Abtei lung II I
C-8045/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Kanton Aargau,
handelnd durch das Departement Gesundheit und
Soziales, Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auslandschweizerfürsorge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8045/2007
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Bürgerin A._______, geboren 16. Januar 1994, ent-
stammt der am 13. September 1995 vom Bezirksgericht U._______
geschiedenen Ehe zwischen B._______ und der brasilienstämmigen
C._______. Zur Pflege und Erziehung wurde das Mädchen damals
unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Es lebte in der
Schweiz, bis es im Herbst 2005 zusammen mit seiner Mutter und
einem Halbbruder aus einer nachfolgenden Ehe der Mutter nach
Brasilien übersiedelte.
B.
Am 5. Dezember 2006 kam A._______ zusammen mit ihrer Mutter in
die Schweiz. Gemäss Vereinbarung der Eltern sollte sie sich bis am
17. Januar 2007 zu Besuch beim Vater in U._______ aufhalten und am
Folgetag mit der Mutter nach Brasilien zurückkehren. Unter aktiver Mit-
wirkung des Vaters vereitelte das Mädchen die Rückkehr, indem es
unmittelbar vor Ablauf der vereinbarten Besuchsdauer untertauchte
und anschliessend an einem geheimen Ort versteckt gehalten wurde.
Die Mutter musste am 20. Januar 2007 ohne ihre Tochter die Heimrei-
se antreten.
C.
Am 9. Februar 2007 leitete die Kindsmutter gestützt auf das Überein -
kommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) ein Ver-
fahren ein auf Rückführung ihrer Tochter nach Brasilien. Ihr Begehren
wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni
2007 rechtskräftig abgewiesen. Das Obergericht ging zwar davon aus,
dass das Kind im Sinne des HEntfÜ widerrechtlich in der Schweiz
zurückgehalten werde. In Anbetracht der altersentsprechenden Reife
des Kindes und seines klaren Wunsches, in der Schweiz zu leben, sah
das Obergericht jedoch von einer Rückführung ab.
D.
Wegen Landesabwesenheit der Mutter als alleiniger Inhaberin der
elterlichen Sorge und Kindesgefährdung wurde am 20. Februar 2007
von der Vormundschaftsbehörde U._______ ein Kindesschutzver-
fahren eröffnet, in dessen Rahmen das Kind unter Beistandschaft ge-
stellt und nach seiner polizeilichen Anhaltung am 9. Mai 2007 fremd-
Seite 2
C-8045/2007
platziert wurde (superprovisorische Präsidialverfügung der Vormund-
schaftsbehörde U._______ vom 20. Februar 2007, Beschlüsse des
Gemeinderates der Stadt U._______ vom 4. Juni und 13. August
2007).
E.
Am 22. August 2007 zog die Mutter von A._______ in die Schweiz
zurück.
F.
Die Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen – beginnend mit der
vorsorglichen Reservation eines Heimplatzes per 23. Februar 2007 –,
erfolgte über eine subsidiäre Kostenübernahme der Sozialhilfebehörde
U._______ im Rahmen der Nothilfe bzw. delegierter Sozialhilfe (Not-
fallmeldung des Sozialdienstes U._______ vom 30. Mai 2007, Ver-
waltungsentscheid des Sozialausschusses U._______ vom 28. Juni
2007). Mit Eingaben vom 7. Juni und 11. Juli 2007 setzte der Kanton
Aargau die Vorinstanz von der Unterstützung in Kenntnis und be-
anspruchte vom Bund Kostenersatz. Denn die minderjährige
A._______ teile den Wohnsitz ihrer Mutter in Brasilien und müsse
daher als Auslandschweizerin mit vorübergehendem Aufenthalt in der
Schweiz gelten. Das führe zur Kostenersatzpflicht des Bundes nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; Be-
zeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staats-
angehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]).
G.
Mit Antwortschreiben 7. September 2007 teilte die Vorinstanz dem
Kanton Aargau mit, dass die Unterstützungskosten nicht ersetzt wer-
den könnten. Da A._______ die Absicht habe, in der Schweiz zu blei-
ben und keinesfalls nach Brasilien zurückkehren möchte, könne sie
nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern müsse als Rückkehrerin
betrachtet werden. Eine Kostenübernahme nach Art. 3 ASFG falle
nicht in Betracht, weil sich A._______ erst seit dem Herbst 2005 im
Ausland aufgehalten habe. Auf Wunsch werde dem Kanton Aargau
eine beschwerdefähige Verfügung ausgestellt.
H.
Am 27. September 2007 ersuchte der Kanton Aargau die Vorinstanz
um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Bei dieser Ge-
Seite 3
C-8045/2007
legenheit führte er aus, dass bis zum Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Aargau vom 6. Juni 2007 nicht klar gewesen sei, ob es zu einer
Rückführung von A._______ komme, da die Mutter eine Rückkehr der
Tochter verlangt habe. Erst mit dem erwähnten Urteil sei entschieden
worden, dass von einer Rückführung abzusehen sei. Demzufolge be-
trachte der Kanton Aargau A._______ bis zum Zeitpunkt des Ge-
richtsurteils als Auslandschweizerin.
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 lehnte die Vorinstanz eine Über -
nahme der vom 23. Januar 2007 bis zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 entstandenen Kosten ab.
Zur Begründung beruft sich die Vorinstanz auf Art. 2 der Verordnung
vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zer (ASFV, AS 1973 1983). Danach werde unter der Rückkehr eines
Auslandschweizers die Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauern-
den Verbleibens verstanden. Eine solche Situation liege in casu vor.
A._______ habe mit ihrem Verhalten die klare Absicht bekundet, auf
Dauer in der Schweiz zu leben. Da sie ein Alter und eine Reife erreicht
habe, die es als angebracht erscheinen liessen, ihren klaren Willen zu
berücksichtigen, habe das Obergericht de Kantons Aargau in seinem
Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung abgesehen. A._______
sei mithin seit ihrer Einreise, spätestens jedoch seit dem 17. Januar
2007 nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern als Rückwanderin
zu betrachten. Zum gleichen Ergebnis gelange man auf der Grundlage
von Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz
hätten, bestimme sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz
desjenigen Elternteils, der die Obhut über das Kind habe. Wohnten die
Eltern nicht zusammen und habe kein Elternteil die Obhut – wie es
bei A._______ der Fall sei – sei der Aufenthaltsort des Kindes
massgebend. Die Vorinstanz fügt an, dass eine Kostenübernahme
gestützt auf Art. 3 ASFG nicht in Betracht komme, weil A._______ erst
im Herbst 2005 ins Ausland verzogen sei.
J.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Kanton Aargau am
26. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellte dem Sinne nach die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die fürsorgerechtliche Zuständig-
Seite 4
C-8045/2007
keit des Bundes bis 21. August 2007 festzustellen und die Vorinstanz
für die Zeit vom 23. Januar 2007 bis 21. August 2007 zum Kosten-
ersatz zu verpflichten. Eventualiter sei die fürsorgerechtliche Zu-
ständigkeit des Bundes bis zum 6. Juni 2007 festzustellen und die
Vorinstanz zu verpflichten, für den Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis
6. Juni 2007 Kostenersatz zu leisten.
Unter Berufung auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom
20. November 1995 zu Art. 25 Abs. 1 ZGB vertritt der Kanton Aargau
die Auffassung, dass die minderjährige A._______ den Wohnsitz ihrer
Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge teile. Dieser habe
sich bis 21. August 2007 in Brasilien befunden und liege ab 22. August
2007 in der Schweiz. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1)
bestimme in seinem Geltungsbereich das Gleiche. Denn nach Art. 7
Abs. 1 ZUG habe das unmündige Kind, unabhängig von seinem
Aufenthaltsort, seinen Unterstützungswohnsitz dort, wo der
Unterstützungswohnsitz seiner Eltern liege oder jenes Elternteils,
unter dessen Gewalt es stehe. Der nachvollziehbare Wunsch des
Kindes, in der Schweiz zu leben, und der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, auf eine Rückführung des Kindes zu verzichten,
könnten daran nichts ändern.
Als Auslandschweizer gälten gemäss Art. 2 ASFG Schweizer Bürger,
die Wohnsitz im Ausland hätten. Art. 1 ASFV präzisiere den Begriff des
Auslandschweizers und Art. 2 ASFV führe aus, was unter dem Begriff
der Rückkehr zu verstehen sei. Diesen Art. 2 ASFV ziehe die Vor-
instanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung heran, wenn sie
hervorhebe, dass A._______ den Wunsch geäussert habe, in der
Schweiz zu bleiben und hier Wohnsitz zu nehmen. Die Vorinstanz ver-
kenne damit, dass A._______ als Unmündige nicht fähig sei, einen
eigenen Wohnsitz zu begründen. Dieser leite sich, wie ausgeführt, von
demjenigen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge ab. Nichts
anderes gehe aus Art. 1 oder 2 ASFV hervor. Naturgemäss sei der
Wohnsitz mit der Absicht des dauernden Verbleibens verbunden, doch
könne ein unmündiges Kind nicht selbständig diese Absicht
begründen. Der Wohnsitz folge jedenfalls demjenigen des Inhabers der
elterlichen Sorge. Daran habe auch das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau nichts geändert. Weder die elterliche Sorge noch der
Wohnsitz von A._______ seien mit diesem Urteil angetastet worden.
Seite 5
C-8045/2007
Demzufolge habe A._______ bis zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme
der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge in der Schweiz am
22. August 2007 als Auslandschweizerin zu gelten. Eventualiter sei
A._______ mindestens bis zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 als Auslandschweizerin zu be-
trachten. Denn bis zum genannten Urteil sei unklar gewesen, ob es zu
einer Rückführung komme, da die Kindsmutter eine solche verlangt
habe.
K.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Vorweg weist die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Ver-
fügung den Ersatz von Kosten zum Gegenstand habe, die im Zeitraum
vom 23. Februar bis 6. Juni 2007 erwachsen seien. Soweit die Be-
gehren des Kantons Aargau die Rückerstattung für darüber hinaus-
reichende Zeitperioden enthielten, sei darauf im Rahmen dieses Be-
schwerdeverfahrens nicht einzutreten.
Weiter macht die Vorinstanz geltend, die Argumentation des Kantons
Aargau knüpfe am Wohnsitzbegriff an. Die Frage, ob eine sich in der
Schweiz befindliche Person als Rückkehrer im Sinne von Art. 3 ASFG
oder als Auslandschweizer mit vorübergehenden Aufenthalt in der
Schweiz (Temporärfall) zu betrachten sei, müsse nach den Umständen
beurteilt werden. Der Wohnsitz sei bloss ein Indiz, aber kein Beweis für
den Status als Auslandschweizer. Laut Art. 2 ASFG sei die
Wohnsitznahme eine, aber nicht die einzige Voraussetzung für einen
Statuswechsel zum Auslandschweizer. Blosser Zeitablauf führe eben-
falls dazu. Das Bundesamt sei daher der Meinung, dass auch bei der
Rückkehr von Auslandschweizern in die Schweiz nicht ausschliesslich
auf den formellen Wohnsitz, sondern auf die gesamten Umstände ab-
zustellen sei. Art. 1 ASFV knüpfe ebenfalls nicht an das formelle Er -
fordernis des Wohnsitzes an, sondern spreche von der "Absicht
dauernden Verbleibens". Die Behauptung des Kantons Aargau, es
müsse auf den Wohnsitz abgestellt werden, ansonsten Bundesrecht
verletzt werde, sei insofern nicht richtig. Im Übrigen sei der Verweis
des Kantons Aargau auf Art. 7 Abs. 1 ZUG unbehelflich, da dieses
Gesetz bloss die Zuständigkeiten zwischen den Kantonen regele, nicht
aber die Abgrenzung zwischen Bund und Kantonen.
Seite 6
C-8045/2007
Was die konkreten Umstände angehe, so sei am 20. Februar 2007
über A._______ eine Beistandschaft errichtet worden. Seit dem
25. Mai 2007 sei A._______ in einer Pflegefamilie platziert. Solche
Massnahmen würden nicht gegenüber Personen ergriffen, die sich
bloss ferienhalber in der Schweiz befänden und deren Sorgerecht
einem Elternteil im Ausland zustehe. Abgesehen davon sei fraglich, ob
die Behörden des Kantons Aargau zur Ergreifung von Kindesschutz-
massnahmen zuständig gewesen wären, hätte A._______ ihren
Wohnsitz in Brasilien gehabt. Das Obergericht des Kantons Aargau
habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung des
Kindes nach Brasilien abgesehen. Auch hier sei offensichtlich nicht
von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen
worden. Zu den in Betracht zu ziehenden Umständen gehöre schliess-
lich auch der Wille von A._______. Sie habe sich von Anfang an für
einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen.
Im Ergebnis liege kein Temporärfall vor, und eine entsprechende
Kostenrückerstattungspflicht des Bundes gegenüber dem Kanton
Aargau bestehe nicht. Es bliebe zu prüfen, ob die Angelegenheit als
Rückkehrfall zu einer Leistungspflicht des Bundes nach Art. 3 Abs. 1
ASFG führe. Das sei nicht der Fall, weil die genannte Bestimmung
eine Kostenerstattung bei Rückkehrern vorsehe, die sich länger als
drei Jahre im Ausland befunden hätten. Diese Voraussetzung sei in
casu nicht erfüllt, denn A._______ sei mit ihrer Mutter erst im Herbst
2005 nach Brasilien verzogen.
L.
In seiner Replik vom 22. April 2008 hält der Kanton Aargau an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von ei-
ner Vorinstanz nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) stammen, sofern keiner der Aus-
Seite 7
C-8045/2007
nahmetatbestände des Art. 32 VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall erfüllt.
1.2 Den äusseren Rahmen dessen, was eine Partei rechtsmittelweise
verlangen kann, bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. das mit der an-
gefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis.
Auch dürfen Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich nur Streitiges ent-
scheiden. Es ist daher den Parteien grundsätzlich verwehrt, vor der
nächsthöheren Instanz mehr oder anderes zu verlangen, als sie es
gegenüber der Vorinstanz taten. Ausnahmsweise können Antragsän-
derungen und -erweiterungen zugelassen werden, wenn die an-
gefochtene Verfügung dazu Anlass gibt, oder wenn ein sehr enger
Bezug zum Streitgegenstand besteht und die Verwaltung Gelegenheit
hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. dazu. FRANK SEETHALER
/ FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 40 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 612).
1.3 Der Kanton Aargau legte seiner Unterstützungsanzeige Akten-
stücke bei, aus denen sich ergibt, dass als erste kostenwirksame
Massnahme per 23. Februar 2007 ein Heimplatz für die damals unter-
getauchte A._______ reserviert wurde. Die Vorinstanz war daher be-
rechtigt, davon auszugehen, dass sich der kantonale Rückerstattungs-
anspruch auf Kosten bezieht, die seit diesem Zeitpunkt entstanden
sind. Indem der Kanton Aargau auf Rechtsmittelebene Kostenersatz
ab dem 23. Januar 2007 verlangt, überschreitet er die Grenzen des
zulässigen Streitgegenstandes. Es ist kein Grund ersichtlich, das
Rechtsbegehren ausnahmsweise zuzulassen. Das ist schon deshalb
nicht der Fall, weil weder geltend gemacht wird noch sich aus den Ak-
ten ergibt, dass dem Kanton vor dem 23. Februar 2007 irgendwelche
Sozialhilfekosten erwachsen wären. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass das Rechtsbegehren diesbezüglich auf einem Verschreiber
der Vorinstanz beruht, welche eingangs der angefochtenen Verfügung
dem kantonalen Antrag auf Kostenübernahme für die Zeit vom
23. Februar 2007 bis 6. Juni 2007 eine Absage erteilt, dann ihre Hal-
tung begründet, um anschliessend festzustellen, dass die Übernahme
der Kosten vom 23. Januar 2007 bis 6. Juni 2007 abgelehnt werde.
Seite 8
C-8045/2007
1.4 Was das Ende der Kostenersatzpflicht angeht, hat der Kanton Aar-
gau in seiner Eingabe vom 27. September 2007 rechtliche Erwägun-
gen angestellt, die – würden sie zutreffen – der fürsorgerechtlichen
Zuständigkeit des Bundes und damit auch seiner Kostentragungs-
pflicht per 5. Juni 2007 ein Ende setzen würde. Es liegt nahe, in den
Ausführungen des Kantons ein ihn bindendes Rechtsbegehren zu er-
blicken. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich ein über den 5. Juni
2007 hinausgehender Anspruch auf Kostenersatz als materiell ohne-
hin unbegründet.
1.5 Der Kanton Aargau wird von der angefochtenen Verfügung ähnlich
wie ein Privater beeinträchtigt und ist daher gestützt auf das all -
gemeine Beschwerderecht des Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 2C_805/2008 vom 3.
Februar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Auf sein im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist im oben dargestellten
Rahmen einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundes-
gerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des
Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt
des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Über-
gangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die
Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die
ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das
BSDA umbenannt (vgl. dazu weiter oben Bst. F), inhaltlich jedoch –
Seite 9
C-8045/2007
was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht – unverändert ge-
lassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Rege-
lung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November
2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt
des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungs-
geber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu
streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu moder-
nisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis
anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen
werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Inter-
netadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in,
besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen Rechts steht
daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige
Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
3.
Es ist unbestritten, dass A._______ vor ihrer am 5. Dezember 2006
erfolgten Einreise in die Schweiz den Status einer Auslandschweizerin
im Sinne des BSDA besass, den sie spätestens verlor, als ihre Mutter
am 22. August 2007 definitiv in die Schweiz zurückkehrte. Unbestritten
ist weiter die sachliche Berechtigung der Kindesschutzmassnahmen,
die – beginnend mit der Reservierung eines Heimplatzes per 23.
Februar 2007 – während des Inlandaufenthaltes von A._______
angeordnet werden mussten und deren Deckung subsidiär
(vorsorglich) von der Sozialhilfe U._______ übernommen wurde.
Umstritten ist, ob die Fürsorgezuständigkeit des Bundes gemäss
BSDA bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 22. August 2007
endete, sodass der Bund gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VSDA zum
Kostenersatz bis zu diesem Datum verpflichtet ist.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses
Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Für -
sorgeleistungen. Als Auslandschweizer im genannten Sinne haben
nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger zu gelten, die im Ausland Wohn-
sitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl.
dazu auch Art. 1 VSDA, insbesondere dessen Bst. a, der sich durch
die Wahl der entsprechenden Definitionsmerkmale erkennbar an den
natürlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB anlehnt). Soweit
es um eine Fürsorgeleistung zugunsten eines Auslandschweizers im
Seite 10
C-8045/2007
Sinne der Begriffsumschreibung nach Art. 2 BSDA geht, findet allein
dieses Anwendung und ist der Bund für die Ausrichtung der Leistung
zuständig. Diese Abgrenzung wird bestätigt durch Art. 1 ZUG. Zwar
hält Art. 1 Abs. 1 ZUG fest, dieses Gesetz bestimme, welcher Kanton
für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz auf-
halte, zuständig sei. Mit dem Hinweis auf den Aufenthalt eines Be-
dürftigen in der Schweiz könnte somit auch der Auslandschweizer, der
sich in der Schweiz aufhält, verstanden werden. Dem steht indessen
Abs. 3 des genannten Artikels entgegen, welcher einen Vorbehalt für
die Unterstützung von Auslandschweizern enthält, wonach deren
Unterstützung sich ausschliesslich nach dem BSDA richtet. Nimmt das
ZUG die Auslandschweizer ausdrücklich von seinem Geltungsbereich
aus, so kann die interkantonale Kollisionsnorm für Unterstützungsfälle
nach Art. 15 ZUG, bei denen kein Wohnsitz besteht, nicht auch für
Auslandschweizer gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007
vom 23. Januar 2008 E. 2.1.1).
3.2 Wann eine Person den Status eines Auslandschweizers verliert,
die Fürsorgezuständigkeit mithin vom Bund auf die Kantone übergeht,
dazu äussert sich das Gesetz indirekt. Art. 3 Abs. 1 BSDA sieht vor,
dass für Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland
aufgehalten haben und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt
werden müssen, der Bund die Kosten für drei Monate – vom Tage der
Rückkehr an gerechnet – übernimmt. Als Rückkehr ist nach der auf-
gehobenen ASFV die Einreise in die Schweiz mit der Absicht
dauernden Verbleibens zu verstehen, gleichgültig ob sie freiwillig oder
unter dem Druck der Ereignisse stattfindet (Art. 2 ASFV). Die VSDA
verzichtet auf eine Definition der Rückkehr. Dafür wird festgehalten,
dass ein Auslandschweizer, der während eines vorübergehenden
Aufenthaltes in der Schweiz auf sofortige Sozialhilfe angewiesen ist,
die notwendige Unterstützung vom Aufenthaltskanton erhält (Art. 25
Abs. 2 VSDA). Der Aufenthaltskanton seinerseits kann vom Bund
Kostenersatz beanspruchen (Art. 27 Abs. 2 VSDA). Daraus ergibt sich,
dass nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers die
definitive bzw. nicht bloss vorübergehende Rückkehr eines Schweizer
Bürgers in die Schweiz dessen Status als Auslandschweizer beendet
und die Zuständigkeit für seine Unterstützung vom Bund auf die
Kantone übergehen lässt (vgl. Botschaft BBl 1972 II 558; ferner Urteil
des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.2).
Seite 11
C-8045/2007
3.3 In casu stellt sich die weitere Frage, ob eine unmündige Person
ungeachtet des Wohnsitzes und des Willens des Inhabers der elter-
lichen Sorge im Sinne der vorstehenden Erwägungen in die Schweiz
zurückkehren kann, sodass sie ihren Status als Auslandschweizer
verliert und die fürsorgerechtliche Zuständigkeit vom Bund auf den
Kanton übergeht. Diese Frage, auf die weder das BSDA noch die
VSDA ausdrücklich eine Antwort geben, ist grundsätzlich zu verneinen.
Nach schweizerischem Recht gilt die Familie als Unterstützungseinheit
(vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern etc. 1993, S.
136). Diesen Grundsatz bringt das ZUG in verschiedenen Bestim-
mungen zum Ausdruck (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, 19 und 32 Abs.
3 ZUG; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu-
ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 91 und
92.). In diesem Sinne bestimmt Art. 7 Abs. 1 ZUG, dass sich der
Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes grundsätzlich und
unabhängig von seinem Aufenthaltsort vom Unterstützungswohnsitz
des Inhabers der elterlichen Sorge ableitet (entgegen der Auffassung
der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 ZGB in Bezug auf den
zivilrechtlichen Wohnsitz des unmündigen, unter elterlichen Sorge
stehenden Kindes nichts anderes, vgl. dazu BGE 133 III 305 E. 3.3 S.
306 ff.). Wie das Bundesgericht im Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni
1995 festgestellt hat, besteht kein Grund, in international gelagerten
Fällen von diesem Prinzip abzuweichen. Eine Rückkehr in die Schweiz
im Sinne des BSDA findet somit in der Regel ebenfalls im Familien -
verband statt. Etwas anderes gilt in sinngemässer Anwendung von Art.
7 Abs. 3 Bst. c ZUG, wenn das unmündige Kind infolge einer frei-
willigen oder behördlichen Fremdplatzierung ohne Entzug der elter-
lichen Sorge dauernd nicht beim Inhaber der elterlichen Sorge lebt.
Unter diesen besonderen Umständen gilt das Kind als im Sinne des
BSDA zurückgekehrt und begründet in der Schweiz gemäss ZUG
einen eigenen Unterstützungswohnsitz (THOMET, a.a.O., Rz. 125 und
132; vgl. ferner Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 E. 3a und das in
E. 3b zitierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen K.E. vom
21. November 1983).
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass A._______ während eines Be-
suchsaufenthalts in der Schweiz unter Mitwirkung ihres Vaters unter-
getaucht ist und in der Folge an einem geheimen Ort versteckt gehal-
ten wurde. Auf diese Weise wussten die Beteiligten zu verhindern,
dass das Kind zusammen mit seiner Mutter, der alleinigen Inhaberin
der elterlichen Sorge, nach Brasilien zurückkehrt. Die mit der Sache
Seite 12
C-8045/2007
befassten Behörden werteten den Sachverhalt als Kindesentführung
im Sinne des HEntfÜ und damit als Kindesgefährdung, die angesichts
der Landesabwesenheit der Mutter als der alleinigen Inhaberin der el-
terlichen Sorge dringende Kindesschutzmassnahmen erforderte. In
diesem Rahmen wurde A._______ zunächst unter Beistandschaft ge-
stellt und später – nachdem sie polizeilich angehalten werden konnte –
fremdplatziert. Die ergriffenen Kindesschutzmassnahmen waren
jedoch erkennbar provisorischer Natur. Ihr Bestand hing vom Ausgang
des von der Kindsmutter gestützt auf das HEntfÜ angestrengten Ver-
fahrens auf Rückführung des Kindes nach Brasilien ab. Erst nachdem
das Obergericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem
Urteil vom 6. Juni 2007 auf die Rückführung des Kindes verzichtet und
die Kindsmutter auf diese Weise die rechtliche Handhabe verloren
hatte, die Rückkehr des Kindes nach Brasilien gegen dessen Wi-
derstand durchzusetzen, ging das Provisorium in einen von der unge-
wissen Rückkehr der Mutter in die Schweiz bzw. von der ungewissen
Neuregelung des Sorgerechts abhängigen Dauerzustand über, der
nach dem oben Gesagten geeignet ist, dem Status von A._______ als
Auslandschweizerin im Sinne des BSDA per 5. Juni 2007 ein Ende zu
setzen und am 6. Juni 2007 einen Unterstützungswohnsitz nach
Massgabe des ZUG entstehen zu lassen.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Vorinstanz zu ver-
pflichten, dem Kanton Aargau im Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis
und mit 5. Juni 2007 erwachsene, anderweitig nicht gedeckte Kosten
aus der Unterstützung von A._______ zu ersetzen (Art. 27 Abs. 1
VSDA). Die Pflicht zu einer weitergehenden Kostenübernahme nach
Art. 3 Abs. 1 BSDA besteht unbestrittenermassen nicht, denn
A._______ hielt sich zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Schweiz
keine drei Jahre im Ausland auf.
5.
Für das vorliegende Verfahren, in dessen Rahmen der Kanton Aargau
mit seinen Begehren weitgehend durchgedrungen ist, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Seite 13
C-8045/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
2.
Die Verfügung des BJ vom 19. Oktober 2007 wird aufgehoben und die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Kanton Aargau
für den Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007
Kostenersatz zu leisten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau,
Kantonaler Sozialdienst (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 14
C-8045/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 15