B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-80/2015
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abtretung Nachzahlung
(Verfügung vom 4. Dezember 2014).
C-80/2015
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1959 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer-
deführer) war gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – mit
Unterbrüchen – in den Jahren 1978, 1989-1991 sowie 2002 in der Schweiz
erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 16).
B.
B.a Am 27. März 2013 stellte der Versicherte über die deutsche Renten-
versicherung ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung, wel-
ches am 24. Juni 2013 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt wurde (vgl. Dok. 1 f. sowie die
separat eingereichten, jedoch nicht paginierten medizinischen Akten der
IVSTA [im Folgenden: Med.-act.]).
B.b Nachdem zunächst das Jobcenter Q._______ mit Eingabe vom 2. Juli
2013 einen «Erstattungsanspruch» mit der Begründung angemeldet hatte,
der Versicherte erhalte seit dem 1. Mai 2013 Arbeitslosengeld (vgl. Dok. 3),
meldete am 16. August 2013 auch das Amt für Soziale Hilfen Z._______
(im Folgenden: Fürsorgeamt Z._______) unter Beilage einer Abtretungser-
klärung des Versicherten vom 15. August 2013 einen «Erstattungsan-
spruch» für den Fall einer Rentengewährung an. Zur Begründung führte es
aus, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 2013 Sozialhilfe erhalte (vgl.
Dok. 4 f.).
B.c Nachdem die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen in medizini-
scher sowie erwerblicher Hinsicht getätigt und anschliessend das Vorbe-
scheidverfahren durchgeführt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Ver-
fügung vom 5. September 2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Sep-
tember 2013 zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl.
Dok. 11 und Dok. 18; vgl. auch Med.-act.).
C.
C.a Am 5. September 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer, dass die IV-Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- vorläufig
auf ein Wartekonto gebucht worden sei, da das Meldeverfahren mit Bezug
auf eine eventuelle Überversicherung noch nicht abgeschlossen sei
(Dok. 19). Gleichentags forderte sie das Fürsorgeamt Z._______ auf, die
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beigelegten Verrechnungsformulare vollständig ausgefüllt, unterschrieben
und vom Versicherten gegenunterzeichnet an die IVSTA zurückzusenden
(vgl. Dok. 20 f.). Nachdem das Fürsorgeamt Z._______ am 22. September
2014 das entsprechende – vom Versicherten jedoch nicht gegengezeich-
nete – Formular per Fax eingereicht hatte, ersuchte die Vorinstanz das
deutsche Sozialhilfeamt, das Formular unter Angabe der Bankverbindung
sowie unter Beilage einer genauen Aufstellung seiner Leistungen per Post
einzureichen. Im Weiteren ersuchte sie das Fürsorgeamt Z._______ er-
neut, das Formular vom Versicherten gegenzeichnen zu lassen. Mit Ein-
gabe vom 29. September 2014 reichte das Fürsorgeamt Z._______ unter
Angabe ihrer Bankverbindung und unter Beilage einer Aufstellung ihrer So-
zialhilfeleistungen das Formular per Postversand ein und machte einen
Verrechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'365.- für den Zeitraum von
1. September 2013 bis zum 30. September 2014 geltend. Im Weiteren er-
suchte es die Vorinstanz, die angefügte Abtretungserklärung des Versi-
cherten vom 15. August 2013 aus «zeitlichen und verwaltungstechnischen
Vereinfachungsgründen» anzuerkennen (vgl. Dok. 24-27).
C.b Am 7. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz an den Versicherten
eine Abrechnung, mit welcher sie ihm mitteilte, dass der gesamte Renten-
nachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- gemäss Rückforderung an das Fürsor-
geamt Z._______ zur Abrechnung gebracht werde (Dok. 28). Mit Eingabe
vom 13. Oktober 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Überweisung
der Rentennachzahlung an das Fürsorgeamt Z._______ nicht einverstan-
den. Er habe seine Abtretung von Rentenansprüchen vom 15. August 2013
wegen Täuschung im Rechtsverkehr gemäss beigelegtem Widerruf vom
6. Oktober 2014 zurückgezogen und als unwirksam erklärt. Sämtliche Zah-
lungen seien ausschliesslich an ihn zu entrichten (vgl. Dok. 29).
C.c Mit E-Mail-Nachricht vom 11. November 2014 informierte die Vor-
instanz das Fürsorgeamt Z._______ darüber, dass sie verpflichtet gewe-
sen sei, die an das Fürsorgeamt Z._______ gerichtete Auszahlung der IV-
Rentennachzahlung zu blockieren, da der Versicherte die Abtretung wider-
rufen habe und die Rückforderung des Fürsorgeamts Z._______ von ihm
nicht gutgeheissen und gegenunterzeichnet worden sei. Im Weiteren er-
suchte die IVSTA das Fürsorgeamt Z._______, diesen Sachstand mit dem
Versicherten zu regeln und sie über das Ergebnis zu unterrichten (vgl.
Dok. 32). Mit per E-Mail vom 12. November 2014 versandter Antwort teilte
das Fürsorgeamt Z._______ mit, dass der Widerruf der Abtretungserklä-
rung vom 15. August 2013 erst nach Bewilligung der IV-Rente und erst
nach Bezifferung des Erstattungsanspruches erfolgt sei. Ein im Nachhinein
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erfolgter Widerruf gelte lediglich für die Zukunft. Im Weiteren sei bisher bei
der Bezifferung der Erstattungsansprüche eine Gegenzeichnung vom Ge-
suchsteller nicht gefordert worden und es sei eine Abtretungserklärung
ausreichend gewesen (vgl. Dok. 33).
C.d Am 4. Dezember 2014 verfügte die Vorinstanz die Überweisung der
Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt
Z._______. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, dass
das Fürsorgeamt Z._______ gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG die
Abtretung der Rentennachzahlung des Versicherten verlangt habe, da es
für die Zeit von September 2013 bis September 2014 Leistungen zur
Grundsicherung zum Lebensunterhalt gewährt habe (Dok. 34).
C.e Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, welche am 11. Dezember 2014
bei der Vorinstanz eingegangen ist, hielt das Fürsorgeamt Z._______ am
Erstattungsanspruch vom 22. September 2014 fest. Es verwies zur Be-
gründung auf Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; im Folgenden: DVO 987/2009). Seiner Ansicht nach er-
fordere Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 keine Abtretungserklärung bzw. Un-
terschrift des Versicherten (vgl. Dok. 35).
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Datum: Postaufgabe) reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember
2014. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er am 19. Sep-
tember 2013 im Zuge eines Antrages auf Sozialhilfe in Form von aufsto-
ckender Grundsicherung gegenüber dem Fürsorgeamt Z._______ unter
Zwang eine Einwilligung zur Abtretung allfälliger Rentennachzahlungen an
die die Grundsicherung bewilligende Behörde unterzeichnet habe. Diese
sei schon deshalb nichtig, weil sie unter Zwang erfolgt sei. Darüber hinaus
habe er am 6. Oktober 2014 seine Unterschrift zur Abtretung beim Fürsor-
geamt Z._______ rechtswirksam zurückgenommen (vgl. Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich
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beim Erstattungsanspruch der Sozialhilfebehörde um einen gesetzlichen
Anspruch gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch handle, dessen Gel-
tendmachung nicht von der Zustimmung des Leistungsbezügers abhängig
sei. Dementsprechend habe der Berücksichtigung des Erstattungsanspru-
ches des Fürsorgeamtes Z._______, unbesehen des Rückzugs der Zu-
stimmung durch den Beschwerdeführer, weder aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften noch aufgrund von Art. 72 Abs. 2 DVO 987/2009
etwas entgegengestanden (vgl. BVGer-act. 3).
F.
F.a Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz per
E-Mail ein Akteneinsichtsgesuch. Dieses leitete die IVSTA gleichentags zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-
act. 5).
F.b Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2015 wurde das Aktenein-
sichtsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm je eine Kopie
der Akten der Vorinstanz und der Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (SAK) zugestellt. Im Weiteren wurde die Frist zur Einreichung einer
Replik bis zum 27. April 2015 erstreckt (vgl. BVGer-act. 7).
F.c Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der erstreckten Frist nicht
hatte vernehmen lassen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai
2015 der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 8 f.).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
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830.1]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz gestützt auf
Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.-
an das Fürsorgeamt Z._______ verfügt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob
die verfügte Rentennachzahlung zu Recht an das Fürsorgeamt Z._______
erfolgt oder ob diese an den Beschwerdeführer auszurichten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909)
oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese
beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden:
VO 883/2004) sowie DVO 987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen
BGE 141 V 246 E. 2.1).
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Seite 7
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Dezember 2014) finden
vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie
DVO 987/2009 – jeweils in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
(somit ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Mo-
dalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; AS 2015
345) – Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch
die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II
des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen
ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten
geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen
von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor
dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel-
ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus
besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.
3.1.3 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V
282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
[heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer
C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4)
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Dezember 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
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im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
3.3.1 Damit findet vorliegend grundsätzlich die ab dem 1. Januar 2012 gel-
tende Fassung des IVG (in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659;
6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sowie die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der
entsprechenden Fassung Anwendung.
3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar.
3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
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Seite 9
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge-
richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor-
sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je-
ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr.
11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom
29. März 2016 E. 3.1.2).
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V
351 E. 3a).
4.
Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überwei-
sung der Rentennachzahlung betreffend den Zeitraum September 2013 bis
September 2014 in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt
Z._______ verfügen durfte.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die im Zuge seines An-
trages auf Sozialhilfe in Form von aufstockender Grundsicherung gegen-
über dem Fürsorgeamt Z._______ unterzeichnete Einwilligung zur Abtre-
tung allfälliger Rentennachzahlungen vom 19. September 2013 sei unter
Zwang erfolgt, weshalb diese nichtig sei. Andererseits macht er geltend, er
habe seine Unterschrift zur Abtretung am 6. Oktober 2014 beim Fürsorge-
amt Z._______ rechtswirksam zurückgezogen (vgl. BVGer-act. 1).
4.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass das Fürsorgeamt Z._______
gestützt auf Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 einen Erstattungsanspruch für
am Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 gewährte Leistungen gemäss
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Seite 10
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angemeldet habe. Der Sozial-
hilfebehörde stehe gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch ein gesetzli-
cher Erstattungsanspruch zu, dessen Geltendmachung nicht von der Zu-
stimmung des Leistungsbezügers abhängig sei. Dementsprechend habe
der Berücksichtigung des Erstattungsanspruches des Fürsorgeamtes
Z._______, unbesehen vom Rückzug der Zustimmung durch den Rekur-
renten, weder aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, noch auf-
grund von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 etwas entgegengestanden (vgl.
BVGer-act. 3).
4.2 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009, auf welchen sich die Vorinstanz beruft,
statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine ver-
sicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat,
für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz
gehört (vgl. E. 3.1.2 hiervor) – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne
der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine Zeiti-
dentität zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch
auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit be-
steht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates
bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch
des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses
Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen
Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die-
ser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mit-
gliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag
von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbe-
hält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO
987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Aus-
gleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitglied-
staates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine Forderung
eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Aus-
gleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitglied-
staaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und
den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen
BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs
[Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1, N 5 und N 26-28 zu Art. 84 VO 883/2004).
4.2.1 Die Vorinstanz nennt zwar keine entsprechende Rechtsnorm des
deutschen Sozialgesetzbuches, wonach dem Fürsorgeamt Z._______ ge-
mäss diesem Gesetz ein gesetzlicher Regressanspruch gegenüber den
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Seite 11
deutschen Trägern der sozialen Sicherheit zustünde. Allerdings regeln die
§§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB X) die Er-
stattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die Erstat-
tungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss
§§ 102 ff. entstehen dabei kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des
deutschen Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. September 2009, Akten-
zeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17).
4.2.2 Auch die Schweizer Rechtsordnung kennt mit Art. 85bis IVV, dessen
Rechtsgrundlage sich in Art. 22 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2),
eine vergleichbare Ausgleichsregelung, wonach u.a. öffentliche Fürsorge-
stellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor-
schussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzah-
lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an
sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als Vorschussleistungen vertrag-
lich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b IVV). Mit dem
gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vorschussleis-
tung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zu
verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversi-
cherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vorschuss be-
zogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im An-
wendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu
BGE 135 V 2 E. 5.2).
4.2.3 Da eine zeitliche Identität zwischen der vom Fürsorgeamt Z._______
gewährten Sozialhilfe und der Leistung der Vorinstanz (Rentennachzah-
lung September 2013 bis September 2014) besteht, ferner der durch das
Fürsorgeamt Z._______ gewährte Betrag im Umfang von € 4'156.46 den-
jenigen der Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 1'365.- übersteigt so-
wie – wie soeben dargelegt – die übrigen Voraussetzungen von Art. 72
Abs. 3 DVO 987/2009 erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht die Überwei-
sung der Nachzahlung an die deutsche Sozialhilfebehörde verfügt.
4.3 Doch selbst wenn die Voraussetzung eines gesetzlich vorgesehenen
Regressanspruches gemäss Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 nicht erfüllt
wäre, steht aufgrund der vorliegend anzuwendenden innerstaatlichen
schweizerischen Rechtsvorschriften (E. 3.1.3 hiervor) einer Überweisung
C-80/2015
Seite 12
an das Fürsorgeamt Z._______ infolge der vom Amt eingereichten Abtre-
tungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. August 2013 nichts ent-
gegen:
4.3.1 Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar
noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1);
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch
dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten
werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 Bst. a). Gemäss
Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hin-
blick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er-
bracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe
ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vor-
schussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes er-
brachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeu-
tiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet wer-
den kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV).
4.3.1.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird,
stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Gemäss
Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung
ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht
Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenste-
hen. Unter diesem Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt
nicht verändert oder den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefähr-
det und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert. Na-
mentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugäng-
lich (BGE 135 V 2 E. 6.1).
4.3.1.2 Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozialversiche-
rers (meistens Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich
entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. Der
zessionsrechtlich interessierende Charakter von Sozialversicherungsleis-
tungen als zweckgebundenem Einkommensersatz ist im Falle der Nach-
zahlung ohnehin nicht von Bedeutung, können doch rückwirkend erbrachte
Renten oder Taggelder diese Funktion im Gegensatz zu laufenden Leis-
tungen nicht erfüllen (BGE 135 V 2 E. 6.1.1).
4.3.1.3 Darüber hinaus lassen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Dokt-
rin zu, auch künftige Forderungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB
und Art. 20 OR zu zedieren. Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als
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auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müs-
sen indes genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Bezug
auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entste-
hens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Ab-
gabe der formgültigen Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die
Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestim-
mung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens
der Forderung erlauben. Es besteht kein Grund für eine im Rahmen des
Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell abweichende Betrachtungsweise (BGE 135
V 2 E. 6.1.2).
4.3.1.4 Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwi-
schen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppel-
zahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhin-
dert werden. Diesem Zweck entsprechend und dem damit einhergehenden
gesetzgeberischen Willen, eine Lockerung des Abtretungsverbotes herbei-
zuführen, sowie im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2
Bst. a ATSG sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln im Geltungsbereich
der Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssi-
cherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimm-
barkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, dass die schriftli-
che Abtretungserklärung auf die Invalidenrente Bezug nimmt (BGE 135 V
2 E. 6.2).
4.3.1.5 Für die Gültigkeit der Abtretung ist ferner nicht von Belang, ob sei-
tens der Behörde die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines
(bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zuspre-
chung einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind.
Die für Art. 85bis IVV in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung ist auch
bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG zu beachten, besteht
doch kein Anlass, die in den Bestimmungen verwendeten Begriffe der "Vor-
schussleistung" (Art. 85bis IVV) und "Vorschusszahlung" (Art. 22 Abs. 2
Bst. a ATSG) sowie deren rechtliche Bedeutung jeweils anders zu verste-
hen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeich-
nung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später
verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Da die Verrechnung von Nach-
zahlungen mit Leistungen der Sozialhilfe gestützt auf Art. 85bis IVV zulässig
ist, die vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet wor-
den sind – die Sozialhilfe als Vorschussleistung im Sinne von Art. 22 Abs. 2
Bst. a ATSG demnach noch nicht feststand –, muss ebenso gelten, dass
Nachzahlungen abgetreten werden können, um deren Begründetheit der
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Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste, sei
es, weil die Anmeldung bei der Invalidenversicherung noch nicht erfolgt
war, sei es, weil die Abklärungen zur Rentenprüfung noch im Gange waren.
(BGE 135 V 2 E. 6.3).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – am 15. August
2013 zugunsten des Fürsorgeamtes Z._______ eine Abtretung seines An-
spruchs auf «Nachzahlung, die ihm von einem Rentenversicherungsträger
eines anderen EU/EWR Mitgliedstaates sowie der Schweiz zusteht», un-
terzeichnet. Diese ist auf allfällige künftige Rentenleistungen u.a. der
Schweizerischen Invalidenversicherung, mithin als Abtretung künftiger So-
zialversicherungsleistungen, ergangen (vgl. auch das Begleitschreiben des
Fürsorgeamtes Z._______ [Dok. 4 S. 1]). Es handelt sich dabei um eine
Globalzession, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass eine unbe-
stimmte Zahl von (gegenwärtigen oder zukünftigen) Forderungen abgetre-
ten wird. Somit richtet sich die Gültigkeit der Abtretung in der hier zu beur-
teilenden Sache danach, ob die Abtretungserklärung alle Elemente enthält,
welche die Bestimmung der Nachzahlungsforderung (nach Inhalt, Schuld-
ner und Rechtsgrund) bei deren künftiger Entstehung erlauben. Nicht von
Bedeutung ist der Zeitpunkt, in welchem der nichtabtretbare Grundan-
spruch auf die Rente als solche entsteht. Es ist denn auch unter der Gel-
tung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG weiterhin zwischen dem nicht zessi-
onsfähigen Rentenanspruch und dem der Abtretung zugänglichen An-
spruch auf Nachzahlung zu unterscheiden (BGE 135 V 2 E. 7.1).
4.3.2.1 Die schriftliche und damit formgültige Abtretungserklärung hat der
Beschwerdeführer am 15. August 2013, mithin nachdem er sich bereits am
27. März 2013 über den deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug
von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet
hatte, abgegeben (vgl. Dok. 1 und 4). Mit Verfügung vom 5. September
2014 sprach ihm die Vorinstanz rückwirkend ab 1. September 2013 eine
ganze Invalidenrente zu, wobei sie für die Zeit von September 2013 bis
September 2014 einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- ermittelte. Der
abgetretene Nachzahlungsbetrag setzt sich somit einzig aus Rentenleis-
tungen zusammen, die für die Zeit nach der Abtretung vom 18. August
2013 geschuldet sind. Insoweit die Forderung – vom Augenblick der Ab-
gabe der Abtretungserklärung aus betrachtet – künftige Rentenbetreffnisse
beschlägt, waren der Inhalt, die Schuldnerin und der Rechtsgrund der
Nachzahlung bei der Entstehung der Nachzahlungsforderung ohne weite-
res bestimmbar. Schuldnerin, Rechtsgrund, Ausmass und Höhe des Leis-
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tungsanspruches ergeben sich aus den anwendbaren gesetzlichen Best-
immungen (Art. 28 f., 37 und 48 IVG). Alle diese Elemente waren – auch
wenn noch nicht verfügungsweise festgelegt – aufgrund der Zessionser-
klärung vom 15. August 2013 in diesem Zeitpunkt absehbar, bezieht sich
diese doch ausdrücklich auf die Nachzahlung, die dem Beschwerdeführer
"vom Rentenversicherungsträger (…) der Schweiz" (hier: Invalidenversi-
cherung) zusteht. Damit ist auch der Vorschusscharakter der Sozialhilfe-
leistungen erstellt. Die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Ren-
tenbetreffnisse steht somit fest. Beim Argument des Beschwerdeführers,
er habe die Abtretung – wobei er sich dabei auf die vorliegend nicht inte-
ressierende Einverständniserklärung vom 19. September 2013 betreffend
die Krankenkasse X._______ und K._______ bezieht – unter Zwang un-
terzeichnet, handelt es sich um eine unbelegte Schutzbehauptung.
4.3.2.2 Soweit er im Weiteren geltend macht, dass er seine Abtretung rück-
wirkend widerrufen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der
Zession um ein zweiseitiges Verfügungsgeschäft handelt. Das heisst, dass
die Forderung aus dem Vermögen des alten Gläubigers (= Zedenten; vor-
liegend der Beschwerdeführer) in das Vermögen des neuen Gläubigers (=
Zessionars; vorliegend das Fürsorgeamt Z._______) übergeht und der Ze-
dent die Verfügungsmacht verliert (vgl. DANIEL GIRSBERGER/JOHANNES LU-
KAS HERMMAN, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 164 N 17 und N 46). Zwar
treten die Wirkungen der Zession künftiger Forderungen erst in dem Zeit-
punkt ein, in dem die Forderung entsteht (vgl. Urteil des BGer 4A_248/2008
vom 1. September 2008 E. 3.2). Indessen wurde mit Verfügung vom
5. September 2014 unbestritten ab September 2013 ein Anspruch auf Ren-
tenauszahlung festgestellt (Dok. 18). Die Forderungen entstanden dem-
nach in diesem Zeitpunkt, so dass auch die Wirkung der Zession eingetre-
ten ist und der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die Forderun-
gen verloren hat. Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen
durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei
auch hier sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (vgl. DANIEL
GIRSBERGER/JOHANNES LUKAS HERMMAN, a.a.O., Art. 164 N 46). Im vom
Beschwerdeführer eingereichten "Vermerk" vom 6. Oktober 2014, wonach
er seine Abtretungserklärung zurückzieht, ist indessen keine Rückzession
zu erblicken und der Rückzug entfaltet – mangels Verfügungsmacht –
keine Wirkung (vgl. BVGer-act. 1, Beilage).
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4.3.3 Zu prüfen bleibt demzufolge die Frage der zeitlichen Kongruenz von
Sozialhilfe und IV-Rentennachzahlung. Unbestritten hat der Beschwerde-
führer bereits seit dem 1. Juli 2013 Gelder der sozialen Hilfe des Fürsorge-
amtes Z._______ bezogen (vgl. Schreiben vom 16. August 2013 [Dok. 4
S. 1]). Mit Eingabe vom 22. September 2014 sowie Ergänzung vom
29. September 2014 (Dok. 25 f.) machte das Fürsorgeamt Z._______ eine
Überweisung für die Monate September 2013 bis September 2014 geltend
und bezifferte die ausgerichteten Leistungen auf insgesamt € 4'156.46 (4 x
€ 309.35 [September bis Dezember 2013] + 6 x € 326.35 [Januar bis Juni
2014] + 3 x € 320.32 [Juli bis September 2014]). Dies wird vom Beschwer-
deführer nicht bestritten. Die vorliegend interessierende Nachzahlung von
fälligen Rentenleistungen betrifft die Zeit ab September 2013 bis Septem-
ber 2014. Bei der während der soeben erwähnten Periode bezogenen So-
zialhilfe handelt es sich folglich um Vorschusszahlungen i.S.v. Art. 22
Abs. 2 Bst. a ATSG. Da der durch die Sozialbehörde gewährte Betrag im
Umfang von € 4'156.46 denjenigen des Nachzahlungsbetreffnisses offen-
sichtlich übersteigt und vorliegend weder Bestand noch Höhe der vom Für-
sorgeamt Z._______ geltend gemachten Rückerstattungsforderung (Ab-
tretungsforderung) in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des BGer
I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3), hat das Fürsorgeamt
Z._______ Anspruch darauf, dass ihm die gesamten nachzuzahlenden
Rentenleistungen von insgesamt Fr. 1'365.- ausgerichtet werden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an das Fürsorgeamt
Z._______ verfügte Überweisung der Rentennachzahlung betreffend die
Monate September 2013 bis September 2014 im Umfang von Fr. 1'365.-
zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbe-
gründet und ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leistun-
gen ist kostenlos (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario;
BGE 129 V 362 E. 2; 121 V 17 E. 2; Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. De-
zember 2005 E. 1.1).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
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hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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