B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 14.08.2018 (9C_346/2018)
Abteilung III
C-8059/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (USA),
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
16. Dezember 2016.
C-8059/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1966 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlitt am 1. April 1989
während ihres Medizinstudiums als Beifahrerin eines Personenwagens bei
einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (act. 4). Ne-
ben dem Studium arbeitete sie damals seit 1987 in der Arztpraxis ihres
Vaters (B._______ AG) als kaufmännische Mitarbeiterin und ging seit 1989
zusätzlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Büro- und Pra-
xisorganisation nach, die sie nach dem Unfall wieder aufgab (act. 11, 13
und 30). Nach Abschluss des Medizinstudiums im Dezember 1991 nahm
sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 40 %
bei der B._______ AG als leitende Ärztin, mit Aufgaben in der Administra-
tion und der Patientenbetreuung, auf (act. 30 und 31).
B.
Am 16. Juli 1990 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die unfall-
bedingten Folgen des Schleudertraumas bei der IV-Stelle des Kantons
C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an
(act. 6). Diese klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab
und sprach ihr insbesondere gestützt auf ein neurologisches Gutachten der
Klinik D._______ vom 22. April 1992 (act. 26), in welchem eine Arbeitsfä-
higkeit als Ärztin von 50 % attestiert wurde, mit Verfügung vom 11. März
1994 eine halbe Invalidenrente von 1. Dezember 1991 bis 30. April 1992,
eine ganze Invalidenrente von 1. Mai 1992 bis 30. Juni 1992, eine halbe
Invalidenrente von 1. Juli 1992 bis 31. Januar 1993 und zuletzt eine Vier-
telsrente ab 1. Dezember 1993 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
44 % zu (act. 44). Mit Verfügung vom 7. Februar 1996 setzte die kantonale
IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkommensvergleich neu
auf 50 % fest und sprach der Versicherten ab 1. Februar 1995 eine halbe
Invalidenrente zu (act. 61). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 9. April 1997
ab und bestätigte den Invaliditätsgrad von 50 % (act. 66).
C.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
holte die kantonale IV-Stelle ein Gutachten der Rehaklinik E._______ vom
21. September 1998 ein, in welchem die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
als Ärztin weiterhin auf 50 % eingeschätzt wurde (act. 79). Die Abklärung
der erwerblichen Verhältnisse ergab, dass die Versicherte inzwischen ihre
C-8059/2016
Seite 3
unselbständige Tätigkeit bei der B._______ AG auf eine Stunde pro Woche
reduziert und stattdessen eine selbständige Tätigkeit als Ärztin mit redu-
ziertem Arbeitspensum aufgenommen hatte (act. 69, 82). Mit Mitteilung
vom 4. Juni 1999 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Anspruch auf eine
halbe Rente (act. 87). Nachdem die Versicherte am 30. August 1999 um
Zusprache einer ganzen Rente ersucht hatte, weil sich die erwerblichen
Auswirkungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes verschlech-
tert hätten (act. 90), ermittelte die kantonale IV-Stelle – neu unter Anwen-
dung der ausserordentlichen Methode (erwerblich gewichteter Betäti-
gungsvergleich) – einen Invaliditätsgrad von 61 % und wies das Revisions-
gesuch mit Verfügung vom 2. November 1999 in Bestätigung des bisheri-
gen Anspruchs auf eine halbe Rente ab (act. 92). Diese Verfügung wurde
mit Urteilen des Versicherungsgerichts des Kantons C._______ vom
30. Mai 2001 (act. 98) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 11. März 2002 (act. 101) geschützt. Im Zuge eines weiteren amtlichen
Revisionsverfahrens bestätigte die kantonale IV-Stelle den Anspruch auf
eine halbe Rente (Mitteilung vom 16. Oktober 2002; act. 109), wobei sie
von einem Invaliditätsgrad von 52 % ausging (act. 110, 118 und 119).
D.
Nachdem sich im Rahmen eines im November 2008 von der kantonalen
IV-Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens herausgestellt hatte, dass die
Versicherte ihren Wohnsitz bereits per Ende Juni 2007 in die Vereinigten
Staaten von Amerika (USA) verlegt hatte (act. 128, 131), übermittelte sie
die Akten am 8. September 2009 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (act. 137).
Die IVSTA holte bei der Versicherten verschiedene Revisionsfragebogen
ein (act. 142 und 148), in denen diese angab, ihre Tätigkeit als Ärztin auf-
gegeben zu haben und nun einer selbständigen Tätigkeit im Bereich medi-
zinisches Consulting und Mail Order Business bei einem Pensum von einer
Stunde pro Tag bzw. fünf Stunden pro Woche nachzugehen. Nachdem die
Versicherte gegen eine in der Schweiz vorgesehene Begutachtung oppo-
niert hatte, forderte die IVSTA bei der Verbindungsstelle in den USA aktu-
elle medizinische Unterlagen an (act. 191, 198 und 203), die am 2. März
2012 übermittelt wurden (act. 208-212). Zu diesen liess die IVSTA den Re-
gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. März 2012 Stellung nehmen
(act. 217). Am 9. Mai 2012 teilte die Versicherte mit, dass sie ihre selbstän-
dige Tätigkeit aufgegeben habe und seit dem 1. Januar 2008 im Umfang
von einer bis zwei Stunden pro Tag einer Tätigkeit bei der F._______ Corp.
nachgehe (act. 234). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 bestätigte die IVSTA
daraufhin den Anspruch auf eine halbe Rente (act. 235).
C-8059/2016
Seite 4
E.
Die IVSTA leitete im April 2014 ein weiteres Revisionsverfahren ein
(act. 250) und forderte bei der Versicherten ärztliche Berichte aus den USA
ein (act. 258-267). Auf Empfehlung des medizinischen Dienstes vom
17. Juli 2014 (act. 271) gab sie sodann beim von der Plattform Suisse-
MED@P zugewiesenen Institut H._______ (H._______) am 19. November
2014 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (act. 280 und 281), das am
21. April 2015 erstattet wurde (act. 313). Zum Gutachten nahmen die All-
gemeinmedizinerin des medizinischen Dienstes (Stellungnahme vom
12. Mai 2015; act. 317) und das Expertengremium des medizinischen
Dienstes anlässlich des Rapports vom 8. Oktober 2015 Stellung (Protokoll
vom 16. Oktober 2015; act. 328). In der Folge holte die IVSTA eine Stel-
lungnahme des psychiatrischen Facharztes des medizinischen Dienstes
vom 19. April 2016 zu den Standardindikatoren ein (act. 337). Mit Vorbe-
scheid vom 29. September 2016 kündigte sie die Aufhebung der Rente an
(act. 338), wogegen die Versicherte am 16. November 2016 Einwände er-
heben liess (act. 347). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hob die IV-
STA in Bestätigung des Vorbescheids die bisher ausgerichtete halbe Rente
per 31. Januar 2017 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerich-
teten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 349).
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 (Poststempel: 28. Dezember 2016)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzliche Invalidenrente
weiterhin auszurichten sei (BVGer-act. 1).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 bei der Beschwerdeführe-
rin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-
act. 2) wurde am 11. Januar 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
I.
In ihrer Replik vom 2. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem in
der Beschwerde gestellten Begehren fest (BVGer-act. 8). Die Vorinstanz
C-8059/2016
Seite 5
beantragte in ihrer Duplik vom 13. März 2017 weiterhin die Abweisung der
Beschwerde (BVGer-act. 10).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2017 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 11).
K.
Am 29. August 2017 reichte die Vorinstanz eine Kopie des Einspracheent-
scheids der I._______ AG vom 21. August 2017 zu den Akten (BVGer-act.
12), welcher der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde
(BVGer-act. 13).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 16. Dezember 2016, mit der die Vorinstanz die bisher aus-
gerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Januar 2017 aufgehoben
hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem
1. Februar 2017 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat.
C-8059/2016
Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und
wohnt in den USA. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtetet sich jedoch ungeachtet des am
1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Sozialversicherungs-
abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Ur-
teil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 16. Dezember 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 16. Dezember 2016 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-8059/2016
Seite 7
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
4.3.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
C-8059/2016
Seite 8
4.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not-
wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet einen Revisionsgrund als gegeben, da sich aus
den im laufenden Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen ergebe,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich ver-
bessert habe. In ihrer Vernehmlassung hält sie dazu fest, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 1989 immer über kognitive Stö-
rungen (Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, etc.) geklagt
habe. Obwohl diese Störungen nie besonders ausgeprägt gewesen seien,
hätten die Ärzte diesen damals einen wesentlich einschränkenden Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit in der anspruchsvollen Tätigkeit als Ärztin attestiert.
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Seite 9
Im Rahmen des aktuell eingeholten H._______-Gutachtens seien keine
solchen Störungen mehr festgestellt und insoweit eine volle Arbeitsfähig-
keit attestiert worden. Es liege damit eine klare und relevante gesundheit-
liche Verbesserung vor. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass für die
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des H._______ abgestellt werden
könne. Somit sei davon auszugehen, dass für sämtliche körperlich leichten
Tätigkeiten, wie die aktuell ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich
oder die angestammte Tätigkeit als Ärztin, keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bestehe.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verbesserung ihres Gesund-
heitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Sie
macht geltend, dass mit Ausnahme der leicht gebesserten kognitiven Ein-
schränkungen, welche nicht ausschlaggebend für die initiale Berentung ge-
wesen seien, keine Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewie-
sen werden könne. Es handle sich bei der Einschätzung durch das
H._______ lediglich um eine abweichende Würdigung eines unveränder-
ten medizinischen Sachverhalts, die sich im Wesentlichen damit begnüge,
in widersprüchlicher Weise festzustellen, dass die Schmerzen nicht kon-
sistent und aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar
seien. Hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes
und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachtet die Beschwerdeführerin
das Gutachten des H._______ als nicht beweiskräftig.
6.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
16. Dezember 2016 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, bildet die
mit Urteil I 493/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
11. März 2002 geschützte, anspruchsbestätigende Verfügung vom 2. No-
vember 1999 der kantonalen IV-Stelle (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Bestätigun-
gen der laufenden halben Rente mittels Mitteilungen vom 16. Oktober 2002
und vom 6. Juni 2012 sind in dieser Hinsicht unbeachtlich, da diesen keine
hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vo-
rausging.
6.1 Die Verfügung vom 2. November 1999 gründete in medizinischer Hin-
sicht in erster Linie auf den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten der
Rehaklinik E._______ vom 21. September 1998 (act. 79).
6.1.1 Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
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Seite 10
– Status nach Verkehrsunfall am 1. April 1989 mit
– HWS-Distorsion
– Verdacht auf leichte traumatische Hirnverletzung
– persistierendem cervico-cephalem Symptomkomplex mit chronisch in-
termittierenden cervicogenen Kopfschmerzen, vegetativen Beschwer-
den sowie Schwankschwindel
– rezidivierendem lumbovertebralem Syndrom bei Fehlhaltung, muskulä-
rer Dysbalance sowie medialer Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne
Nervenwurzelkompression und minimer Duralsackeindellung auf Höhe
L5/S1, weniger auch L4, aktuell ohne radikuläre Symptomatik
– neuropsychologischen Funktionsstörungen
6.1.2 Die Gutachter hielten fest, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs so-
wie der vorliegenden klinischen und neuropsychologischen Befunde die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer verantwortungsvollen und
sehr anspruchsvollen Tätigkeit als Ärztin auf dauernd 50 % eingeschätzt
werde. Die Gutachter begründeten die Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit per-
sistierenden Kopf-, Nacken- und Schultergürtelbeschwerden sowie mit
kognitiven Störungen. Sie hielten fest, neben den Kopf-, Nacken- und
Schultergürtelbeschwerden seien es insbesondere die kognitiven Störun-
gen, welche die Beschwerdeführerin in ihren beruflichen und alltäglichen
Tätigkeiten einschränkten und die sich in Konzentrations- und Gedächtnis-
problemen äusserten. Sie sei vergesslich, habe Mühe, verschiedene Dinge
gleichzeitig zu erledigen, sei rasch überfordert, benötige sehr viel Zeit, um
Handlungen zu planen, sei eher unflexibel und in ihrer Belastbarkeit erheb-
lich reduziert. Im Gutachten der Rehaklinik E._______ wurde eine neu-
ropsychologische Untersuchung aus dem Jahr 1991 zusammengefasst
wiedergegeben, bei der sich bei insgesamt überdurchschnittlichem Leis-
tungsniveau nur diskrete neuropsychologische Funktionsstörungen erge-
ben hätten, die insbesondere die Memorisation eines komplexeren Kurz-
textes und die Aufmerksamkeitsfunktionen umfassten. Es hätten sich Ein-
brüche bei speziell monotonen, repetitiven Aufgaben und eine global be-
trachtet abnorme kontinuierliche Abnahme der Leistungsmenge gezeigt.
Dieser Befund weise auf eine gegenüber der Norm leicht erhöhte Ermüd-
barkeit hin, welche die Konzentrationsfähigkeit bzw. die Speicherkapazität
der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Die nachgewiesenen leichten neu-
ropsychologischen Funktionsstörungen hätten insbesondere unter sehr
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Seite 11
anspruchsvollen und komplexen Aufgaben, welchen die Beschwerdeführe-
rin insbesondere als Ärztin in eigener Praxis ausgesetzt sei, Auswirkungen.
6.2 Anlässlich des im April 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte
die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut ab
und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des H._______
vom 21. April 2015 ein, worauf sie sich für die Entscheidfindung massge-
blich abstützte (act. 313).
6.2.1 Im auf allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, orthopädischen,
neurologischen, kardiologischen und neuropsychologischen Untersuchun-
gen beruhenden Gutachten wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
wurden genannt:
– Chronische Nacken-Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M54.2/M25.31)
– Status nach HWS-Distorsion am 1.4.1989
– Radiologisch unauffällige Verhältnisse an der Halswirbelsäule (MRI
1.12.2014)
– Radiologisch keine höhergradige Veränderungen der linken Schulter
(MRI 19.7.2002)
– Klinische Hinweise für linksseitige Schulterinstabilität
– Ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung
– Chronische Knieschmerzen links (ICD-10: M17.1/Z98.8)
– Anamnestisch Status nach Eingriff am Fibularköpfchen 1978 (Kinderspi-
tal J._______)
– Status nach Arthroskopie, Needling einer medialen Meniskusläsion so-
wie Plicaresektion supra- und infrapatellär und im Bereich der
Hoffa’schen Fettkörpers am 30.6.2005 (Kantonsspital K._______)
– Status nach Arthroskopie, lateraler Teilmeniskektomie am Hinterhorn,
Knorpelshaving und Mikrofrakturierung des lateralen Femurkondylus,
Entfernung freier Gelenkskörper und Infiltration des Pes anserinus am
5.7.2006 (Klinik L._______)
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Seite 12
– Intraoperativer Befund: chondrale Läsion des lateralen Femurkondylus
von 1.5 cm Durchmesser und minimalster Knorpelschaden retropatellär
medial
– Radiologisch kleine laterale Meniskusläsion sowie Chondromalazie late-
ral und retropatellär (MRI 5.2.2014)
– Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Supinationsverletzung
des linken Sprunggelenks 2004 (ICD-10: T93.3)
– Aktuell substituierte Hypothyreose (ICD-10: N03.9) bei Status nach M. Base-
dow, Erstdiagnose Mai 2013, initial Manifestation mit Vorhofflimmern
– Status nach Metimacol-Behandlung 08/13-06/14
– Vorbestehende Hypothyreose
– Adipositas (BMI 35kg/m2) (ICD-10: S66.0)
– Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
6.2.2 Die Gutachter hielten im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung
fest, dass aktuell weder aus allgemeininternistischer kardiologischer, ortho-
pädischer, neurologischer oder neuropsychologischer Sicht Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Während aus or-
thopädischer Sicht die beklagten Beschwerden im Bereich des linken Knie-
und Schultergelenks durchaus nachvollziehbar seien, bestehe insbeson-
dere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Be-
schwerden und den objektivierbaren Befunden im Bereich der HWS. Aus
neurologischer Sicht bestehe ein Zustand nach einem HWS-Distorsions-
trauma 1989 mit cervico-cephalem Schmerzsyndrom ohne radikuläre und
medulläre Beteiligung. Aus neuropsychologischer Sicht könnten keine De-
fizite objektiviert werden. Das TSH befinde sich im Normbereich, aus kar-
diologischer Sicht könne aktuell lediglich eine leichte Aorteninsuffizienz do-
kumentiert werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der sub-
jektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei ge-
mäss psychiatrischer Beurteilung eine chronische Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren verantwortlich, welche sich aber ein-
schränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es
könne ihr zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzu-
bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Für die Tä-
tigkeiten als Ärztin, für administrative Tätigkeiten wie auch für sämtliche
anderen körperlich leichten Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine
C-8059/2016
Seite 13
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Lediglich körperlich schwere und mittel-
schwere Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des wiederhol-
ten Überwindenmüssens von Treppen, des Gehens auf unebenem Grund
sowie eines Einsatzes der linken oberen Extremität oberhalb des Schul-
terniveaus könnten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Ins-
gesamt leide die Beschwerdeführerin zwar teilweise an objektivierbaren
Beschwerden, die aber zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Ärztin und im kaufmännischen Bereich führten.
Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche
Rentenzusprache vor allem auf subjektiven Angaben der Beschwerdefüh-
rerin, nicht aber auf objektiven Befunden beruht habe.
6.2.3 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob
seit der Verfügung vom 2. November 1999 eine wesentliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wird im Gutachten des
H._______ vom 21. April 2015 ausgeführt, dass aus heutiger Sicht davon
auszugehen sei, dass die frühere Attestierung einer Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit ohne genügende versicherungsrechtliche Begründung er-
folgt sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen neu-
ropsychologischen Untersuchung bessere Leistungen im Bereich zur vor-
bestehenden neuropsychologischen Untersuchung der Rehaklinik
E._______ aus dem Jahr 1991 gezeigt, so dass auch von einer gewissen
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse.
7.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass ein Revisi-
onsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, und ob sie den Rentenan-
spruch gestützt auf das Gutachten des H._______ vom 21. April 2015 ab-
schliessend beurteilen und aufheben durfte.
7.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
C-8059/2016
Seite 14
7.2 Das polydisziplinäre Gutachten des H._______ vom 21. April 2015 ba-
siert auf den Vorakten, einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für
die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen, die
am 3. und 4. März 2015 stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine inter-
disziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die
Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten
der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen
Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden
für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. Das Gutach-
ten äussert sich auch ausdrücklich zum revisionsspezifischen Beweis-
thema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung eines vergangenen
und des aktuellen Zustandes; vgl. Urteile des BGer 9C_418/2010 vom
29. August 2011 E. 4.1 und 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2).
Folglich erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des H._______, dem sich in
medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
auch die Ärzte des medizinischen Dienstes Dr. med. M._______, Fachärz-
tin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2015
(act. 317) und Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (act. 337) ange-
schlossen haben, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen
(vgl. E. 4.5 hiervor). Von der Einschätzung des H._______ abweichende,
aktuelle ärztliche Berichte liegen keine vor.
7.2.1 Gemäss der allgemeininternistischen Begutachtung ist davon auszu-
gehen, dass in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Gutachter kam insbesondere zum Schluss,
dass sich die leichte Adipositas nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt.
7.2.2 Im Rahmen der kardiologischen Begutachtung wurde schlüssig erör-
tert, dass das im Jahr 2013 aufgetretene Vorhofflimmern nach erfolgreicher
Therapie im August 2013 wieder verschwunden und seitdem nicht mehr
aufgetreten ist. Die kardiologische Untersuchung (mit Ruhe-EKG, Echokar-
diographie und Ergometrie) ergab, dass keine relevante kardiologische Pa-
thologie besteht. Das steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Be-
schwerdeführerin, die über keine kardialen Beschwerden klagt und keine
entsprechenden Medikamente einnimmt.
C-8059/2016
Seite 15
7.2.3 Im orthopädischen Teilgutachten wurde gestützt auf eine eingehende
klinische Untersuchung und die MRI-Befunde aus dem Jahr 2014 aufge-
zeigt, dass bezüglich der beklagten Beschwerden im Bereich der Halswir-
belsäule aufgrund fehlender höhergradiger Verspannungen und des voll-
kommen unauffälligen radiologischen Befunds eine deutliche nicht-organi-
sche Beschwerdekomponente angenommen werden muss und es kaum
zu einer wesentlichen Schmerzprovokation kommen sollte. Die im Bereich
des linken Knies sowie des linken Schultergelenks geklagten Beschwerden
lassen sich laut dem Gutachter nachvollziehen, wobei jedoch auf radiolo-
gischer Ebene an der linken Schulter bis auf eine mögliche diskrete
Labrumläsion unauffällige Verhältnisse beschrieben würden. Am linken
Knie bestünden Zeichen einer Chondropathie. Den Knie- und Schulterbe-
schwerden wurde bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angemessen
Rechnung getragen, indem körperlich andauernd mittelschwere und
schwere Verrichtungen als ungeeignet betrachtet und auch das wieder-
holte Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund sowie
der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus als
nicht zumutbar erachtet wurden.
7.2.4 In psychiatrischer Hinsicht wurden im H._______-Gutachten keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Gutachter hat
in Auseinandersetzung mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med.
O._______ vom 1. Mai 2012 (act. 212) sowie dem Bericht des behandeln-
den Psychiaters Dr. med. P._______ vom 14. März 2009, der damals
Symptome einer schweren Depression beschrieben hatte (act. 127), fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin nie an einer schweren depressiven
Störung gelitten habe und sich die depressive Anpassungsstörung, die
nach dem Wegzug in die USA aufgetreten sei, vollständig zurückgebildet
habe. Diese Einschätzung leuchtet mit Blick auf den erhobenen unauffälli-
gen psychiatrischen Befund, die gutachterlichen Verhaltensbeobachtun-
gen und die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihren Beschwerden so-
wie zu ihrem Tagesablauf ein. So hielt der Gutachter fest, dass die Be-
schwerdeführerin in der Regel gut schlafen könne, nachts aber gelegent-
lich aufgrund ihrer Schmerzen erwache. Sie leide nicht unter morgendli-
chen Antriebsstörungen und sei in der Lage, leichte Hausarbeiten auszu-
führen, Auto zu fahren, regelmässig zu kochen und sich während zwei bis
drei Stunden pro Tag um ihren Medikamentenhandel zu kümmern. Bei der
psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symp-
tome festgestellt werden können. Überdies beansprucht die Beschwerde-
führerin seit 2014 keine therapeutische Unterstützung mehr und nimmt seit
C-8059/2016
Seite 16
Ende 2012 kein Antidepressivum mehr ein. Der Gutachter legte überzeu-
gend dar, dass für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verant-
wortlich ist, die sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus-
wirkt.
7.2.5 Gestützt auf die Feststellungen der Gutachter ist von einem unauffäl-
ligen neurologischen und neuropsychologischen Befund auszugehen. Es
wurde dargelegt, dass die neurologische Untersuchung regelgerecht aus-
gefallen ist, und sich insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine radikuläre
oder medulläre Beteiligung im Rahmen des zervikozephalen Schmerzsyn-
droms ergeben haben. Er hat schlüssig und nachvollziehbar begründet,
dass keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung
auf dem neurologischen Gebiet vorliegt und auch die Tätigkeit als Ärztin
sowie kognitiv anspruchsvolle administrative Tätigkeiten voll verrichtet wer-
den können. Die neuropsychologische, auf verschiedenen Tests beru-
hende Untersuchung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus neuropsy-
chologischer Sicht nicht beeinträchtigt ist.
7.2.6 Der Umstand, dass die Gutachten des H._______ die ursprünglich
attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen können, weil diese ohne
genügende versicherungsrechtliche Begründung erfolgt sei, ist unter dem
Aspekt der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht von Relevanz. Soweit
die Gutachter des H._______ von einer Verbesserung der kognitiven Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen, ist das in revisionsrecht-
licher Hinsicht beachtlich, weil im Vergleichszeitpunkt die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Ärztin – entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin – ausdrücklich auch mit kognitiven Ein-
schränkungen begründet wurde. Die kognitive Leistungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin wurde im Rahmen der neurologischen, psychiatrischen
und neuropsychologischen Untersuchung durch das H._______ einge-
hend abgeklärt und unter ausdrücklicher Bezugnahme zur früheren Ein-
schätzung beurteilt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Beschwer-
deführerin nach wie vor über entsprechende Einschränkungen (insbeson-
dere eingeschränkte Belastbarkeit und Konzentrationsprobleme) klagt. Im
neuropsychologischen Teilgutachten wurde dazu festgehalten, dass im
Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von 1991 die Leistun-
gen heute besser seien. So seien damals zum Beispiel diskrete Minder-
leistungen bei der kurzfristigen Memorisation eines komplexen Kurztextes
und insbesondere im Konzentrationsbereich festgestellt worden. Heute
C-8059/2016
Seite 17
werde ein komplexer Kurztext wörtlich erinnert und wiedergegeben, dies
auch im langfristigen Abruf. Im Konzentrationsbereich finde sich lediglich
noch bei der geteilten Aufmerksamkeit im Vergleich zu der vorbestehend
sehr hohen Leistungsfähigkeit eine leichte Leistungseinbusse. Diese be-
finde sich jedoch noch im Normbereich. Aus neuropsychologischer Sicht
wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Die neu-
ropsychologische Untersuchung fügt sich schlüssig in das Ergebnis der
neurologischen und psychiatrischen Abklärung ein. So beschrieb der neu-
rologische Gutachter bei der Befunderhebung bezüglich der kognitiven
Funktionen eine wache, bewusstseinsklare und allseits orientierte Explo-
randin. Der Denkablauf sei geordnet und flüssig. Die Merkfähigkeit und die
Aufmerksamkeit seien erhalten. Die Wiedergabe biografischer Daten sei
problemlos möglich. In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass in
kognitiver Hinsicht von unauffälligen Funktionen auszugehen sei. Im psy-
chiatrischen Teilgutachten des H._______ wurde bei der psychiatrischen
Befunderhebung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nie Zeichen
von Konzentrationsschwäche gezeigt habe. Sie habe gut auf die gestellten
Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen
seien intakt. Ihre Ausführungen seien anschaulich und das Denken nicht
eingeengt. Sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und
keine Gedankenleere gezeigt. Im Übrigen hat auch Dr. med. O._______ in
seinem Gutachten vom 1. Mai 2012 im Rahmen der Befunderhebung keine
kognitiven Beeinträchtigungen beschrieben (act. 212).
7.2.7 Insgesamt steht damit gestützt auf das Gutachten des H._______ mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass vergli-
chen mit dem seinerzeitigen Zustand eine Verbesserung der kognitiven
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Gutachtens des
H._______ eingetreten ist, wovon auch der medizinische Dienst der Vo-
rinstanz ausgeht und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Zwar waren die kognitiven Einschränkungen im Vergleichszeitpunkt nicht
schwer, was aber nichts daran ändert, dass diese die damals attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (in der komplexen Tätigkeit als Ärztin) wesent-
lich mitbegründeten. Somit ist die ausgewiesene Verbesserung der kogni-
tiven Leistungsfähigkeit geeignet, den Rentenanspruch der Beschwerde-
führerin zu beeinflussen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausge-
gangen, dass ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG gege-
ben ist.
7.3 Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Revisionsverfah-
rens eingereichten Berichten der behandelnde Ärzte Dr. med. Q._______
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Seite 18
aus dem Zeitraum von Januar 2012 bis Mai 2014 (act. 259-267) und Dr.
med. R._______ vom Juni 2013 (act. 258), welche den Gutachtern des
H._______ alle bekannt waren, ergeben sich keine wichtigen Aspekte, die
bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, was von
der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird.
7.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen den Beweiswert des
Gutachtens des H._______ nicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend
macht, das Gutachten beruhe nicht auf umfassenden Untersuchungen,
kann dem nicht gefolgt werden, ist doch weder ersichtlich noch wird von
der Beschwerdeführerin benannt, welche weiteren Untersuchungen noch
hätten durchgeführt werden müssen. Auch der Einwand, das Gutachten sei
hinsichtlich der Adipositas offensichtlich widersprüchlich, ist nicht geeignet,
die Schlussfolgerungen der Gutachter anzuzweifeln. Aus dem Gutachten
sowie der übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die
Adipositas bei der Beschwerdeführerin anspruchsrelevante körperliche
oder geistige Schäden verursacht hat, welche ausnahmsweise dazu führen
könnten, dass eine Adipositas eine zu Rentenleistungen berechtigende In-
validität begründen würde (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12.
Dezember 2017 E. 3.2). Allein der Umstand, dass der Allgemeinmediziner
des H._______ die Adipositas bei einem festgestellten BMI von 35 kg/m2
(ICD-10: E66.0) als leicht beurteilt, der orthopädische Gutachter aber von
einer erheblichen Adipositas gesprochen hat, vermag keine konkreten
Zweifel an der Einschätzung der Gutachter zu erwecken. Schliesslich ist
auch darin, dass bei der orthopädischen Beurteilung festgehalten wurde,
das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin fokussiere sich klar auf das
Knie und die linke Schulter, andererseits aber von einer Schmerzstörung
gesprochen wurde, kein Widerspruch zu erkennen, klagte die Beschwer-
deführerin doch auch über seit vielen Jahren bestehende, in den Kopf aus-
strahlende Nackenbeschwerden, für welche die Gutachter kein organi-
sches Korrelat gefunden haben.
7.5 Was die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte chronische
Schmerzstörung betrifft, welcher gutachterlicherseits keine anspruchsrele-
vanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden, führt
auch die Überprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu keinem anderen Ergeb-
nis.
7.5.1 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig wei-
ter entwickelten Rechtsprechung vermochten fachärztlich (psychiatrisch)
C-8059/2016
Seite 19
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psy-
chosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang
dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Ar-
beitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass sol-
che Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person
alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite-
rien», vgl. BGE 130 V 352; 131 V 39 E. 1.2; 139 V 547 E. 3.2.3).
7.5.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsver-
mutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch ein
strukturiertes normatives Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird
im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen
Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er-
gebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusse-
ren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge-
tragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli-
chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be-
weislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen
(BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2; Urteil des BGer 8C_28/2016 vom
15. April 2016 E. 3.2).
7.5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund-
heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
C-8059/2016
Seite 20
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
7.5.4 Das Gutachten des H._______ vom 21. April 2015 wurde erstellt, be-
vor das Bundesgericht am 3. Juni 2015 mit BGE 141 V 281 die Rechtspre-
chung zum invalidisierenden Charakter pathogenetisch-ätiologisch unkla-
rer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund-
lage geändert hat. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach-
ten verlieren jedoch nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob gestützt auf
die vorhandenen Beweisgrundlagen eine schlüssige Beurteilung im Lichte
der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E.
8). Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung Dr. med.
N._______ vom medizinischen Dienst zu den Standardindikatoren Stellung
nehmen lassen. Dieser hielt am 19. April 2016 fest, dass das H._______-
Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi-
katoren erlaube. Er hat sich an die normativen Rahmenbedingungen ge-
halten und kam zum Schluss, dass auch nach Anwendung der Standardin-
dikatoren an der Einschätzung der H._______-Gutachter bezüglich der Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten werden könne. Zu er-
gänzen bleibt, dass die psychiatrische Einschätzung zwar auf die inzwi-
schen überholten Foerster-Kriterien Bezug nimmt, sich jedoch nicht allein
auf diese stützt. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gutach-
ter von der Vermutung der Arbeitsfähigkeit hätte leiten lassen.
7.5.5 Was den funktionellen Schweregrad der Störung betrifft und nament-
lich die im Komplex Gesundheitsschädigung zu prüfende Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, stehen bei chronischen Schmerzstörungen
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit mindes-
tens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren ana-
tomischen Regionen im Vordergrund, die «in klinisch bedeutsamer Weise
Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wich-
tigen Funktionsbereichen» verursachen. Dieser Diagnose fehlt ein Bezug
zum Schweregrad, weshalb sich die Schwere der Störung in ihrer rechtli-
chen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen zeigt (vgl. Urteil
des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.1 und E. 5.2.2). Aus
dem H._______-Gutachten geht hinreichend hervor, dass die Ausprägung
der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark
ins Gewicht fällt. Dem psychiatrischen Gutachten ist insbesondere zu ent-
nehmen, dass von einem unauffälligen psychischen Gesundheitszustand
C-8059/2016
Seite 21
auszugehen ist. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer in-
nerseelischer Verlauf und ein primärer Krankheitsbegriff wurden vom psy-
chiatrischen Gutachter verneint. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen
der Begutachtung ihre Nackenschmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 bei
2 angesiedelt, wobei diese aber im Laufe des Tages zunehmen würden. Zu
einer Zunahme der Schmerzen komme es nach einstündiger Computerar-
beit, Gemüserüsten, sowie bei Stress, Multitasking und bei Kälte. Zwei bis
dreimal pro Monat habe sie sehr intensive Schmerzen, die von Erbrechen
begleitet seien. Konkret kann die Beschwerdeführerin zwar nach ihren
glaubhaften Angaben körperlich belastende Aktivitäten aufgrund der nach-
vollziehbaren Knie- und Schulterbeschwerden nicht mehr ausüben und ist
insoweit auch in ihren Alltagsfunktionen beeinträchtigt. Mit Blick auf die
Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensführung (u.a.
regelmässige Tagesgestaltung, leichtere Haushaltarbeiten, Spaziergänge,
Hometraining, Schwimmen, berufliche Tätigkeit von 2-3 Stunden pro Tag,
Halten von Vorträgen, Publizieren von Fachliteratur, regelmässiger Kontakt
mit ihrer Schwester und deren Familie, Kontakt mit Freundinnen und
Freunden in der Schweiz via soziale Medien) fällt eine schwere Ausprä-
gung der Störung aber ausser Betracht (vgl. Urteil des BGer 9C_125/2015
vom 18. November 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016
E. 4). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausarbeiten
auf die Unterstützung einer Putzfrau angewiesen ist, kann allein daraus
nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.1).
7.5.6 Die funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörungen
sind weiter im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und den Ausgang von
Therapien zu würdigen. Der erforderliche Schweregrad der funktionellen
Auswirkungen wäre namentlich bei einer Therapieresistenz zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Begutachtung durch das
H._______ in keiner psychiatrischen und physiotherapeutischen, jedoch in
regelmässiger hausärztlicher Behandlung. Die ambulante Therapie bei ei-
nem Psychiater, die sie von 2009 bis 2014 in Anspruch genommen hatte,
beendete sie, nachdem der behandelnde Arzt seine Praxis geschlossen
hatte. Die physiotherapeutische Behandlung, die sie in der Schweiz noch
absolviert hatte (vgl. act. 123 und 124), nahm sie in den USA nicht mehr
auf. Eigenen Angaben zufolge geht sie aktuell einmal wöchentlich zur Mas-
sage, was etwas helfe. Gegen die Schmerzen nehme sie zudem Medika-
mente ein, die ebenfalls etwas Linderung bringen würden. Die Gutachter
des H._______ empfahlen keine medizinische Behandlung, um die aus ih-
rer Sicht volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erhalten.
C-8059/2016
Seite 22
Das wird aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer Therapieresistenz des
Leidens, sondern mit der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu-
gung begründet und dem Umstand, dass die geklagten Beschwerden we-
der durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung hinrei-
chend erklärbar seien. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstan-
den, dass Dr. med. N._______ trotz des langjährigen Verlaufs nicht von
einer Behandlungsresistenz ausgegangen ist. Der Einwand der Beschwer-
deführerin, dass die eingetretene Chronifizierung des Leidens nicht mehr
rückgängig zu machen sei, und im Rahmen der Beurteilung der Standar-
dindikatoren nicht gebührend Rechnung getragen worden sei, ist vor die-
sem Hintergrund nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von Dr. med.
N._______ in Frage zu stellen. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer
Gesundheitsschädigung können nicht nur aus der medizinischen Behand-
lung gezogen werden, sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstan-
den, dass Dr. med. N._______ die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich
nach dem Wegzug aus der Schweiz in die USA gut zu integrieren, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich um die behinderte Schwester zu küm-
mern, Vorträge zu halten und zu publizieren, als positive Ressource wertet.
7.5.7 Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und be-
jahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte
Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwir-
kungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei-
tenden krankheitswertigen Störungen, unabhängig von ihrer Diagnose (vgl.
BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Eine Komorbidität
wurde vom psychiatrischen Gutachter nicht festgestellt. In somatischer
Hinsicht bestehen neben den nicht objektivierbaren Nacken- und Kopf-
schmerzen zwar nachvollziehbare Knie- und Schulterbeschwerden. Diese
wiegen in diesem Kontext jedoch nicht besonders schwer, da sie belas-
tungsabhängig sind und laut dem Gutachten des H._______ bei fehlender
Belastung kaum Beschwerden verursachen, weshalb sie bei der Gesamt-
betrachtung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades nicht wesentlich
ins Gewicht fallen. Im Übrigen wurden die somatischen Begleiterkrankun-
gen im Rahmen der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils, wie bereits er-
wähnt, gebührend berücksichtigt.
7.5.8 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf die im Komplex Persön-
lichkeit zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Res-
sourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils ergeben sich aus
C-8059/2016
Seite 23
dem sozialen Lebenskontext, so insbesondere die Einbettung in die Fami-
lie, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Bei
dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Standar-
dindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi-
nisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die chronische
Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Zusammenfassend fehlt es unter
Berücksichtigung der dargelegten Indikatoren an einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) er-
übrigt sich vor diesem Hintergrund. Weitere Abklärungen sind nicht ange-
zeigt.
8.
Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten zu Recht von einer uneinge-
schränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit als Ärztin wie auch in der aktuell ausgeübten Tätigkeit im kauf-
männisch-administrativen Bereich ausgegangen. Damit erübrigt sich die
Durchführung eines Einkommensvergleichs oder eines erwerblich gewich-
teten Betätigungsvergleichs. Im Übrigen wäre auch aus erwerblicher Sicht
ein Revisionsgrund zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin ihre selb-
ständige Erwerbstätigkeit als Ärztin in der Schweiz im Jahr 2007 aufgege-
ben hat und in den USA ab 2008 eine neue Erwerbstätigkeit im Bereich
Beratung, Administration und Versand aufgenommen hat. Da die Invalidi-
tätsbemessung auf der ausserordentlichen Methode (erwerblich gewichte-
ter Betätigungsvergleich) basierte, ist die Stilllegung der Arztpraxis grund-
sätzlich geeignet, eine Änderung der Bemessungsmethode der Invalidität
herbeizuführen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a, Rz. 44).
9.
9.1 Die revisionsweise Aufhebung einer Rente kann erst erfolgen, wenn die
versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert
ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und
von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich
die versicherte Person im Ausland befindet (Urteil des BGer 9C_921/2009
vom 22. Juni 2009 E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als fünf-
zehn Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Möglichkeit einer Revision nach
den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht besteht.
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9.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at-
testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie-
derung verwertbar. Indes sind bei Personen, deren Rente revisionsweise
herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn
Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb-
lich zu verwerten (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1;
9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 9C_367/2011 vom 10. August
2011 E. 3.2; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Ausnahmen vom
Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen dann vor,
wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde
Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, ge-
wandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders
breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer
konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person
könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten-
bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel-
lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des BGer
9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5).
9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass
im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit bestehe, die Zumutbarkeit einer
Selbsteingliederung zu prüfen, da die Beschwerdeführerin stets zu 50 %
erwerbstätig gewesen sei. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz
ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin bis 2007 entsprechend der
ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ärztin erwerbstätig ge-
wesen sei. Seit ihrer Auswanderung in die USA sei sie Teilzeit im Handel
mit Medikamenten und Gesundheitsprodukten aktiv. Die Aufgabe der Tä-
tigkeit als Ärztin sei nicht gesundheitsbedingt, sondern aus persönlichen
Gründen erfolgt. Sie übe heute also aus invaliditätsfremden Gründen an-
statt der Tätigkeit als Ärztin eine Handelstätigkeit aus. Weiter hielt die Vo-
rinstanz fest, dass nicht die Invalidenversicherung für die wirtschaftlichen
Folgen einzustehen habe, falls die Beschwerdeführerin heute nicht mehr
in der Lage wäre, wieder als Ärztin zu arbeiten. Objektiv betrachtet sei es
der Beschwerdeführerin durchgehend möglich und zumutbar gewesen, ei-
ner Teilzeiterwerbstätigkeit als Ärztin nachzugehen. Falls es in dieser Tä-
tigkeit aufgrund fehlender Ausübung in den letzten Jahren zu einer arbeits-
marktlichen Desintegration gekommen sein sollte, so sei diese gemäss der
Rechtsprechung invaliditätsfremd und könnte dementsprechend keinen
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Seite 25
Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung von beruflichen Massnahmen
begründen.
9.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass von der Beschwerdeführe-
rin, die seit 27 Jahren mit dem Schleudertrauma und dem allenfalls daraus
entstandenen Schmerzsyndrom leben müsse, nicht von heute auf morgen
verlangt werden könne, so zu arbeiten, als ob sie gesund wäre, was sie
denn auch nicht sei. Die eingetretene Chronifizierung sei nicht mehr rück-
gängig zu machen. Es sei haltlos und realitätsfremd, davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin heute wieder als Ärztin arbeiten und ein Ein-
kommen erzielen könnte, das aufgrund der Akten heute rund Fr. 200‘000.–
betragen müsste. Aufgrund der langen Karenz vom Arbeitsmarkt, den feh-
lenden Weiterbildungen, der fehlenden Erfahrung und dem stark veränder-
ten System könnte die Beschwerdeführerin heute als Ärztin nicht mehr
Fuss fassen, jedenfalls nicht ein Einkommen von Fr. 200‘000.– erzielen.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, hierzu nähere Abklärungen zu treffen.
In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behauptung der
Vorinstanz, die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit als Ärztin sei ihr durch-
gehend möglich gewesen, sei schlicht aktenwidrig und widerspreche den
früheren Festlegungen des Invalideneinkommens aufgrund einer Bürotä-
tigkeit. Selbst wenn sie die medizinisch-theoretisch festgelegte Rester-
werbsfähigkeit optimal ausgenützt hätte, wäre es ihr nicht möglich gewe-
sen, eine Tätigkeit als Ärztin auszuüben. Da ihr dies nach Abschluss des
Studiums nie möglich gewesen sei, müsse auch die Möglichkeit einer zu-
mutbaren Selbsteingliederung in diesem Bereich und der Erwirtschaftung
eines rentenausschliessenden Einkommens verneint werden.
9.5 Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfü-
gung fast 51 Jahre alt und bezog seit rund 25 Jahren eine Invalidenrente.
Damit ist ein langjähriger Rentenbezug im Sinne der hievor wiedergegebe-
nen Rechtsprechung gegeben. Vorgängig der Einstellung der Rentenleis-
tungen ist deshalb rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob ihr die Verwer-
tung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumut-
bar ist. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat sich die
Vorinstanz mit der Frage der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung be-
fasst und im Wesentlichen unter Hinweis auf die während Jahren durch die
Beschwerdeführerin ausgeübte Teilerwerbstätigkeit bejaht.
9.6 Der Einschätzung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Für eine zumut-
bare Selbsteingliederung spricht insbesondere, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 26
rerin in der angestammten Tätigkeit als Ärztin stets eine erhebliche Rest-
arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde. Diese Tätigkeit hat sie nach Zu-
sprache der halben Rente denn auch über mehrere Jahre in der Schweiz
ausgeübt. So gab sie gegenüber den H._______-Gutachtern an, bis Juni
2007 in freier Praxis als Ärztin erwerbstätig gewesen und seit der Auswan-
derung seit dem 1. Januar 2008 in einem Versandhandelsgeschäft als Me-
dical Consultant und in der Administration tätig zu sein. Als Grund für die
Auswanderung gab sie Schwierigkeiten mit Behörden in Bezug auf den
Medikamentenhandel und mit dem Bau eines Schwimmbads an. Die Auf-
gabe der Tätigkeit als Ärztin und damit die mehrjährige Abstinenz von die-
sem Arbeitsmarkt ist daher nicht invaliditätsbedingt erfolgt (vgl. Urteile des
BGer 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.7 und 9C_3/2015 vom 20.
Mai 2105 E. 4.3). Auch der Umstand, dass eine Wiederaufnahme der Tä-
tigkeit in den USA aufgrund fehlender Diplome oder Zulassungen nicht
möglich sein sollte, ist invaliditätsfremd und damit für die vorliegende Be-
urteilung nicht von Belang. Für nicht invaliditätsbedingte Schwierigkeiten
bei der Wiedereingliederung hat die Invalidenversicherung nicht einzu-
stehen (Urteil 9C_581/2017 vom 30. November 2017 E. 4.2). Die Vo-
rinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle ging im Rahmen der Invaliditätsbe-
messung stets davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits-
fall als Ärztin erwerbstätig gewesen wäre, und berücksichtigte als Invali-
dentätigkeit (im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode)
die Tätigkeit als Ärztin (vgl. Verfügung vom 2. November 1999; Act. 92;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. März 2002 E. 2
und 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Rentenbezügerin
in der Schweiz und auch nach ihrer Auswanderung in die USA stets gear-
beitet hat, belegt zudem, dass sie über Ressourcen verfügt, sich selber
einzugliedern (vgl. Urteil des BGer 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014
E. 8.2). Im Übrigen könnte auch davon ausgegangen werden, dass als bis-
herige Tätigkeit nicht mehr die Tätigkeit als Ärztin, sondern diejenige als
Medical Consultant und in der Administration zu gelten hat, zumal sich die
Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen beruflich verändert
hat. Diesbezüglich gelten die Beurteilung der gesundheitlichen Einschrän-
kungen und der Fähigkeit zur Selbsteingliederung umso mehr. Weiter ha-
ben die Gutachter des H._______ das attestierte volle Leistungsvermögen
nicht unter den Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen
gestellt (vgl. Urteil des BGer 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3).
Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es der Be-
schwerdeführerin trotz langjährigem Bezug einer Teilrente nicht möglich
sein sollte, ihre wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Selbsteingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich zu verwerten.
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Seite 27
Daher ist die Rentenaufhebungsverfügung vom 16. Dezember 2016 auch
unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
10.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an-
gefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2016 zu bestätigen ist.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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