Abtei lung II I
C-802/2008; C-803/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______ und
Y._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-802/2008; C-803/2008
Sachverhalt:
A.
Am 10. Oktober 2007 beantragten die 1972 geborene X._______, und
der 1988 geborene Y._______, beide Staatsangehörige der
Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Vertretung in
Santo Domingo Einreisevisa, um einen im Kanton Solothurn lebenden
Bekannten besuchen zu können. Als gewünschte Besuchsdauer gab
X._______ dabei zwei Monate, Y._______ 21 Tage an. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid
an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn weitere Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und
sich dagegen ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz die Einreise-
gesuche am 8. Januar 2008 ab. Sie begründete die ablehnenden
Verfügungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Tou-
risten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Ge-
suchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der
starke Zuwanderungsdruck anhalte. Beide Personen hätten offen-
sichtlich auch keine familiären Verpflichtungen, die gegebenenfalls Ge-
währ für ihre fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Dies gelte auch
angesichts der geplanten langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber, Z._______, am
6. Februar 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der
beantragten Einreisebewilligungen. Er sehe keinen Grund, warum den
Gesuchstellern die Einreise in die Schweiz verweigert werde, zumal er
für sie die gesamte Verantwortung übernehme. Die politischen und
sozioökonomischen Verhältnisse in der Heimatregion seiner Gäste, die
beide in der Hauptstadt lebten und arbeiteten, seien besser als ihr
vermeintlicher Ruf. Auch die dominikanischen Arbeitgeber seien unter
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Umständen grosszügig, wenn es darum gehe, ihren Angestellten einen
längeren Auslandsaufenthalt zu ermöglichen.
D.
In den beiden Vernehmlassungen vom 25. April 2008 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass die Integrität
des Gastgebers keinesfalls in Frage gestellt werde, dass dieser allein
aber nicht die Rückkehr seiner Gäste gewährleisten könne. Darüber
hinaus bringe er keine Argumente vor, die zu einer anderen als der
bisherigen Einschätzung führen könnten. Zudem sei – gemäss Mit-
teilung der Schweizerischen Vertretung – in der Dominikanischen Re-
publik ein Ferienanspruch von 15 Werktagen pro Jahr üblich; ein da-
rüber hinausgehender Besuchsaufenthalt begründe den Verdacht auf
Emigrationsabsichten.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren mit den Referenzen C-802/2008 und C-803/2008
vereinigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
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müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
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ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unter-
liegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
8.
In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft zwar nach
einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im
Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungs-
politik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wieder-
gewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez
Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, an-
knüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit
2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnis-
mässig niedrigen Inflationsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug.
Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches
Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von über
16% nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirt-
schaft während der letzten beiden Jahre, beeinflusst von der sich
abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist
auch, dass die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Domini-
kaner mit einem beträchtlichen Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% –
zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quelle: www.auswä,
Stand Februar 2009, besucht im Juni 2009; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom C-581/2008 vom 27. März 2009
E. 7.3 ).
Letzteres zeigt, dass viele – insbesondere jüngere – Menschen ver-
suchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gilt unter
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anderem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als
Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
9.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell als hoch
einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuch-
stellenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
10.
Über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller, auch über ihre
verwandtschaftliche Beziehung zueinander sowie über ihre Beziehung
zum Gastgeber, ist wenig bekannt. In dem an die Schweizer Vertretung
in Santo Domingo gerichteten Einladungsschreiben vom 15. August
2007 hat Z._______ ausgeführt, er wolle „gute Freunde“ einladen; er
habe X._______ und Y._______ im Dezember 1998 durch seine
damalige Freundin A._______ kennen gelernt. Danach habe er beide
aus den Augen verloren und „durch Zufall einer Bekannten wieder
gefunden“. Er wolle den beiden gern eine Freude bereiten und sie für
zwei Monate in die Schweiz einladen.
10.1 Die Behauptung des Gastgebers, bei seinen Gästen handele
sich um gute Freunde, wird durch sein weiteres Vorbringen kaum
bestätigt. Immerhin kam die Bekanntschaft vor mehr als 10 Jahren und
nur durch Vermittlung einer Freundin – offensichtlich eine Verwandte
der Gesuchstellerin – zustande. Danach schlief der Kontakt ein;
gemäss Abklärungen der solothurnischen Migrationsbehörde ist der
Beschwerdeführer letztmalig im Jahr 1999 in die Dominikanische
Republik gereist (vgl. Schreiben an das BFM vom 30. November 2007).
Warum er den lange brachliegenden und offensichtlich nur oberfläch-
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lichen Kontakt durch eine Besuchseinladung für zwei Monate wieder
pflegen möchte, ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Vielmehr
drängt sich die Vermutung auf, dass es sich nur um eine Gefälligkeits-
einladung handelt. Der Besuchszweck und damit auch die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchsteller erscheint damit mehr als
fraglich.
10.2 Auch der Umstand, dass beide Gesuchsteller berufstätig sind,
bietet keine hinreichende Gewähr für ihre Rückkehr ins Heimatland.
X._______ ist offensichtlich als Krankenschwester tätig und bezieht
ein monatliches Gehalt von umgerechnet Fr. 350.-; Y._______ ist laut
vorgelegter Arbeitsbestätigung als Pförtner oder Hausmeister
(“portero“) beschäftigt und bezieht hierfür einen Lohn von rund Fr.
250.- (vgl. EVA-Eintrag der Schweizer Vertretung vom 19. Oktober
2007). Dass die Gesuchsteller für ihren beabsichtigten Besuch in der
Schweiz eine Dauer von zwei Monaten bzw. 21 Tagen angegeben
haben, spricht – zumindest im Falle der Gesuchstellerin – angesichts
eines in der Dominikanischen Republik üblichen Ferienanspruchs von
15 Tagen ebenfalls gegen seriöse Absichten. Entgegen des Einwandes
des Beschwerdeführers erscheint es nämlich eher unwahrscheinlich,
dass Arbeitgeber den Urlaubswünschen ihrer Angestellten entgegen
kommen, dürfte die notorisch hohe Arbeitslosigkeit in der
Dominikanischen Republik bzw. der dortige Überschuss an
Arbeitskräften doch eher die gegenteiligen Auswirkungen haben. Nicht
zuletzt ist festzustellen, dass die Gesuchsteller in der Schweiz über
Verwandte und damit womöglich auch über entsprechende
Unterstützungsmöglichkeiten verfügen (vgl. die vom Beschwerdeführer
ausgefüllte Garantieerklärung vom 22. November 2007).
11.
Vor dem geschilderten Hintergrund kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass X._______ und Y._______ – einmal in die Schweiz
eingereist – der Verpflichtung zur anstandslosen Wiederausreise
womöglich nicht mehr nachkommen. Dass der Beschwerdeführer den
Rückkehrwillen seiner Gäste nicht bezweifelt und hierfür selbst die
Verantwortung übernehmen will, ist aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht von entscheidender Bedeutung. Bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise kommt es
nämlich nicht so sehr auf die Einschätzung des Gastgebers, sondern
in erster Linie auf das mögliche Verhalten des Gastes selbst an. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht
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aber entscheidenden Einfluss auf die wirklichen Absichten anderer
Personen nehmen. Deren Verhalten, sprich Wiederausreise, kann der
Gastgeber daher mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
nicht gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7257/2008 vom 30. April 2009 E. 8.5). Dies gilt auch im vorliegenden
Fall, wo selbst die Vorinstanz die Integrität des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat.
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-802/2008 und
C-803/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Kanton Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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