B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8034/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Regula Schmid, Rechtsanwältin, Marktplatz,
Engelgasse 2, Postfach 230, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 5. November 2015.
C-8034/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Juli 1959 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maurer und wohnt in
B._______ (AT). Zuletzt arbeitete er als Montage- und Verkaufsleiter im
Aussendienst bei der C._______ AG, bis diese sein langjähriges Arbeits-
verhältnis mit Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 2002 per 30. April
2003 auflöste. Wegen der Folgen eines am 16. Juli 2001 erlittenen Ver-
kehrsunfalls meldete er sich im November 2002 bei der IV-Stelle des Kan-
tons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle GR) zum Leistungsbezug an (Ak-
ten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gemäss Aktenverzeichnis und -
nummerierung vom 19.02.2016 [act.] 7, S. 1 - 7; act. 11 - 13; act. 17, S. 1
- 3).
B.
B.a Die IV-Stelle GR nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä-
rungen vor und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfall-
versicherung (SUVA) bei (act. 16 - 45).
B.b Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 sprach die IV-Stelle GR dem Versi-
cherten mit Wirkung ab 16. Juli 2002 eine bis zum 30. Juni 2003 befristete
ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu. In ihrer Begründung
führte sie aus, bezüglich des Zeitraumes ab 24. Juni 2003 und der Frage
von beruflichen Massnahmen sei die Angelegenheit noch nicht entschei-
dungsreif, weil laut den medizinischen Einschätzungen mit einer Steige-
rung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden könne. Hinsichtlich des Zeit-
raumes ab 1. Juli 2003 werde sie eine separate Verfügung erlassen
(act. 48, S. 1 - 4).
B.c Gestützt auf eine Abschlussuntersuchung hielt der Kreisarzt Dr. med.
D._______, orthopädische Chirurgie FMH, mit Bericht vom 16. November
2004 insbesondere fest, der Versicherte habe beim Verkehrsunfall vom
16. Juli 2001 eine HWS-Distorsion erlitten. Nach anfänglich gut einstufba-
rem und weitgehend typischem Beschwerdeverlauf sei es zu einer progre-
dienten anhaltenden Beschwerdesymptomatik gekommen. Gesamthaft
bestehe ein chronisches und chronifiziertes Beschwerdesyndrom nach
HWS-Distorsion und Spondylarthrose C5/C6. Somato-organisch bestehe
ein Zustand nach vorderer Spondylodese C5/C6 (18. September 2002) bei
posttraumatischer Instabilität. Es bestünden dauernde und erhebliche Un-
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fallfolgen. Eine vollumfängliche Beschäftigung in der angestammten Tätig-
keit als Aussendienstmitarbeiter und Montageleiter bei der Firma
C._______ AG sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Hingegen seien
ihm ganztägige, leichtere Beschäftigungen mit reduzierten Belastungs-
und Bewegungsanforderungen, insbesondere an die HWS (Kopfdrehbe-
wegungen), und einer an den Rücken adaptierten Haltung zumutbar. Die
Trag- und Hebefähigkeit sei auf rund 15 bis 18 kg festzulegen, wobei links-
seitig noch eine vermehrte Belastung zumutbar sei. Von weiteren insbe-
sondere operativen Therapiemassnahmen sei derzeit keine wesentliche
respektive nachhaltige Verbesserung mehr zu erwarten. Die Integritätsein-
busse sei auf 15 % zu schätzen (act. 70, S. 101 - 106).
B.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 sprach die SUVA dem Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Juni 2005 eine Invaliden-
rente gemäss UVG (SR 832.20) von monatlich Fr. 3'628.- und eine Integri-
tätsentschädigung von Fr. 16'020.- (Integritätseinbusse: 15 %) zu (act. 65,
S. 1 - 4).
B.e Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 hielt Dr. med. E._______
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz fest, dass laut kreis-
ärztlicher Abschlussuntersuchung sämtliche Beschwerden als unfallbe-
dingt anzusehen seien. Damit seien von Seiten der Invalidenversicherung
(IV) keine Abklärungen mehr erforderlich, und es könne auf den SUVA-
Entscheid abgestellt werden (act. 72).
B.f Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle GR dem
Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember
2004 eine halbe Invalidenrente (nebst einer akzessorischen Zusatzrente
für seine damalige Ehefrau) zu (act. 84). Zur Begründung hatte sie in ihrem
(dem Versicherten bereits vorgängig zugestellten) Beschluss vom 23. No-
vember 2005 namentlich ausgeführt, für den gleichen Gesundheitsscha-
den dürfe in der Invalidenversicherung grundsätzlich kein anderer Invalidi-
tätsgrad angenommen werden als in der Unfallversicherung. Dementspre-
chend schliesse sie sich dem Entscheid der SUVA vom 12. Juli 2005 an
und spreche ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu
(act. 82, S. 1 - 4).
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsan-
walt Dr. R. Geissler, mit Eingabe vom 19. Januar 2006 Einsprache erhe-
ben, im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und es sei ihm nicht nur bis zum
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30. November 2004, sondern auch über dieses Datum hinaus eine ganze
Invalidenrente auszurichten (act. 87, S. 1 - 6).
B.g Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Re-
habilitation bei der Rehaklinik Bellikon, kam in seinem Bericht vom
30. März 2006 zum Schluss, dass der Versicherte für seine Tätigkeit als
Montageleiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Ver-
weistätigkeit sei ihm demgegenüber eine sitzende Tätigkeit im Umfang von
rund 2 bis 3 Stunden pro Tag möglich und zumutbar (act. 93, S. 1 - 13).
B.h Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Juli 2006 sprach die SUVA
dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 88 % per 1. Juni 2005 eine
monatliche Invalidenrente gemäss UVG in der Höhe von Fr. 6'385.- zu
(act. 94, S. 3 - 5).
B.i Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die IV-Stelle GR dem Ver-
sicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (vom 1. Juli 2003
bis 31. Mai 2005) respektive 88 % (ab 1. Juni 2005) eine unbefristete ganze
Invalidenrente von monatlich Fr. 2‘210.- (sowie eine akzessorische Zusatz-
rente für dessen Ehefrau von monatlich Fr. 663.-) zu (act. 99, S. 1 - 5).
B.j Aufgrund der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung nahm die
SUVA die Berechnung der Komplementärrenten vor und setzte diese mit
Wirkung per 1. Juni 2005 und per 1. Februar 2007 neu fest (Verfügungen
vom 25. Januar 2007 und vom 8. Februar 2007; act. 131, S. 35 - 46; Akten
der SUVA betreffend Dossier Nr. 06.37007.01.7 [SUVA-act.] 222).
B.k Am 22. März 2011 bestätigte die aufgrund eines Wohnsitzwechsels
des Versicherten neu zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nach-
folgend: IV-Stelle SG) revisionsweise den weiteren Anspruch auf eine
ganze Rente (act. 133).
B.l Gestützt auf einen Hinweis, wonach der Versicherte in einer Bar arbeite
(act. 138), beauftragte die G._______ Versicherungen AG ein Privatdetek-
tivbüro mit der Observation des Versicherten, welche in der Folge vom
14. September 2012 bis 16. September 2012 sowie vom 12. Oktober 2012
bis 14. Oktober 2012 durchgeführt wurde (act. 158, S. 1 - 20; CD mit Ob-
servationsvideo).
B.m Im Rahmen einer Befragung vom 27. März 2013 konfrontierte die IV-
Stelle SG den Versicherten mit dem Ergebnis der Observation und gab ihm
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Gelegenheit zu einer Stellungnahme (act. 165, S. 1 - 20; act. 166, S. 1 -
15).
B.n Die IV-Stelle SG gab daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten (Fachbe-
reiche Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 2. April 2015
durch Dr. med. H._______, Neurologie FMH, und Dr. med. I._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet wurde. In ihrer Konsensbeur-
teilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit mit einem spezifischen Zumutbarkeitsprofil zeitlich
zu 100 % arbeiten könne, wobei unter Berücksichtigung eines adäquaten
Pausenmanagements ein Rendement von 70 % erreicht werden könne.
Für die angestammte Tätigkeit als Montageleiter bestehe weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 218, S. 18 f.). Ferner erstattete der
Neuropsychologe Dr. phil. K._______ der IV-Stelle SG am 14. April 2014
seine neuropsychologische Beurteilung. Darin kam er zum Schluss, dass
der Versicherte aus rein neuropsychologischer Sicht vermehrt Pausen be-
nötige; aufgrund der anzunehmenden erhöhten Ermüdbarkeit sei nur eine
reduzierte Präsenzzeit am Arbeitsplatz möglich (act. 217, S. 1 - 10).
B.o Mit Verfügung vom 15. April 2015 bestätigte die – aufgrund eines
Wohnsitzwechsels ins Ausland (B._______/AT) – neu zuständige IVSTA
den Anspruch auf eine ganze Rente und teilte dem Versicherten unter Hin-
weis auf die neuen Berechnungsgrundlagen mit, dass er ab 1. Juli 2014
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich
Fr. 2‘134.- habe (SUVA-act. 257 [in den vorinstanzlichen Akten fehlend]).
B.p Unter Hinweis auf das Ergebnis der Observation und der bidisziplinä-
ren Begutachtung stellte die IV-Stelle SG dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 14. September 2015 die rückwirkende Aufhebung der Rente
per 1. September 2011 sowie eine Verpflichtung zur Rückerstattung der zu
Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (act. 223, S. 1 - 6).
B.q Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Versicherte gegen
diesen Vorbescheid Einwand mit den Anträgen, es sei ihm die Invaliden-
rente weiterhin auszurichten und es sei eine erneute interdisziplinäre Be-
gutachtung durch unbefangene Ärzte zu veranlassen. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit der
erstmaligen Rentenzusprache nicht verändert. Die von den Gutachtern at-
testierte Arbeitsfähigkeit entspreche nicht seinem derzeitigen Gesundheits-
zustand, und die gestützt auf die Observation getroffenen Schlussfolgerun-
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gen seien unzutreffend, da sie auf einer absoluten Ausnahmesituation be-
ruhen würden. Ferner habe er zu keiner Zeit seine Meldepflicht verletzt und
auch nie Falschangaben gemacht, zumal er nie ein Gehalt bezogen habe
und auch nicht einem Erwerb nachgegangen sei (act. 224, S. 1 - 5).
B.r Mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte die Vorinstanz die Ren-
tenleistungen per 31. Dezember 2015 ein (Ziff. 1) und entzog einer allfälli-
gen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung
(Ziff. 2). Zur Begründung hob sie im Wesentlichen hervor, anlässlich der
Überwachung habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdefüh-
rer für das Restaurant respektive den Barbetrieb in Oberstaufen verant-
wortlich sei. Diese Erwerbsaufnahme stelle einen Revisionsgrund dar, so
dass der Rentenanspruch neu zu überprüfen sei. Das bidisziplinäre Gut-
achten habe ergeben, dass ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange-
passten Verweistätigkeit, allerdings mit einer geringfügigen Leistungsein-
busse aufgrund einer leicht erhöhten Ermüdbarkeit, attestiert werden
könne. Das Gutachten sei beweiskräftig und werde durch die Ergebnisse
der Observation bestätigt. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des
bisherigen Verdienstes als Montageleiter im Aussendienst bei der
C._______ AG zu bestimmen; aufgewertet auf das Jahr 2012 resultiere ein
Wert von Fr. 135'000.-. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu be-
achten, dass ihm eine vergleichbare leitende Tätigkeit ohne die Notwen-
digkeit häufiger und längerer Fahrten durchaus möglich und zumutbar sei.
Hierbei sei von einem zumindest vergleichbaren Lohnniveau auszugehen.
Bei einem Pensum von 70 % resultiere dementsprechend ein Betrag von
Fr. 94'500.- und damit eine Invalidität von 30 %, womit ein Rentenanspruch
entfalle. Auch wenn davon auszugehen sei, dass er der IV-Stelle keine voll-
ständigen und richtigen Auskünfte erteilt habe, könne – entgegen den An-
gaben im Vorbescheid – keine Meldepflichtverletzung angenommen wer-
den (act. 228, S. 1 - 6).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Regula Schmid, mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2015 aufzuheben und es sei
ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die An-
gelegenheit zur Durchführung eines unabhängigen neurologischen Gut-
achtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im
Wesentlichen vorbringen, er habe nie bestritten, dass er im Restaurant
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beim Ausschank mitgeholfen habe. Allerdings seien diese Einsätze nur
sporadisch erfolgt. Er sei weder Geschäftsführer gewesen, noch habe er
mit diesen Hilfeleistungen ein Einkommen erzielt. Dass er einen 16-stündi-
gen Arbeitseinsatz geleistet haben soll, treffe nicht zu und sei auch anhand
des Videomaterials nicht ausgewiesen. Ohne die Einnahme starker
Schmerzmittel und ohne regelmässige Pausen wären die Einsätze gar
nicht zu bewältigen gewesen. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszu-
stand seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 erheblich verschlechtert. So
gehe insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Neurologen Dr.
med. L._______ vom 25. November 2015 hervor, dass das Kontroll-MRI
der Halswirbelsäule bei Status nach Fusion C4/5 mit Plattenosteosynthese
eine progrediente Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit begleitender Dis-
kushernie C6/7 paramedian ergeben habe. Zur Klärung des Gesundheits-
zustandes und der Arbeitsfähigkeit offeriere er die Einvernahme der behan-
delnden Neurologin Dr. med. T._______ als Zeugin. Zur Überprüfung des
Leistungsanspruches könne entgegen der Argumentation der Vorinstanz
nicht auf das Observationsmaterial aus dem Jahr 2012 abgestellt werden,
zumal drei Jahre zurückliegende Aufnahmen von wenigen Minuten nicht
beweistauglich seien. Mit Blick auf den Bericht von Dr. med. L._______ sei
zumindest glaubhaft dargetan, dass die somatischen Beschwerden seit der
letzten Rentenverfügung erheblich zugenommen hätten. Vor diesem Hin-
tergrund könne eine Aufhebung der Invalidenrente nicht gestützt auf die
Beurteilung von unvollständigem und überholtem Bildmaterial erfolgen;
vielmehr müsste zumindest ein unabhängiges neurologisches Gutachten
eingeholt werden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 650.- wurde am 21. Dezember 2015 zugunsten
der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 3 und 5).
C.c Mit unaufgeforderter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Feb-
ruar 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. M._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, vom 11. Februar 2016 zukommen (BVGer act. 7 samt Bei-
lage 13).
C.d Mit Vernehmlassung vom 2. März 2015 (recte: 2. März 2016) stellt die
Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle SG vom
29. Februar 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung führt sie ergänzend aus, entgegen der Argumentation des Beschwer-
deführers sei bei der Observation nicht nur das Videomaterial, sondern
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vielmehr auch der Observationsbericht massgeblich. Dieser vermittle vor-
liegend das Bild eines sehr aktiven Versicherten. Der Observationsbericht
stütze darüber hinaus die aus den Internetrecherchen resultierende Er-
kenntnis, wonach der Beschwerdeführer regelmässig nicht nur im organi-
satorischen Bereich, sondern auch aktiv im Lokal mitgearbeitet habe. Wer
beim Aufbau und Betrieb einer Gesellschaft tatkräftig mitarbeite, sei auch
dann erwerbstätig, wenn er nur Naturalleistungen beziehe und keinen Ge-
winn abschöpfe. Die angefochtene Verfügung stütze sich ab auf das Gut-
achten von Dr. med. H._______ vom 2. April 2015. Dieser habe einen um-
fassenden neurologischen Befund erhoben, was ohne körperliche Unter-
suchung nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden Akten sei
erstellt, dass zumindest in Bezug auf das Funktionsniveau eine Verbesse-
rung eingetreten sei. Die Tatsache, dass periodisch die Batterie des Neu-
rostimulators ersetzt werden müsse, begründe weder eine dauernde Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes, noch lasse sie auf eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Es sei daher auf die
Arbeitsfähigkeitsschätzung der Experten abzustellen (BVGer act. 9 samt
Beilage).
C.e Mit Replik seiner Rechtsvertreterin vom 7. April 2016 hält der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und legt zudem einen
Arztbericht von Dr. med. N._______, Assistenzarzt beim Schmerzzentrum
des Kantonsspitals St. Gallen, vom 5. April 2016 ins Recht. Zur Begrün-
dung führt er ergänzend aus, er habe nach Treu und Glauben davon aus-
gehen dürfen, dass die sporadischen Einsätze im Restaurant „Apostl Alm“
zumindest in den Bereich der durch die Vorinstanz als zumutbar erachteten
„Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch zu 2 - 3 Stunden pro Tag“
fallen würden. Es könne ihm diesbezüglich keine Täuschungsabsicht nach-
gewiesen werden. Beim Wochenend-Einsatz vom 14. bis 16. September
2012 habe das jährliche Volksfest („Viehscheid“) stattgefunden, bei wel-
chem aufgrund der überdurchschnittlich starken Auslastung jede Hilfskraft
willkommen gewesen sei. Dabei handle es sich klarerweise um einen Aus-
nahmefall, der nicht als repräsentativer Massstab für die gelegentlichen
Einsätze herangezogen werden könne. An der Unvoreingenommenheit
des neurologischen Gutachters Dr. med. H._______ bestünden erhebliche
Zweifel, da er in seinem Gutachten mehrfach auf das Observationsmaterial
aus dem Jahr 2012 Bezug nehme. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
belege die aktuelle Beweislage keineswegs eine Verbesserung in Bezug
auf das Funktionsniveau. Vielmehr sei durch den Bericht des Neurologen
Dr. med. L._______ zumindest glaubhaft gemacht, dass sich das Funkti-
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onsniveau und die daraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit seit der erstmali-
gen Rentenverfügung im Jahr 2004 deutlich verschlechtert hätten. Dr. med.
N._______ bestätige in seinem Bericht vom 5. April 2016 eine drastische
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der unfallbedingten Schmer-
zen (BVGer act. 11 samt Beilage 14).
C.f In ihrer Duplik vom 11. Mai 2015 (recte: 11. Mai 2016) hält die Vor-
instanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle SG vom 4. Mai
2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 13
samt Beilage).
C.g Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 liess die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht eine Verfügung der SUVA vom 3. Mai 2016 zukommen, mit
welcher diese dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Juni 2016 auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % neu eine UVG-Invalidenrente von
monatlich Fr. 2’306.90 zugesprochen hat (BVGer act. 14 samt Beilage).
C.h Gegen die Verfügung der SUVA vom 3. Mai 2016 erhob der Beschwer-
deführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin R. Schmid, mit Eingabe
vom 31. Mai 2016 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzu-
heben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen im bisherigen
Rahmen zu gewähren (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei das Verfahren bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht
zu sistieren (Ziff. 3; SUVA-act. 282 - 290).
C.i Mit Triplik vom 16. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Anträgen fest und macht unter Verweis auf einen beigefügten Be-
richt der Psychologin Dr. rer. nat. O._______ vom 23. Mai 2016 geltend,
dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der bei ihm diagnostizierten
mittel- bis schwergradigen depressiven Beschwerden und einer Medika-
mentenabhängigkeit verschlechtert habe. Aus der beigelegten Einsprache
vom 31. Mai 2016 gehe ferner hervor, dass er gegen die Verfügung der
SUVA vom 3. Mai 2016 Einsprache erhoben und die Sistierung des Ein-
spracheverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesverwal-
tungsgerichts beantragt habe (BVGer act. 16 samt Beilagen).
C.j Mit Quadruplik vom 19. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom
11. Juli 2016 mit, dass sie auf weitere Bemerkungen verzichte (BVGer
act. 18 samt Beilage).
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Seite 10
C.k Der Instruktionsrichter teilte den Parteien mit Verfügung vom 27. Juli
2016 mit, dass der Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnahmen, am 2. August 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 19
samt Beilage).
C.l Mit unaufgeforderter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Septem-
ber 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt weitere Arztberichte (BVGer act. 20 samt Beilagen 17 - 22).
C.m Die SUVA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar
2017 mit, dass sie das Einspracheverfahren – entsprechend dem von ihm
gestellten Eventualantrag – bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts sistieren werde (SUVA-act. 328).
C.n Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die SUVA, ihm die vollständigen Akten zur Verfügung zu stellen
(BVGer act. 29). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 stellte die SUVA dem
Bundesverwaltungsgericht die Akten zu (BVGer act. 30 samt SUVA-act. 1
- 330).
C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 orientierte der Instrukti-
onsrichter die Verfahrensbeteiligten über das am 14. Juli 2017 ergangene
Grundsatzurteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 und gab ihnen gleich-
zeitig Gelegenheit, bis zum 14. September 2017 hierzu Stellung zu neh-
men (BVGer act. 34).
C.p Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. September 2017 hält die Vor-
instanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 31. August
2017 an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragt in formeller Hinsicht
ergänzend, dass die Sache auf der Basis eines unzensierten Dossiers und
unter Berücksichtigung aller Beweismittel zu beurteilen sei. Zur Begrün-
dung bringt sie ergänzend vor, vorliegend stehe eine Observation durch die
G._______ Versicherungen AG zur Diskussion, deren Zulässigkeit sich
nicht nach denselben Kriterien wie im Bereich der Sozialversicherungen
beurteile (BVGer act. 35 samt Beilage).
C.q Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2017
hält auch der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest. Zur
Begründung macht er ergänzend geltend, dass das genannte Grundsatz-
urteil das absolute Verwertungsverbot für Beweismaterial vorsehe, wel-
ches im öffentlichen (recte: nicht öffentlichen) Raum zusammengetragen
worden sei. Beim Restaurant handle es sich nicht um einen für jedermann
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Seite 11
einsehbaren Raum. Die im Zusammenhang mit den Observationen erstell-
ten Aufnahmen vom 14. bis 16. September 2012 sowie vom 12. bis 14. Ok-
tober 2012 seien daher nicht verwertbar (BVGer act. 36).
C.r Mit Verfügung vom 21. September 2017 nahm und gab der Instrukti-
onsrichter den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen zur Kenntnis und
teilte ihnen mit, dass der Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instrukti-
onsmassnahmen, am 3. Oktober 2017 geschlossen werde (BVGer
act. 37).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 10. Dezember 2015 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie
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Seite 12
auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfü-
gung (hier: 5. November 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Im-
merhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängi-
gen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des
BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.4 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Tatsachen
(echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer mit den im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Arztberichten vom 11. Februar 2016, vom 5. April 2016, vom
23. Mai 2016, vom 15. Juli 2016, vom 26. August 2016, vom 1. und vom
2. September 2016 (vgl. insbesondere Beilage 13 zu BVGer act. 7; Beilage
14 zu BVGer act. 11; Beilage 15 zu BVGer act. 16; Beilagen 17 - 22 zu
BVGer act. 20) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel-
tend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass seit dem Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung vom 5. November 2015 eingetretene Veränderungen
des Gesundheitszustandes nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
beurteilen, sondern vielmehr im Rahmen eines Revisionsgesuchs bei der
zuständigen IV-Stelle vorzubringen sind (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV;
SR 831.201).
Deshalb ist die Angelegenheit nach Abschluss des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüft,
ob vorliegend die Voraussetzungen der Revision (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2
C-8034/2015
Seite 13
IVV) gegeben sind (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3705/2015 vom 25. Ja-
nuar 2017 E. 2.2; C-4737/2012 vom 18. Juli 2014 E. 7).
2.5 Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Verlaufe des Ver-
fahrens ins Ausland verlegt hat, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zum
Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht umstritten (vgl. dazu
Art. 40 Abs. 2quater IVV). Ob die IV-Stelle SG noch zum Erlass des Vorbe-
scheids vom 14. September 2015 zuständig war (vgl. dazu Sachverhalt,
Bst. B.o und B.p), kann vorliegend offengelassen werden, zumal eine Un-
zuständigkeit nicht gerügt wurde und dem Beschwerdeführer auch kein
Rechtsnachteil erwachsen ist.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebte im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2015
in Österreich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Ver-
ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit
des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungs-
vorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
3.2 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil-
weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
C-8034/2015
Seite 14
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.4
3.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich ge-
bliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er-
werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132;
BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b); dazu gehört die Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung (Urteile des BGer 9C_410/2015 vom 13. November 2015
E. 2; 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom
7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions-
rechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 [8C_972/2009] E. 3.2;
Urteile des BGer 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1 und 9C_928/2010
vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
C-8034/2015
Seite 15
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen be-
steht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
3.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu-
alen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des BGer 9C_213/2015 vom
5. November 2015 E. 4.3.2).
3.4.3 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung respektive Herabset-
zung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Be-
weislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Ver-
sicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
N. 46 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung,
dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt
daher der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜL-
LER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010,
§ 25, Rz. 1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blos-
sen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt anderseits un-
ter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die
Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Über-
zeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O.,
Art. 43 N. 50; Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2 mit
Hinweisen).
3.4.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder
C-8034/2015
Seite 16
Aufhebung einer Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zwei-
ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. dazu auch
BGE 135 V 306; 133 V 67 E. 4.3.5). Die Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente erfolgt indes rückwirkend, wenn die unrichtige Ausrichtung einer
Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig
erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht
oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung
der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in der ab 1. Januar 2015 gel-
tenden Fassung; AS 2014 3177; vgl. für die vorher geltende Regelung auch
MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de
l'assurance-invalidité, 2011, S. 843 Rz. 3115; ULRICH MEYER/MARCO
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
Art. 30 - 31 N. 148; BGE 119 V 431 E. 4a S. 434; 118 V 214 E. 3 S. 221).
3.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un-
richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denk-
bar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung
zum einen dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über-
haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden
sind. Weiter ist zweifellose Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine
Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. So-
weit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhebung) in
vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifello-
ser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni
2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar
2014 E. 1.1 m.w.H.).
3.6
3.6.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-8034/2015
Seite 17
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 2.1; 125 V 352 E. 3a).
3.6.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.6.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
C-8034/2015
Seite 18
4.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
zweifellos unrichtig gewesen sein soll (vgl. hierzu E. 3.5 hievor), sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere durfte
die Vorinstanz nach der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2007
(act. 99, S. 1 - 5) geltenden Rechtslage noch von einer grundsätzlichen
Bindung eines im UV-Verfahren rechtskräftig festgestellten Invaliditätsgra-
des für den Bereich der Invalidenversicherung ausgehen (vgl. zur damals
noch geltenden grundsätzlichen Bindungswirkung im Verhältnis UV – IV:
BGE 126 V 288, bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 319/04 vom 14. Juni 2005; vgl. zur
geltenden Rechtsprechung BGE 133 V 549 [Urteil U 148/06 vom 28. Au-
gust 2007], bestätigt mit Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014
E. 6.2). Dementsprechend fällt eine Wiederwägung der damaligen Verfü-
gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ausser Betracht, und es sind nachfolgend die
Voraussetzungen der Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu prüfen.
Die revisionsweise Bestätigung des Rentenanspruchs vom 22. März 2011
(act. 133) beruhte offensichtlich nicht auf einer eingehenden Sachverhalts-
abklärung und -würdigung. Gleiches gilt auch für die – den Anspruch auf
die ganze Rente bestätigende – Verfügung vom 15. April 2015 (SUVA-
act. 257). Für den Vergleich massgeblicher Referenzzeitpunkt ist demnach
die Verfügung vom 26. Januar 2007 (act. 99, S. 1 - 5), in welcher die IV-
Stelle GR auf das mit Verfügung vom 18. Juli 2006 (act. 94, S. 3 - 5) fest-
gestellte Abklärungsergebnis der SUVA abgestellt hat, wonach beim Be-
schwerdeführer seit 1. Juni 2005 eine Erwerbsunfähigkeit von 88 % be-
stehe. Zu vergleichen ist mithin vorliegend der Sachverhalt, welcher der
Verfügung vom 26. Januar 2007 zugrunde lag, mit demjenigen bei Erlass
der angefochtenen Revisionsverfügung vom 5. November 2015 (act. 228,
S. 1 - 6).
4.1 Hinsichtlich des Sachverhalts, welcher der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 26. Januar 2007 zugrunde lag, lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen:
4.1.1 Dr. med. L._______, Neurochirurgie FMH, hielt mit Bericht vom
12. Februar 2004 als Diagnosen einen Status nach Auffahrunfall mit HWS-
Distorsionstrauma vom 16. Juni 2001 mit einem chronifizierten cervicoce-
phalen Schmerzsyndrom, einen Status nach ventraler, interkorporeller
Spondylodese (HWK 4/5, 9/2002, bei Verdacht auf posttraumatische Insta-
bilität), postoperativ interkurrente Parästhesien ulnar rechts (DD: sensibles
C-8034/2015
Seite 19
Ulkus ulnaris Syndrom) sowie chronische Lumbalgien mit Hypästhesie im
rechten Bein fest. In seiner Beurteilung führte er aus, bei diesem Patienten
mit einem chronifizierten cervicocephalen Schmerzsyndrom und interkur-
renten Parästhesien im rechten Arm, sowie Lumbalgien mit ebenfalls inter-
kurrenten Dysästhesien am rechten Bein, werde er als erstes eine radiolo-
gische Verlaufskontrolle der Stabilisation an der Halswirbelsäule durchfüh-
ren. Ferner werde er zur Beurteilung des Rückenmarkes zusätzlich ein MRI
der HWS und der LWS durchführen. Sollten die bildgebenden Verfahren
mehr oder weniger unauffällig ausfallen, wünsche der Patient eine bessere
Schmerztherapie. Diesfalls würde er ihm als nächsten Schritt eine subku-
tane Testsimulation im Nackenbereich vorschlagen (act. 131, S. 357 f.).
4.1.2 Gestützt auf eine Abschlussuntersuchung vom 16. November 2004
kam der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._______, orthopädische Chirurgie
FMH, zum Schluss, dass es beim Beschwerdeführer – im Anschluss an
den Verkehrsunfall vom 16. Juni 2001 mit HWS-Distorsion – nach einem
anfänglich gut einstufbaren und weitgehend typischen Beschwerdeverlauf
zu einer progredienten anhaltenden Beschwerdesymptomatik gekommen
sei. Es bestehe gesamthaft ein chronisches und chronifiziertes Beschwer-
desyndrom nach HWS-Distorsion und Spondylodese C5/C6. Nach einer
Elektrodeneinlage respektive einer Neurostimulator-Implantation und Neu-
platzierung habe sich eine spürbare Beschwerdebesserung insbesondere
der cephalen Schmerzsymptomatik ergeben. Eine vorhandene Beschäfti-
gung im Sinne der früheren Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter und Mon-
tageleiter sei nicht mehr zumutbar. Hingegen seien dem Beschwerdeführer
ganztägige, leichtere Beschäftigungen mit reduzierten Belastungs- und Be-
wegungsanforderungen, insbesondere an die HWS (Kopfdrehbewegun-
gen etc.), in rückenadaptierter Haltung zumutbar. Hierbei bestehe eine
Trag- und Hebefähigkeit von ca. 15 - 18 kg, wobei linksseitig noch eine
vermehrte Belastung zumutbar sei (act. 131, S. 294 - 296).
4.1.3 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Belli-
kon mit orthopädischer Abklärung durch Dr. med. P._______, Chirurgie
FMH, und psychosomatischer Abklärung durch Dr. med. Q._______, Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, führte der leitende Arzt Dr. med.
R._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, in seiner zu-
sammenfassenden Beurteilung vom 30. März 2006 aus, das aktuelle klini-
sche Bild präsentiere sich in Bezug auf Beschwerden und Funktionalität
der Halswirbelsäule als sehr schwierig. Die hochdosierte Medikation be-
einflusse die Schmerzen nicht entscheidend, und auch der eingesetzte
C-8034/2015
Seite 20
Elektrostimulator bringe höchstens eine leichte Besserung der sehr unan-
genehmen subokzipitalen Beschwerden, jedoch keinen Zusatznutzen in
Bezug auf die übrigen Beschwerden an der Halswirbelsäule. Der Aktivitäts-
index zeige in fast allen Kategorien ein schweres Beeinträchtigungsbild in
Bezug auf Schmerzintensität, Kopfschmerzen, Konzentrationsfähigkeit,
Heben von Lasten, Ausführen von Arbeiten, Autofahren oder Freizeitaktivi-
täten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt nach al-
len Richtungen stark eingeschränkt; im Kopfgelenksbereich habe sich
praktisch keine Beweglichkeit gezeigt. Die gesamte Nacken-Schultermus-
kulatur habe sich stark verhärtet und verspannt präsentiert und sei bei der
Palpation schmerzempfindlich gewesen. Trotz des ungünstigen Beschwer-
debildes und der funktionellen Einschränkungen habe der Beschwerdefüh-
rer sehr motiviert und positiv am stationären Programm teilgenommen. Die
Beweglichkeit vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule habe
positiv beeinflusst werden können. Das mit der Rehabilitation beabsichtigte
Ziel der stufenweisen Reduktion der Schmerzmedikamente habe nur in
eingeschränktem Mass erreicht werden können. Die aktuelle Belastbarkeit
stufe er nach wie vor als niedrig ein. Der Beschwerdeführer schaffe es
mehrmals am Tag, knapp eine halbe Stunde am Computer zu arbeiten,
wobei kumulativ die Leistung eines halbtägigen Pensums nicht habe er-
reicht werden können. Insgesamt dürfe demnach eine Arbeitsleistung von
knapp 2 bis 3 Stunden für sitzende Tätigkeiten als realistisch eingestuft
werden (act. 131, S. 81 - 100).
Dr. med. Q._______ hielt in seinem Bericht vom 28. Februar 2006 insbe-
sondere fest, dass im Rahmen seines Untersuchungsgesprächs keine psy-
chische Störung und keine Hinweise auf eine wesentliche psychogene
Schmerzkomponente hätten festgestellt werden können. Es bestehe aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Zumutbarkeit (act. 93, S. 14
- 18). Gestützt auf eine Aktenprüfung beantwortete Dr. med. P._______ die
Frage nach einer Entfernung des Osteosynthesematerials am 21. März
2006 dahingehend, dass sich das schwerwiegende Schmerzbild voraus-
sichtlich nicht durch eine Materialentfernung beeinflussen lasse, da die
Schmerzen nicht oder nur zum geringsten Teil durch die Schrauben im Be-
reich der Bandscheibe bedingt seien (act. 93, S. 19 f.).
4.2 Anlass für die Einleitung eines Revisionsverfahrens vom 6. September
2012 gaben vorliegend ein interner Hinweis respektive Publikationen im
Internet, wonach der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenom-
men habe (act. 138; act. 140; act. 158, S. 2 f.). In der Folge zog die IV-
Stelle SG die Akten der G._______ Versicherungen AG bei. Zu prüfen ist
C-8034/2015
Seite 21
in diesem Zusammenhang in einem ersten Schritt die Frage der Verwert-
barkeit der Observationsergebnisse (nachfolgende E. 4.2.1 - 4.2.7).
4.2.1 Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer zulässigen
Observation zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung grundsätzlich ge-
eignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betref-
fend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137
I 327 E. 7.1 S. 337). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
im Urteil Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016 (61838/10) im Wesentlichen
erkannt, dass die systematische Überwachung eines Versicherten mittels
Foto- und Videoaufnahmen eines von der Versicherung beauftragten Pri-
vatdetektivs sowie die Aufbewahrung der Informationen einen Eingriff in
deren Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darstellt. Dieser Eingriff könne nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
nur gerechtfertigt werden, wenn und soweit der Eingriff gesetzlich vorge-
sehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei für die na-
tionale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer. Die gesetzlichen Bestimmungen im schweizerischen
Bundesrecht (Art. 28 Abs. 2 und 43 ATSG sowie Art. 96 UVG) seien nicht
genügend und zu unbestimmt, um einen angemessenen und effektiven
Schutz gegen Missbrauch zu begründen. Die genannten gesetzlichen
Grundlagen würden insbesondere keine Ausführungen zu Art und Umfang
der Überwachung enthalten. Mangels hinreichender gesetzlicher Grund-
lage liege eine Verletzung des Rechts auf Privatleben vor.
4.2.2 Das Bundesgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 erkannt, dass es un-
geachtet von Art. 59 Abs. 5 IVG ("Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten
Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im
Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage fehle, welche die Observation umfassend klar und detailliert
regle. Folglich verletzten solche Handlungen, seien sie durch den Unfall-
versicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK respektive
den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV. In-
sofern könne insbesondere auch an BGE 137 I 327 nicht weiter festgehal-
ten werden (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017).
C-8034/2015
Seite 22
4.2.3 Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observa-
tion gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese auch nach der
neuesten Rechtsprechung allein nach schweizerischem Recht. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesgericht im erwähnten Grundsatzurteil
9C_806/2016 (E. 5.1.2) – im Zusammenhang mit einer von der IV-Stelle
veranlassten Observation – im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbar-
keit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf er-
gangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei
einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen wür-
den letztere überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat
es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht:
Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009
(E. 6.4.2) und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale
Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert,
dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist,
solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er
aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte und ihm
keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem
absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als
es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurtei-
len war (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.1.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom
9. März 2012 E. 6.4; bestätigt mit Urteil des BGer 8C_45/2017 vom 26. Juli
2017 E. 4.3.2).
4.2.4 Vorliegend drängt sich in erster Linie die Prüfung der Frage auf, ob
es sich bei der Überwachung im Inneren eines Restaurants um einen öf-
fentlich einsehbaren Raum handelt. Das Bundesgericht hat mit Urteil
U 589/06 vom 21. Dezember 2007 die Beobachtungen zweier Mitarbeite-
rinnen der Unfallversicherung in einem Restaurant, in welchem der Versi-
cherte in einem Teilzeitpensum arbeitete, im Ergebnis als verwertbar be-
wertet (E. 7.3 - 7.5). Mit BGE 137 I 327 hat das Bundesgericht die privat-
detektivliche Observation im Bereich eines Balkons einer Wohnung als ver-
wertbar qualifiziert mit der Begründung, es handle sich hierbei um einen
für jedermann ohne weiteres einsehbaren Privatbereich (E. 5.3). In seinem
Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 hat das Bundesgericht im Zusam-
menhang mit einer Observation im Treppenhaus und in einer Waschküche
ausgeführt, dass der Innenbereich eines Hauses, in dem die versicherte
Person wohnt, keinen ohne Weiteres öffentlich frei einsehbaren Raum dar-
stelle. Eine hierin erfolgte Observation sei grundsätzlich unzulässig. Denn
in diesem Rahmen könne nicht mehr von einem vernünftigen Verhältnis
C-8034/2015
Seite 23
zwischen dem Ziel der Verhinderung des ungerechtfertigten Leistungsbe-
zugs und dem durch die Observation erfolgten Eingriff in die Privatsphäre
der versicherten Person ausgegangen werden (E. 6.4 mit Hinweis auf BGE
137 I 327 E. 5.5 f. S. 334 f.).
4.2.5 Die Observation wurde im konkreten Fall von der G._______ Versi-
cherungen AG als Haftpflichtversicherung, mithin nicht in einem öffentlich-
rechtlichen, sondern vielmehr in einem privatrechtlichen Verhältnis in Auf-
trag gegeben.
Allerdings kann auch die von der Haftpflichtversicherung veranlasste Ob-
servation einer versicherten Person deren Privatsphäre wie auch deren
Recht am eigenen Bild verletzen (BGE 136 III 410). Eine solche Persön-
lichkeitsverletzung kann jedoch im überwiegenden privaten und öffentli-
chen Interesse liegen. Die Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, wenn
das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Inte-
resse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Per-
sönlichkeit überwiegt. Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem
Ermessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der von der Observation Be-
troffene gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb
verpflichtet ist, an Abklärungen seines Gesundheitszustands, seiner Ar-
beitsfähigkeit etc. mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch
ohne sein Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersu-
chungen durchgeführt werden. Ob die Observation zulässig ist, hängt wei-
ter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen
wird. Insbesondere kann entscheidend sein, inwiefern die Observation
durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der
Forderung), wo sie stattfindet (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange sie dau-
ert (z.B. nur tagsüber, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt sie hat (z.B.
von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die eingesetzten Mittel
(z.B. Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind
(BGE 136 III 410 E. 2 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer
4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.3).
Das Bundesgericht lässt in diesem Zusammenhang regelmässig die
Rechtfertigung des überwiegenden privaten Interesses der Versicherungs-
gesellschaft respektive der Versicherungsgemeinschaft zu (vgl. BGE 136
III 410 E. 2.2.3 und E. 4). Die Frage, ob sich auch die Haftpflichtversicherer
als private juristische Personen an den Grundrechtsschutz zu halten haben
(vgl. dazu [bejahend] PIERRE HEUSSER, Privatdetektive aufgepasst, in: Jus-
C-8034/2015
Seite 24
letter 9. Januar 2017, Rz. 48 sowie PHILIPP STOLKIN, Observationen, Kom-
petenzen und Gerichte, in: Jusletter 27. März 2017, Rz. 38 ff.) braucht vor-
liegend nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu auch [verneinend] CATHE-
RINE MARIANNE WALENMEYER, Observationen durch Haftpflichtversicherer:
rechtmässig oder nicht?, in: HAVE 3/2017 S. 284 ff., insbesondere
S. 292 f.).
4.2.6 Das vorstehend dargelegte Konzept, welches der Gesetzgeber für
den Bereich des Zivilrechts nach Art. 28 Abs. 2 ZGB verfolgt, entspricht
inhaltlich der für den Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
rens gewonnenen Lösung mit einer Abwägung der infrage stehenden Inte-
ressen. Die Frage, ob die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage von
der Vorinstanz beigezogenen Observationsberichte allenfalls in rechtswid-
riger Weise erlangt worden sind, kann vorliegend offenbleiben, da die Vo-
raussetzungen für die Verwertbarkeit – wie nachfolgend darzulegen ist –
jedenfalls gegeben sind (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_352/2017 vom
9. Oktober 2017 E. 5.4 - 5.6)
4.2.7 Die Haftpflichtversicherung liess den Beschwerdeführer observieren,
weil sie durch einen internen Hinweis respektive Publikationen im Internet
Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätig-
keit aufgenommen hat (act. 138; act. 140; act. 158, S. 2 f.). Die Observation
war dementsprechend objektiv geboten (vgl. dazu BGE 137 I 327
E. 5.4.2.1; Urteile des BGer 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.4.1
und 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.4.1).
4.2.8 Vorliegend erfolgten die Videoüberwachungen einerseits – vom
12. bis 14. Oktober 2012 – im Inneren des Restaurants „Apostl Alm“ (Ob-
servationsbericht, S. 2 und S. 8 - 10; act. 158, S. 11 und S. 17 - 20), ander-
seits – in der Zeit vom 12. bis 14. September 2012 – im öffentlich frei ein-
sehbaren Bereich der Aussenbar des Restaurants (Observationsbericht,
S. 2 - 7; act. 158, S. 11- 16). Mit Blick auf die Ausführungen des Bundes-
gerichts im Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012, wonach das Treppen-
haus und die Waschküche als innerer Bereich eines Hauses nicht mehr als
von jedermann ohne Weiteres einsehbarer Bereich bewertet worden sind
(E. 6.4), kann auch für den inneren Bereich eines Restaurants respektive
Barbetriebs nicht mehr von einem öffentlich frei einsehbaren Bereich ge-
sprochen werden. Derjenige Teil des Berichts, welcher sich auf die Obser-
vation im Inneren des Restaurants bezieht, ist daher aus dem Recht zu
weisen.
C-8034/2015
Seite 25
Unter dem Vorbehalt entgegen stehender überwiegender Privatinteressen
bleibt demgegenüber grundsätzlich derjenige Teil des Berichts verwertbar,
welcher sich auf den öffentlich frei einsehbaren Bereich der Aussenbar be-
zieht, zumal darin Tätigkeiten beobachtet und aufgezeichnet wurden, wel-
che der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beein-
flussung vorgenommen hat. Ferner waren aufgrund des (anonymen) Hin-
weises (E. 4.2 hievor) betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch
Zweifel bezüglich der Leistungs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers aus-
gewiesen, und die Observation hat sich zudem auf wenige Tage be-
schränkt, so dass nicht von einer systematischen oder ständigen Überwa-
chung gesprochen werden kann.
Unter diesen Umständen kann insgesamt von einer relativ geringfügigen
Tangierung der Privatsphäre ausgegangen werden. Dem Interesse an der
Wahrung der Privatsphäre steht indes das Interesse des Versicherungsträ-
gers und der Gemeinschaft entgegen, unrechtmässige Leistungsbezüge
zu vermeiden. Dieses Interesse ist vorliegend höher zu gewichten. Über-
dies waren die IV-Stelle SG wie auch die Vorinstanz gestützt auf Art. 43
Abs. 1 ATSG zum Beizug des Observationsmaterials und dessen Verwer-
tung befugt (vgl. BGE 132 V 241 E. 2.5.1; Urteil des BGer 8C_64/2010 vom
20. April 2010 E. 3.2). Schliesslich gilt im vorinstanzlichen wie auch im ge-
richtlichen Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (KIESER,
a.a.O., Art. 43 N. 52; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. auch
Art. 61 Bst. c ATSG).
Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Haftpflichtversicherung veran-
lassten Observationsergebnisse – mit Blick auf das vorrangige öffentliche
Interesse an der Wahrheitsfindung und der Vermeidung unrechtmässiger
Leistungsbezüge – verwertbar sind, soweit sie den öffentlich frei einsehba-
ren Bereich betreffen. Die Observationsergebnisse dürfen mithin auch im
vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverfahren berück-
sichtigt werden. Selbst wenn die Observation – mangels ausreichender ge-
setzlicher Grundlage (entsprechend den Vorgaben des EGMR-Urteils und
des zur Publikation vorgesehenen bundesgerichtlichen Urteils
9C_806/2016) – als rechtswidrig einzustufen wäre, stünde dies einer Ver-
wendung der Observationsergebnisse nicht entgegen, nachdem die an die
Verwertbarkeit geknüpften Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl.
dazu auch Urteil des BVGer C-6977/2014 vom 29. März 2017 E. 8.2.2,
bestätigt mit Urteil 8C_352/2017 E. 5.4 und E. 5.5).
C-8034/2015
Seite 26
4.3 Aus den Akten betreffend die in der Zeit vom 14. bis 16. September
2012 an der Bar im Aussenbereich durchgeführte Observation geht hervor,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, trotz hoher Besucherfrequenz
– zusammen mit einer weiteren Person – alle im Zusammenhang mit dem
Barbetrieb anfallenden Arbeiten, wie insbesondere das Tragen von Haras-
sen, das Reinigen der Theke, das Mixen von Longdrinks, die Bedienung
der Gäste an der Bar, das Einkassieren, die Unterhaltung mit Gästen, das
sporadische Abräumen der Tische und der Bar, das Verteilen von Geträn-
kekarten auf den Tischen und der Bar, die Einrichtung der Sound- und
Lichtanlage, zunächst von Freitagmittag (14. September 2012, 12:08 Uhr)
bis Samstagmorgen (15. September 2012, 04:00 Uhr) auszuführen. Hier-
bei habe der Beschwerdeführer die gesamte Zeit motiviert, gut gelaunt und
ohne Probleme gearbeitet und immer wieder Zeit gefunden, ein wenig zur
Musik zu tanzen und sich mit den Leuten zu unterhalten (Observationsbe-
richt vom 6. November 2012, S. 3 - 5; act. 158, S. 12 - 14). Dieselben Fest-
stellungen konnten – ebenfalls im öffentlich frei einsehbaren Bereich des
Restaurants respektive an der Aussenbar – in der Zeit von Samstagmor-
gen, 15. September 2012, 9:00 Uhr, bis Sonntagmorgen, 16. September
2012, 04:00 Uhr, getroffen werden (Observationsbericht vom 6. November
2012, S. 5 - 7; act. 158, S. 14 - 16).
Die Ausführungen im Observationsbericht mit der Führung des Barbetriebs
im Aussenbereich des Restaurants werden zudem durch das Observati-
onsvideo bestätigt.
4.4 Nach Prüfung der Observationsakten führte RAD-Arzt Dr. med.
S._______, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit Stellungnahme
vom 4. März 2013 insbesondere aus, dass er bezüglich der Beweglichkeit
der Halswirbelsäule eine fast vollständige Beugung habe beobachten kön-
nen. Ferner hätten die Rotationsbewegungen nicht wesentlich einge-
schränkt gewirkt. Überdies habe der Beschwerdeführer vollständig in die
Hocke gehen und die Arme über dem Kopf halten können, und das Gehen
sei möglich gewesen. Mit Ausnahme des nicht nachweisbaren Tragens
schwerer Lasten habe der Beschwerdeführer ein nicht zu erwartendes Ver-
halten an den Tag gelegt. Das Observationsmaterial habe über das ganze
Wochenende anhaltende Tag- und Nachteinsätze an der Theke eines Lo-
kals mit vorwiegend Bierausschank gezeigt. Aus medizinischer Sicht seien
mit Blick auf das Ergebnis der Observation leichte Verweisarbeiten mit ge-
wissen Einschränkungen vermutlich vollschichtig zumutbar (act. 162, S. 1
- 3).
C-8034/2015
Seite 27
4.5 Die streitige Verfügung stützt sich sodann insbesondere auf das bidis-
ziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 2. April 2015. Zum
medizinischen Sachverhalt im Revisionszeitpunkt lässt sich dem Gutach-
ten Folgendes entnehmen.
4.5.1 Der Neurologe Dr. med. H._______ hielt als Diagnose mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales chronisches Schmerzsyndrom
(bei Status nach Heckaufprallkollision vom 16. Juli 2001 ohne sichere
strukturelle Läsion, bei Status nach interkorporeller ventraler Spondylo-
dese mit Plattenosteosynthese C4/C5, mit deutlicher Regredienz) fest.
Laut Beurteilung des Neurologen sei der Befund unauffällig gewesen, und
es hätten sich abgesehen von der eingeschränkten Beweglichkeit der
HWS und den grundsätzlichen En-Block-Bewegungen keine relevanten
Auffälligkeiten ergeben. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS habe
er in der Untersuchungssituation eine praktisch aufgehobene Beweglich-
keit für sämtliche Achsen festgestellt; dieses Ergebnis müsse im Kontext
mit den sehr deutlichen Bilddokumenten der Observation als eindeutige
Aggravation gewertet werden. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit kam er
zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montageleiter, ver-
bunden mit häufigen Fahrten im Personenwagen, nicht mehr zumutbar sei,
so dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren sei, da
sich die notwendige Zwangshaltung beim Autofahren negativ auf die
Schmerzsymptomatik auswirken könnte. Unter Berücksichtigung des von
ihm eingesehenen Observationsmaterials, der vorliegenden medizinischen
Berichte sowie der durchgeführten Untersuchung gehe er indes für leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezielle Heraus-
forderung hinsichtlich Überkopfarbeiten oder Lastenheben von einem Ren-
dement von 70 % aus. Für das Einhalten der notwendigen Pausen sei eine
Reduktion der Arbeitszeit von 30 % angemessen. Im Hinblick auf eine an-
gepasste Verweistätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu beachten, dass
der Beschwerdeführer bei der angepassten wechselbelastenden Tätigkeit
nicht längere Zeit Zwangshaltungen, namentlich Überkopf, einnehmen
müsse. Überdies sollten keine Arbeiten in einer Tiefkühlumgebung gewählt
werden, und es sollte die Möglichkeit bestehen, bei einer vorübergehenden
Schmerzverstärkung eine Pause einzulegen. Bezogen auf ein Vollzeitpen-
sum mit 8.4 Stunden pro Tag bestehe eine um 30 % verminderte Leistungs-
fähigkeit. Einer sofortigen niederschwelligen Eingliederung stünden keine
bekannten medizinischen Gründe entgegen (act. 218, S. 1 - 18),
4.5.2 Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
kam der Neuropsychologe Dr. phil. A. K._______ in seinem Teilgutachten
C-8034/2015
Seite 28
vom 14. April 2014 zum Schluss, dass das prämorbide Intelligenzniveau
des Beschwerdeführers durchschnittlich bis überdurchschnittlich sei. Im
Bereich der Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer weitgehend der
Norm entsprechende oder überdurchschnittliche Resultate erbracht. Er
habe jedoch leicht vermehrt kurze Pausen benötigt. In der Untersuchung
hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, welche auf Simulation oder sub-
optimales Leistungsverhalten hinweisen würden, und die neuropsychologi-
schen Befunde seien konsistent. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
die erbrachten Testleistungen mit dem tatsächlichen Leistungsniveau über-
einstimmten. Hinsichtlich der Genese der leicht erhöhten Ermüdbarkeit sei
festzuhalten, dass sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf
fortbestehende psychische Erkrankungen gefunden hätten. Im Hinblick auf
die Arbeitsfähigkeit könne festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer aus rein neuropsychologischer Sicht vermehrt Pausen benötige. Auf-
grund der anzunehmenden erhöhten Ermüdbarkeit sei nur eine reduzierte
Präsenzzeit am Arbeitsplatz möglich (act. 217, S. 1 - 8).
4.5.3 Dr. med. I._______ kam im Rahmen seiner psychiatrischen Begut-
achtung vom 27. März 2015 zum Schluss, dass keine psychiatrische Diag-
nose gestellt werden könne, so dass die Leistungsfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht weder hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit noch bezogen auf
eine angepasste Verweistätigkeit eingeschränkt sei. Eine psychiatrische
Behandlung finde nicht statt und sei – mangels psychiatrischer Diagnose –
auch nicht notwendig. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine
sofortige berufliche Wiedereingliederung (act. 216, S. 1 - 65).
4.5.4 Das von der IV-Stelle SG veranlasste bidisziplinäre Gutachten der
Dres. med. H._______ und I._______ basiert auf persönlichen Untersu-
chungen des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015 (Neurologie) und
vom 13. Dezember 2013 respektive 30. Januar 2015 (Psychiatrie) und ei-
ner ausführlichen Anamnese (act. 218, S. 6 - 9; act. 216, S. 30 - 45); es
wurden sämtliche relevanten körperlichen und psychischen Befunde erho-
ben (act. 218, S. 10 f.; act. 216, S. 46 - 50) und gestützt darauf wurden
klare und unbestrittene Diagnosen (zervikales chronisches Schmerzsyn-
drom bei Status nach Heckaufprallkollision vom 16.07.2001 ohne sichere
strukturelle Läsion, bei Status nach interkorporeller ventraler Spondylo-
dese mit Plattenosteosynthese wegen einer unter forcierter Extension der
HWS erkennbaren Instabilität C4/C5, mit deutlicher Regredienz; act. 218,
S. 12; act. 216, S. 51) gestellt. In ihrer Konsensbeurteilung kommen die
Gutachter sodann mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass
C-8034/2015
Seite 29
der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit unter Beach-
tung des Zumutbarkeitsprofils (E. 4.5.1 hievor) zu 100 % tätig sein könne,
wobei aufgrund der einzulegenden Pausen infolge vorübergehender
Schmerzverstärkungen eine Einschränkung des Rendements von 30 % zu
berücksichtigen sei (act. 218, S. 16 - 20). Das bidisziplinäre Gutachten er-
weist sich als umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend. Es ent-
spricht auch den beweisrechtlichen Anforderungen der schweizerischen
Rechtsprechung, so dass auf diese beweiskräftige Expertise abgestellt
werden kann.
Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung, insbesondere der be-
antragten Befragung von Dr. med. T._______ als Zeugin (BVGer act. 1,
S. 7), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist
von der Durchführung weiterer Abklärungen abzusehen (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b).
4.5.5 RAD-Ärztin Dr. med. U._______ führte in ihrer medizinischen Stel-
lungnahme vom 16. April 2015 im Wesentlichen aus, dass das bidiszipli-
näre Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen sei, wobei die
Erkenntnisse aus dem Observationsmaterial im Hinblick auf die Leistungs-
grenzen schlüssig in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden seien, so
dass darauf abgestellt werden könne. Das Gutachten sei aus medizini-
scher Sicht nicht anfechtbar. Durch den Einsatz eines Neurostimulators
könnten vor allem die vorher invalidisierenden Kopfschmerzen günstig be-
einflusst werden, so dass die schmerzbedingten kognitiven Einschränkun-
gen in diesem Ausmass nicht mehr vorlägen. Zudem hätten durch diesen
Einsatz auch die zuvor teilweise hochdosierten medikamentösen Thera-
pien reduziert werden können, was zusätzlich zu einer Verbesserung der
kognitiven Leistungen beitragen könne. Durch das Einsetzen des Neuro-
stimulators habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit allmählich verbessert. Die von den Gut-
achtern festgelegte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % könne
mit Blick auf den vermehrten Pausenbedarf bestätigt werden. Die guten
neuropsychologischen Testergebnisse vor allem bei der Prüfung der Auf-
merksamkeit und der Konzentration seien ebenfalls unter vermehrtem
Pausenbedarf erbracht worden. Demnach sei davon auszugehen, dass
durchaus eine gute Leistungsfähigkeit im Berufsleben bestehe, wenn der
vermehrte Pausenbedarf mit entsprechendem Pausenmanagement bei
der Arbeit berücksichtigt werde. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter
Tätigkeit bestehe sicher ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, wahrscheinlich
C-8034/2015
Seite 30
allerdings bereits zum Zeitpunkt der Observation vom Oktober 2012
(act. 220, S. 1 - 4).
4.5.6 Die vorstehend aufgeführten Gutachter differenzieren bei ihren Fest-
stellungen zwar nicht zwischen den erhobenen Observationsergebnissen
im Aussenbereich an der Bar und jenen im Innern des Restaurants. Aller-
dings können alle für die Leistungsbeurteilung relevanten Erkenntnisse,
auf welche sich die Gutachter im Zusammenhang mit der Beurteilung des
Observationsmaterials bezogen haben, ohne Weiteres auch ausschliess-
lich gestützt auf die – im öffentlich frei einsehbaren Bereich getroffenen –
Feststellungen bei der Führung der Aussenbar (in der Zeit vom 14. bis
16. September 2012) gewonnen werden. Dass das Observationsmaterial
in Bezug auf die im Innern des Restaurants gemachten und festgehaltenen
Beobachtungen nicht verwertbar ist, steht einer Berücksichtigung der vor-
stehend (in E. 4.5.1 - 4.5.5 hievor) aufgeführten Berichte und Gutachten
demnach nicht entgegen.
4.6 Vergleicht man den Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2007 zugrunde lag, mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revi-
sionsverfügung vom 5. November 2015, so bestehen zwar im Wesentli-
chen dieselben Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
act. 218, S. 19 und act. 93, S. 11 f.). Mit Blick auf das bidisziplinäre Gut-
achten und das Ergebnis der Observation ist allerdings – in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – ab dem Zeitpunkt der Begut-
achtung von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, sei es als
Folge der in Anspruch genommenen Schmerztherapie oder als Folge einer
besseren Anpassung an die Behinderung (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17
N. 29). Nachdem der Revisionsgrund der veränderten Auswirkungen des
Gesundheitszustandes auf den Erwerbsbereich mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit dargetan ist, hat die Vorinstanz zu Recht eine Revision
durchgeführt. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus auch, dass sie auf
das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten abgestellt und gestützt darauf
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit
von 30 % angenommen hat.
4.7 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag diese
Leistungsbeurteilung nicht infrage zu stellen.
4.7.1 Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Berichte und das Ergeb-
nis der Observation erweist sich die Befunderhebung durch Dr. med.
C-8034/2015
Seite 31
H._______ im Rahmen der Untersuchung vom 29. Januar 2015 als hinrei-
chend. So hat der Neurologe beim Beschwerdeführer insbesondere die
Beweglichkeit des Kopfes, die Motorik und die Koordination geprüft
(act. 218, S. 10 f.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers
wurde eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Art und Ausmass die-
ser Untersuchungen liegen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen
des Gutachters.
4.7.2 Auch die Tatsache, dass Dr. med. L._______ als behandelnder Neu-
rologe im Vergleich zur Voruntersuchung eine deutliche Progredienz der
Osteochondrose auf Höhe C5/6 und C6/7 festgestellt hat (BVGer act. 1,
S. 6 samt Beilage 8), steht – entgegen der Argumentation des Beschwer-
deführers – nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Leistungsbeurteilung.
Das bidisziplinäre Gutachten hat, zusammen mit den (verwertbaren) Fest-
stellungen im Rahmen der Observation, ergeben, dass der Beschwerde-
führer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Umfang von 70 %
in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig ist.
5.
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die Vorinstanz gestützt auf die
gutachterlich festgestellte 70%ige Resterwerbsfähigkeit den Rentenan-
spruch zu Recht verneint hat.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die
Invaliditätsbemessung massgeblicher Zeitpunkt hat die Rechtsprechung
den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch
MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31).
5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
C-8034/2015
Seite 32
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig-
keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege-
ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar-
beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund-
sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver-
sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei-
gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer
9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom
6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf
die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert
(Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es
ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn
auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI
2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass
für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland
beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund
der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche
Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens
verfälschen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts-
grads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und
in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
C-8034/2015
Seite 33
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab,
die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und ins-
gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante
Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio-
nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
5.4 Im Rahmen der Revisionsprüfung ist die Einkommensentwicklung bis
zur Revisionsprüfung massgebend (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31
N. 46). In zeitlicher Hinsicht sind mithin die Verhältnisse im Jahr 2015 ent-
scheidend.
5.4.1 Die Vorinstanz hat bei der Invaliditätsbemessung in dem Sinne eine
rechnerische Vereinfachung vorgenommen, als sie beide Vergleichsein-
kommen ausgehend vom selben Lohn ermittelt hat (vgl. zur Möglichkeit der
vereinfachten Berechnung Urteile des BGer 9C_676/2016 vom 18. April
2017 E. 3.2.1 und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 - 7.3). Zur
Begründung dieses Vorgehens hat sie ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer seine Resterwerbsfähigkeit nicht optimal verwerte, weshalb das In-
valideneinkommen theoretisch zu bestimmen sei. Die angestammte Tätig-
keit sei ihm wegen der Notwendigkeit häufiger und längerer Autofahrten
zwar nicht mehr zumutbar. Allerdings könne er eine vergleichbare leitende
Tätigkeit ohne die Notwendigkeit häufiger und längerer Fahrten durchaus
ausführen. Dabei könne er „ein zumindest vergleichbares Lohnniveau er-
warten“, da er die Zeiten, in denen er in der angestammten Tätigkeit am
Steuer gesessen sei, heute produktiv einsetzen könne (act. 228, S. 4).
5.4.2 Auch wenn der Beschwerdeführer diese Annahme nicht explizit be-
anstandet hat, ist deren Berechtigung im Rahmen der nachfolgend durch-
zuführenden Rentenbemessung von Amtes wegen abzuklären.
5.4.3 In Bezug auf das Valideneinkommen geht aus dem Arbeitgeberbe-
richt vom 26. November 2002 hervor, dass der Beschwerdeführer als lei-
tender Aussendienstmitarbeiter im Bereich Montage/Verkauf im Jahr 2002
– ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung – einen Lohn von
Fr. 100‘750.- (= monatlich Fr. 7‘750.- x 13) zuzüglich einer Provision von
durchschnittlich Fr. 35‘500.-, total mithin Fr. 136‘250.-, erzielt hätte (act. 17,
S. 2); die von der Arbeitgeberin angegebene Provisionshöhe entspricht in
etwa auch dem Durchschnittswert der Jahre 1995 – 2000, welcher sich auf
von Fr. 34‘710.- beläuft (= [Fr. 35‘500.- + Fr. 36‘500.- + Fr. 19‘000.- +
Fr. 56‘210.- + Fr. 22‘050.- + Fr. 39‘000.-] : 5; vgl. Aktennotiz der SUVA vom
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Seite 34
15. Februar 2005, act. 70, S. 21). Von einem Einkommen in dieser Grös-
senordnung ging offenbar auch die IV-Stelle GR bei der erstmaligen Ren-
tenzusprache (act. 48, S. 1 - 4; act. 47, S. 1) und bei der Zusprache der
unbefristeten Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Januar 2007
(Fr. 134‘350.-; act. 99, S. 3) aus. Unter Berücksichtigung der Lohnentwick-
lung bis zum Jahr 2015 (vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statis-
tik Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkom-
men und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der
Basis 1993, abgerufen am 21.09.2017) resultiert für den massgeblichen
Zeitpunkt im Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 157‘756.-
(= Fr. 136‘250.- : 111.5 x 129.1).
5.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der statis-
tischen Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl.
dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a NN. 90 ff. mit Hinweisen). Die LSE
2012 ist auch für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betref-
fend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugespro-
chene Invalidenrente anwendbar, es sei denn, dass sich allein durch ihre
Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).
5.4.5 Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen
Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Brutto-
löhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle
TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch
kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Ta-
belle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umstän-
den des Einzelfalls (Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010
E. 4.2.1.1).
5.4.6 Die körperlich schwere Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf als
Maurer (vgl. act. 7, S. 4) kann dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemu-
tet werden, zumal er in diesem Bereich seit Längerem nicht mehr gearbei-
tet hat. Seit Anfang September 1992 hat er vielmehr als Regionalleiter
Montage/Verkauf im Aussendienst bei der C._______ AG – welche vorwie-
gend in der Prävention, Sanierung und Renovation von Schäden (v.a.
Brand-, Wasser- und Sturmschäden jeder Art und Grösse) tätig ist (vgl.
dazu Homepage des Unternehmens , abgerufen am
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Seite 35
21.09. 2017) – gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr regelmässig grös-
sere Strecken mit dem Personenwagen bewältigen kann, ist ihm eine Aus-
sendiensttätigkeit nicht mehr zumutbar. Damit entfällt auch die Grundlage
für die Erwirtschaftung einer leistungsabhängigen Provision, welche einen
wesentlichen Anteil des Gesamteinkommens gebildet hat (vgl. act. 70,
S. 21). Die Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach er eine vergleichbare leitende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit häu-
figer längerer Fahrten durchaus ausführen und dabei ein vergleichbares
Einkommen erzielen könnte (act. 237, S. 4), lässt sich bei objektiver Be-
trachtung nicht aufrecht erhalten.
Immerhin ist ihm indes die erhebliche Erfahrung im Baubereich anzurech-
nen. Mit Blick auf das massgebliche medizinische Zumutbarkeitsprofil, die
Berufserfahrung des Beschwerdeführers mit der Übernahme leitender
Funktionen ist es sachgerecht, auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen,
welches komplexe praktische Tätigkeiten beinhaltet, die ein grosses Wis-
sen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Für den einschlägigen Bereich
im Baugewerbe (Wirtschaftszweig 41-43) ergibt sich aus der LSE 2012 für
Männer (TA 1, Kompetenzniveau 3) ein statistischer Monatslohn von
Fr. 7‘204.-. Aufgewertet auf das Jahr 2015 (2013: 0.7 %, 2014: 0.8 % und
2015: 0.4 %) und umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 41.7 h ergibt sich bei einer Resterwerbsfähigkeit von 70 % ein Invali-
deneinkommen von abgerundet Fr. 64‘291.- (= Fr. 7‘204.- x 12 x 1.007 x
1.008 x 1.004 : 40 x 41.7 x 0.7).
5.4.7 Zu prüfen bleibt die Frage des leidensbedingten Abzugs. Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder an-
derweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits-
markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom
26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des
BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis).
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Seite 36
Laut den Schlussfolgerungen der Gutachter ist dem Beschwerdeführer –
unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils eine angepasste Verweistätig-
keit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Durch den erhöhten Pausen-
bedarf resultiert eine Einschränkung des Rendements von 30 % (act. 218,
S. 8 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf
Arbeitsunterbrüche, nicht aber auf eigentliche Teilzeitarbeit angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Männern ein Abzug
vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer
gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit (vgl. dazu Urteil
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2), nicht aber bei einer Vollzeiter-
werbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähig-
keit gerechtfertigt (Urteil des BGer 8C_403/2017 vom 25. August 2017
E. 4.3 mit Hinweisen). Auch das Alter des im Verfügungszeitpunkt 56-jähri-
gen Beschwerdeführers rechtfertigt mit Blick auf die geltende Rechtspre-
chung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des BGer 9C_2013 vom
28. August 2013 E. 4.2).
Gründe, welche – neben der bereits berücksichtigten Leistungsbeeinträch-
tigung als Folge des erhöhten Pausenbedarfs – die Anerkennung eines lei-
densbedingten Abzugs als gerechtfertigt erscheinen liessen, sind zudem
nicht ersichtlich. Dementsprechend ist vorliegend von der Gewährung ei-
nes leidensbedingten Abzugs abzusehen, und der Rentenberechnung ist
ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘291.- zugrunde zu legen.
5.4.8 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 157‘756.- und ei-
nem Invalideneinkommen von Fr. 64‘291.- resultiert ein IV-Grad von abge-
rundet 59 % (= [Fr. 157‘756.- ./. Fr. 64‘291.-] : Fr. 157‘756.-; 59.25 %; vgl.
zur Rundung BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat demnach einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.4.9 Dass die Vorinstanz die Rentenanpassung in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf den 1. Januar 2016 festgelegt hat, ist nicht
zu beanstanden. Allerdings folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass
die bisher gewährte ganze Invalidenrente auf diesen Zeitpunkt hin nicht
aufzuheben, sondern auf eine halbe Rente herabzusetzen ist.
5.4.10 Nachdem der Beschwerdeführer die Mithilfe im Restaurant „Apostl
Alm“ auf entsprechende Befragung hin explizit deklariert hat (act. 120, S. 2
und act. 124, S. 1), hat die Vorinstanz zu Recht von einer rückwirkenden
Anpassung der Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV abgesehen.
C-8034/2015
Seite 37
6.
6.1 Zusammengefasst steht fest, dass die von der Haftpflichtversicherung
erstellten Observationsergebnisse – soweit sie auf den Beobachtungen
und Aufzeichnungen bei der Aussenbar des Restaurants beruhen – ver-
wertbar und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen
sind. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.______ und I._______
erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf-
tige medizinische Beurteilungsgrundlage. Demnach kann von weiteren Be-
weisabnahmen abgesehen werden, da von solchen für den hier massge-
blichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Mit Blick auf das Ergebnis dieser Begutachtung kann dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen eines vollen Pensums in einer angepassten Verweistätig-
keit eine Leistungsfähigkeit von insgesamt 70 % zugemutet werden. Unter
Berücksichtigung des nach Massgabe der LSE 2012 ermittelten Invaliden-
einkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 59 % und damit ein An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente, welche ab 1. Januar 2016 geschuldet
ist.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte vom
11. Februar 2016, vom 5. April 2016, vom 23. Mai 2016, vom 15. Juli 2016,
vom 26. August 2016 sowie vom 1. und 2. September 2016 werden an die
Vorinstanz zur Prüfung der Voraussetzungen der Revision überwiesen.
6.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als die Vorinstanz die
Rente per 31. Dezember 2015 aufgehoben hat; stattdessen hat der Be-
schwerdeführer ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten
von CHF 325.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 650.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 325.- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-8034/2015
Seite 38
7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehr-
wertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland ge-
gen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die
Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht
worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes
wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf
Fr. 1'400.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Die Streitsache wird zur Berechnung der halben Invalidenrente und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte vom
11. Februar 2016, vom 5. April 2016, vom 23. Mai 2016, vom 15. Juli 2016,
vom 26. August 2016 sowie vom 1. und 2. September 2016 werden zur
Prüfung der Voraussetzungen der Revision an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 325.- aufer-
legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 650.- ent-
nommen. Der Restbetrag von CHF 325.- wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 1‘400.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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