Abtei lung II I
C-801/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-801/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1981 im Kosovo geborene M._______ beantragte am 14. April
2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Basel-
land wohnhaften Cousin K._______ (Beschwerdeführer). Nach formlo-
ser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Beschwerde-
führer ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 5. Juli 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung
ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark
anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der
Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Wei-
tern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungsland weder zwin-
gende familiäre Verantwortlichkeiten noch gesellschaftliche Verpflich-
tungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 14. Juli 2006 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufent-
halt. Zur Begründung verweist er auf den gleichzeitig eingereichten Ar-
beitsvertrag des Gesuchstellers vom 1. Januar 2006 und garantiert,
dass sein Cousin nach Ablauf der Bewilligung aus der Schweiz ausrei-
sen und in seine Heimat zurückkehren werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
dass Gründe, welche einzig auf der Seite des Beschwerdeführers lie-
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gen würden, für sich allein betrachtet keine Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise des Gastes bieten könnten.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. August 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist verstrich je-
doch ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungs-
gerichts bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist end-
gültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Cousin und zugleich
Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert;
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
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teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund be-
sonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
4.2 Das Visum kann erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA erfüllt (vgl.
Art. 9 Abs. 1 VEA, Art. 14 Abs. 1 VEA e contrario). So müssen Perso-
nen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bie-
ten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c.
VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurtei-
len ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön-
nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Ein-
reisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regio-
nen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Daneben sind aber auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw.
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
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Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration
abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko
eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
5.1 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der
von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die
Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo
mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten
gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armuts-
grenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Coun-
tries > Kosovo > Overview > Economy, ,
besucht am 5. November 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher
hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt,
in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asyl-
suchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Generatio-
nen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen.
5.2 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen.
5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen
und kinderlosen Mann, der in seiner Heimat offensichtlich keine
familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen hat. Zwar geht er ei-
ner Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich,
dass er beim Unternehmen S._______ in Gjakova als "Arbeiter im Pro-
duktionsbetrieb" mit einem monatlichen Einkommen von 250 Euro be-
schäftigt ist. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006
geht jedoch nicht hervor, was genau die Aufgaben des Gesuchstellers
in diesem Unternehmen sind. Aufgrund der vorgenannten Umschrei-
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bung und des Lohnes, der dem monatlichen Durchschnittseinkommen
eines Arbeiters in Serbien entspricht, dürfte es sich dabei aber nicht
um eine qualifizierte Arbeit handeln, welche auf dem Arbeitsmarkt in
Kosovo besonders gefragt ist. Ausserdem ist der Arbeitsvertrag bis
zum 31. Dezember 2007 befristet. Von einer beruflichen Festigung und
somit von einem gesicherten wirtschaftlichen Fortkommen im Heimat-
land kann demnach beim Gesuchsteller nicht die Rede sein. Damit
sind keine persönlichen Verhältnisse auszumachen, die geeignet wä-
ren, ihn von einer Emigration abzuhalten.
5.4 Der Beschwerdeführer garantiert ferner ausdrücklich, dass der
Gesuchsteller die Schweiz wieder rechtzeitig verlassen werde, und
macht geltend, die volle Verantwortung für alle Pflichten, die aus die-
ser Einreise entstehen, zu übernehmen.
Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gast-
geber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes.
6.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die frist-
gerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht
zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung auf welche wie bereits er-
wähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht abzulehnen. Daraus
folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 4. August 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
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