Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8018/2008
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien H._______,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein im Jahr 1970 geborener irakischer
Staatsangehöriger – gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober
2001 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten
ausweisen. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten gab er
– über den Verbleib allfälliger Identitätspapiere gefragt – zu Protokoll, er
habe zwar keinen Reisepass, jedoch eine Identitätskarte besessen, die
bei seiner Festnahme im Libanon beschlagnahmt worden sei. Im Verlaufe
des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem
Fotokopien seiner in Safwan ausgestellten Identitätskarte, seines
Nationalitätenausweises sowie Führerscheines (beide in Basra
ausgestellt) zu den Akten. Dabei machte er geltend, alle
Originaldokumente befänden sich bei den libanesischen Behörden (vgl.
Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Oktober
2002).
B.
Am 5. August 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen
Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse im Irak nach der Ausreise
des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten. Das Regime von
Saddam Hussein sei nicht mehr an der Macht, weshalb die von ihm
geäusserte Furcht vor Verfolgung durch dasselbe zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr begründet sei. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung zum
damaligen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet wurde, ordnete die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Urteil
vom 9. September 2005 wurde die gegen diese Verfügung bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Anlässlich der Einreichung eines Gesuches um Erteilung eines
schweizerischen Lernfahr- bzw. Führerausweises wies sich der
Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Behörde mit einem
Originaldokument aus, bei dem es sich gemäss Urkundenlabor der
Kantonspolizei Zürich um eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde
handelte. Zwecks Beantragung eines irakischen Reisepasses bei der
heimatlichen Vertretung stellte das BFM dem Beschwerdeführer – auf
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dessen Ersuchen hin – den beim Bundesamt hinterlegten
Nationalitätenausweis am 13. August 2008 zu.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18. September 2008 vom Migrati-
onsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte,
stellte er am 18. Oktober 2008 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes
für eine ausländische Person mit der Begründung, gemäss mündlicher
Auskunft der irakischen Botschaft in Bern benötige er für die Ausstellung
eines irakischen Passes der Serie "G" ein Identitätsdokument aus seiner
Heimatgemeinde Safwan. Dieses könne er sich nur vor Ort ausstellen
lassen.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. November 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
schon Anfang 2005 versucht habe, gültige Dokumente mittels seiner Familie im Irak zu beschaffen. Dieses
Unterfangen habe sich jedoch schon damals "als sehr schwierig erwiesen", da sich die Regierungsämter
gegenüber seinen Angehörigen nicht sehr kooperativ gezeigt hätten. Im Moment sehe er nur die
Möglichkeit, die benötigten Identitätsdokumente aus seiner Heimatgemeinde persönlich zu besorgen,
weshalb er ein Ersatzreisepapier benötige.
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies die Vorinstanz dieses Gesuch
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten
Erkenntnissen des BFM könnten sich irakische Staatsangehörige über
Angehörige, Verwandte oder eine bevollmächtigte Person im Heimatstaat
einen Nationalitätsausweis und eine Identitätskarte beschaffen. Bezüglich
der vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten bei der
Papierbeschaffung gelte es zu berücksichtigen, dass sich die
Verhältnisse seit dem Jahre 2005 verändert hätten. Insbesondere die
Kontrolle der Regierung über das Land und die Arbeitstätigkeit der
Behörden hätten sich verbessert, auch wenn weiterhin Schwierigkeiten
bestünden. Abgesehen davon bedeuteten Schwierigkeiten technischer
Natur oder ein unbefriedigendes Funktionieren der Verwaltung keine
Weigerung eines Staates, einem seiner Bürger einen Pass auszustellen.
Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos
zu betrachten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines
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Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, für einen irakischen Reisepass sei ein gültige
Identitätskarte erforderlich, die nur am Heimatort ausgestellt werde. Dazu
sei die persönliche Anwesenheit nötig.
Der Eingabe war unter anderem eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern vom 3. November 2008
beigelegt, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und einen irakischen Pass der Serie
"G" beantragt habe. Ein solcher könne ihm jedoch wegen fehlender Originaldokumente nicht ausgestellt
werden.
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 22. Januar 2009 lässt der inzwischen
vertretene Beschwerdeführer vorbringen, wegen der schwierigen
bürokratischen Verhältnisse im Irak sei es praktisch unmöglich, in den
Besitz der erforderlichen Dokumente zu gelangen. Seine Mutter, die er
seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, leide unter schweren
Herzproblemen, was ihr das Reisen verunmögliche. Um sie in Syrien
besuchen zu können, brauche er dringend den beantragten Pass für eine
ausländische Person. Gleichzeitig wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht.
Als Beweismittel wurde ein Schreiben des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 in Kopie samt
deutscher Übersetzung ins Recht gelegt, wonach der Beschwerdeführer dort registriert sei und am 9.
Februar 1988 seine letzte Identitätskarte als "Verlustersatz" erhalten habe. Dem Antrag seiner Mutter um
Ausstellung einer neuen Identitätskarte für ihren Sohn sei nicht stattgegeben worden; gemäss Art. 44 des
(irakischen) Zivilstandsgesetzes würden neue Identitätskarten nur ausgestellt, wenn das alte Dokumente
noch vorhanden sei.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009
auf Abweisung der Beschwerde und äussert Zweifel am Beweiswert des
fraglichen Schreibens des Zivilstandsamtes Safwan. Zum einen handle
es sich dabei um eine handgeschriebene Mitteilung ohne amtlichen
Briefkopf. Zum andern könne die darin erwähnte Gesetzesbestimmung,
wie Abklärungen des BFM ergeben hätten, offensichtlich nicht als
Grundlage für die Verweigerung der Ausstellung von Identitätskarten
dienen. Ausserdem sei es auch inhaltlich "unplausibel", dass eine
verlorene Identitätskarte nicht ersetzt werden könne.
I.
Mit Replik vom 6. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
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Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und wirft dem BFM
vor, in der Vernehmlassung einen irakischen Gesetzesartikel zitiert zu
haben, von dem anzunehmen sei, dass er nicht aus dem korrekten
Gesetz stamme.
J.
Mit Eingaben vom 21. und 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel nach (Gesprächsnotiz, ärztliche Zeugnisse,
Unterstützungsschreiben, Postquittung). Hinsichtlich der Ausführungen
der Vorinstanz bezüglich des irakischen Zivilstandsgesetzes wurde
darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz vom amerikanischen General
Bremen schon lange ausser Kraft gesetzt worden sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht vorab das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender sachlicher
Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt ab. Die Behandlung des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies es in den
Endentscheid.
L.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere, ihn betreffende
Arztzeugnisse zu den Akten.
M.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. September 2009 hält die
Vorinstanz fest, infolge Reorganisation des Ausstellungsverfahrens habe
die irakische Botschaft im Mai 2009 während kurzer Zeit keine
Passanträge angenommen und manchen ihrer Staatsangehörigen
mitgeteilt, sie müssten sich persönlich im Heimatstaat die für die
Passausstellung notwendigen Dokumente beschaffen. Trotz wiederholter
Anfrage habe die irakische Botschaft die genauen Bedingungen für die
Ausstellung eines Passes der Serie "G" gegenüber dem BFM nicht offen
gelegt. Nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz nehme die
irakische Vertretung in Bern wiederum Passanträge ihrer
Staatsangehörigen entgegen, sofern die Antragsteller im Besitze der
notwendigen Dokumente seien. Es sei ausschliesslich Sache der
irakischen Vertretung, ihre Landsleute in der Schweiz zu unterstützen,
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sollten diese noch nicht im Besitze der für einen Passantrag notwendigen
Dokumente sein. Bei dieser Sachlage könnten sich irakische
Staatsangehörige nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen.
N.
In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass er alles in seiner Macht Stehende
getan habe, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
O.
In einem Unterstützungsschreiben vom 7. Februar 2011 setzt sich eine
(weitere) Privatperson für den Beschwerdeführer ein.
P.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gestützt auf die Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) trat am 1. März 2010 die neue Verordnung vom 20. Januar
2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss
den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung
eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue
RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich
allerdings keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E.
2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
4.
4.1. Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit
Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen
Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine
ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose
ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2
Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
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4.2. Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer
Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann
somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings
Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens
einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist
jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
4.3. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der
Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
5.
5.1. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer
zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit
und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als
gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten
bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden
kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern
nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie
2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über
kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in
den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen,
nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine
umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und
Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder
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bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89
sowie Art. 90 Bst. c AuG).
5.3. Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die
Vorinstanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich
Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen
heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb
grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) zu den
Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom
18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der
administrativen Strukturen im Irak ist die irakische Vertretung in der
Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu übergegangen, ihren hierzulande
wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes Gesuch hin –
wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Die Beschaffung von
irakischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeitpunkt
nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV, selbst wenn der irakische Staat aus technischen Gründen zurzeit
nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsvertretungen so
auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allgemein
anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass
er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur
schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tatsache
vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätzlich
hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der
Passausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im
Sinne der genannten Verordnungsbestimmung und damit die
Schriftenlosigkeit des ausländischen Staatsangehörigen zu begründen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar
2010 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei wird es – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – allein Sache der heimatlichen
Behörden sein zu prüfen, ob die formellen Bedingungen für die
Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind.
5.4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten
bei der Heimatbehörde werden vom Beschwerdeführer – zu Recht –
keine Ausführungen gemacht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass
eine (persönliche) Kontaktaufnahme mit der irakischen Vertretung in der
Schweiz bereits stattgefunden hat (vgl. Bestätigung der irakischen
Botschaft in Bern vom 3. November 2008). Der Beschwerdeführer macht
jedoch geltend, für die Ausstellung eines irakischen Passes benötige er
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eine gültige Identitätskarte. Diese wiederum werde nur am Heimatort
ausgestellt und erfordere seine persönliche Anwesenheit.
Diese durch nichts belegte Parteibehauptung steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei fehlenden, für die Passbeantragung erforderlichen irakischen
Dokumenten (Nationalitätenausweis ["Shahadit Al-Jensie"], Identitätskarte ["Hawitt Al-Ahwal Al-Medanie"])
keine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers im Heimatland erforderlich ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht
stützte sich dabei auf Abklärungen des BFM zur Beschaffung von irakischen Reisepässen, wonach die
fehlenden Dokumente auch von einer bevollmächtigten Drittperson im Irak – beispielsweise einem dazu
mandatierten Anwalt – erhältlich gemacht werden könnten. In einem solchen Fall habe die antragstellende
Person für diese Drittperson eine entsprechende Vollmacht auszustellen und diese durch die irakische
Botschaft in Bern beglaubigen zu lassen.
5.5. Es liegt somit am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur
Erlangung eines irakischen Identitätsausweises zu unternehmen, um so
die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen
Reisedokuments zu schaffen. Sollte das Passantragsverfahren
zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben, so wäre es allein Sache
der irakischen Behörden, die Einzelheiten und Modalitäten dergestalt
anzupassen, dass ihre in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen
auch tatsächlich die Möglichkeit haben, in den Besitz eines heimatlichen
Reisepasses zu kommen. Sollte demnach für die Ausstellung eines
heimatlichen Reisedokuments bzw. für weitere Identifikationsabklärungen
tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich aus
den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hätte sich der
Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen Botschaft in Bern
um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines sogenannten
"Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.4
und C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Unter welchen
Bedingungen ein heimatliches Reisedokument auszustellen ist, beurteilt
sich allein nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach
der schweizerischen Rechtslage. Demnach kann es nicht Aufgabe der
schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische
Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen,
führte dies doch zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw.
die Passhoheit des betroffenen Drittstaates (vgl. das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 6.3
mit Hinweis).
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5.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschaffung eines irakischen
Reisedokuments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers
zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft
sind. An dieser Einschätzung vermag auch das nachgereichte Schreiben
des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 nichts zu ändern,
zumal diesem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ohnehin
jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. Bst. H des
Sachverhalts).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies umso
weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die
heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit
willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen
(vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008
vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von
dieser Sach- und Rechtslage kann auch der Grund der Reise – in casu
die Erkrankung der Mutter – sowie die durch ärztliche Zeugnisse belegten
psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine
entscheidswesentliche Rolle spielen. Eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Ausführungen erübrigt sich somit.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers verweigert hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die
Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – völker- oder landesrechtliche
Bestimmungen verletzt worden wären.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nicht stattzugeben, da die
Begehren sich als zum Vornherein aussichtslos erwiesen (vgl. BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 II 265 E.
4b S. 275). So ergaben sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise,
wonach entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers erfolglos
gewesen wären bzw. die zuständigen (irakischen) Behörden die
Ausstellung eines Reisedokuments definitiv und ohne zureichende
Gründe verweigert hätten.
Dispositiv Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht
stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: