B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-804/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-804/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 2001 geborene B._______ ist Staatsangehöriger von Bang-
ladesch. Er lebt mit seiner Mutter in Dhaka, wo ihn sein Vater A._______,
der im Kanton Zürich über ein Aufenthaltsrecht verfügt, im Jahr 2011 be-
suchte (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden des BFM vom 23.
August 2011). Nach dem dreimonatigen Besuchsaufenthalt des Vaters
beantragte B._______ (handelnd durch seine Mutter) am 23. Juli 2011 bei
der Schweizerischen Vertretung in Dhaka die Erteilung eines Schengen-
Visums, um seinen Vater während 30 Tagen in der Schweiz besuchen zu
können. Die Botschaft wies den Antrag am 25. Juli 2011 ab mit der Be-
gründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Vi-
sums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei.
B.
Die dagegen von A._______ erhobene Einsprache wies das BFM – nach
kantonalen Abklärungen – mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, B._______ stamme
aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhält-
nisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass mit seiner Einreise ein dauerhafter
Aufenthalt beim Vater in der Schweiz angestrebt werde, zumal dieser sich
erst vor kurzem von seiner schweizerischen Ehefrau habe scheiden las-
sen. Abgesehen davon lebe auch der Bruder des Gastgebers bzw. Vaters
mit seiner Familie in der Schweiz. Das Risiko, dass der Gesuchsteller
nicht fristgerecht und anstandslos in sein Heimatland zurückkehre, müsse
daher als hoch eingestuft werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2012 beantragt der anwaltlich
vertretene A._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. Weiterhin ersucht er
sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw.
um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung. Letzt-
genanntes Gesuch hat er damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei
und nur einen geringen Nebenverdienst erziele; finanziell erlaube ihm
dies nur, für die Reisekosten des Sohnes aufzukommen und diesem für
einen Monat angemessene Aufenthaltsbedingungen zu bieten. Was des-
sen Wiederausreise angehe, so seien die von der Vorinstanz hierzu ge-
äusserten Zweifel unbegründet. Vor der Einladung seines Sohnes in die
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Schweiz hätten sich die Kindeseltern absichtlich noch um die Übertra-
gung des Sorgerechts auf die Kindesmutter bemüht, damit klar sei, dass
der Sohn nach seinem Besuch beim Vater wieder zur Mutter zurückkehre.
Zuvor habe es einer solchen Regelung gar nicht bedurft, da die Kindes-
mutter den Sohn gar nicht zu dem mit einer anderen Frau verheirateten
Vater hätte reisen lassen. Die Rückkehr des Sohnes stehe auch deshalb
ausser Frage, weil dieser in Bangladesch eine für einheimische Verhält-
nisse eher teure Privatschule besuche und sich dort wohl fühle. Demge-
genüber hätte er in der Schweiz aufgrund seines Alters von bald 11 Jah-
ren erhebliche schulische Anpassungsschwierigkeiten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 verweist die Vorinstanz auf
den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus dem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser im gegenwärtigen Zeit-
punkt gar nicht über die für den Besuchsaufenthalt des Sohnes erforderli-
chen finanziellen Mittel verfüge. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
F.
Mit darauf folgender Replik vom 21. Mai 2012 bestreitet der Beschwerde-
führer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Diese habe nicht nur die
Wahrscheinlichkeit der Rückkehr seines Sohnes falsch eingeschätzt,
sondern auch seine eigenen finanziellen Möglichkeiten als Gastgeber.
Immerhin habe er die zwei Raten des erhobenen gerichtlichen Kosten-
vorschusses pünktlich bezahlt, einen seit Langem geplanten Auslands-
aufenthalt finanziert und eine "substantielle" Akontozahlung für das Hono-
rar seines Rechtsvertreters leisten können. Er sei sowohl bereit, seine ak-
tuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren, als auch eine
"konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer" zu hinterlegen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
minderjährigen Staatsangehörigen von Bangladesch, der seinen Vater
während eines Monats in der Schweiz besuchen möchte. Da er sich nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
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beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein
Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkom-
men, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazuge-
hörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Aus-
ländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
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Seite 6
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
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Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da
Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung
mit Zweifeln an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise des
Gesuchstellers sowie am Aufenthaltszweck begründet und dabei insbe-
sondere auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland und seine persön-
lichen Verhältnisse hingewiesen. Generell können zur Frage der Rück-
kehrbereitschaft jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten.
Sein Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr
(Juli 2011 bis Juni 2012) 6,3 Prozent; für das Haushaltsjahr 2013 wird
vom IWF ein Wachstum von 5,8 Prozent prognostiziert. Infolge der ge-
genwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA,
den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Export-
wachstum allerdings stark zurückgegangen. Gleichzeitig führte der wach-
sende Energiebedarf zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdöler-
zeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr
2012 mit einem Defizit von etwa 10,4 Mrd. USD (2011 ungefähr 9 Mrd.
USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag 2012 bei
10,6 Prozent, was als Folge des starken Anstiegs der Strompreise und
der Transportkosten angesehen wird. Fast 31,5 Prozent der rasch wach-
senden Bevölkerung (ca. 52 Millionen) leben unterhalb der Armutsgrenze
von 1,25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Ange-
sichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein zuneh-
mender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich u.a. dar-
an zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 10,3 Pro-
zent gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 12,9 Mrd. USD angestiegen
sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt >
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangla-
desch > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im April 2013). In der
Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 Prozent von ih-
nen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Flä-
che. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl
der Hauptstadt, in die täglich etwa 1400 neue Siedler hineinströmen, auf
25 Millionen steigt (Quelle: "Die Zeit" Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wis-
sen]).
6.2 Abgesehen vom Umstand, dass der Gesuchsteller in Dhaka lebt und
eine Privatschule besucht, sind seine wirtschaftlichen Lebensverhältnisse
nicht bekannt. Die Botschaft in Dhaka hat in Bezug auf sein Einreisege-
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such die Vermutung geäussert, dass die Scheidung seiner Eltern im Jahr
2002 dem Zweck diente, dem Vater die Ehe mit einer Schweizerin und
damit ein Aufenthaltsrecht sowie den späteren Familiennachzug des
Sohnes zu ermöglichen (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden
des BFM vom 23. August 2011). Nachvollziehbar ist diese Überlegung in-
sofern, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Visumsgesuch
seines Sohnes drei Monate in Bangladesch aufhielt und den sich für ei-
nen Familiennachzug gerade noch unter der kritischen Grenze von 12
Jahren befindlichen Sohn (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3
AuG) zu einem – während der Ehe mit einer Schweizerin angeblich nicht
möglichen – Familienbesuch eingeladen hat. Der Beschwerdeführer ver-
sucht diese Vermutung dadurch zu entkräften, in dem er auf die kürzlich
erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter verweist. Da
dieser Umstand jedoch keineswegs darauf schliessen lässt, dass der Ge-
suchsteller freiwillig in sein Heimatland zurückreisen bzw. von seinem Va-
ter dorthin zurückgeschickt würde, kann hierauf nicht abgestellt werden.
Vielmehr ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller angesichts
der generell schlechten Zukunftsaussichten in seiner Heimat versuchen
könnte, bei seinem Vater in der Schweiz zu bleiben. Aufgrund der nach-
folgenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Antwort
auf die Frage, welche Absichten mit dem beabsichtigten Besuchsaufent-
halt verfolgt werden.
7.
7.1 Abgesehen von Zweifeln an der nicht fristgerechten Wiederausreise
spricht auch der Aspekt der nicht gesicherten Finanzierung des Besuchs-
aufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung.
7.2 Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge arbeitslos mit gerin-
gem Nebenverdienst, hält seine finanziellen Mittel für ausreichend, um
die Kosten für die Reise und für einen einmonatigen Aufenthalt seines
Sohnes bestreiten zu können. Doch selbst wenn diese Einschätzung rea-
listisch wäre, bleibt festzuhalten, dass die Berechnung der massgeblichen
Unterhaltskosten nicht im Belieben eines Gastgebers steht, sondern sich
nach allgemeinen Kriterien richtet. Derartige Kosten umfassen auch die
von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und
Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung, die ansonsten
das Gemeinwesen oder ein privater Erbringer von medizinischen Dienst-
leistungen zu tragen hätte (vgl. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 VEV). An
den Nachweis der hierfür ausreichenden finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1
C-804/2012
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Bst. c SGK) sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Art. 5 Abs. 3
SGK präzisiert die Möglichkeiten, mit denen der entsprechende Nachweis
erbracht werden kann, und hält fest, dass hierzu u.a. auch Verpflich-
tungserklärungen von Gastgebern gehören können, sofern dies in den
nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Das schweizerische Aus-
länderrecht enthält entsprechende Regelungen in Art. 6 Abs. 3 AuG und
Art. 8 VEV. Gemäss Art. 8 Abs. 5 VEV beträgt die von den kantonalen
Bewilligungsbehörden für Einzelpersonen festzusetzende Garantiesum-
me 30'000 Franken.
7.3 Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber dem Migrationsamt Zürich
eine derartige Verpflichtungserklärung abgegeben; seinen eingereichten
Einkommensbelegen zufolge verfügt er jedoch kaum über die Möglich-
keit, diese auch einzulösen. Die ihm zustehende Arbeitslosenunterstüt-
zung lag in den Monaten Juli 2011 bis September 2011 zwischen rund
2'700 und 3'200 Franken netto; hiervon wurden die ihm ausgerichteten
Löhne aus einer Nebenbeschäftigung in Abzug gebracht. Die aufgeführ-
ten Einkünfte reichen knapp, um die eigenen Bedürfnisse des Beschwer-
deführers zu decken. Seine Ausführungen und sein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege lassen ebenso wenig darauf schliessen, dass sich
seine Einkommenssituation verbessert hätte oder Ersparnisse vorhanden
wären. Hieraus kann geschlossen werden, dass seine Garantieverpflich-
tung über 30'000 Franken gar nicht durchsetzbar wäre. Auf sein Beweis-
angebot, "eine vollständige Dokumentation über die aktuellen wirtschaftli-
chen Verhältnisse" beizubringen, sowie auf die von ihm erklärte Bereit-
schaft, "eine konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer zu leisten", ist da-
her nicht weiter einzugehen.
8.
Sowohl der Aspekt der nicht gesicherten Wiederausreise wie auch der
fehlende Nachweis genügender Mittel für den beabsichtigten Besuchs-
aufenthalt bedeuten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges
"einheitliches Visum" nicht ausgestellt werden darf.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 2 Ziff. 4 Visakodex gegeben sind (vgl.
E. 4.5). Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Ein-
reisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich ge-
genüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf
nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf.
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Seite 11
Im vorliegenden Fall sprechen u.U. internationale Verpflichtungen oder
humanitäre Gründe für die Erteilung eines solchen Visums.
9.1 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten EMRK (EMRK, SR 0.101) – deckungs-
gleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – dient dem Schutz des
Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären
Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung
ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Fami-
lienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die
nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht
in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird.
Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine
Verletzung von Art.8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt aller-
dings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für
den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel
nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann,
das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz
zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
9.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass dieser regel-
mässig in sein Heimatland reiste (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar
2012 S. 4 oben). Im Jahr 2011 hielt sich A._______ sogar drei Monate
dort auf, was zeigt, dass Vater und Sohn intensive Kontakte miteinander
pflegen können. Vor diesem Hintergrund tangiert die dem Sohn verwei-
gerte Einreise in die Schweiz das Recht auf ein gemeinsames Familien-
leben mit dem Vater nicht. Dieser macht denn auch nicht geltend, ihm
seien Besuchsaufenthalte in Bangladesch – wie bis anhin – aus irgend
welchen Gründen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen
möglich. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK somit vorliegend kein
Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten
Visums abgeleitet werden.
9.3 Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche die Ertei-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären
Gründen rechtfertigen würden. Ohnehin spricht der Umstand, dass Vater
und Sohn ihre familiäre Beziehung im gemeinsamen Heimatland pflegen
können, gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme.
C-804/2012
Seite 12
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: