B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8014/2009
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
P._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet,
Fürsprecher, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-8014/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nepal stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am 16.
Februar 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ver-
fügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde trat die damals zu-
ständige Aslyrekurskommission (ARK) am 4. Juli 2006 nicht ein. Mit Ein-
gabe vom 3. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch, wegen Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen
einreichen. Mit Verfügung vom 23. August 2006 wies das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.
Juli 2007 gutgeheissen unter Anweisung der Vorinstanz, in der Sache neu
zu entscheiden. Am 8. Oktober 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11.
Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
B.
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens unterbreitete das Amt für
Migration des Kantons H._______ auf Antrag des Parteivertreters der
Vorinstanz am 7. Juli 2009 ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsre-
gelung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Der Beschwerdeführer liess dazu am 5. November 2009 im Wesentli-
chen ausführen, er habe in der Schweiz relativ rasch beruflich Fuss ge-
fasst. Anfangs habe er in der Küche als Office-Bursche ausgeholfen. In-
zwischen sei er zum Koch aufgestiegen und bereite selbständig schwei-
zerische und italienische Spezialitäten zu. Dank seiner guten beruflichen
Qualifikation erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'400.-.
Auch sonst sei er in der Schweiz bestens integriert, spreche gut Deutsch
und komme seinen Verpflichtungen stets nach.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
C-8014/2009
Seite 3
2 AsylG. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer ha-
be sich zwar dank seiner guten Ausbildung beruflich und sozial gut in die
hiesigen Verhältnisse integriert. Er halte sich jedoch noch keine sechs
Jahre in der Schweiz auf. Aus den Akten ergebe sich ebenfalls nichts,
was auf eine so enge Beziehung zur Schweiz schliessen lasse, dass von
ihm nicht verlangt werden könne, sein Leben in seinem Heimatland wei-
terzuführen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die
Schweiz gekommen und habe den grössten Teil seines Lebens, welcher
die für die Sozialisierung wichtigen Phasen umfasse, in seiner Heimat
verbracht. Ebendort habe er während zwölf Jahren eine solide schulische
Ausbildung genossen und abgeschlossen. Es sei davon auszugehen,
dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen dürfte,
weshalb kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2009 lässt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ferner
sei das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Hierzu lässt er vor-
bringen, bereits kurz nach der Einreise sei ihm der berufliche Einstieg als
Office-Bursche gelungen, worauf er schon bald zum selbständigen Koch
befördert worden sei. Auch sprachlich sei er bestens integriert und habe
im Sprachtest des Ausländerdienstes H._______ vom 29. Mai 2009 das
höchstmögliche Resultat erzielt. Das BFM habe einen schematischen
Vergleich mit einem andersartigen Fall vorgenommen, was gerade nicht
der vorliegend geforderten Einzelfallprüfung entspreche. Der Beschwer-
deführer habe seine Heimat nicht freiwillig verlassen. Nachdem seine El-
tern und seine Schwester umgebracht worden seien, habe er fliehen und
abrupt sämtliche Brücken zu seiner Heimat abbrechen müssen, weshalb
seine Ausgangslage nicht derjenigen eines Arbeitsmigranten entspreche.
Aus diesem Grund sei der speziellen Situation von Personen, welche sich
im Asylverfahren befänden, Rechnung zu tragen. Zudem stamme er, im
Vergleich zu ausländischen Arbeitsimmigranten nicht aus einem der
Schweiz ähnlichen Kulturkreis, weshalb für ihn eine Anpassung schwieri-
ger sei. Dennoch habe er sich erfolgreich integriert.
Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Lohnblatt
des Arbeitgebers vom September 2009 sowie die Testergebnisse zur Er-
fassung der Deutschkenntnisse des Ausländerdienstes H._______ vom
29. Mai 2009 ein.
C-8014/2009
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2010 spricht sich die Vorinstanz un-
ter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be-
schwerde aus. Der Beschwerdeführer arbeite als Koch und bekleide da-
mit keine berufliche Stellung, die er ausschliesslich in der Schweiz aus-
üben könne und welche ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt beson-
ders interessant mache. Insbesondere sei die politische Lage im Heimat-
land nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
F.
Mit Replik vom 8. März 2010 hält der Parteivertreter an den gestellten
Begehren und deren Begründung fest. Zusätzlich führt er aus, nach An-
sicht des BFM seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Auf-
enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG in der Regel nie erfüllt. Dies
stehe im Widerspruch zum Asylgesetz, welches diese Möglichkeit gerade
eben vorsehe. Mit keinem Wort führe die Vorinstanz aus, inwiefern es tat-
sächlich eine objektivierbare Härtefallpraxis gebe und weshalb dem kan-
tonalen Antrag widersprochen werde.
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 reicht der Parteivertreter unter An-
derem jeweils ein Auszug aus dem Betreibungs- und dem Strafregister
sowie ein Arbeitszeugnis vom 17. November 2011 zu den Akten.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsge-
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Seite 5
setz und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art.
37 VGG ).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
(Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer
bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es
nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1).
Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember
2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren be-
finden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit
des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35).
C-8014/2009
Seite 6
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asyl-
gesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in
Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende
Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung
des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit
eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden
kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE
2009/40 E. 3.1).
3.3. Soweit auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang gerügt
wird, die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, weshalb sie dem Antrag
der kantonalen Fremdenpolizei widerspreche, obwohl diese gar einen
Sprachkurs durchgeführt und die Voraussetzung eingehend untersucht
habe, verkennt der Parteivertreter die Besonderheiten des Zustimmungs-
verfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Demnach ist es nämlich Aufgabe
des BFM, die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung einge-
hend zu prüfen. Eine umfassende, originäre Sachentscheidskompetenz
der Vorinstanz gilt übrigens auch für das ausländerrechtliche Zustim-
mungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber
gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib
6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es somit Aufgabe der Vorinstanz zu beurtei-
len, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt
sind. Dass die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Regel
von den antragstellenden Kantonen durchgeführt werden, vermag daran
nichts zu ändern (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3). Weder das BFM noch das Bun-
desverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der kantonalen
Behörde gebunden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesu-
ches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort
den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b
AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob
C-8014/2009
Seite 7
nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrit-
tenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt".
Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Recht-
sprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaf-
fen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden
und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) be-
zieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kri-
terien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor-
derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun-
gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Per-
sonen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden
wäre.
5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
C-8014/2009
Seite 8
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anfor-
derungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine über-
durchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die
Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen
(BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind
diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losge-
löst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten
erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge-
setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge-
wisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betref-
fen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht
zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen eines
Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2
mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich
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Seite 9
die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen
in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche
und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Um-
stände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch
das Verhalten der Behörden – so etwa ein nachlässiger Wegweisungs-
vollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 in fine mit
Hinweis).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Februar 2004 als Asylbewerber
in die Schweiz ein. Nach letztinstanzlich abgeschlossenem Asylverfahren
kam er der Aufforderung zur Ausreise bis zum 22. Juli 2006 nicht nach.
Indessen liess er am 3. August 2006 ein Wiedererwägungsgesuch bei der
Vorinstanz einreichen und machte neue erhebliche Tatsachen geltend.
Dieses Verfahren fand schliesslich mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. Februar 2012 seinen negativen Abschluss. Am 7. Juli 2009,
während der hängigen Beschwerde im Asylverfahren gelangte die zu-
ständige Behörde des Kantons H._______ an die Vorinstanz und bean-
tragte die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von
acht Jahren auszugehen. Nicht dazugerechnet wird dabei die Zeitspanne
zwischen Ablauf der Ausreisefrist nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens und Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens. Der Aufenthalt in
jener Periode (22. Juli 2006 bis 3. August 2006) war nicht mehr geregelt
und ist als rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b
AuG zu qualifizieren.
6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden,
der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, bei nicht abgeschlosse-
nem Asylverfahren in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch
das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzö-
gerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was
die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers anbelangt, so ist sie von
daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonde-
rer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ge-
schlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den
C-8014/2009
Seite 10
sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerde-
führers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
6.3. Der Beschwerdeführer muss sich nebst der hier eher als unbedeu-
tend zu taxierenden Missachtung der Ausreisefrist nach dem Nichteintre-
tensentscheid der ARK vom 4. Juli 2006 auch den Vorwurf gefallen las-
sen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben, indem er zunächst seine Un-
terschrift auf dem Passantragsformular verweigerte (vgl. E-Mail vom 10.
August 2006). Ansonsten hat er sich jedoch klaglos verhalten und ge-
niesst einen unbescholtenen Leumund. Er selber bezeichnet sich als so-
zial gut integriert. Die kantonale Migrationsbehörde weist indessen ledig-
lich darauf hin, dass er in keinem Verein tätig sei. Offensichtlich ist ihr be-
züglich seiner sozialen Integration nichts Weiteres bekannt. Zwar ist da-
von auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer seiner Anwesenheit in
gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich den Akten
nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines Bekann-
ten- bzw. Freundeskreises in der Schweiz schliessen lassen könnte. Hin-
weise auf die Teilnahme am sozialen Leben des alleinstehenden Be-
schwerdeführers bestehen keine. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers
vom 20. März 2007 geht hervor, dass er im italienischsprachigen Arbeits-
umfeld offenkundig geschätzt wird. Entsprechend hat er sich um den Er-
werb der italienischen Sprache bemüht und spricht bei der Arbeit italie-
nisch (vgl. Antrag der kantonalen Migrationsbehörde auf Härtefallprüfung
vom 7. Juli 2009). Dies sowie der Umstand, dass keine Unterstützungs-
schreiben eingereicht oder auf andere Weise soziale Kontakte geltend
gemacht und belegt wurden, lässt auf das Fehlen einer über das Arbeits-
umfeld hinausgehenden sozialen Integration schliessen. In diesem Zu-
sammenhang dürften nicht zuletzt auch die nach wie vor eher beschränk-
ten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Die
Akten enthalten lediglich einen einzigen Hinweis auf Bemühungen zum
Spracherwerb (Deutsch für Asylbewerber vom 1. März bis zum 21. Mai
2004). Gemäss Beurteilung der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. An-
trag auf Härtefallprüfung vom 7. Juli 2009) spreche und verstehe er sehr
gut Deutsch. Der Beschwerdeführer selber gibt an, sprachlich bestens in-
tegriert zu sein und weist auf den Sprachtest des Ausländerdienstes Ba-
selland vom 29. Mai 2009, gemäss welchem er das höchstmögliche Re-
sultat erzielt habe. Tatsächlich hat er aber nach dem Gemeinsamen Eu-
ropäischen Referenzrahmen (GER) lediglich Sprachkenntnisse auf der
Stufe A1, was einer Basisstufe entspricht, bei welcher lediglich eine ele-
mentare Sprachanwendung besteht. Mit anderen Worten verfügt der Be-
schwerdeführer nach über fünf Jahren Anwesenheit in der Schweiz ledig-
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Seite 11
lich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Vergleich
dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE für die vorzeitige Erteilung der Nie-
derlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration ein sprachliches
Referenzniveau von mindestens A2 voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.5 mit Hinweis). Die
Umstände weisen somit insgesamt auf eine relativ beschränkte (soziale
und sprachliche) Integration hin.
6.4. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist dem Beschwerdeführer
zu Gute zu halten, dass er bereits kurz nach der Einreise, seit August
2004 in einem Restaurant als Office-Bursche eine Vollzeiterwerbstätigkeit
aufnehmen konnte und wirtschaftlich unabhängig wurde. Vom Arbeitgeber
wurde er als Freund und kompetenter Mitarbeiter bezeichnet (vgl. Ar-
beitsbestätigung vom 20. März 2007). Im Laufe seiner Tätigkeit erlernte
er die Zubereitung der Gerichte, sodass er zwischenzeitlich als selbstän-
diger Koch beschäftigt wird. Bei einem derzeitigen Bruttolohn von Fr.
4'766.- pro Monat, erweist sich seine finanzielle Situation als gesichert.
Mit Arbeitszeugnis vom 17. November 2011 verlieh der Arbeitgeber seiner
Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers Ausdruck. So
werden seine schnelle Auffassungsgabe und sein Engagement sehr ge-
schätzt. Da er motiviert und zuverlässig, flexibel und freundlich, unkom-
pliziert und zuvorkommend sowie loyal sei, sei er unersetzlich. Dass sich
der Beschwerdeführer um den Erwerb von Bildung bemüht hätte, geht
aus den Akten indessen nicht hervor. Obwohl er betriebsintern als Koch
beschäftigt wird, kann er keine entsprechende Ausbildung oder Kursbe-
suche vorweisen. Seine ausgewiesene Arbeitserfahrung, ändert nichts
daran, dass er weder Fach- noch Spezialkenntnisse erworben oder sonst
eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt hat, die im
Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden Auslän-
dern in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte.
Um die Integration in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu be-
zeichnen, können gewisse Anstrengungen im Berufsleben durchaus er-
wartet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit einer
schulischen Ausbildung von 12 Jahren bereits eine privilegierte Stellung
innehat.
6.5. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat
ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer ist vor rund 8 Jahren im Al-
ter von 21 Jahren als junger Erwachsener in die Schweiz gelangt. Den
grössten Teil seines bisherigen Lebens – darunter die prägenden Phasen
der Kindheit sowie der Jugend - hat er in seiner Heimat verbracht. Die
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Seite 12
Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden. In seiner Heimat dürften noch
zwei Schwestern, ein Onkel sowie weitere Verwandte leben. Es ist davon
auszugehen, dass auch weitere soziale Kontakte bestehen, welche zu-
mindest zum Teil wieder aufgenommen werden können und ihm auf diese
Weise die Wiedereingliederung erleichtert wird. Zudem verfügt der Be-
schwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung, welche ihm ge-
meinsam mit den in der Schweiz gemachten Berufserfahrungen bei der
wirtschaftlichen Wiedereingliederung hilfreich sein wird. Gemäss Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 betreffend Asyl und
Wegweisung (vgl. E. 6.), kann ihm auch unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Rückkehr zugemutet werden.
7.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer in einem gewissen Mass
Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration zugutezuhalten.
Dies erweist sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht als hin-
reichend. Eine besondere Beziehung zur Schweiz bzw. eine fortgeschrit-
tene Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG, ist aus den gesamten
Umständen jedenfalls nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich mithin
nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit des Beschwerdeführers
mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihm nicht verlangt werden
könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere seinem Hei-
matland weiterzuführen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im Rahmen einer Gesamt-
würdigung zum Schluss, dass trotz einer gewissen Integration im Laufe
der hierzulande verbrachten Jahre beim Beschwerdeführer kein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen
muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall
zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-8014/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 29. Januar 2010 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration H._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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