B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8033/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Neuseeland),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Beitragsrückerstattung; Einspracheentscheid der SAK
vom 30. September 2015.
C-8033/2015
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1973 (nachfolgend: Versicherter), ist japani-
scher Staatsangehöriger. Er wohnte und arbeitete von Juli 2013 bis Juli
2015 als Senior Software Engineer in der Schweiz, bevor er sich per
12. Juli 2015 nach Neuseeland abmeldete, wo er vor seinem Aufenthalt in
der Schweiz lebte und seither wieder lebt (act. 1-4). Er leistete von Juli
2013 bis Dezember 2014 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (act. 21).
B.
B.a Mit undatiertem Antragsformular (Eingang bei der Zentralen Aus-
gleichskasse [ZAS] am 15. Juni 2015) beantragte der Versicherte die Rück-
vergütung der geleisteten AHV-Beiträge (act. 1).
B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Rückvergütungsgesuch mit
der Begründung ab, dass der Versicherte japanischer Staatsangehöriger
sei und das schweizerisch-japanische Sozialversicherungsabkommen
keine Rückvergütung vorsehe, sondern, gemäss den entsprechenden Be-
dingungen, eine Leistung im Rentenalter (act. 7).
B.c Mit undatiertem und nicht unterschriebenem Schreiben (eingegangen
bei der SAK am 22. Juli 2015) wendete der Versicherte bei der SAK ein, er
sei zwar japanischer Staatsangehöriger. Er habe aber mehr als zwölf Jahre
nicht mehr in Japan gelebt, weshalb er nicht zu einer japanischen Rente
berechtigt sei. Er verfüge über ein permanentes Aufenthaltsvisum für Neu-
seeland und habe seit über zehn Jahren in Neuseeland gelebt und gear-
beitet. Deshalb sei er in Neuseeland rentenberechtigt. Er beantragte des-
halb nochmals die Rückvergütung der AHV-Beiträge unter Beilage der Auf-
enthaltsvisa für sich und seine Familie (act. 8-13).
Aufforderungsgemäss reichte er seine datierte und unterschriebene Ein-
sprache am 24. September 2015 mit Beilagen nochmals bei der SAK ein
(act. 15).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 bestätigte die Vor-
instanz ihre Verfügung vom 6. Juli 2015 unter Bezugnahme auf die an-
wendbare Rechtslage und wies die Einsprache ab (act. 16).
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C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 bei der SAK verwies A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wiederum darauf, dass er aus Japan kei-
ne Rentenansprüche habe, weshalb er davon ausgehe, dass er trotz japa-
nischer Staatsangehörigkeit einen Rückvergütungsanspruch seiner AHV-
Beiträge habe. Er bat deshalb sinngemäss um erneute Prüfung der Ange-
legenheit (act. 17).
Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe am 8. Dezember 2015 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde
entgegennahm (Beschwerdeakten [B-act. 1] f.).
C.b Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Aufgabe per Kurier) bestätigte
der Beschwerdeführer seine Adresse in Neuseeland und erneuerte seine
Beschwerde (B-act. 3). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 übermittelte der
Beschwerdeführer nochmals seine Belege, hielt an seiner Beschwerde und
seiner Argumentation fest und teilte mit, er verfüge leider nicht über eine
Schweizer Zustelladresse. Er gab weiter seine c/o-Adresse bei seinem
ehemaligen Arbeitgeber in Y._________ an, die er eingerichtet habe, um
die an seine ehemalige Schweizer Adresse eingegangene Post weiterzu-
leiten (B-act. 6).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 verwies die Vorinstanz
auf den geltenden Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Japan. Ge-
stützt darauf könnten dem Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von
Japan die AHV-Beiträge nicht zurückvergütet werden. Sie beantragte da-
her die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
C.d Da der Beschwerdeführer auf die im Bundesblatt am 15. März 2016
veröffentlichte Aufforderung, die Vernehmlassung der Vorinstanz am Sitz
des Gerichts einzusehen und innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser
Verfügung im Bundesblatt Stellung zu nehmen (B-act. 14), nicht reagierte,
schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 18. Mai 2016 ab
(veröffentlicht im Bundesblatt am 24. Mai 2016; B-act. 17).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September
2015 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 30. September 2015
dem Beschwerdeführer mit normaler Post an die bekannt gegebene Ad-
resse in Z.________, Neuseeland, geschickt (act. 16), und der Beschwer-
deführer hat seine Beschwerde dem Kurier B.________ übergeben. Die
Eingabe ging gemäss Eingangsstempel bei der ZAK am 28. Oktober 2015
ein. In Berücksichtigung des Postlaufs von der Schweiz nach Neuseeland
erweist sich die Beschwerde gestützt auf Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
ATSG demnach als rechtzeitig erhoben. Da die Beschwerde im Übrigen
auch knapp formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlichen Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Demnach ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des ange-
fochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 30. September
2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, die
zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.4 Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Neuseeland. Er lebte von Juli 2013 – Juli 2015 in der Schweiz und ent-
richtete Beiträge von Juli 2013 – Dezember 2014 an die Schweizerische
AHV/IV (act. 21). Zu prüfen ist deshalb die Frage der Anwendbarkeit des
am 1. März 2012 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit (im Fol-
genden: Abkommen; SR 0.831.109.463; AS 2012 1577; vgl. hierzu auch
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit [im Fol-
genden: Botschaft] BBl 2011 2575).
2.4.1 Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich in Be-
zug auf die Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenen- (AHV), die Invali-
denversicherung (IV) sowie die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
– c). Der persönliche Geltungsbereich bezieht sich unter anderem auf ja-
panische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i). Als „Staatsangehöriger“
bestimmt Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Abkommens in Bezug auf Japan einen
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Seite 6
japanischen Staatsangehörigen im Sinne des Gesetzes über die Staatsan-
gehörigkeit Japans. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens, dass unter anderem Perso-
nen mit japanischer Staatsangehörigkeit den schweizerischen Staatsange-
hörigen gleichgestellt sind. Die Gleichbehandlung erstreckt sich ferner
auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland, da Art. 5 die Zahlung von
Leistungen unabhängig vom Wohnsitz garantiert (Grundsatz des Exportes
von Versicherungsleistungen). Eine Bestimmung der schweizerischen
Rechtsvorschriften, welche den Anspruch auf eine Leistung oder deren
Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb der
Schweiz einschränkt, gilt unter anderem nicht für japanische Staatsange-
hörige (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1). Dies gilt auch, wenn japanische Staatsange-
hörige gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen
(Art. 5 Abs. 2 Ziff. 3). Aufgrund des staatsvertraglich verankerten Gleichbe-
handlungsgrundsatzes haben japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a
Ziff. i) in der AHV/IV der Schweiz die gleichen Rechte, wie sie die Gesetz-
gebung zu diesen beiden Versicherungen (AHV und IV) für schweizerische
Staatsangehörige vorsieht. Die Art. 16 – 19 des Abkommens bestätigen
dies im Wesentlichen, sehen indes für (das vorliegende Verfahren betref-
fend die Rückvergütung von Beiträgen nicht interessierende) einzelne
Leistungen Besonderheiten vor (vgl. hierzu auch Botschaft S. 2584).
2.4.2 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die
Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen
Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, ausschliesslich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige
oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip;
Art. 6). Die Regelung ist nur auf die obligatorische Versicherung – wie die
Schweizerische AHV/IV – nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Ver-
tragsstaates anwendbar (Art. 12). Art. 13 regelt sodann die Zusammen-
rechnung der Versicherungszeiten (Anrechnungs- oder Totalisierungsprin-
zip). Die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versi-
cherungszeiten werden dabei als Versicherungszeiten im japanischen
Rentensystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet
(Art. 13 Abs. 2).
2.5 Der Beschwerdeführer ist ohne Zweifel japanischer Staatsangehöriger
und wohnt in Bezug auf das Abkommen in einem Drittstaat (vgl. Passkopie,
gültig vom 22.2.2010-22.2.2020 [act. 3.1], Returning Residents’s Visa für
Neuseeland, ausgestellt am 25.2.2010 [act. 4.2] und Residential Tenancy
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Agreement, datiert am 9.2.2015 [act. 5]). Wie dargelegt, knüpft das Abkom-
men an die japanische Staatsangehörigkeit an. In Bezug auf die vorlie-
gende Sachlage findet sich im Abkommen ausserdem keine Sonderrege-
lung für unter das Abkommen fallende Personen, die in einem Drittstaat
wohnen; das Abkommen sieht dem gegenüber die Gleichbehandlung nach
schweizerischen Rechtsvorschriften der unter das Abkommen fallenden
Personen vor, auch wenn sie nicht in einem Vertragsstaat wohnen (Art. 5
Abs. 2 Ziff. 3). Das Abkommen ist demnach im vorliegenden Fall anwend-
bar.
2.6 Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der
schweizerischen AHV/IV sind im Abkommen keine abweichenden Vor-
schriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem
Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen AHV besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den
innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem
AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung vom 29. November
1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
2.6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
2.6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlas-
senen gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsange-
hörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV).
3.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge zu Recht ver-
weigert hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zwar ja-
panischer Staatsangehöriger. Allerdings lebe er seit mehr als zwölf Jahren
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nicht mehr in Japan, weshalb er in Japan keinen Rentenanspruch habe; er
habe stattdessen in Neuseeland einen Rentenanspruch, da er seit zehn
Jahren in diesem Land lebe. Insgesamt habe er keine Beziehung zu einer
japanischen Rentenleistung, deshalb könne er aus seiner Sicht eine Rück-
vergütung der AHV-Beiträge beantragen, obwohl er japanischer Staatsan-
gehöriger sei (ad B-act. 1).
3.2 Demgegenüber wendet die SAK ein, vorliegend sei das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan, in Kraft seit
1. März 2012, anwendbar, da es sich unter anderem auf japanische Staats-
angehörige, wie der Beschwerdeführer, beziehe. Das Gesuch sei nach In-
krafttreten des Abkommens gestellt worden. Da demnach vorliegend ein
zwischenstaatliches Abkommen mit dem Heimatland des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV bestehe,
könne nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Rückvergütung von Bei-
trägen mehr erfolgen.
3.3 Wie bereits dargelegt wurde, ist das Abkommen auf den Beschwerde-
führer als japanischer Staatsangehöriger gemäss Art. 3 Bst. a Ziff. i des
Abkommens anwendbar (oben E. 2.5). Da mit dem Heimatstaat des Be-
schwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ist die
Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG
und Art. 1 RV-AHV ausgeschlossen, zumal das Abkommen für die darunter
fallenden Versicherten die Leistungen im Versicherungsfall regelt (s. oben
E. 2.4.1), aber keine Rückvergütung von geleisteten Beiträgen vorsieht.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die weiteren kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 1 RV-AHV – Leistung von Beiträgen
während mindestens eines Jahres (vgl. act. 21) und keine Begründung
eines Rentenanspruchs – erfüllt.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Versicherungsverhältnis zu
seinem Heimatstaat beruft, wonach er gestützt auf das japanische Sozial-
versicherungsrecht nicht rentenberechtigt sei, erweist sich diese Argumen-
tation im vorliegenden Verfahren nicht als massgebend, da hier nur der
Anspruch nach anwendbarem Schweizer Sozialversicherungsrecht im Sin-
ne des Abkommens (oben E. 2.2.1 f.) zu beurteilen ist. Da ausserdem die
in Frage stehenden Beiträge bereits unter Geltung des am 1. März 2012 in
Kraft getretenen Abkommens geleistet wurden, ebenso wie auch der Rück-
vergütungsantrag vom Juni 2015 erst nach Inkrafttreten des Abkommens
gestellt wurde, sind auch die Übergangs- und Schlussbestimmungen ge-
mäss Art. 28 des Abkommens nicht zu prüfen.
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Seite 9
3.5 Der Vollständigkeit halber zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerde-
führer als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens (und
allenfalls seine Familienangehörigen) gestützt auf die geleisteten Beiträge
einen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen AHV/IV im Versiche-
rungsfall (Alter, Hinterlassenschaft, allenfalls Invalidität) gemäss den Re-
gelungen im Abkommen hat, dies unabhängig von seinem Wohnsitz im
Versicherungsfall (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Abkommens, oben E. 2.4.1).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Rückvergütung seiner Beiträge zu Recht verweigert hat. Die Be-
schwerde ist deshalb offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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