B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8037/2008
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Ausdehnung kantonale Wegweisung.
C-8037/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener Staatsangehöriger von Sri
Lanka, gelangte Ende Dezember 1986 in die Schweiz und ersuchte hier
um Asyl. Dem Begehren war kein Erfolg beschieden, hingegen erhielt der
Beschwerdeführer am 15. Februar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung im Kanton Luzern, die in der Folge regelmässig erneuert wurde.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2006 verweigerte die kantonale Migrations-
behörde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies
den Beschwerdeführer an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Die dagegen
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene
Beschwerde wurde am 17. Juli 2008 abgewiesen. Das Urteil blieb unan-
gefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 2. September 2008 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der
Vorinstanz den Antrag, die am 10. März 2006 verfügte Wegweisung aus
dem Kantonsgebiet auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Lichten-
stein auszudehnen.
D.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs dehnte die Vorin-
stanz die kantonale Wegweisung in einer Verfügung vom 13. November
2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichten-
stein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz unverzüglich
zu verlassen. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Lu-
zern verloren habe und auch nicht mit der Erteilung einer solchen in ei-
nem andern Kanton rechnen könne, weshalb die kantonale Wegweisung
auszudehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich und zulässig.
Auf eine Unzumutbarkeit könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen,
weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe bzw. in
schwerwiegender Weise gefährde. Dem Vollzug stünden demnach keine
Hindernisse entgegen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog die Vorinstanz
vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
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E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2008 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig
aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, ein Vollzug der Wegweisung sei ihm nicht zuzumuten und
es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Grund dafür,
dass er sich nicht auf dieses Vollzugshindernis berufen könne. Zwar treffe
zu, dass er zwischen 1992 und 2003 16 Strafurteile erwirkt habe. Viermal
sei er zu bedingten und viermal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt
worden. Den meisten dieser Urteile hätten Vergehen gegen die Strassen-
verkehrsgesetzgebung zugrunde gelegen. Er habe über Jahre hinweg ein
schwerwiegendes Alkoholproblem gehabt. Ab dem Jahre 2003 sei es ihm
aber gelungen, dieses Problem "teilweise einzudämmen". Bis auf einen
Rückfall, der am 22. Mai 2007 zu einer weiteren Verurteilung wegen
Trunkenheit am Steuer geführt habe, habe er danach keine weiteren
Strafdelikte mehr begangen. In den abgeurteilten Straftaten könne weder
eine Verletzung noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung erblickt werden, die es rechtfertigen würde, ihn von der Beru-
fung auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuschlies-
sen. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei aufgrund der
dort herrschenden prekären Sicherheitslage unzumutbar. Komme hinzu,
dass er nach wie vor ein Alkoholproblem und auch psychische Probleme
habe, weshalb er auf Hilfestellungen angewiesen sei, die er nur hier er-
halten könne.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
G.
Ein vom Beschwerdeführer am 23. April 2009 gestelltes Gesuch um wie-
dererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Be-
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Seite 4
schwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 8. Mai 2009 ab.
H.
Die Vorinstanz schloss in einer Vernehmlassung vom 7. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 13. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und deren Begründung fest.
J.
Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka
ausgeschafft.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren, die –
wie vorliegend geschehen – vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet
wurden, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG;
vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach
dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete
Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).
2.
2.1. Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Weg-
weisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32]).
2.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsge-
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setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten
bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtli-
chen Spezialerlasses.
2.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde be-
rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder kei-
ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im
Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim
Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Im vorliegenden Fall fehlt
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, denn die ange-
fochtene Massnahme ist mit der Ausreise des Beschwerdeführers
durch Konsumption dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.538/2003 vom 25. November 2003). Eine allfällige Gutheissung der
Beschwerde würde an dieser Situation nichts ändern. Insbesondere
würde sie dem Beschwerdeführer kein Recht auf Wiedereinreise ver-
mitteln. Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit
seines Interesses nicht abgesprochen werden, weil er die Schweiz
während des hängigen Verfahrens als Folge der Verweigerung vor-
sorglicher Massnahmen hat verlassen müssen (so mit teilweise ande-
rer Begründung Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. De-
zember 2003). Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht
länger auf die Aufhebung der Verfügung ausgerichtet, sondern be-
schränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme
zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war.
2.4. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der obenstehenden Er-
wägungen zur Beschwerdeführung legitimiert, und sein Rechtsmittel
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in
der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezem-
ber 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde be-
reits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAV, AS 1949 228).
4.
4.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die
Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen.
Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm, indem die Ausdehnung zur
Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus
besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen
Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur
noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen Entscheides und wird
daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. anstelle vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.2. Mit dem (rechtsmittelweise bestätigten) Entscheid der Migrationsbe-
hörde des Kantons Luzern, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlän-
gern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerde-
führer das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. Gründe für
einen ausnahmsweisen Verzicht darauf, die kantonale Wegweisung aus-
zudehnen, waren nicht gegeben. Alles, was der Beschwerdeführer vor-
brachte, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die
davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom
11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestä-
tigen.
5.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung
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aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG ent-
gegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vor-
läufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der
Wegweisung ausgestaltet. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Be-
stand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E.
5.1 mit Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs.
3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Auf das letztgenannte Voll-
zugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise ge-
fährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
6.2. Der Vollzug hat sich im konkreten Fall als möglich erwiesen. Der
Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. De-
zember 2008 auch nicht, dass ein Vollzug in seinem Fall als zulässig
zu erachten ist. Demgegenüber hielt er den Vollzug als nicht zumutbar
und bestritt, Ausschlussgründe für eine Berufung auf dieses Hindernis
geschaffen zu haben.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen seit 1992 in regel-
mässigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während ei-
ner rund 15-jährigen Deliktsperiode erwirkte er nicht weniger als 18 Straf-
urteile, aus denen Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 400 Tagen
Gefängnis oder Haft resultierten. Er liess sich weder von Vorstrafen noch
von Anmahnungen der Migrationsbehörde beeindrucken (Schreiben vom
8. Dezember 1999 bzw. 13. Juni 2003). Die Straffälligkeit beinhaltete –
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht nur Strassen-
verkehrsdelikte, sondern auch Delikte gegen Leib und Leben (Körperver-
letzung), Urkundenfälschung, Delikte gegen das Vermögen (Veruntreu-
ung) und gegen die Rechtspflege (falsche Anschuldigung). Mit seinem
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strafrechtsrelevanten Verhalten hat der Beschwerdeführer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wiederholt und teilweise auch schwer verletzt
bzw. gefährdet.
7.2. Dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers massgeblich mit
einer Alkoholkrankheit in Verbindung gestanden haben soll, tut bei der
Einschätzung des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nichts zur Sache. Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer selbst
ein, dieses Problem nicht ganz in den Griff bekommen zu haben. Sei-
ne letzte aktenkundige Verurteilung (wegen Ruhestörung und unan-
ständigen Benehmens) datierte im Übrigen vom 17. Februar 2009.
7.3. Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG das
Recht absprach, sich auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges berufen zu können. Entsprechend ist auch nicht weiter zu prüfen, ob
tatsächlich von der Existenz eines solchen Vollzugshindernisses auszu-
gehen war.
8.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
in Anwendung der Bemessungskriterien (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) auf Fr. 800.-
festzusetzen.
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– Amt für Migration des Kantons Luzern (Beilage: Akten LU […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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