B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-801/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versiche-
rung, Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016.
C-801/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1974 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte mit Formular vom 20. Dezem-
ber 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar 2015) ihren Beitritt in die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfol-
gend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz
[act.] 19).
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) das Beitrittsgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 ab. Zur Begründung wurde an-
geführt, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 aus der obligatori-
schen AHV/IV ausgetreten und ihre Beitrittserklärung hätte spätestens im
Dezember 2012 vorliegen müssen (act. 21).
B.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 2. Juni 2015 Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015. Sie machte geltend,
sie habe während ihrer Tätigkeit als Forscherin in den USA – teils mit einem
Stipendium der Institution B._______ unterstützt – in C._______ weiterhin
AHV-Beiträge geleistet. Dies habe sie bis Dezember 2011 getan. Leider
habe sie aus einem ihr noch unbekannten Grund die Einzahlungsscheine
für die AHV-Beiträge der Jahre 2012 und 2013 nicht bekommen. Sie sei bis
Mitte 2014 als Forschende in den USA tätig gewesen. Ende 2014 habe sie
dann eine Arbeitsstelle in den USA angetreten und entsprechend ein Bei-
trittsgesuch an die freiwillige AHV/IV gestellt (act. 26).
B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2016
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, sie habe von der Beschwer-
deführerin keine Rückmeldung erhalten, ob sie die noch ausstehenden
Beiträge bei der obligatorischen AHV/IV habe nachbezahlen können, wes-
halb es im heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei, sie in die freiwillige Versi-
cherung aufzunehmen (act. 33).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1,
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ad 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
dasselbe wie bereits im Einspracheverfahren geltend.
D.
Die Vorinstanz bestätigte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016, die
Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht in die freiwil-
lige Versicherung aufnehmen zu können und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (BVGer act. 3).
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2016 erhielt die Beschwerde-
führerin Gelegenheit, bis zum 18. April 2016 eine Stellungnahme (Replik)
sowie entsprechende Beweismittel einzureichen und die Frage zu beant-
worten, ob es ihr möglich gewesen sei, die fehlenden Beiträge für die Jahre
2012 und 2013 in die obligatorische Versicherung nachträglich einzube-
zahlen (BVGer act. 4).
E.b Die Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 15. April
2016, 14. Mai 2016 und 18. Juni 2016 wurden mit Instruktionsverfügungen
vom 20. April 2016, 20. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 gutgeheissen (BVGer
act. 5–10).
E.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 19. August 2016
sinngemäss mit, die Antwort der AHV-Stelle C._______ sei immer noch
ausstehend (BVGer act. 11).
E.d Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde die AHV-Stelle
C._______ aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2016 mittels der Kopie einer
begründeten Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zu be-
antworten, ob es der Beschwerdeführerin möglich sei oder nicht, die obli-
gatorischen Beiträge für die Jahre 2012/2013 nachzubezahlen (BVGer
act. 12).
E.e Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 29. August 2016 mit,
gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das
Jahr 2012 nachgezahlt werden, nicht aber der Betrag für das Jahr 2013,
und reichte eine Kopie des Schreibens der AHV-Stelle C._______ vom
24. August 2016 ein (BVGer act. 13).
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E.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wurde auf die schrift-
liche Auskunftserteilung durch die AHV-Stelle C._______ gemäss Ziffer 2
der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 verzichtet (BVGer act. 14).
F.
Die Vorinstanz bestätigte mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016, dass
die Beschwerdeführerin anhand der heutigen Aktenlage nicht in die freiwil-
lige Versicherung aufgenommen werden könne und beantragte weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen hielt sie zunächst erneut
fest, die Beschwerdeführerin habe die für die Beitrittserklärung vorgese-
hene Frist von 12 Monaten überschritten. Im Weiteren führte sie aus, im
Laufe des Einspracheverfahrens sei die Frage zur Diskussion gestanden,
ob die nachträgliche Zahlung von obligatorischen Beiträgen für die Jahre
2012 und 2013 bei der Kasse des Kantons E._______ noch möglich wäre.
Gemäss Entscheid der AHV-Stelle C._______ könne der Beitrag für das
Jahr 2012 nachbezahlt werden, nicht aber für das Jahr 2013. Das fehlende
Jahr stehe im Konflikt mit der Bedingung der ununterbrochenen Zugehö-
rigkeit zur obligatorischen AHV von 5 Jahren unmittelbar vor dem Aus-
scheiden aus dieser Versicherung (BVGer act. 18).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2016 erhielt die Beschwerde-
führerin Gelegenheit, bis zum 11. November 2016 gegebenenfalls
Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 19). Die Beschwerdefüh-
rerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht, womit der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. November 2016
abgeschlossen wurde (BVGer act. 19).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführe-
rin ersucht, bis zum 17. August 2017 mitzuteilen, ob die AHV-Stelle
C._______ betreffend die in Frage stehenden Jahre 2012 und 2013 eine
Verfügung erlassen habe und gegebenenfalls, ob sie diese angefochten
habe oder nicht (BVGer act. 21). Innert der angesetzten Frist ging keine
Antwort der Beschwerdeführerin ein.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
6. Januar 2016, mit welchem die am 29. Januar 2015 verfügte Abweisung
des Beitritts der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung bestä-
tigt wurde.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Schwei-
zerischen Generalkonsulat in D._______: 4. Februar 2016) wurde frist- und
formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt ak-
tuell in den USA.
3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
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Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi-
cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1
AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder
subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antrag-
steller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel-
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr er-
strecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfü-
gung zu treffen (Art. 11 VFV).
4.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt.
4.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin
hat sie in den Jahren 1995 bis 2011 Beiträge an die Schweizerische Aus-
gleichskasse geleistet (act. 20).
4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2016 hielt die AHV-Stelle C._______
fest, die Prüfung des Dossiers der Beschwerdeführerin habe ergeben,
dass sie bis März 2012 ein Stipendium der Institution B._______ erhalten
habe. Im 2013 sei sie von der Universität F._______ (USA) entlöhnt worden
und von diesem Einkommen seien obligatorische Sozialbeiträge entrichtet
worden. Nach erfolgloser Stellensuche in der Schweiz habe sie schliesslich
ab 2014 die USA als Wohnsitz gewählt. Sodann führte die AHV-Stelle
C._______ aus, dass Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz haben und in Anwendung des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
über soziale Sicherheit einer obligatorischen Sozialversicherung unterwor-
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fen sind, freiwillig der schweizerischen AHV/IV beitreten können. Die Ver-
sicherung beginne rückwirkend mit dem Tag an dem die zwischenstaatliche
Vereinbarung wirksam werde, sofern der Beitritt innert sechs Monaten er-
klärt werde. Nach Ablauf dieser Frist beginne die Versicherung am ersten
Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Das Beitrittsgesuch für
die Jahre 2012 und 2013 sei am 3. August 2015 eingegangen, sodass ein
rückwirkender Beitritt für das Jahr 2013 nicht möglich sei. Nichts anderes
ergebe sich betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte internati-
onale Sendung von Dezember 2014, welche die AHV-Stelle C._______
nicht erhalten habe. Hingegen werde bezüglich des Jahres 2012 der Beitritt
als Nichterwerbstätige aufgrund des Stipendiums der Institution B._______
vorgenommen (vgl. Beilage zu BVGer act. 13).
4.3 Beim Schreiben der AHV-Stelle C._______ vom 24. August 2016 han-
delt es sich um eine formlose Mitteilung. Nachdem die Anfrage an die Be-
schwerdeführerin gemäss Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2017 unbe-
antwortet geblieben ist, bleibt offen, ob die AHV-Stelle C._______ nach-
träglich bezüglich der Jahre 2012 und 2013 eine anfechtbare Verfügung
erlassen hat und ob die Beschwerdeführerin diese gegebenenfalls ange-
fochten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlangt aber auch
eine (zu Unrecht) formlos mitgeteilte Entscheidung rechtliche Wirksamkeit,
sofern die betroffene Person nicht innerhalb eines Jahres interveniert (vgl.
BGE 134 V 145 E. 5). Da die Beschwerdeführerin spätestens am 29. Au-
gust 2016 von der Mitteilung vom 24. August 2016 Kenntnis hatte (vgl.
BVGer act. 13) und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass
die Beschwerdeführerin diesbezüglich intervenierte, kann der formlosen
Mitteilung vom 24. August 2016 spätestens ab dem 30. August 2017 recht-
liche Wirksamkeit zugerechnet werden. Somit steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin bis und mit 2012 bei der schweizerischen AHV/IV obliga-
torisch versichert war.
4.4 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerdeführerin Ende 2012 aus der
obligatorischen AHV/IV ausgeschieden. Entsprechend hätte die Beitrittser-
klärung für die freiwillige AHV/IV bis spätestens am 31. Dezember 2013
gestellt werden müssen (Art. 8 Abs. 1 VFV). Damit erweist sich die Beitritts-
erklärung vom 20. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 5. Januar
2015) als deutlich verspätet.
4.5 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV, welche eine
Erstreckung der Frist für die Beitrittserklärung rechtfertigen würden sind
nicht ersichtlich. Mangelndes Wissen einer versicherten Person um ihre
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Seite 8
Rechte und Pflichten sowie der (Rechts-)Irrtum über den Versichertensta-
tus gehören nicht zu jenen ausserordentlichen Verhältnissen, die es erlau-
ben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11
VFV zu verlängern (vgl. BGE 97 V 213 E. 2; 114 V 1). Angesichts des Um-
stands, dass sich die Grundlagen für die Unterstellung unter die schweize-
rische AHV/IV massgeblich änderten als die Beschwerdeführerin nicht
mehr durch ein Stipendium der Institution B._______ unterstützt wurde,
sondern stattdessen von der Universität F._______ (USA) entlöhnt wurde
und infolgedessen kein Bezug mehr zwischen der Forschungstätigkeit der
Beschwerdeführerin in den USA mit der Schweiz bestand, wäre es der Be-
schwerdeführerin zumutbar gewesen, sich rechtzeitig mit ihrem Versicher-
tenstatus im Rahmen der obligatorischen bzw. freiwilligen AHV/IV zu be-
fassen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitrittserklärung der Be-
schwerdeführerin für die freiwillige Versicherung erst nach Ablauf der Jah-
resfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV erfolgte, weshalb der Beitritt zur freiwilli-
gen Versicherung nicht mehr möglich ist. Die vorliegende Beschwerde ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerde-
führerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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