für Psychiatrie 1. 60. Tag von Fr. 305., für Psychiatrie ab
61. Tag von Fr. 260. und für Psychiatrie Tages oder Nachtpatienten von
Fr. 156.. Diesen Vertrag hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn
mit Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2008 genehmigt.
Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder
Beschwerdeführerin) verzichtete auf einen Beitritt zu diesem Vertrag
(Vorakten Nr. 11, 12) mit der Begründung, sie sei anlässlich der letzten
Verhandlungsrunde nicht anwesend gewesen. Das
Verhandlungsergebnis liege ausserhalb ihrer Toleranzmarge. Die
anschliessend geführte Vertragsverhandlung vom 23. Oktober 2008
(Vorakten Nr. 13, 14) zwischen der soH und Helsana scheiterte.
B.
Am 29. Oktober 2008 (Vorakten Nr. 8) stellte Helsana beim
Regierungsrat des Kantons Solothurn folgende Begehren: Für die
stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung seien gestützt auf Art. 47
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) per 1. Januar 2008 folgende
Tagespauschalen festzusetzen: Akutsomatik (Vollpauschale) Fr. 482.,
Rehabilitation Fr. 230. (wie santésuisse), Psychiatrie 1. 60. Tag
Fr. 305. (wie santésuisse), Psychiatrie ab 61. Tag Fr. 260. (wie
santésuisse), Psychiatrie Tages oder Nachtpatienten Fr. 156. (wie
santésuisse). Zudem sei für die Dauer des Verfahrens für die
Akutsomatik eine provisorische Tagestaxe (Vollpauschale) von Fr. 482.
festzusetzen.
C.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2008 setzte der
Regierungsrat des Kantons Solothurn folgende Tagespauschalen fest:
C8011/2009
Seite 3
– Akutsomatik (Vollpauschale) Fr. 525. ab 1. Januar 2009 für die Dauer
des Verfahrens,
– Tagespauschalen entsprechend dem Vertrag zwischen soH und santé
suisse für die nicht bestrittenen Tarife ab 1. Januar 2009.
D.
Während des Festsetzungsverfahrens holte der Regierungsrat des
Kantons Solothurn je eine Stellungnahme der santésuisse und der
Preisüberwachung (PUE) ein (Vorakten Nr. 5). Mit
Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2009/2160 vom 24. November 2009
setzte er für Patientinnen und Patienten der Allgemeinabteilung der soH
zu Lasten der Helsana im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mit Gültigkeit vom 1. Januar 2009 bis
31. Dezember 2010 folgende Tagespauschalen fest (Vorakten Nr. 1):
– Akutsomatik (Vollpauschale) Fr. 525.,
– Rehabilitation Fr. 230.,
– Psychiatrie 1. – 60. Tag Fr. 305.,
– Psychiatrie ab 61. Tag Fr. 260.,
– Psychiatrie Tages oder Nachtpatienten Fr. 156..
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der
Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.
E.
Die Helsana beantragte mit Beschwerde vom 23. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht, der RRB Nr. 2009/2160 vom 24. November
2009 sei vollumfänglich aufzuheben; die Tagestaxe Akutsomatik
(Vollpauschale) sei auf Fr. 482. festzusetzen, eventualiter sei sie gemäss
Empfehlung der PUE in der Höhe von Fr. 494. festzusetzen, und in
jedem Fall sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (BVGer Nr. 1).
Betreffend ihre Beschwerdelegitimation führte sie aus, sie sei partei und
prozessfähig, habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, werde
durch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung beschwert und sei
besonders berührt, da sie von der Höhe der festgesetzten
Tagespauschale für Akutsomatik (Vollpauschale) als
leistungsverpflichteter obligatorischer Krankenversicherer persönlich
betroffen sei. Ihre materiellen Anträge begründete sie im Wesentlichen
C8011/2009
Seite 4
damit, dass der Regierungsrat mit RRB vom 24. November 2009 durch
die Genehmigung einer nicht wirtschaftlichen Tagespauschale für
Akutsomatik (Vollpauschale) einerseits Art. 46 Abs. 4 KVG verletzt habe
und andererseits der Beschluss gegen Art. 14 Abs. 2 des
Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20)
verstosse (Ziff. 14/15).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, aufgrund der Baserate
von Fr. 8'323. (CasemixIndex [CMI] 0.89, ToleranzZuschlag von 2%)
und Nettobetriebskosten von Fr. 7'800. sei eine Tagestaxe von Fr. 482.
angemessen. Im Unterschied zur PUE berechne sie die Tagestaxe
aufgrund der Gesamtfallzahlen der Akutsomatik und nicht auf der Basis
von Daten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die
Beschwerdeführerin hielt weiter fest, dass sie die Berechnung aufgrund
eines Kostendeckungsgrads von 48% (anstatt wie bisher 46%)
akzeptiere, obwohl die soH Überkapazitäten habe. Die bisherige
Tagestaxe Akutsomatik von Fr. 501. sei klar zu hoch bzw. nicht
wirtschaftlich gewesen. Bei der Beschwerdegegnerin liege die gleiche
Ausgangslage wie bei den Referenzspitälern Spital STS AG (BE) und
Spital Aarberg (BE) vor. Das Argument des Regierungsrates, es sei zu
vermeiden, dass öffentlichrechtliche Spitäler unterschiedliche Tarife für
gleiche Leistungen anzuwenden hätten, lasse sich nicht auf das KVG
abstützen.
F.
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 11. Februar 2010 den von der
Instruktionsrichterin eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.
(BVGer Nr. 5).
G.
Der Kanton Solothurn, handelnd durch das Departement des Innern
(nachfolgend: Vorinstanz), beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März
2010 (BVGer Nr. 7) die Abweisung der Beschwerde. Sie wies den
Vorwurf der Parteilichkeit zurück und verwies zur Begründung ihres
Antrages im Wesentlichen auf den RRB Nr. 2009/2160 vom
24. November 2009. Sie führte aus, dass im Rahmen des Benchmarkings
nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden könne und dass das zu
benchmarkende Spital und die Referenzspitäler über dieselben
rechnerischen Grundlagen in Form von Kostenstellenrechnungen
verfügen müssten. Die Leistungen und Kosten müssten anhand der
wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein, z. B. hinsichtlich
C8011/2009
Seite 5
Versorgungsstufe, Leistungsangebot, Zahl, Art und Schweregrad der
Fälle. Eine Vorgehensweise, bei der für die Bemessung der
Wirtschaftlichkeit als Referenzgrösse einfach das Spital mit der tiefsten
ausgehandelten Baserate herangezogen werde, wie dies die PUE tue,
werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Die bisherige Tagestaxe
Akutsomatik von Fr. 501. habe die Beschwerdeführerin vorbehaltlos
akzeptiert, weshalb die Behauptung, dieser Tarif sei unwirtschaftlich
gewesen, unglaubwürdig, wenn nicht gar treuwidrig sei.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2010 beantragte die
Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es
sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG auf einen zweiten
Schriftenwechsel zu verzichten, bei allen Beweismassnahmen (bspw.
Ernennung von Gutachtern) und Beiladungen sei prozessual im
ordentlichen Verfahren vorzugehen, indem vorgängig den Parteien zu
den geplanten Beweismassnahmen oder Beiladungen das rechtliche
Gehör zu gewähren sei, insbesondere sei auf die Anhörung der PUE zu
verzichten, die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und es seien eine
mündliche Verhandlung und eine öffentliche Schlussverhandlung
durchzuführen.
Zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten führte die
Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei durch die
angefochtene Verfügung weder beschwert noch besonders berührt,
sondern als Durchführungsorgan des Bundes in keiner Weise in eigenen
Interessen betroffen. Betroffen sei vielmehr das Versichertenkollektiv, das
mit seinen Prämienzahlungen die Kosten der Beschwerdegegnerin zu
tragen habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche
Verhandlungspflicht nur formell, nicht aber materiell wahrgenommen. Im
Rahmen der Vertragsverhandlungen hätten die Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin nur unternehmensinterne Kostenvergleiche
unbekannten Ursprungs und nicht kostenbasierte Erkenntnisse vertreten,
und sie hätten kein Verhandlungsmandat besessen. Sie habe somit
konstruktive Vertragsverhandlungen verweigert.
Zur Begründung des materiellen Antrags führte die Beschwerdegegnerin
zusammenfassend aus, dass das Benchmarking der Beschwerdeführerin
und dasjenige der PUE mangelhaft seien, da die folgenden Punkte nicht
berücksichtigt würden: Die Codierungspraxis sei in der Schweiz trotz
C8011/2009
Seite 6
bestehender Regulative noch nicht einheitlich. Für den Vergleich sei nicht
die korrekte Cost Weight (CW)Version beigezogen worden (Version
6.0/Grouper 1.9), weshalb die Baserates nicht verglichen werden
könnten. Mit der Verwendung der Tarife anderer Spitäler für das
Benchmarking würden die Preise anstatt die Kosten verglichen. Die
Versorgungssysteme bspw. des Kantons Bern seien nicht vergleichbar
mit dem Versorgungssystem des Kantons Solothurn, weil die
Überweisungspraxis der Spitäler in diesen Versorgungssystemen
unterschiedlich sei; es müssten die Systemkosten verglichen und damit
die teureren Spitäler im Kanton Bern mit einbezogen werden. Die
Buchführungen der Spitäler seien nicht vergleichbar, weil es weder im
KVG, noch in der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung
und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der
Krankenversicherung (VKL, SR 832.10), noch gemäss "REKOLE"
(REKOLE®, betriebliches Rechnungswesen im Spital, 3. Auflage 2008)
Regeln für die Abgrenzung von Gemeinkosten gebe und jedes Spital dies
anders mache bzw. machen dürfe. Im Benchmarking der
Beschwerdeführerin spiele die Qualität der Dienstleistung keine Rolle,
diese müsse aber auch einbezogen werden. Das Benchmarking der
Preisüberwachung und der Beschwerdeführerin stehe im offensichtlichen
Gegensatz zu den Publikationen der Preisüberwachung über das
Benchmarking. Bei einer Tarifkalkulation gemäss Publikationen der PUE
könnte die Beschwerdegegnerin einen Tarif über Fr. 537. geltend
machen. Verglichen würden Tarifsysteme, die nicht vergleichbar seien
(All Patient Diagnosis Related Groups [APDRG] versus
Tagespauschalen), weil sich die Spitäler je nach Tarifsystem anders
verhielten; so verschöben sich im APDRGSystem ambulante Fälle zu
den stationären, wodurch rechnerisch tiefere Fallkosten resultierten.
Streitig sei nicht, ob die Beschwerdegegnerin unwirtschaftlich organisiert
sei, sondern einzig ob der von der Beschwerdegegnerin mit santésuisse
ausgehandelte Tarif bei Fr. 525. je Tagespauschale unwirtschaftlich sei
oder nicht (Ziff. 5457).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels und den Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die
Anhörung der PUE zu verzichten, ab.
J.
Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2010 (BVGer Nr. 13) hielt die PUE an ihrer
C8011/2009
Seite 7
Empfehlung vom 9. April 2009 zuhanden des Regierungsrats des
Kantons Solothurn fest, die Tagesvollpauschale 2009 zulasten der
Beschwerdeführerin für die Behandlung der Patientinnen und Patienten in
der allgemeinen Abteilung der Beschwerdegegnerin (bei einem
Kostendeckungsgrad von 48%) auf maximal Fr. 494. festzusetzen. Im
Weiteren äusserte sie sich zur Bedeutung von Verzichtsschreiben der
PUE, zur Fachkompetenz der PUE, zur Kalkulation der anrechenbaren
Kosten und zur Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Benchmarking.
K.
Die Instruktionsrichterin stellte den Verfahrensparteien die Stellungnahme
der PUE mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (BVGer Nr. 14) zu und
ersuchte das Bundesamt für Gesundheit (BAG), als Fachbehörde
Stellung zu nehmen.
L.
Das BAG kam in seiner Stellungnahme vom 16. August 2010 (BVGer
Nr. 15) zum Schluss, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Tagesvollpauschale 2009 im Sinne der PUE auf Fr. 494.
festzusetzen sei. Im Wesentlichen führte das BAG aus, mit dem APDRG
System sei es möglich, direkt Baserates von Akutspitälern unabhängig
von deren Grösse und Tätigkeitsbereich miteinander zu vergleichen.
Daher müsse man sich nicht mehr der Krankenhaustypologie des
Bundesamts für Statistik (BFS) oder der Manhattan(Distanz)Methode
bedienen. Sei es beim Benchmarking nicht möglich, Kosten zu
vergleichen, so könne durchaus auf den Vergleich von Tarifen abgestützt
werden; dabei sei allerdings nicht zu vergessen, dass Tarife
Verhandlungsergebnisse und damit das Resultat von Vergleichen mit
Tarifen anderer Einrichtungen seien. Die Methode der PUE könne daher
einige Unsicherheiten beinhalten, weshalb die doppelt so hohe
Toleranzmarge von 4% anstatt 2% zu befürworten sei. Damit werde auch
Rücksicht genommen auf den interkantonalen Charakter des
Tarifvergleichs sowie auf die Tatsache, dass die soH noch nicht mit DRG
Tarifen abrechne. Die Beschwerdeführerin gehe grundsätzlich von
sämtlichen OKPrelevanten Fällen aus, was nicht zu beanstanden sei;
hingegen sei nicht nachvollziehbar, woher ihr Ausgangswert der
Fallkosten von Fr. 8'160. komme. Die PUE stütze sich sowohl bei den
Fällen wie bei den Kosten auf OKPDaten, was methodologisch
konsistent sei.
C8011/2009
Seite 8
M.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 resp. 21. September 2010 (BVGer
Nr. 16 und 17) stellte die Instruktionsrichterin den übrigen
Verfahrensparteien die Stellungnahme des BAG unter Fristansetzung zur
Stellungnahme zu.
N.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2010
(BVGer Nr. 20) auf eine Stellungnahme zur Eingabe des BAG und
verwies auf ihre Anträge und Ausführungen vom 22. März 2010.
O.
Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010
(BVGer Nr. 24) aus, der Ausgangswert der Fallkosten von Fr. 8'160.
habe im Jahr 2009 als Benchmark für die Verhandlungen mit Spitälern
gegolten, die zu diesem Zeitpunkt bereits mittels APDRG abgerechnet
hätten. Sie habe diesen Basispreis in der Annahme übernommen, dass
die PUE ihn als wirtschaftlich betrachte. Eine Toleranzmarge von 2%
habe sie zugestanden, weil die Beschwerdegegnerin noch nicht mit
APDRG abrechne. Sie verwies darauf, dass das BAG zutreffend davon
ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Kalkulation der
Fallkostenpauschale nicht nur krankenversicherte Patienten und
Patientinnen berücksichtigt habe, sondern auch die Selbstzahler und
Patienten aus anderen Sozialversicherungen. Zudem erschienen ihr die
von der PUE angestellten Berechnungen und Ausführungen
nachvollziehbar und schlüssig. Sie sei daher bereit, ihren mit Beschwerde
vom 23. Dezember 2009 gestellten Hauptantrag zugunsten ihres
Eventualantrages abzuändern.
P.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 22. Oktober 2010
(BVGer Nr. 25) ein Akteneditionsgesuch betreffend die Empfehlungen der
PUE zum Gesuch um Genehmigung des Vertrags vom 2. Juli 2009 über
die Einführung der Tarifstruktur SwissDRG im Bereich der OKP zwischen
H+ Die Spitäler der Schweiz (H+), santésuisse und der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren
(GDK) sowie betreffend alle damit zusammenhängenden Akten beim
Bundesrat, beim BAG und bei SwissDRG. Es seien zur Stellungnahme
einzuladen: das BFS insbesondere zur Vergleichbarkeit der Kosten bei
Spitälern und zum Status der Standardisierung der Kostenstellen und
Kostenträgerechnung bei öffentlichen und öffentlichrechtlich
C8011/2009
Seite 9
subventionierten Spitälern, die GDK sowie H+ zum Status der
Standardisierung der Kostenstellen und Kostenträgerrechnung bei
öffentlichen und öffentlichrechtlich subventionierten Spitälern sowie zur
kantonalen Methodik der Subventionierung. Im Weiteren seien Stefan
Meierhans, Preisüberwacher, und Sandra Schneider, Leiterin Abteilung
Leistungen, Direktionsbereich Kranken und Unfallverischerung des BAG,
als Auskunftspersonen vorzuladen, eventualiter andere befähigte
Fachpersonen beider Ämter, um der Beschwerdegegnerin Gelegenheit
zu geben, Ergänzungsfragen zu Standards der Kostenstellen und
Kostenträgerrechnung und zu weiteren Sachverhaltsbehauptungen
beider Ämter zu stellen. Subeventualiter seien die beiden
Stellungnahmen aus dem Recht zu weisen, wenn sich keine
entsprechenden Fachpersonen stellen liessen.
Zur Stellungnahme der PUE vom 5. Juli 2010 bringt die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dieser fehle die Sachkunde
und sie bleibe sowohl Beweise wie Beweisanträge schuldig. Die
Ergebnisse der Kostenstellen und Kostenträgerrechnungen (Fallkosten
je Kostenträger) seien nicht vergleichbar, da es weder Standards für die
Überführung der Kosten von der Betriebsrechnung in die
Kostenstellenrechnung noch von der Kostenstellen in die
Kostenträgerrechnung gebe. Die PUE lege keine Beweise betreffend die
behauptete Verbesserung der Vergleichbarkeit durch DRGTarifsysteme
vor, und sie begründe weder die initiale Toleranzmarge von 5%, noch die
neue Toleranzmarge von 2%; beim vorliegenden interkantonalen
Betriebsvergleich wäre eine Toleranzmarge von 10% anzuwenden (mit
Verweis auf die Broschüre Spitaltarife, Praxis des Preisüberwachers bei
der Prüfung von stationären Spitaltarifen, Preisüberwachung, Dezember
2006, S. 15). Betreffend die Berechnung der anrechenbaren Kosten wird
ausgeführt, die PUE habe die Bettenauslastung falsch kalkuliert. Eine
künstliche Aufteilung auf verschiedene Kostenträger (nach KVG und nach
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG, SR 832.20] etc.) sowie Versicherungsklassen sei nicht sinnvoll,
weshalb die Beschwerdegegnerin die Bettenzahlen je Kostenträger in
den Kostenträgererhebungsformularen von santésuisse konsequent leer
gelassen habe. Auf der Basis der erbrachten Pflegetage von 543
Akutbetten seien deren 22 für den Bereich des UVG bzw. für Selbstzahler
abzuziehen. Die Bettenauslastung betrage somit 87.35% (165'789
Pflegetage / [521 Betten * 365] * 100), weshalb ein Abzug wegen zu
geringer Auslastung nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die PUE auf die falschen Annahmen der santésuisse
C8011/2009
Seite 10
abgestützt habe, ohne die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu
würdigen. Auf dem santésuisse zur Verfügung gestellten Datenmaterial
sei ersichtlich, dass die Lehre und Forschung in der Spalte
"Nebenbetriebe" enthalten und somit bereits ausgeschieden sei. In der
Berechnung der anrechenbaren Kosten ziehe die PUE fälschlicherweise
für Kosten der Lehre und Forschung nochmals 5% der Personalkosten
ab, obwohl ein zusätzlicher Abzug nicht gerechtfertigt sei. Betreffend die
Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Benchmarking rügt die
Beschwerdegegnerin, sowohl die Codierungspraxis wie auch die
Buchführung der verglichenen Spitäler seien nicht vergleichbar.
Offensichtlich widerspiegelten weder die APDRGPauschalen die
richtigen Fallkosten noch sei die Codierung identisch. Im vorliegenden
Verfahren spielten die Fallkosten keine Rolle für den streitigen Tarif, denn
Letzterer sei nicht berechnet worden, sondern entspreche dem zwischen
santésuisse und soH ausgehandelten Tarif. Der Kanton Solothurn trage
die Differenz zwischen Tarif und Kosten, weshalb auch nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Kostendeckungsgrad 48%
betrage. Betreffend die Stellungnahme des BAG vom 16. August 2010
bemängelt die Beschwerdegegnerin auch die Fachkompetenz dieser
Behörde. Beim Benchmarking seien betriebswirtschaftliche
Führungskennzahlen zu vergleichen und nicht Preise, welche ein
Ergebnis aus Kosten und Marktüberlegungen seien. Bezüglich des
Vergleichs von Baserates und der Vergleichbarkeit der Kostenstellen
und Kostenträgerrechnung argumentiere das BAG willkürlich, inkonsistent
und widersprüchlich. Aus dem Kostendeckungsgrad könne für die
Vergleichbarkeit der Spitäler nichts abgeleitet werden. Die SwissDRG AG
habe in ihrer Eingabe vom 12. April 2010 an das BAG so starke
Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Kosten unter den Spitälern
geäussert, dass die PUE dem Bundesrat offiziell eine Empfehlung zur
Standardisierung von Kostenstellen und Kostenträgerrechnung gemacht
habe. Es sei unverständlich, weshalb im vorliegenden Verfahren weder
die PUE noch das BAG auf diesen Umstand hingewiesen hätten.
Q.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 wurden die eingegangenen
Stellungnahmen den übrigen Parteien zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C8011/2009
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 24. November
2009 stützt sich auf Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht nach der Spezialbestimmung von Art. 53
Abs. 1 KVG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung) zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig ist.
1.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die
Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
Sie begründet ihren Antrag damit, die Beschwerdeführerin sei durch die
angefochtene Verfügung als Durchführungsorgan des Bundes weder
beschwert noch besonders berührt und in keiner Weise in eigenen
Interessen betroffen. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre
gesetzliche Verhandlungspflicht nur formell, nicht aber materiell
wahrgenommen.
1.3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
und c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ferner sind zur Beschwerde berechtigt
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes
Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
1.3.2. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist
die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck, das
Gesundheitswesen zu fördern, als Krankenkasse die soziale
Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gemäss
dem KVG durchzuführen, Versicherungen gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität und Tod
anzubieten, sich an Organisationen und Unternehmungen zu beteiligen
sowie Grundstücke zu erwerben, belasten oder veräussern.
C8011/2009
Seite 12
Die Beschwerdeführerin ist somit zweifellos partei und prozessfähig (Art.
52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]).
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen
Beschlusses und hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Als Aktiengesellschaft verfolgt die Beschwerdeführerin den oben
beschriebenen Zweck. Als Adressatin des Regierungsratsbeschlusses ist
sie im Vergleich zur Allgemeinheit besonders betroffen, da nur ihr
gegenüber der anwendbare Tarif festgelegt worden ist; sie erfüllt somit
die Voraussetzungen der materiellen Beschwer (vgl. ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 ff. zu Art. 48;
MARANTELLISONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 24 ff.). Sie hat
aus ihrem Vermögen die Leistungen nach KVG zu finanzieren, die
zugunsten der bei ihr obligatorisch versicherten Personen erbracht
wurden. Daran ändern entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin auch die Tatsachen nichts, dass die
Beschwerdeführerin Durchführungsorgan der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nach KVG ist und die Versicherten zu diesem
Zweck Prämien zu bezahlen haben.
Die Beschwerdeführerin hat letztlich auch ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses, da der geltend gemachte Nachteil noch
besteht und ihr Interesse damit zweifellos aktuell und praktisch ist.
Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. ac VwVG sind somit erfüllt.
1.4. Die Rüge der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe
ihre Pflicht zur Führung von Vertragsverhandlungen verletzt und sei
daher nicht befugt, den Regierungsratsbeschluss anzufechten, kann aus
den nachfolgenden Gründen nicht gehört werden.
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist wie bereits erwähnt der
Regierungsratsbeschluss vom 24. November 2009, und Voraussetzung
zur Festsetzung des anwendbaren Tarifs durch den Regierungsrats ist
das Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen Versicherer und
Leistungserbringer (Art. 47 KVG). Es ist unbestritten und geht aus den
C8011/2009
Seite 13
Vorakten hervor, dass Vertragsverhandlungen zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin geführt wurden
(Vorakten Nr. 14). Als gescheitert im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können
Vertragsverhandlungen allerdings nur dann bezeichnet werden, wenn
vorgängig ernsthafte Vertragsverhandlungen geführt worden sind. Die
Vorinstanz hat dies als Eintretensvoraussetzung zu prüfen. In casu hat
sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich ein beachtlicher
Ermessensspielraum zukommt.
Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die
Einladung der Beschwerdeführerin zur Führung von
Vertragsverhandlungen vorerst ausgeschlagen und im Rahmen der doch
noch zustande gekommenen Vertragsverhandlungen vom 23. Oktober
2008 ausgeführt hat, ein Abweichen von dem mit santésuisse
ausgehandelten Tarif komme nicht in Frage (Vorakten Nr. 1214).
Fraglich erscheint bei dieser Ausgangslage entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdegegnerin nicht die Verhandlungsbereitschaft der
Beschwerdeführerin, sondern diejenige der Beschwerdegegnerin. Das
Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Vertragsverhandlungen keinen Verhandlungsspielraum
gehabt und daher nur formell, nicht aber materiell Vertragsverhandlungen
geführt, ist nicht belegt. Es ist somit weder geeignet, eine diesbezügliche
Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz nachzuweisen, noch
sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, sein Ermessen an
die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Da der geforderte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde und auch alle weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.5. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Solothurn eine Aktiengesellschaft mit
folgendem Zweck: "Führung von Betrieben unter Beachtung des
Spitalgesetzes des Kantons Solothurn. Die Gesellschaft verfolgt eine
gemeinnützige Zweckbestimmung im Sinne von Art. 620 Abs. 3 OR. Sie
kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und
betreiben und sich bei anderen gleichartigen oder verwandten
Unternehmen beteiligen und alle Geschäfte eingehen sowie Verträge
abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern
oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen sowie
Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten und veräussern".
C8011/2009
Seite 14
Die Beschwerdegegnerin ist partei und prozessfähig, sie ist Adressatin
des angefochtenen Beschlusses, durch diesen besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung und ist daher befugt,
ihre Parteirechte als Beschwerdegegnerin wahrzunehmen (vgl. FRANK
SEETHALER/KASPAR PLÜSS, Praxiskommentar, Rz. 9 ff. zu Art. 57; ANDRÉ
MOSER, Kommentar zum VwVG, Art. 57 N 6).
1.6. Laut Art. 14 Abs. 1 PüG haben die Exekutiven der Kantone die PUE
anzuhören, bevor sie eine Preiserhöhung, die von den Beteiligten an
einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen
beantragt wird, festsetzen oder genehmigen. Die PUE kann beantragen,
auf die Preiserhöhung sei ganz oder teilweise zu verzichten oder ein
missbräuchlich beibehaltener Preis sei zu senken. Die Kantonsregierung
hat gemäss Art. 14 Abs. 2 PüG zu begründen, wenn sie der Empfehlung
der PUE nicht folgt (vgl. BVGE 2009/24, E. 2.3; RKUV 6/1997 S. 348 ff.
E. 4 betreffend die konstante Praxis des Bundesrates).
Nach der Rechtsprechung kommt den Empfehlungen der PUE ein
besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme
bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzt (BVGE
2010/62 E. 2.4.2 [nicht publiziert]; vgl. auch RKUV 1997 KV 16 S. 343
E. 4.6). Das Gericht hat sich insbesondere dann Zurückhaltung
aufzuerlegen, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen
der PUE übereinstimmt. Weicht die Kantonsregierung hingegen von den
Empfehlungen der PUE ab, kommt weder der Ansicht der PUE noch
derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (BVGE 2010/62 E.
2.4.2; URS SAXER, in: Recht und Ökonomie der KVGTarifgestaltung,
Zürich/Basel/Genf 2010, S. 19; DANIEL STAFFELBACH/YVES ENDRASS, Der
Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des
Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG,
Zürich etc. 2006 Rz. 231). Trotz Anhörungs und Begründungspflicht
gemäss Art. 14 PüG obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers der
Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen (vgl.
auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; RUDOLF LANZ, Die
wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Thomas Cottier/Matthias
Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI,
Allgemeines Aussenwirtschafts und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel
2007, N. 113). Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat.
Im Übrigen unterliegen die Stellungnahmen auch der weiteren
Verfahrensbeteiligten der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch
C8011/2009
Seite 15
das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2010/62 E. 2.4.2, BVGE
2010/25 E. 2.4; ferner BGE 124 II 409 E. 2).
Die Vorinstanz hat in casu vor der Festsetzung des Tarifs für das Jahr
2009 die PUE konsultiert. Sie ist der Empfehlung nur teilweise gefolgt und
hat ihre Abweichung begründet. Die Tariffestsetzung durch die Vorinstanz
ist somit aus der Sicht des PüG formal nicht zu beanstanden.
2.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich demnach nach Art. 53 KVG in der
seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134
V 315 E. 1.2).
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Regierungsratsbeschluss vom
24. November 2009 betreffend den Tarif für die Jahre 20092010.
Anwendbar sind demnach grundsätzlich die KVGÄnderung vom
21. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (AS 2008 2049
2057; BBl 2004 5551), und die darauf basierenden
Verordnungsänderungen, soweit die Übergangsbestimmungen zu dieser
Änderung nichts Abweichendes bestimmen. Andernfalls sind die bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassungen nach wie vor anwendbar.
2.3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
finden auf die vorliegende, in den Bereich "Tarife, Preise und
Globalbudget" (Art. 4355 KVG) fallende Beschwerde keine Anwendung
(Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG).
2.4. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
C8011/2009
Seite 16
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
VwVG). Das gilt auch für Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG,
da Art. 53 Abs. 2 KVG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung
diesbezüglich keine Ausnahme statuiert.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
2.5. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Ermessensspielraum
der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene
Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter
mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BVGE 2010/62=C
7967/2008 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; BGE 133 II 35 E. 3; BGE
126 V 75 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den
Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren
Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3,
BGE 128 V 159 E. 3b/cc).
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das
Gericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht,
soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein
besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II
35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER,
Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [Hrsg.],
Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO
FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl]
110/2009 S. 442 ff.).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz mit angefochtenem
Regierungsratsbeschluss vom 24. November 2009 einen Tarif
C8011/2009
Seite 17
entsprechend demjenigen festgesetzt habe, der zwischen santésuisse
und der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2009 vereinbart und von der
Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2008 genehmigt
worden sei. Nach Art. 46 Abs. 4 KVG dürfe die zuständige Behörde einen
Tarifvertrag nur dann genehmigen, wenn er mit dem Gesetz und dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehe. Da der
genehmigte Tarif nicht wirtschaftlich sei, habe die Vorinstanz Art. 46
Abs. 4 KVG verletzt. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig
bzw. unvollständig festgestellt worden, was vor
Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden
könne und vom Gericht zu überprüfen sei.
Somit ist nachfolgend die Frage zu prüfen, ob bzw. unter welchen
Bedingungen die Vorinstanz befugt war, im Rahmen des zu beurteilenden
Tariffestsetzungsverfahrens für die Jahre 20092010 betreffend die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin denjenigen Tarif
festzusetzen, der zwischen der Beschwerdegegnerin und santésuisse per
1. Januar 2009 vereinbart und mit Regierungsratsbeschluss vom
25. August 2008 genehmigt worden war.
4.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Kantonsregierung bei der
Prüfung, ob einerseits ein vereinbarter Tarif genehmigt werden kann und
wie andererseits ein behördlicher Tarif festzusetzen ist, sind dieselben,
wie im Folgenden darzulegen ist.
4.1. Parteien eines Tarifvertrags sind nach Art. 46 Abs. 1 KVG einerseits
einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände sowie
andererseits einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände.
Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder
des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind
(Art. 46 Abs. 2 Satz 1 KVG).
Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, des
Bundesrats (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG).
Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem
Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang
steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Dies gilt analog auch in
C8011/2009
Seite 18
Tariffestsetzungsverfahren im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG
(vgl. BVGER 2010/24 E. 4.3).
4.2. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein
Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
4.3. Nach Art. 59c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102, Fassung vom 27. Juni 2007, in
Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573) prüft die
Genehmigungsbehörde insbesondere, ob der Tarifvertrag den folgenden
Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Abs. 1 Bst. a und b).
Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen
(Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen
und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und
b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die
Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2).
Die zuständige Behörde wendet die Abs. 1 und 2 unter anderem auch bei
Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an (Art. 59c Abs. 3
KVV).
4.4. Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre
Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise
werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine
betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der
Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen
Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Abs. 6).
Nach Art. 49 KVG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 18. März
1994 (die Fassung vom 21. Dezember 2007 betreffend
Spitalfinanzierung, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 [AS 2008 2049 2057;
BBl 2004 5551], muss gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen erst
ab dem 1. Januar 2012 angewandt werden) vereinbaren die
Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären
C8011/2009
Seite 19
Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital. Diese decken für
Kantonseinwohner und einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten je
Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen
Abteilung. Die anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsabschluss
ermittelt. Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten
sowie Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet (Abs.
1). Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach
einheitlicher Methode; sie führen hiezu eine Kostenstellenrechnung und
eine Leistungsstatistik. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien
können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die nötigen
Bestimmungen (Abs. 6). Die Kantonsregierungen und, wenn nötig, der
Bundesrat ordnen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt der
Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten
vergleichbarer Spitäler liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals
ungenügend, so können die Versicherer den Tarifvertrag nach Art. 46
Abs. 5 KVG kündigen und der Genehmigungsbehörde beantragen, die
Tarife auf das richtige Mass zurückzuführen (Abs. 7).
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Festsetzung der angefochtenen
Tagespauschale Akutsomatik auf Fr. 525. für die Jahre 2009 und 2010 in
den Erwägungen zum Regierungsratsbeschluss vom 24. November 2009
wie folgt begründet:
Die zwischen der Beschwerdegegnerin und santésuisse ausgehandelten
Tarife seien im Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat
unbestritten gewesen. Auch die PUE habe keine Unwirtschaftlichkeit
festgestellt und auf die Abgabe einer anderslautenden Empfehlung
verzichtet. Die Erhöhung der Tagespauschale von Fr. 501. auf Fr. 525.
sei im Wesentlichen auf die Erhöhung des Kostendeckungsgrades durch
die Krankenversicherer von bisher 46 % auf neu 48 % zurückzuführen. im
Übrigen betrage die Erhöhung nur Fr. 2. bzw. 0.38 %.
5.1.1. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat die Vorinstanz
eine Stellungnahme der PUE gemäss Art. 14 PüG eingeholt. Mit Eingabe
vom 9. April 2009 hat die PUE die Empfehlung abgegeben, für das Jahr
2009 eine Tagespauschale zu Lasten der Beschwerdeführerin
festzusetzen, welche für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
C8011/2009
Seite 20
in der allgemeinen Abteilung der Beschwerdegegnerin bei einem
Kostendeckungsgrad von 48 % maximal Fr. 494. betrage. Zur
Begründung hat sie die anrechenbaren Kosten der Beschwerdegegnerin
geprüft, die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten berechnet
und diese anschliessend einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen.
5.1.2. Die Vorinstanz führt in den Erwägungen zum angefochtenen
Regierungsratsbeschluss aus, die PUE komme in ihren Empfehlungen
zum Schluss, dass die Fallkosten der Beschwerdeführerin zu hoch seien.
In der Folge äussert sie sich zwar zum Wirtschaftlichkeitsvergleich der
PUE, nicht aber zu deren Ermittlung der standardisierten
betriebswirtschaftlichen Kosten der Beschwerdeführerin.
5.1.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 stellt sich die Vorinstanz
auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin bringe keine massgeblich
neuen Argumente vor, weshalb sie sich auf die Kernfragen beschränke
und im Übrigen auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss und die
Akten verweise. Bei Verhandlungen werde immer ein Gesamtpaket
ausgehandelt; es sei durchaus KVGkonform, wenn das
Verhandlungsergebnis auch an andere Faktoren geknüpft werde, wie in
casu an die gleichzeitige Senkung des TARMEDTarifs. Auch wenn das
KVG unterschiedliche Tarife zulasse, so gelte im öffentlichen Recht der
Grundsatz der Gleichbehandlung. Unterschiedliche Tarife könnten nur
akzeptiert werden, wenn ein sachlicher Grund dies rechtfertige, was
vorliegend nicht der Fall sei. Die PUE habe zwar ein weites Ermessen
hinsichtlich der Auswahl, zu welchen Tarifen sie Stellung nehme; dies
entbinde sie aber nicht von der Pflicht, bei Preismissbräuchen – wie
vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet einzuschreiten. Ein
Verzicht auf eine Stellungnahme vermittle auch Rechtssicherheit.
Die Vorinstanz äussert sich im Übrigen weder zur Kalkulation des mit
Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2008 genehmigten noch zu
derjenigen des mit Regierungsratsbeschluss vom 24. November 2009
festgesetzten Tarifs.
5.1.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz
weder im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 24. November
2009 noch in der Vernehmlassung vom 22. März 2010 den festgesetzten
und vorliegend angefochtenen Tarif in nachvollziehbarer Weise
begründet hat. Sie hat sich weder mit den anrechenbaren Kosten der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, noch hat sie die
C8011/2009
Seite 21
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten ermittelt; eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach den Vorschriften des KVG hat sie somit
nicht vorgenommen.
5.2. Die Vorinstanz beruft sich in Bezug auf die Rüge, sie habe keine
KVGkonforme Prüfung des gemäss angefochtenem
Regierungsratsbeschluss festgesetzten Tarifs vorgenommen, darauf, der
festgesetzte Tarif sei zwingend entsprechend dem genehmigten Tarif
gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2008/1439 vom 25. August 2008
betreffend den Tarifvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und
santésuisse festzusetzen.
Soweit sie damit implizit geltend machen will, die im Rahmen der
Tarifgenehmigung vorgenommene Prüfung sei auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betreffend Tariffestsetzung zu berücksichtigen, ist
zu prüfen, ob sie den Nachweis erbracht hat, dass sie ihren
Prüfungspflichten gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nachgekommen ist.
5.2.1. Den Vorakten der Vorinstanz liegen unter anderem folgende
Unterlagen bei:
der Vertrag vom 7. Juli 2008 zwischen der Beschwerdegegnerin
und santésuisse betreffend "Vergütung der stationären
Behandlung der Allgemeinabteilung von Patienten in der
Solothurner Spitäler AG im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nach KVG", gültig ab 1. Januar 2009
(Vorakten Nr. 9),
das Festsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
29. Oktober 2008 (Vorakten Nr. 8),
die Stellungnahme von santésuisse vom 24. November 2008
(Vorakten Nr. 7),
die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. November
2008 (Vorakten Nr. 6),
Überweisung der Kostenträger und Kostenartenrechnungen der
Beschwerdegegnerin vom 11. März 2009 an die PUE auf deren
Anfrage vom 17. Februar 2009 (Vorakten Nr. 3),
C8011/2009
Seite 22
die Empfehlung der PUE vom 9. April 2009 (Vorakten Nr. 3),
Memorandum Staffelbach vom 15. Juli 2009 betreffend
Tariffestsetzungsverfahren sowie Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 zum Memorandum
Staffelbach (Vorakten Nr. 2),
der angefochtene RRB vom 24. November 2008.
Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht jedoch weder den im
angefochtenen RRB vom 24. November 2008 erwähnten RRB
Nr. 2008/1439 vom 25. August 2008 betreffend Genehmigung des
Vertrags vom 7. Juli 2008 zwischen der Beschwerdegegnerin und
santésuisse noch anderweitige Unterlagen eingereicht, die sich auf die
Prüfung der Übereinstimmung dieses Vertrags mit dem Gesetz und dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG
beziehen.
5.2.2. Auf der Website des Kantons Solothurn ist der RRB Nr. 2008/1439
vom 25. August 2008 betreffend "Genehmigung des Vertrages zwischen
santésuisse und der Solothurner Spitäler AG, Solothurn, betreffend der
Vergütung der stationären Behandlung von Patienten der
Allgemeinabteilung im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nach KVG, Vertrag ab 01.01.2009" publiziert
(; zuletzt besucht am 6. Juli 2011).
Die Erwägungen zum RRB Nr. 2008/1439 lauten wie folgt: "Die
Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem
Krankenversicherungsgesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Da die Tarifermittlung auf
dem gesamtschweizerisch anerkannten Tarifmodell von santésuisse
erfolgt ist und die neuen Tarife einvernehmlich zwischen santésuisse und
der Solothurner Spitäler AG festgelegt werden konnten, liegt weder eine
Verletzung des Wirtschaftlichkeits noch des Billigkeitsgebots vor."
Der Regierungsrat hat demnach im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens darauf verzichtet, die Einhaltung der
Wirtschaftlichkeits und Billigkeitsgebote zu prüfen, dies in der Annahme,
die Einhaltung sei aufgrund der Tatsache gewährleistet, dass sich
santésuisse und die Solothurner Spitäler AG auf einen vertraglichen Tarif
einigen konnten.
C8011/2009
Seite 23
5.2.3. Für das vorliegend zu beurteilende Tariffestsetzungsverfahren
kann somit dem RRB Nr. 2008/2439 zugrunde liegende
Genehmigungsverfahren nichts entnommen werden.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die
Vorinstanz im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47
Abs. 1 KVG seinen Prüfungspflichten gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG nicht
nachgekommen ist. Indem die Vorinstanz den Tarif gemäss RRB
2009/2160 vom 24. November 2008 ohne vorgängige Prüfung auf dessen
Übereinstimmung mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit
gemäss Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen hat,
erweist sich der angefochtene RRB als bundesrechtswidrig; er ist daher
aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung nach den
Vorschriften des KVG und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Rügen der
Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung der standardisierten
betriebswirtschaftlichen Kosten und das Benchmarking näher
einzugehen.
Gleiches gilt für die verfahrens und beweisrechtlichen Anträge der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. März
2010 und der Stellungnahme vom 22. Oktober 2010, die sich auf einen im
vorliegenden Verfahren durch das Gericht festzusetzenden Tarif
beziehen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2010/14
E. 8.1.3).
Da die Beschwerdegutheissung mit Rückweisung an die Vorinstanz im
Kostenpunkt wie ein Obsiegen zu behandeln ist, wird der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.
zurück erstattet.
C8011/2009
Seite 24
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der unterliegenden
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten auferlegt. Diese werden auf
Fr. 2'000. festgesetzt.
Der teilweise obsiegenden Partei ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die
Entschädigung ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdeschrift von 25 Seiten
eingereicht, wobei sich diese zu rund einem Drittel auf die Anträge und
Begründung betreffend Festsetzung eines niedrigeren Tarifs durch das
Bundesverwaltungsgericht bezieht; die rund 3seitige Stellungnahme vom
14. Oktober 2010 beschränkt sich auf Bemerkungen zum Benchmarking
der PUE. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands wird die
Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'600. zuzüglich Fr. 100. für
Auslagen und Fr. 296. MWST festgesetzt, ausmachend total Fr. 3'996..
8.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der
Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist
gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C8011/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene
Regierungsratsbeschluss Nr. 2009/2160 vom 24. November 2009 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz mit der Anweisung
zurückgewiesen, die Sache im Sinn von Erwägung 5.3 abzuklären und
anschliessend neu zu verfügen.
2.
Der Regierungsrat wird ersucht, Ziffer 1 des Urteilsdispositivs im
kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000. wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'996. zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. RRB Nr. 2009/2160; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt