B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
19.03.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_171/2019)
Abteilung III
C-8053/2016
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Birgitta Zbinden, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 28. November 2016.
C-8053/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (…)
1949 geboren. Der gelernte Schlosser ist in seiner deutschen Heimat
wohnhaft (…). Er legte von Juli 1988 bis Dezember 1989 in der Schweiz
eine Gesamtversicherungszeit von 18 Monaten zurück (Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: act.] 80; act. 131, Seite 44
ff.).
B.
B.a Der Beschwerdeführer erlitt am 9. September 1988 bei einem Arbeits-
unfall eine zweitgradige offene Fibulatrümmerfraktur (Knochenbruch des
Wadenbeins) rechts, eine Schnittwunde im Gesicht und eine Prellung des
linken Schultergelenks. Bei der Fraktur des Wadenbeins erfolgte eine ope-
rative Wundrevision mit Hautnaht und Einlage einer Lasche. Eine Osteo-
synthese (operative Verbindung von zwei oder mehr Knochen oder Kno-
chenfragmenten mit dem Ziel, dass diese zusammenwachsen) erfolgte
nicht. Etwa fünf Monate nach dem Frakturereignis wurde der Verdacht auf
eine Pseudarthrose (Scheingelenk bei ausbleibender Heilung eines Kno-
chenbruchs) geäussert. Nach etwa sechs Monaten erfolgte erneut eine
Gipsruhigstellung für vier Wochen. Es konnte zunehmend eine knöcherne
Durchbauung festgestellt werden. Nach einer fortschreitenden Konsolidie-
rung der Aussenknöchelfraktur wurden seitens des Versicherten zuneh-
mend Beschwerden im Bereich der linken Schulter in den Vordergrund ge-
stellt. Es wurde eine posttraumatische AC-Gelenk-Arthrose (Schulterge-
lenksarthrose) mit nachweisbarer Subluxation im Sinne eines Tossy I/II be-
richtet. Die weitergehende Untersuchung konnte eine Rotatorenmanschet-
tenläsion ausschliessen (act. 131, Seite 19).
B.b Der Beschwerdeführer schied nach dem Arbeitsunfall vom 9. Septem-
ber 1988 aus dem Erwerbsleben aus und bezog vom 1. September 1989
bis zum 30. November 1992 eine ganze Rente der schweizerischen Inva-
lidenversicherung (IV; act. 2, 4, 5, 94). Er bezieht als Folge des Arbeitsun-
falls heute eine Rente der Suva aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
20 % (BVGer act. 27, Beilage 2; act. 104, Seite 11 f.).
B.c Der Versicherte klagte nach der Aufhebung der schweizerischen Inva-
lidenrente (per 30. November 1992) fortwährend über Schmerzen am und
Funktionseinschränkungen des rechten Sprunggelenks sowie eine vermin-
C-8053/2016
Seite 3
derte Belastbarkeit des linken Schultergelenks. Eine Röntgenuntersu-
chung zeigte 1999 eine normale Darstellung des OSG (oberes Sprungge-
lenk) mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen auf. Es la-
gen keine dem Alter vorauseilenden Degenerationen vor. Im Bereich der
linken Schulter stellte sich eine normale Veränderung des AC-Gelenks mit
einer Verschmälerung des Gelenkspalts links dar. Im August 2005 wurde
der neurologische Zustand einer linksseitigen Hemiparese infolge einer TIA
(transitorische ischämische Attacke; vorübergehende Durchblutungsstö-
rung des Gehirns) beschrieben (act. 131, Seite 15). Im Weiteren wurde
diese Diagnose nicht erneut aufgegriffen oder bestätigt. Das Röntgenbild
des rechten OSG zeigte 2004 eine gut verheilte distale Fibulafraktur bei
einem sonst unauffälligen Gelenkbefund. 2007 wurde eine Schultersteife
rechts nach Schultereckgelenkssprengung berichtet, wobei das rechte
Schultergelenk zu keinem Zeitpunkt traumatisch verletzt wurde. Im Bereich
des rechten OSG bekam der Versicherte intraartikuläre Spritzen, seitens
des linken Schultergelenks schlossen sich keine weiteren operativen
Massnahmen an (act. 131, Seite 19).
B.d Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit B._______ erachtete mit
Berichten vom 2. und 4. Mai 2005 eine leichte Arbeit bei einem Pensum
von drei bis unter sechs Stunden pro Tag für zumutbar. Auszuschliessen
seien Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangs-
haltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel
(act. 65; BVGer act. 11, Beilage 4).
B.e Dr. C._______ hielt im orthopädischen Gutachten vom 24. September
2007 fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser be-
stehe ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Für leichte
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bestehe ein Leistungsvermögen
von sechs und mehr Stunden. Die Wegfähigkeit erscheine aufgrund der
Untersuchung nicht gemindert. Auszuschliessen seien Arbeiten in Zwangs-
haltungen, mit häufigem Bücken, Kälte- und Nässereizen, Arbeiten auf Lei-
tern und Gerüsten, Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, Schichtarbeit
sowie Heben und Tragen von Lasten über 8 kg (act. 26, Seite 6).
B.f Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. November 2011, der nach ei-
nem stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 20. Oktober 2011 bis zum
10. November 2011 für die deutsche Rentenversicherung abgefasst wurde,
wurde festhalten, aufgrund der Funktionseinschränkungen seien leichte,
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Seite 4
wechselbelastende Tätigkeiten (ohne inhalative Belastung) nur noch in ei-
nem zeitlich eingeschränkten Umfang von drei bis unter sechs Stunden
zumutbar (act. 32, Seite 2, 12).
B.g Mit Rentenbescheid vom 24. Februar 2012 gewährte die deutsche
Rentenversicherung dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober
2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (act. 10).
C.
C.a Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2006 bei der deutschen
Rentenversicherung einen neuen Antrag auf eine Invalidenrente. Die deut-
schen Rentenversicherung, die das Antragsformular am 6. Februar 2013
unterzeichnete, hielt fest, der Versicherte habe die an ihn gesandten Vor-
drucke auch auf Mahnung nicht ausgefüllt. Das Formular E 204 DE sei
daher nach Aktenlage gefertigt worden (act. 8, Seite 6). Das Antragsformu-
lar ging erst am 15. Februar 2013 bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz wies das Leis-
tungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ab (act. 60). Die da-
gegen erhobene Beschwerde (act. 62) hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 11. Mai 2015 auch auf Antrag der Vorinstanz insofern
gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Die Vorinstanz
wurde angewiesen, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen
des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 die vollständigen Akten der
Suva beizuziehen und ein orthopädisches, internistisches, psychiatrisches
und neurologisches Gutachten einzuholen (act. 94).
C.b Die Vorinstanz holte die Akten der Suva ein (act. 104) und gab beim
X._______ (Begutachtungsstelle) das polydisziplinäre Gutachten in Auf-
trag (act. 114). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, unter anderem sämtliche in seinem Besitz
befindlichen medizinischen Unterlagen, Röntgenbilder, EKG, IRM, Spital-
berichte wie auch allfällige Hilfsmittel an die Untersuchung beim X._______
mitzubringen (act. 120).
C.c Das X._______ nannte im Gutachten vom 6. Mai 2016 als einzige Di-
agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit)
eine Belastungsminderung des linken Schultergelenks bei allenfalls begin-
nender Arthrose und alter durchbauter Claviculafraktur (Schlüsselbein-
bruch) mit eingeschränkt demonstrierter Schultergelenksfunktion. Zudem
C-8053/2016
Seite 5
wurden diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
nannt (vgl. act. 131, Seite 20). Zusammenfassend wurde festgehalten, die
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauschlosser sei
aufgehoben, da das Anforderungsprofil das Belastungsprofil übersteige.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge-
schränkt. Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durch-
zuführen. Tätigkeiten in Kopfhöhe und darüber sollten vermieden werden.
Neurologisch sei unter Berücksichtigung der flüchtigen Hemiparese seit
August 2005 eine schwere körperliche Arbeit nicht mehr möglich. Aus psy-
chiatrischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem Ausbil-
dungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastungsprofil an-
gepassten Tätigkeiten zu verrichten. Das Gleiche gelte aus internistischer
Sicht (act. 131, Seite 22 f.).
C.d Der medizinische Dienst der Vorinstanz (Dr. D._______, FMH Allge-
meine Medizin) erachtete das X._______-Gutachten als vollständig, ohne
Widersprüche und nachvollziehbar und nannte diverse Beispiele von zu-
mutbaren angepassten Tätigkeiten (act. 135, 137). Die Vorinstanz errech-
nete unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % eine
Einkommenseinbusse von 29 % (act. 138). Sie stellte dem Beschwerde-
führer mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 die Abweisung des Leistungsbe-
gehrens in Aussicht (act. 139). Der Versicherte erhob Einwand und legte
ärztliche Unterlagen vor (act. 142 ff.). Dr. D._______ vom medizinischen
Dienst hielt nach der Würdigung der Unterlagen an seiner früheren Ein-
schätzung fest (act. 153). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 28. No-
vember 2016 das Leistungsbegehren betreffend eine Invalidenrente ab
(act. 155).
C.e Mit (nicht aktenkundiger) Verfügung vom 23. November 2016 wurde
dem Beschwerdeführer eine schweizerische Altersrente zugesprochen.
Diese Verfügung ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK durch
den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018. Der Beschwerdeführer hat
demnach mit Wirkung ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Altersrente im
Betrag von Fr. 39.- (BVGer act. 32, Beilage 8).
D.
D.a Der Versicherte erhob am 21. Dezember 2016 Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2016. Er führte sinngemäss
aus, er sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, was durch ein
C-8053/2016
Seite 6
amtsärztliches Gutachten belegt werde (BVGer act. 1). Er beantragte mit
Eingabe vom 3. Februar 2017, nun vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta
Zbinden, ihm sei für das gesamte Verfahren die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die unentgeltliche Vertretung zu gewähren (BVGer act. 5).
D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer act. 7).
D.c Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 26. April 2017 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente (BVGer act. 11).
D.d Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu-
nächst gut (BVGer act. 14).
D.e Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 29. Mai 2017 unter Beilage
einer Stellungnahme des ärztlichen Diensts erneut die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act.
16).
D.f Der Beschwerdeführer hielt mit Schlussbemerkungen vom 15. August
2017 am Beschwerdeantrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente
fest (BVGer act. 20).
D.g Die Vorinstanz hielt mit Schlussbemerkungen vom 28. August 2017 an
den bisher getroffenen Feststellungen und am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer act. 22).
D.h Der Instruktionsrichter widerrief nach weiteren Abklärungen, die er mit
der Verfügung vom 4. September 2017 (BVGer act. 23), der Zwischenver-
fügung vom 24. November 2017 (BVGer act. 28) und dem Schreiben vom
8. Februar 2018 (BVGer act. 34) veranlasste, mit Zwischenverfügung vom
20. April 2018 (BVGer act. 39) die Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017
(BVGer act. 14) betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerde-
führer wurde sodann aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu leisten. Rechtsanwältin
Birgitta Zbinden wurde dem Beschwerdeführer neu erst mit Wirkung ab
1. Februar 2018 als amtlich bestellte Anwältin beigeordnet. Der Instrukti-
onsrichter bewilligte mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 die Bezah-
lung des Kostenvorschusses in vier Raten (BVGer act. 42).
C-8053/2016
Seite 7
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 28. November 2016 zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der
Kostenvorschuss von Fr. 800.- in vier Raten fristgerecht und vollumfänglich
geleistet wurde (BVGer act. 44 ff.), ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 21. Dezember 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-8053/2016
Seite 8
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die
Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch
auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer
Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzu-
reichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden
Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Ge-
richt eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall über-
mitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte
diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder
durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaa-
ten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder
dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger
oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als
Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger
oder dem zuständigen Gericht (Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; in der Fassung von Anhang
II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.831.109.268.1; in Kraft getreten
für die Schweiz am 1. April 2012; vgl. auch den fast identischen Art. 86
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern; in der Fassung von Anhang II zum Abkom-
men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit; SR 0.831.109.268.1; in Kraft gewesen für die Schweiz
bis am 31. März 2012).
C-8053/2016
Seite 9
3.3 Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2006 bei der deutschen
Rentenversicherung einen neuen Antrag auf eine Invalidenrente. Die deut-
schen Rentenversicherung, die das Antragsformular am 6. Februar 2013
unterzeichnete, hielt fest, der Versicherte habe die an ihn gesandten Vor-
drucke auch auf Mahnung nicht ausgefüllt. Das Formular E 204 DE sei
daher nach Aktenlage gefertigt worden (act. 8, Seite 6). Das Antragsformu-
lar ging erst am 15. Februar 2013 bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Aufgrund von Art. 81 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 gilt nachfolgend der 19. Oktober 2006 als mass-
gebliches Datum der Anmeldung.
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehen-
den Normen zu beurteilen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Es finden
daher grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er-
lass der Verfügung vom 28. November 2016 in Kraft standen, so auch die
Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision (IV-Revision 6a, AS 2011 5659), welche aber hinsichtlich
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Weiter
sind aber auch Vorschriften anzuwenden, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revi-
sion], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision [AS 1992 1251,
2003 3859 und 2007 5155]). Für die Bestimmung der anwendbaren recht-
lichen Grundlagen ist dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles abzustellen, weshalb das IVG und das IVV in der jeweiligen
Fassung Anwendung finden, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als
auch der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/
2012 vom 8. Juli 2013 E. 3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C-2234/
2012 vom 17. April 2014 E. 6.3.2).
C-8053/2016
Seite 10
3.5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungs-
weise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbeitragsdauer mit
schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schwei-
zern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberück-
sichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind.
Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so
besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (ULRICH MEYER/
MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.
2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3003 ff. des Kreisschrei-
bens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL;
gültig ab 4. April 2016; Stand: 1. Januar 2018). Der Beschwerdeführer hat
laut der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs während 18 Monaten
aus einer Arbeitnehmertätigkeit Beiträge an die schweizerische AHV/IV ge-
leistet (act. 154). Darüber hinaus hat er ab 1963 in Deutschland für die
Begründung des Anspruchs auf alle Rentenarten eine Gesamtversiche-
rungszeit von 250 Monaten zurückgelegt (act. 9, Seite 3). Er erfüllt mithin
die Voraussetzung der ein- bzw. dreijährigen Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
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Seite 11
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen versicherten Person wird im
Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelt (allgemeine Methode; Art.
16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge-
nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge-
nanntes Valideneinkommen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (Stand am 30. Mai 2006) hat ein Versicher-
ter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
Es besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG (Stand am
30. Mai 2006) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a. min-
destens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der
Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Voll-
endung des 18. Altersjahres folgt (…). Meldet sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leis-
tungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG (Stand am 30. Mai 2006) in Abweichung
von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kennt-
nisnahme vornimmt. Der Rentenanspruch erlischt nach Art. 30 IVG (Stand
am 30. Mai 2006) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berech-
tigten. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. April 2014 Anspruch
auf eine Altersrente (BVGer act. 32, Beilage 8), weshalb ein allfälliger In-
validenrentenanspruch von vornherein am 31. März 2014 enden würde.
C-8053/2016
Seite 12
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die
Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind
aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus-
arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte
behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige
– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As-
pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge-
würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
C-8053/2016
Seite 13
E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
5.
Zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwä-
gen:
5.1
5.1.1 Das X._______ (Begutachtungsstelle) nannte im Gutachten vom
6. Mai 2016 als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(in der letzten Tätigkeit) (1.) eine Belastungsminderung des linken Schul-
tergelenks bei allenfalls beginnender Arthrose und alter durchbauter Clavi-
culafraktur (Schlüsselbeinbruch) mit eingeschränkt demonstrierter Schul-
tergelenksfunktion. Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit genannt: 2. Arthralgie des rechten Sprunggelenks
mit altersentsprechendem Röntgenbefund und Status nach vollständig ver-
heilter Fibulafraktur; 3. Leichtes Impingementsyndrom der rechten Schulter
mit radiologisch nachgewiesenen Verkalkungen der Suprapinatussehne
(Tendinitis calcarea, klinisch zur Zeit nicht aktiv); 4. Beginnende Gonarth-
rose beidseits mit vollständiger Funktion; 5. Akzentuierte Persönlichkeit
(Z73); 6. Adipositas (BMI 31 kg/m2); 7. Nikotinabusus (50 bis 60 pack /
years); 8. Hypertonie, medikamentös befriedigend eingestellt; 9. Visusver-
lust am linken Auge bei Status nach Augenverletzung; 10. Prädiabetische
Stoffwechsellage; 11. Anamnestisch Angabe von chronisch obstruktiver
Lungenerkrankung (2011); 12. Anamnestisch Verdacht auf koronare Herz-
krankheit (2008); 13. Status nach flüchtiger Halbseitenlähmung (2005; act.
131, Seite 20).
5.1.2 Zusammenfassend wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Bauschlosser sei aufgehoben, da das Anfor-
derungsprofil das Belastungsprofil übersteige. Neurologisch sei unter Be-
rücksichtigung der flüchtigen Hemiparese (halbseitige, leichte Lähmung
C-8053/2016
Seite 14
wegen der Ischämie) eine schwere körperliche Arbeit (wie als Bauschlos-
ser) seit August 2005 nicht mehr möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Versicherte in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand
sowie seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten zu
verrichten. Das Gleiche gelte aus internistischer Sicht. Für leidensadap-
tierte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Versi-
cherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in
Kopfhöhe und darüber sollten jedoch vermieden werden. Mit der verzöger-
ten knöchernen Konsolidierung der Fibulafraktur sei die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit nach acht bis neun Monaten (nach dem
Arbeitsunfall vom 9. September 1988) wiederhergestellt gewesen. Wegen
der Schulterproblematik habe in leidensadaptierten Tätigkeiten keine an-
dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Wegen der Ischämie, die die linke
Körperseite im August 2005 betroffen habe, habe eine Arbeitsunfähigkeit
von maximal drei Monaten bestanden. Ansonsten würden sich in der Ver-
gangenheit keine Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit in einer leidens-
adaptierten Tätigkeit ergeben (act. 131, Seite 22 f.).
5.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde im Wesentlichen (unter Be-
rücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281) darge-
legt, die Persönlichkeitsakzente seien nicht so ausgeprägt, dass die Diag-
nose einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung gestellt werden
könne. Es würden einzelne Merkmale vorliegen, die in Richtung einer chro-
nischen Schmerzstörung mit psychologischen Faktoren deuten würden.
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung oder einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung lasse sich ebenfalls nicht vollumfänglich
bestätigen. Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lasse sich
nicht stellen. Aus psychiatrischer Optik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100 % (act. 131, Seite 50 f.).
5.1.4 Das polydisziplinäre Gutachten des X._______ vom 6. Mai 2016 ba-
siert auf den Vorakten (act. 131, Seite 3 ff.), einer detaillierten Anamneseer-
hebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen
(orthopädischen / traumatologischen [act. 131, Seite 32 ff.], internistischen
[act. 131, Seite 54 ff.], psychiatrischen [act. 131, Seite 43 ff.] und neurolo-
gischen [act. 131, Seite 62 ff.]) Untersuchungen, die am 9. und 10. März
2016 stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurtei-
lung und die Beantwortung der gestellten Fragen (act. 131, Seite 19 ff.).
Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Ver-
halten des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. Das Gutachten
C-8053/2016
Seite 15
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die
vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits-
fähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar be-
gründet. Folglich erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des X._______,
dem sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der medizinische Dienst (Dr. D._______, FMH Allgemeine
Medizin) in seinen Stellungnahmen angeschlossen hat (act. 135, 137;
BVGer act. 16, Beilage), die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun-
gen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in der Replik von 26. April 2017 im We-
sentlichen aus, er leide an Erblindung auf dem linken Auge, nahezu voll-
ständiger Zerstörung der beiden Kniegelenke, ständigen Krämpfen in den
Beinen, Verhärtungen in der Lunge, Schädigungen der Nerven, Schulter
und Beinen, Sodbrennen, Verdauungsproblemen, Herzrasen, Taubheits-
gefühlen in den Füssen, Muskelzittern, Kraftlosigkeit an der linken Schulter,
Arm und Hand, Arthrose an der linken Schulter, Einschränkungen der Fort-
bewegungsfähigkeit (maximal 300 bis 400 Schritte pro Tag), Verlust der
Lebensfreude, Angstzuständen, Druckbelastungen am Thorax und Throm-
bosegefahr (BVGer act. 11). Er sei daher nicht in der Lage, körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis
zu 15 kg im Vollpensum durchzuführen. Gemäss den Berichten des ärztli-
chen Dienstes der Agentur für Arbeit B._______ vom 2. und 4. Mai 2005
sei es ihm nicht möglich, in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr als
drei Stunden pro Tag zu arbeiten (BVGer act. 11, Beilage 4; act. 65). Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage lediglich 36.36 %.
Die Berichte würden eine Funktionseinschränkung am linken Arm und lin-
ken Bein benennen und nachvollziehbare Aussagen zum Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit enthalten. Dr. E._______ und Dr. F._______ würden im
Bericht vom 13. Oktober 2016 weiter bestätigen, dass er an chronischen
Schmerzen im Bereich des Brustbeins leide und sich in der durchgeführten
Röntgenuntersuchung eine Stufenbildung im Bereich des Brustbeins ge-
zeigt habe. Diese Beschwerden, die am ehesten auf den damaligen Unfall
zurückzuführen seien, seien gemäss Dr. E._______ und Dr. F._______ im
X._______-Gutachten nicht ausreichend gewürdigt worden, weshalb das
X._______-Gutachten unvollständig sei (act. 151, Seite 4). Im X._______-
Gutachten werde lediglich darauf hingewiesen, dass Hinweise auf Herz-
und Lungenkrankheiten in den Akten nicht wirklich dokumentiert seien und
C-8053/2016
Seite 16
eine sichere Wertung dieser Angaben deswegen nicht möglich sei. Entge-
gen den Ausführungen im X._______-Gutachten seien die Beschwerden
(im Bereich des Brustbeins) im Bericht der Gemeinschaftspraxis Radio-
logie G._______ vom 11. Januar 2016 (act. 131, Seite 71 ff.; vgl. auch
act. 151, Seite 5) als auch in den (neu vorgelegten) Berichten der Klinik
H._______ vom 30. Oktober 2014 und 23. Oktober 2015 hinreichend do-
kumentiert (BVGer act. 11, Beilage 5 und 6). Die im X._______-Gutachten
gezogene Schlussfolgerung, dass die geklagten Beschwerden (im Bereich
des Brustbeins) für eine Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Belastungspro-
fil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von Bedeutung seien, sei daher un-
begründet und nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Behauptung,
dass die Schultergelenksarthrose links, die im Bericht des ärztlichen Diens-
tes der Agentur für Arbeit vom 2. Mai 2005 aufgeführt werde, zu diesem
Zeitpunkt nicht vorgelegen habe und daher falsch sei (act. 131, Seite 40).
Das Gutachten sei nicht vollständig und umfassend. Für die Beurteilung
der vorliegenden Angelegenheit erscheine es untauglich und könne dafür
nicht herangezogen werden. Es sei auf die Berichte des ärztlichen Diens-
tes der Agentur für Arbeit vom 2. und 4. Mai 2005 abzustellen. Ausgehend
von der Arbeitsfähigkeit von 36.36 % und unter Berücksichtigung eines al-
tersbedingten Abzugs von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 74 %,
weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.
5.2.2 Der medizinische Dienst der Vorinstanz (Dr. D._______, FMH Allge-
meine Medizin) nahm am 11. Mai 2017 zu den Ausführungen des Be-
schwerdeführers und den neu eingereichten medizinischen Unterlagen fol-
gendermassen Stellung (BVGer act. 16, Beilage): Im Bericht der Agentur
für Arbeit B._______ vom 4. Mai 2005 würden folgende Diagnosen mit be-
ratungsrelevanten Gesundheitsstörungen genannt: 1. Schultergelenks-
arthrose nach Schulterprellung (Arbeitsunfall 1988), 2. Einschränkung der
Gehfähigkeit und Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks nach einer
Fraktur (Unfall 1988), 3. Nervenstörung im Bereich des rechten Fusses.
Körperlich leichte Arbeiten seien gemäss diesem Bericht bei einem Pen-
sum von drei bis sechs Stunden zumutbar (BVGer act. 11, Beilage 4).
Diese Gesundheitsprobleme seien im ausführlichen X._______-Gutachten
diskutiert worden: Während die Belastungsminderung des linken Schulter-
gelenks Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei dies bei der Arthral-
gie des rechten Sprunggelenks (bei einem altersentsprechenden Röntgen-
befund und einem Status nach einer verheilten Fibulafraktur) nicht der Fall.
Im Entlassungsbericht der Klinik H._______ vom 30. Oktober 2014 werde
eine koronare Dreigefässerkrankung erwähnt, die dreimal erfolgreich mit
C-8053/2016
Seite 17
PTCA (perkutane transluminale Koronarangioplastie; ein Verfahren zur Er-
weiterung oder Wiedereröffnung von verengten oder verschlossenen Herz-
kranzgefäßen) und Stentimplantation behandelt worden sei (BVGer act. 11,
Beilage 5). Die systolische linksventrikuläre Funktion werde als normal be-
schrieben. Angaben über eine Angina pectoris (Brust- bzw. Herzenge) oder
Rhythmusstörungen würden fehlen. Der anamnestische Verdacht auf eine
koronare Herzkrankheit werde im X._______-Gutachten unter die Diagno-
sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Die Diagnose der
koronaren Dreigefässerkrankung mit Status nach dreifacher PTCA und
Stentimplantation 2014 fehle im Gutachten (act. 131, Seite 20). Gemäss
dem internistischen Teilgutachten sei eine chronische Raucherbronchitis
wahrscheinlich. Es werde eine leichte Anstrengungsdyspnoe angegeben.
Belastungsabhängige pektanginöse (brust- und herzbeklemmende) Be-
schwerden würden nicht geäussert. Der klinische Befund und die Labor-
resultate seien abgesehen von der Adipositas unauffällig. Aus allgemein-
internistischer Sicht sei wahrscheinlich keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit vorhanden (act. 131, Seite 59). Im ambulanten Notfallbericht vom
23. Oktober 2015 werde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine
Thoraxprellung links, eine Handprellung links, eine Knieprellung rechts di-
agnostiziert. Es werde einzig eine Bedarfsanalgesie empfohlen. Eine Ar-
beitsfähigkeit werde nicht attestiert (BVGer act. 11, Beilage 6). Somit habe
es sich um ein Bagatellereignis gehandelt. Der Beschwerdeführer leide ge-
mäss dem Bericht von Dr. E._______ und Dr. F._______ vom 13. Oktober
2016 an chronischen Schmerzen im Bereich des Brustbeins, die am ehes-
ten auf den stattgehabten Unfall zurückzuführen seien (act. 151, Seite 4).
Auch dieses Problem sei im X._______-Gutachten diskutiert worden. In
der Röntgenthoraxaufnahme vom 2. Juni 2015 werde eine geringe Stufe
im Sternum, vermutlich nach dem früher stattgehabten Trauma, beschrie-
ben (act. 151, Seite 5). Die Fraktur sei abgeheilt. Der Thorax sei stabil und
könne für die fortbestehenden somatischen Beschwerden nicht mehr
verantwortlich sein (act. 131, Seite 33). Zusammengefasst würden die
Schlussfolgerungen des X._______-Gutachtens hinsichtlich der Zumutbar-
keit ohne Einschränkung weiterhin gelten. Aufgrund der neu eingereichten
Dokumente sei kein neuer wesentlicher Sachverhalt bekannt gemacht wor-
den.
5.2.3 Der Beschwerdeführer führte mit Schlussbemerkungen vom 15. Au-
gust 2017 im Wesentlichen aus, der medizinische Dienst gehe mit der Stel-
lungnahme vom 11. Mai 2017 (BVGer act. 16, Beilage) mit keinem Wort
darauf ein, dass das X._______-Gutachten der Einschätzung der Agentur
für Arbeit B._______ vom 4. Mai 2005 widerspreche. Demnach könne er
C-8053/2016
Seite 18
nicht mehr als drei Stunden pro Tag einer angepassten Tätigkeit nachge-
hen (Arbeitsfähigkeit von 36.36 %; BVGer act. 20). Es sei mangelhaft und
genüge den Anforderungen an ein umfassendes Gutachten nicht, dass die
Diagnose der koronaren Dreigefässerkrankung im Status nach dreifacher
PTCA und Stentimplantation 2014 fehle. Auch in der Stellungnahme vom
11. Mai 2017 werde nicht näher auf den Bericht von Dr. E._______ und
Dr. F._______ vom 13. Oktober 2016 (act. 151, Seite 4) eingegangen. Eine
eingehende Untersuchung bezüglich der chronischen Schmerzen im Be-
reich des Brustbeins habe nicht stattgefunden. Aus diesem Grund sei es
dem Gutachter auch nur möglich, von einer Wahrscheinlichkeit in Bezug
auf die bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. An-
sonsten hätte sich das X._______-Gutachten klar über eine allfällige Ein-
schränkung aufgrund der Herz- und Lungenkrankheit aussprechen kön-
nen. Es liege jedoch lediglich eine vage Einschätzung vor, weshalb auf das
X._______-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Auf die weiteren mit
der Replik von 26. April 2017 (BVGer act. 11) gemachten Ausführungen
gehe der medizinische Dienst nicht ein. Er sei wegen der Spätfolgen des
Arbeitsunfalls 1988 fortlaufend in Behandlung.
5.3
5.3.1 Der anamnestische Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit (2008)
und der anamnestische Verdacht auf eine chronische obstruktive Lungen-
krankheit (2011) wurden im X._______-Gutachten unter die zwölf Diagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht (act. 131, Seite
20). Im internistischen Teilgutachten wurde bezüglich Thorax, Herz und
Lunge festgehalten, es würden stechende präkordiale Schmerzen beste-
hen, die nicht belastungsabhängig seien und eher im Rippenthorax be-
schrieben würden. Ein EKG (Elektrokardiogramm; Aufzeichnung der
Summe der elektrischen Aktivitäten aller Herzmuskelfasern mittels eines
Elektrokardiografen) sei vor zwei Monaten ohne akute Veränderung gewe-
sen. Bei Lageveränderung komme es zu retrosternalen Schmerzen und zu
Kreuzschmerzen (act. 131, Seite 55). 2014 oder 2015 sei angeblich die
Implantation von drei koronaren Stents erfolgt (act. 131, Seite 56). Das
Kreislaufsystem zeigte folgendes Bild: „Puls 64/Minute liegend, Blutdruck
140/80 mmHg, beide liegend am rechten Arm gemessen. Herz: Spitzen-
stoss im fünften ICR (Intercostalraum; Raum zwischen zwei benachbarten
Rippen) innerhalb der Medioklavikularlinie, auskultatorisch reine Herztöne,
keine Geräusche. Periphere Durchblutung intakt, keine Varizen, keine
Ödeme. Periphere Pulse symmetrisch palpabel an Arteria carotis, radialis,
C-8053/2016
Seite 19
femoralis, tibialis posterior, dorsalis pedis.” Thorax und Lunge präsentier-
ten sich „symmetisch, kaum beweglich, Zwerchfelle perkutorisch ver-
schieblich, auskultatorisch normales Atemgeräusch, keine Nebengeräu-
sche“ (act. 131, Seite 58). Die Würdigung der Akten ergab, dass Hinweise
auf Herz- und Lungenkrankheiten nicht wirklich dokumentiert seien. Eine
sichere Wertung dieser Angaben sei deswegen nicht möglich. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit seien sie für eine Arbeitsfähigkeit entsprechend dem
Belastungsprofil nicht von Bedeutung (act. 131, Seite 59).
5.3.2 Mithin trifft es nicht zu, dass die Schmerzen im Bereich des Rippen-
thorax, die zu keiner Diagnose führten, und die (als anamnestischer Ver-
dacht diagnostizierte) koronare Herzkrankheit mit dreifacher PTCA und
Stentimplantation 2014 im X._______-Gutachten unberücksichtigt geblie-
ben sind. Die geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Rippentho-
rax wurden vielmehr hinreichend abgeklärt, auch wenn ihre Ursache aus
gutachterlicher Sicht nicht geklärt werden konnte. Zudem traf der internis-
tische Teilgutachter eine eindeutige und verwertbare Quintessenz für die
interdisziplinäre Beurteilung: „Die Arbeitsfähigkeit war und ist für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt“ (act. 131, Seite
59). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die internisti-
schen Ausführungen zu Thorax, Herz und Lunge, die auf einer 105-minüti-
gen fachärztlichen Untersuchung des Versicherten beruhen, begründet
und nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Arztberichten von Dr. E._______
und Dr. F._______ und der Gemeinschaftspraxis Radiologie G._______ er-
geben sich keine Hinweise auf Herz- und Lungenkrankheiten (act. 131,
Seite 71 ff.; act. 151, Seite 4). Im orthopädischen / traumatologischen Teil-
gutachten wurde sodann berichtet, mit der Röntgenthoraxaufnahme vom
2. Juni 2015 (act. 151, Seite 5) werde eine geringe Stufe im Sternum
(Brustbein), vermutlich nach einem früher stattgehabten Trauma, beschrie-
ben. Die Fraktur sei abgeheilt, der Thorax sei stabil und könne für fortbe-
stehende somatische Beschwerden nicht mehr verantwortlich sein (act.
131, Seite 33), was ebenfalls nachvollziehbar ist. Deshalb ist auf die gut-
achterliche Schlussfolgerung abzustellen, wonach die Beschwerden im
Bereich des Brustbeins einer adaptierten Verweistätigkeit nicht entgegen-
stehen.
5.3.3 Die dreifache PTCA und Stentimplantation 2014 (vor der Begutach-
tung 2016) ist soweit ersichtlich erfolgreich verlaufen. Der betreffende Ent-
lassungsbericht der Klinik H._______ vom 30. Oktober 2014 wurde vom
medizinischen Dienst ausgewertet, wobei er die Schlussfolgerungen des
X._______-Gutachtens bestätigte (BVGer act. 11, Beilage 5; BVGer act.
C-8053/2016
Seite 20
16, Beilage). Insofern liegt diesbezüglich keine Unvollständigkeit vor. Der
Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er den entspre-
chenden Bericht nicht zur Begutachtung mitnahm, obwohl er mit dem
vorinstanzlichen Schreiben vom 16. Dezember 2015 dazu aufgefordert
worden war (act. 120). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
X._______-Gutachten beruhe nicht auf umfassenden Untersuchungen,
kann dem nicht gefolgt werden, ist doch weder ersichtlich noch wird vom
Beschwerdeführer benannt, welche weiteren Untersuchungen konkret
noch hätten durchgeführt werden müssen. Die Aufzählung der dreizehn
Diagnosen ist vollständig.
5.3.4 Auch der Einwand, das Gutachten des X._______ enthalte bezüglich
der Schultergelenksarthrose links, die im Bericht des ärztlichen Dienstes
der Agentur für Arbeit B._______ vom 2. Mai 2005 (act. 65) aufgeführt
werde, eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Behauptung (act.
131, Seite 40), ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Gutachter
anzuzweifeln. Das Unfallgeschehen schliesslich, das im ambulanten Not-
fallbericht der Klinik H._______ vom 23. Oktober 2015 beschrieben wird
(BVGer act. 11, Beilage 6), ist ausser Acht zu lassen, fällt es doch bereits
in den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Altersrente hat (mit Wirkung ab 1. April 2014; BVGer act. 32, Bei-
lage 8). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik, die unsubstantiiert bleibt und den angefochtenen
Entscheid nicht umzustossen vermag.
5.3.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer in der Replik von 26. April 2017
(BVGer act. 11) geltend gemachten Beschwerden wurden von den
X._______-Gutachtern berücksichtigt und beweiskräftig abgeklärt. Da in
diesem Zusammenhang keine konkreten nachprüfbaren Rügen vorgetra-
gen wurden, sind nur folgende Feststellungen zu treffen: Aus orthopädi-
scher Sicht ist für leidensadaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung vor-
handen (act. 131, Seite 21, 40). Aus psychiatrischer Optik besteht eine Ar-
beitsfähigkeit von 100 % (act. 131, Seite 50). Gravierende neurologische
Ausfälle fanden sich - abgesehen von der flüchtigen Hemiparese links 2005
- nicht (act. 131, Seite 67). Die Vielzahl von internistischen Diagnosen ha-
ben auch in der Summe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (act. 131,
Seite 22, 58 f.). Zum Visusverlust am linken Auge bei Status nach Augen-
verletzung (act. 131, Seite 20) ist festzuhalten, dass selbst Einäugigkeit
nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewis-
sen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen
C-8053/2016
Seite 21
Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des BGer
8C_508/ 2014 vom 4. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin selber Auto fährt, ist die
Einordnung des Visusverlusts am linken Auge als Diagnose ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
5.4
5.4.1 Zum gewöhnlichen Tagesablauf befragt, gab der Versicherte dem
X._______-Psychiater an, er leide unter schmerzassoziierten Durchschlaf-
störungen, weswegen er tagsüber oft müde sei. Meist erwache er bereits
nach Mitternacht, dann nochmals erneut gegen vier Uhr morgens und ge-
legentlich sogar ein weiteres Mal in der Nacht. Wenn er keinen Termin
wahrnehmen müsse, stehe er gegen neun Uhr auf, mache sich langsam
für den Tag fertig, frühstücke und gehe dann mit dem Hund hinaus. Meis-
tens fahre er mit dem Auto in die Umgebung, dort könne er einen ausge-
dehnten Spaziergang mit dem Hund unternehmen. Manchmal, bei gros-
sem Auslauf für den Hund, lasse er sich von seinem Sohn begleiten. Mit-
tags kehre er heim, je nach Lust, Laune und Appetit nehme er ein Mittag-
essen zu sich. Der Appetit sei gering. Anschliessend halte er Mittagsruhe.
Die Tagesmüdigkeit sei so stark, dass er 30 bis 60 Minuten Mittagsschlaf
halten müsse. Anschliessend gehe er noch einmal mit dem Hund hinaus.
Dann kümmere er sich auch um den Haushalt. Bei schweren Hausarbeiten
erhalte er Unterstützung durch seine Kinder, vor allem durch eine seiner
Töchter. Die Enkelkinder sehe er regelmässig, mindestens einmal in der
Woche fahre er mit dem Auto zu den Kindern und Enkelkindern. Ferner
bestehe auch reger telefonischer Kontakt. Unternehmungen wie Veranstal-
tungsbesuche kämen nicht vor, auf Einladung seiner Kinder gehe er aber
gelegentlich essen. 2014 sei er zweimal mit Familienangehörigen in Italien
gewesen. Man sei mit dem Auto nach Italien gefahren. Er sei im Besitz des
Führerscheins, habe ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug. Ge-
gen 22.30 sei Nachtruhe. Zur aktuellen Behandlung gab der Beschwerde-
führer an, er werde hausärztlich betreut und zur Schmerzbehandlung er-
folge eine Röntgenbestrahlung in einer radiologischen Gemeinschaftspra-
xis. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische oder eine physiotherapeuti-
sche Behandlung erfolge nicht. Er nimmt zudem verschiedene Medika-
mente ein (act. 131, Seite 45 f.). Gegenüber dem X._______-Orthopäden
erwähnte er weiter tatkräftige Unterstützung durch die Tochter und die
Schwiegertochter. Er verlasse das Haus nicht so oft, weil er nach dem
Treppensteigen körperlich erschöpft sei (Luftnot). Die schmerzfreie Strecke
betrage maximal 10 Meter. Abends schaue er fern (act. 131, 33 f.).
C-8053/2016
Seite 22
5.4.2 Zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer muss als Hundehalter dem täglichen Bewegungs-
bedürfnis der Schäferhündin Rechnung tragen. Offenbar verlässt er des-
halb zweimal täglich die Wohnung und unternimmt mit dem Hund auch
ausgedehnte Spaziergänge. Es ist anzumerken, dass beim (situativ kaum
vermeidbaren) Ausführen einer Schäferhündin an der Leine beträchtliche
Kräfte auf den Körper des Hundehalters wirken können, insbesondere
auch auf die Handgelenke, die Schultern und den Oberkörper (mit dem
Bereich des Brustbeins), alles Zonen, bezüglich derer Beschwerden ge-
äussert wurden. Trotzdem setzt sich der Beschwerdeführer freiwillig diesen
täglichen Belastungen aus. Entsprechend handelt es sich hierbei um ein
Indiz, dass für die Zumutbarkeit einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit
gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil spricht. Abgesehen von der
schmerzassoziierten Durchschlafstörung und der berichteten Tagesmüdig-
keit ergeben sich aus der Schilderung des Tagesablaufs sodann keine Hin-
weise auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Alltag. Die An-
gabe, dass die schmerzfreie Strecke maximal 10 Meter betrage, wirkt in
Anbetracht der Alltagsgestaltung mit zum Teil auch ausgedehnten Spazier-
gängen wenig überzeugend. Die Angabe konnte denn auch im orthopädi-
schen / traumatologischen X._______-Teilgutachten nicht nachvollzogen
werden (act. 131, Seite 39). Der Beschwerdeführer verfügt weiter über ein
intaktes familiäres Umfeld, pflegt diese Kontakte regelmässig, ist weitge-
hend selbständig in der Besorgung des Haushalts und fährt selber Auto, so
auch zur Begutachtung nach Bern. Auch die Fähigkeiten, die diese Tätig-
keiten voraussetzen, können als Indiz für ein erhaltenes Leistungsvermö-
gen gewertet werden. Die Alltagsgestaltung lässt es denn auch als plausi-
bel erscheinen, dass der X._______-Psychiater eine Schmerzstörung
durch einen quälenden, schwer belastenden Schmerz verneinte (act. 131,
Seite 50 f.).
5.5 Das polydisziplinäre X._______-Gutachten verdient aufgrund der hö-
heren Beweiskraft den Vorzug vor den abweichenden Einschätzungen der
Leistungsfähigkeit der Agentur für Arbeit B._______ vom (2. und) 4. Mai
2005, zumal in diesem Bericht festgehalten wurde, die Arbeitsfähigkeit
könne nicht beurteilt werde, da es um die Leistungsfähigkeit oder die Er-
werbsfähigkeit im Sinne der (hier nicht relevanten) deutschen Gesetzge-
bung gehe (act. 65; BVGer act. 11, Beilage 4). Das Leistungsbild ergab die
Zumutbarkeit einer leichten Arbeit bei einem Pensum von drei bis unter
sechs Stunden, was jedoch nicht weiter begründet wurde und hinsichtlich
der Bemessung des Invaliditätsgrads zu unspezifisch ist. Zudem ist die
Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus dem Jahr 2005 nicht mehr aktuell.
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Seite 23
Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. November 2011, der nach einem
stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 20. Oktober 2011 bis zum
10. November 2011 für die deutsche Rentenversicherung abgefasst
wurde, wurde festhalten, aufgrund der Funktionseinschränkungen seien
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne inhalative Belastung) nur
noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang von drei bis unter sechs
Stunden zumutbar (act. 32, Seite 2, 12). Inwiefern sich die Funktionsein-
schränkungen auch in einer leichten und leidensadaptierten Tätigkeit aus-
wirken, geht aus diesem Bericht indessen nicht hervor. Die vorgenommene
pauschale und rudimentäre „Gesamtschau der Befunde“ ist zu unpräzise.
Auf die abweichenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit ist mithin
nicht abzustellen. Aufgrund des überzeugenden X._______-Gutachtens ist
entsprechend dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leichte, leidensangepasste
Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind (act. 131, Seite 22).
5.6 Das Gutachten des X._______ erweist sich hinsichtlich der entschei-
denden Fragen als schlüssig und überzeugend. Das Gutachten genügt den
geltenden Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht, weshalb
darauf abzustellen ist. Die mit den Rügen vorgebrachten Gesichtspunkte
erweisen sich allesamt nicht als stichhaltig. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Die Vorinstanz hat den medizini-
schen Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Weitere Abklärungen erübrigen
sich. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen - wie im
vorliegenden Fall - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem festste-
henden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizipierter Beweiswürdi-
gung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE
122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinwei-
sen). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der geschilderten Beschwer-
den im Bereich des Brustbeins.
5.7
5.7.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung
ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leis-
tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen
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Seite 24
ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen,
sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versi-
cherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise sel-
ber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabding-
baren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversi-
cherung fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Scha-
denminderungspflicht geht dem Rentenanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a;
AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391).
5.7.2 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche-
nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abs-
trakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi-
cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel-
lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu
verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind mithin keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Ein-
zelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
5.7.3 Unter der Bedingung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer
beruflich hätte betätigen können und ihm dabei genügend adaptierte Mög-
lichkeiten zur Erzielung eines anrechenbaren Invalideneinkommens offen
gestanden haben. Als mögliche Beschäftigungen nannte der medizinische
Dienst verschiedene Tätigkeiten in Industrie, Dienstleistungssektor, Gross-
handel, Detailhandel, Verwaltung und Bürobereich (act. 135, Seite 3 f.).
Gemäss dem beweiskräftigen X._______-Gutachten wäre es dem Versi-
cherten möglich und zumutbar gewesen, nach der Aufhebung der schwei-
zerischen Invalidenrente per 31. Dezember 1992 eine solche (körperlich
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Seite 25
wenig beanspruchende) Stelle anzunehmen und bis zum Eintritt ins Pensi-
onsalter am 1. April 2014 auszuüben, unterbrochen nur von der Arbeitsun-
fähigkeit von maximal drei Monaten wegen der Ischämie, die im August
2005 die linke Körperseite betraf. Durch die Anrechnung des entsprechen-
den Invalideneinkommens resultiert, wie die Vorinstanz im Rahmen des
Einkommensvergleichs gezeigt hat (act. 146), eine Erwerbseinbusse von
29 %, was noch keinen Invalidenrentenanspruch auszulösen vermag.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde betreffend
Rentenanspruch als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer hat kei-
nen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist entsprechend
abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und das amtliche
Honorar.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
7.2 Der Instruktionsrichter widerrief mit rechtskräftiger Zwischenverfügung
vom 20. April 2018 (BVGer act. 39) die Zwischenverfügung vom 3. Mai
2017 (BVGer act. 14) betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Rechtsan-
wältin Birgitta Zbinden wurde dem Beschwerdeführer neu erst mit Wirkung
ab 1. Februar 2018 als amtlich bestellte Anwältin beigeordnet. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Auf-
wands (ab 1. Februar 2018) für die drei Mitteilungen der Büroabwesenhei-
ten vom 7. Februar 2018 (BVGer act. 35), vom 5. April 2018 (BVGer act.
38) und vom 17. Oktober 2018 (BVGer act. 49) sowie für das dreiseitige
Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in vier Raten mit entspre-
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chender Begründung vom 16. Mai 2018 (BVGer act. 41) erscheint ein amt-
liches Honorar von pauschal Fr. 600.- angemessen. Rechtsanwältin Bir-
gitta Zbinden wird dieser Betrag zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Rechtsanwältin Birgitta Zbinden wird ein amtliches Honorar von Fr. 600.–
zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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