Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8049/2008
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien 1. A.X._______,
2. B.X._______,
3. C.X._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch lic.iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C8049/2008
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Sachverhalt:
A.
A.X._______ (geb. 1958, Beschwerdeführer) ist russischer
Staatsangehöriger. Am 4. April 2003 gelangte er in die Schweiz und
ersuchte um Asyl. Seine Lebenspartnerin B.X._______ (geb. 1969,
Beschwerdeführerin) folgte ihm am 10. November 2003 in Begleitung des
8jährigen gemeinsamen Sohnes C._______ (geb. 1995) nach und
ersuchte ebenfalls um Asyl. Die Beschwerdeführenden, die nach
religiösem Ritus verheiratet waren, wurden in der Schweiz am 3. März
2008 zivilrechtlich getraut.
B.
Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden blieben ohne Erfolg. In erster
Instanz wurden sie vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2003 (Beschwerdeführer)
und vom 11. Dezember 2003 (Beschwerdeführerin und Sohn C._______)
unter Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung abgelehnt. Dabei
erwog das Bundesamt im Wesentlichen, der vorgetragene Sachverhalt
sei weder glaubhaft noch flüchtlingsrelevant. Die dagegen gerichteten
Beschwerden wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2008 abgewiesen.
C.
Am 3. September 2008 setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist
zur Ausreise bis zum 1. Oktober 2008. Dieser Frist, deren Erstreckung sie
mehrfach vergeblich zu erwirken versuchten (Schreiben des BFM vom
25. September und 1. Oktober 2008), kamen die Beschwerdeführenden
mit Duldung des Wohnkantons D._______ nicht nach. Am 6. April 2009
schliesslich gestattete die Migrationsbehörde des Kantons D._______
den Beschwerdeführenden förmlich, den Ausgang des ein Jahr zuvor
eingeleiteten ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Kanton
abzuwarten.
D.
Am 10. Oktober 2008 gelangte die Migrationsbehörde des Kantons
D._______ an die Vorinstanz und beantragte die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 17.
Oktober 2008 das rechtliche Gehör zur erwogenen
Zustimmungsverweigerung, wovon diese mit Eingabe vom 3. November
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Seite 3
2008 Gebrauch machten, und erliess am 12. November 2008 eine
abweisende Verfügung.
E.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden
am 15. Dezember 2008 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und
stellten die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz
vom 12. November 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton D._______
ihre Zustimmung zu geben. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sicherzustellen, dass die kantonale Migrationsbehörde für
die Dauer des hängigen Verfahrens von Vollzugsmassnahmen absehe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von aufenthaltssichernden
vorsorglichen Massnahmen ab.
G.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 20. April 2009 an ihrem
Rechtsmittel unverändert fest.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur
Aktualisierung des Sachverhalts. Von dieser Möglichkeit machten die
Betroffenen mit einer Eingabe vom 23. September 2011 Gebrauch.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art.
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Seite 4
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz und das Asylgesetz nichts anderes
bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG ).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung
des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a),
ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen
ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet
eine Ausnahme von dem in Abs. 1 der selben Bestimmung verankerten
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die
Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der
Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung
der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch
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darauf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt
unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch
rechtshängig ist.
3.2. Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen
sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verfügen, müssen die Beschwerdeführenden den Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen
sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres
Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des
Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG erfüllen die Beschwerdeführenden: Denn seit
Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 halten sie sich mehr als fünf
Jahre in der Schweiz auf, und ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer
bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihnen nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall" vorliegt.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht
der unbestimmte Rechtsbegriff des "schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls" nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem
Härtefallbegriff des Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom
Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte
Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit
Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es
Aufgabe des BFM, in Ausübung seiner Zustimmungskompetenz das
Vorliegen eines Härtefalls frei, umfassend und ohne Bindung an die
kantonalen Anträge zu prüfen (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1. In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im
Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich
die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass
ihre Lebens und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
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Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die
Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das
Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem
Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen
würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
befinden. Besonders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die
Rechtsprechung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO
auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst.
a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.2. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine
langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein
klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben.
Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,
welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE
130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen).
Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E.
6.3).
4.3. Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der
einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der
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Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines
Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder
anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist
dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(im Folgenden: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das
Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein
Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage
der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl
zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen
Justiz und Polizeidepartements vom 19. November 1998, auszugsweise
publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.13 E.
5d/bb mit Hinweisen; zur Frage der Ansprüche gestützt auf die KRK vgl.
BGE 126 II 377 E. 5d S. 392). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung
getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration
von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht
beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3.
Februar 2006 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007).
4.4. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche
Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht
das Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges
oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die
Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung
(BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im vorliegenden
rechtlichen Kontext sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte
ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung
der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der
Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz
eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger
Praxis auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die
Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und
ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische
Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S.
128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die
den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall
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(mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu
nehmen.
5.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt sich der
entscheidswesentliche Sachverhalt wie folgt dar:
5.1. Der 54jährige Beschwerdeführer ist im April 2003, seine 43jährige
Ehefrau, die Beschwerdeführerin, im November 2003 in die Schweiz
gelangt. Inzwischen halten sie sich seit knapp neun Jahren hier auf. Das
ist zwar vergleichsweise lange, aber nicht derart lange, dass ohne das
Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte, zumal das
Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August
2008 nach knapp fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und die
weitere Anwesenheit der Beschwerdeführenden auf einer für die Dauer
des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens ergangenen
vorsorglichen Anordnung der kantonalen Migrationsbehörde beruht (vgl.
im Gegensatz dazu die mit BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f. begründete
KaynakRechtsprechung, die mit Blick auf die besondere Situation
asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt ohne definitiven
Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
ausgeht, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und
beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat, und
vorausgesetzt, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch
missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde; vgl. auch
BGE 123 II 125 E. 3 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom
11. November 2005 E. 3.2.1).
5.2. Die Beschwerdeführenden beachten die Rechtsordnung: Bis auf zwei
untergeordnete Vorfälle aus dem Jahre 2003 (Fahren ohne gültigen
Fahrausweis) und 2005 (Rapport wegen des Verdachts auf Irreführung
der Rechtspflege, der jedoch – soweit bekannt – keine strafrechtlichen
Konsequenzen hatte) ist gegen sie nichts Nachteiliges bekannt. Sie
kommen des Weiteren ihren finanziellen Verpflichtungen nach, bestreiten
den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe
aus ihrem Erwerbseinkommen und haben gute Kenntnisse der an ihrem
Wohnort gesprochenen Landessprache erworben. Soweit erfüllen die
Beschwerdeführenden die allgemeinen Anforderungen an die Integration
ausländischer Personen (vgl. dazu Art. 4 AuG, Art. 62 Abs. 1 und Art. 77
Abs. 4 VZAE, Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
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Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Die
Beschwerdeführenden liessen es jedoch nicht dabei bewenden. Wie den
Akten entnommen werden kann, haben sie sich wirtschaftlich und sozial
in einem Mass in die schweizerischen Lebensverhältnisse eingegliedert,
das eindeutig über das hinausgeht, was von ausländischen Personen
nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz verlangt werden kann und
muss.
5.2.1. Der Beschwerdeführer, von Beruf Monteur, absolvierte wenige
Monate nach seiner Einreise einen von der Caritas organisierten Kurs im
Gastronomiebereich, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu
verbessern. Seit November 2004 ist er mit einer unverschuldeten
viermonatigen Unterbrechung erwerbstätig, zunächst als Hilfsschreiner in
einer Schreinerei, später als Küchenhilfe und Allrounder in einem
Gastronomiebetrieb und schliesslich als Monteur in einem auf Umbauten
und Renovationen spezialisierten Kleinbetrieb. Am letzten Arbeitsort
entwickelte er sich zu einem Spezialisten für Haussanierungen weiter, zu
dessen Aufgaben von der Koordination bis zur Ausführung eine breite
Palette von Tätigkeiten gehören. Von seinem Arbeitgeber, seinen
Kollegen und den Kunden wird der Beschwerdeführer als Person und
Berufsmann ausserordentlich geschätzt, wobei er für seinen Arbeitgeber
mit der Zeit zu einem schwer ersetzbaren Mitarbeiter geworden ist. Die
Unentbehrlichkeit des Beschwerdeführers zeigte sich namentlich im
Verlauf des Jahres 2009, als der Inhaber der Arbeitgeberfirma aus
gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit einschränken musste und der
Beschwerdeführer alleine die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens
absicherte und auf diese Weise überhaupt erst ermöglichte, den
Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
5.2.2. Auch die Beschwerdeführerin, von Beruf Klavierlehrerin, bemühte
sich rasch um Eingliederung. Sie begann schon wenige Monate nach
ihrer Einreise in die Schweiz mit dem Besuch entsprechender
Integrationskurse. Den diesbezüglichen Bestätigungen kann entnommen
werden, dass sie die kursabschliessenden Prüfungen mit "sehr grossem
Erfolg" bestanden hat. Später nahm die Beschwerdeführerin eine
Anstellung als Aushilfeorganistin in einer Kirchgemeinde sowie als
Raumpflegerin an. Parallel zur Erwerbstätigkeit und ihren Pflichten als
Mutter eines Kindes bildete sie sich auf eigene Kosten an der
renommierten Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) weiter, wo sie seit
dem Jahr 2006 Lehrveranstaltungen besucht. Im Jahr 2011 erwarb sie
mit Prädikat den "Master in Advanced Studies" in Musikpraxis. Der
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endgültige Abschluss der Studien ist für den November 2012 vorgesehen.
Anschliessend will die Beschwerdeführerin die Beschäftigung als
Raumpflegerin aufgeben und vorrangig als Musiklehrerin und
Konzertpianistin tätig sein. Nach dem Dafürhalten ihrer Dozenten an der
ZHdK habe sie mit ihrer Zusatzausbildung im hochkompetitiven
Musikmarkt sehr gute Aussichten auf eine erfolgreiche Laufbahn als
Berufsmusikerin. Auch die Beschwerdeführerin wird von allen Personen,
die mit ihr beruflich oder an der Hochschule zu tun haben, als Person,
Studentin und Mitarbeiterin ausserordentlich geschätzt. Nur beispielhaft
sei auf den sehr ausführlichen Studienbericht ihres Dozenten an der
ZHdK vom 4. September 2011 hingewiesen, der ihre fachlichen und
menschlichen Kompetenzen unterstreicht und sich in Bezug auf ihre
künftige Tätigkeit als Pianistin, Klavierpädagogin und Organistin viel
verspricht.
5.2.3. Die Eingliederung der Beschwerdeführenden in ihr
gesellschaftliches Umfeld ist nicht weniger bemerkenswert. Das
Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die
zahlreichen, bei den Akten liegenden Unterstützungsschreiben von
Personen aus den verschiedensten Bevölkerungskreisen, die echte
Anteilnahme und Sympathie für die Beschwerdeführenden erkennen
lassen und Zeugnis ablegen über die mit der Zeit gewachsenen
Freundschaften und Beziehungen zu Einheimischen sowie über den
hohen Grad der Teilhabe der Beschwerdeführenden am sozialen Leben
ihrer näheren und weiteren Umgebung. Zu erwähnen sind in diesem
Zusammenhang etwa die ehrenamtliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Musiklehrerin in einer internationalen
Kinderkrippe, ferner ihre künstlerische Mitwirkung bei zwei
Musikvereinen, die in der Wohnregion der Beschwerdeführenden
regelmässig musikalischkulturelle Veranstaltungen organisieren. Einige
Intervenienten (wie der Pfarrer der evangelischreformierten
Kirchgemeinde in seinem Schreiben vom 15. September 2011) betonen
die Bedeutung der Beschwerdeführerin für die lokale Kulturszene.
Schliesslich ist auf das Engagement der Beschwerdeführenden im
Rahmen der schweizerischrussischen Gesellschaft hinzuweisen. Ganz
offensichtlich muss bei ihnen von einer fortgeschrittenen sozialen
Integration ausgegangen werden.
5.3. Zu beachten ist des Weiteren, dass beim Beschwerdeführer im Jahr
2010 eine chronische Hepatitis C diagnostiziert wurde. Seither steht er in
ärztlicher Behandlung. Dem Bericht des behandelnden Arztes vom
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14. September 2011 kann entnommen werden, dass eine
medikamentöse Therapie ohne nachhaltigen Erfolg geblieben sei.
Wahrscheinlich werde in den nächsten Jahren wieder ein
Therapieversuch mit neuen, noch nicht auf dem Markt erhältlichen
Medikamenten durchgeführt werden müssen. Bis dahin bestehe die
ärztliche Behandlung in regelmässigen Kontrollen der Leberwerte.
Sodann stehe in einigen Jahren wieder eine Leberbiopsie an. Zu der
Prognose mit und ohne Behandlung führt der behandelnde Arzt aus,
chronische Hepatitis C führe unbehandelt in 10 % der Fälle zu
Leberzirrhose und in ca. 1 % zu Leberkrebs. Mit den erwarteten neuen
Medikamenten sei jedoch eine Heilung in ca. 80 % der Fälle möglich.
Allerdings seien die Kosten sowohl der bereits vorhandenen als auch der
zu erwartenden neuen Medikamente sehr hoch. Der Beschwerdeführer
bringt dazu ergänzend vor, die monatlichen Kosten einer
medikamentösen Behandlung beliefen sich auf über Fr. 1'000.. Sie
würden von der öffentlichen Gesundheitsfürsorge in Russland nicht
übernommen. Ob die letztere, nicht weiter begründete Behauptung
zutrifft, erscheint zumindest fraglich. Immerhin gewährt die Verfassung
der Russischen Föderation allen Bürgern einen Anspruch auf
unentgeltliche medizinische Versorgung. Allerdings kann durchaus davon
ausgegangen werden, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr nach Russland grösseren Gefahren ausgesetzt wäre als
hier in der Schweiz.
5.4. Zu den Möglichkeiten einer Reintegration in Russland ist einleitend
festzuhalten, dass die nicht weiter begründete Behauptung der
Beschwerdeführenden, wonach sie sich in Russland aufgrund
gesetzlicher Einschränkungen weder frei niederlassen noch sich frei
bewegen könnten, sodass sie gezwungen wären, an ihren früheren
Wohnort in Sibirien zurückzukehren, in der vorgebrachten Form nicht
überzeugt. Sie steht im Widerspruch zur in der Russischen Föderation
verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit. Weiter ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat erst im Alter
von 44 bzw. 34 Jahren verliessen und somit dort den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens verbrachten. Mit den heimatlichen
Lebensverhältnissen und Gepflogenheiten werden sie deshalb bestens
vertraut sein. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden über den familiären Kreis hinaus – in Russland
leben nahe Verwandte – über ein soziales Beziehungsnetz verfügen bzw.
dieses wieder aktivieren könnten. Diese Annahme erscheint umso mehr
berechtigt, als sich die Beschwerdeführenden der russischen Kultur und
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Gesellschaft offensichtlich nach wie vor verpflichtet fühlen, wie ihr
Engagement im Rahmen der schweizerischrussischen Gesellschaft
zeigt, und sie in der Schweiz ihre Fähigkeit, soziale Kontakte aufzubauen
und zu pflegen, unter Beweis gestellt haben. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass vor allem die heute 43jährige Beschwerdeführerin in
der Schweiz berufliche Zusatzqualifikationen als Berufsmusikerin
erworben hat, die für sie auch in Russland von Nutzen wären. Aber auch
der Beschwerdeführer, obwohl inzwischen bereits 53 Jahre alt, hätte als
Allrounder reelle Aussichten auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben.
Damit soll nicht gesagt werden, dass die Wiedereingliederung der
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ohne grössere Probleme möglich
wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass
einer Wiedereingliederung keine unüberwindbaren Hindernisse
entgegenstehen würden.
5.5. Abschliessend ist auf die Situation des bald 17jährigen Sohnes
C._______ einzugehen, der unter dem Gesichtspunkt des von der
Kinderrechtekonvention besonders geschützten Kindeswohls besondere
Bedeutung zukommt.
5.5.1. C._______ ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz gelangt, also
in einem Alter, in dem die Sozialisierung ausserhalb des engen
Familienkreises gerade anfängt. Den wesentlichen Teil seiner
obligatorischen Schulzeit absolvierte er hier in der Schweiz. Heute, neun
Jahre später, steht C._______ mitten in der Adoleszenz. Er besucht mit
gutem Erfolg das letzte Jahr der Realschule und hat gemäss
eingereichten Unterlagen reelle Aussichten auf eine Lehrstelle als
Automatiker. Seine Klassenlehrerin verweist in ihrem Bericht vom 6.
September 2011 lobend auf die guten Leistungen C._______s vor allem
im Fach Deutsch, wo er zu den besten Schülern gehöre, und betont seine
Sozialkompetenz, seine faire und tolerante Art sowie seinen
zuverlässigen und hilfsbereiten Charakter. Die zahlreichen
Unterstützungsschreiben zu Gunsten C._______s zeigen, dass er
entsprechend seinem Alter vielfältige Kontakte ausserhalb der Familie
unterhält und als in jeder Hinsicht in sein soziales und schulisches Umfeld
integriert zu betrachten ist. Die Intensität, mit der C._______ sich seinem
Umfeld verbunden fühlt, lässt sich ohne weiteres daran abschätzen, dass
er im Jahr 2009 von seiner Klassenlehrerin wegen
Verhaltensauffälligkeiten beim Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienst
D._______ angemeldet wurde. Im Bericht vom 22. Juni 2009 stellt dieser
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Störung (ICD10
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Seite 13
F43.2), die in Verbindung mit den Ängsten C._______s vor dem Verlust
seines bestehenden Sozialgefüges gebracht wird. Für den Fall des
Wegweisungsvollzugs empfehlen die behandelnden Ärzte eine
psychiatrische Beurteilung, um einer etwaigen suizidalen Entgleisung
C._______s rechtzeitig entgegen wirken zu können. Vor diesem
Hintergrund erscheint folgerichtig, dass in seiner Sache ein Verfahren auf
ordentliche Einbürgerung anhängig gemacht worden ist.
5.5.2. Unter den gegebenen Umständen käme die erzwungene Rückkehr
C._______s nach Russland einer eigentlichen Entwurzelung gleich. Zum
Verlust des sozialen Umfelds träten mit Sicherheit erhebliche
Integrationsprobleme hinzu. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht vereinbar. Im Gegensatz zu der Behauptung der
Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht
etwa davon aus, dass C._______ die russische Sprache nur rudimentär
spricht und die kyrillische Schrift "praktisch" nicht beherrscht. Gegen eine
solche Annahme spricht, dass C._______ noch in Russland eingeschult
wurde, seine Eltern grossen Wert auf Wahrung der russischen Kultur und
Sprache legen und er in der Schweiz Russischstunden besuchte. Das
Scheitern C._______s bei einem von den Beschwerdeführenden bei
einer privaten RussischSchule zu Handen des vorliegenden Verfahrens
veranlassten externen Sprachtest vermag an diesen Feststellungen
nichts zu ändern. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass einem
Sprachtest, an dessen Scheitern die Verfahrensbeteiligten als Argument
gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Russland ein eigenes
sachfremdes Interesse haben, der Beweiswert abgesprochen werden
muss. Indessen liegt es auch ohne Annahme substantieller sprachlicher
Defizite C._______s auf der Hand, dass der Übergang in die
Berufsausbildung und das Berufsleben in höchstem Masse gefährdet
wäre, müsste C._______ zum jetzigen Zeitpunkt die Schweiz verlassen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer gesamthaften
Würdigung aller relevanten Beurteilungselemente zum Schluss, dass
unter besonderer Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Integration
des Sohnes C._______ und der erheblichen
Wiedereingliederungsprobleme, die er im Falle einer Rückkehr nach
Russland zu gewärtigen hätte, sowie in Anbetracht der deutlich
überdurchschnittlichen Integration seiner Eltern, der
Beschwerdeführenden, als auch der gesundheitlichen Situation seines
Vaters ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14
C8049/2008
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Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung lässt sich das
Bundesverwaltungsgericht massgeblich vom Gedanken des Kindeswohls
leiten, der in Beachtung der Kinderrechtekonvention bei allen staatlichen
Massnahmen, die minderjährige Personen betreffen, ein Gesichtspunkt
von vorrangiger Bedeutung ist (vgl. oben Ziff. 4.3). Da die übrigen
Voraussetzungen einer ausländerrechtlichen Regelung nach Art. 14 Abs.
2 AsylG erfüllt sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als
bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben, und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
durch den Kanton D._______ ist die Zustimmung zu erteilen.
7.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der
Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands
und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.
festzusetzen (inkl. MwSt.).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 15
C8049/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden durch den Kanton
D._______ wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800. wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons D._______ (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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