Abtei lung II I
C-806/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente - Rechtsverweigerungsbeschwerde.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-806/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 wies die IV-Stelle Neuenburg das
von A._______ gestellte Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung ab (IV-act. 19).
Am 1. November 2004 erhob A._______ Einsprache gegen diese
Verfügung (IV-act. 20).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 meldete A._______ der IV-Stelle
Neuenburg ihren Umzug nach Spanien (IV-act. 33). Nachdem die IV-
Stelle Neuenburg den Einspracheentscheid vorbereitet hatte, über-
mittelte sie diesen am 27. Juli 2007 der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) zur Datierung, Unterschrift und Eröff-
nung an A._______ (IV-act. 35).
Mit Entscheid vom 14. August 2007 wies die IVSTA die Einsprache von
A._______ ab (IV-act. 36).
B.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 forderte A._______ die IVSTA
auf, ihr den Einspracheentscheid vom 14. August 2007 formgerecht,
namentlich entsprechend der Anforderungen der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 574/72), zu eröffnen. Sie beabsichtige, diesen ihr durch die IVSTA
zuzustellenden Entscheid, sofern dieser gleichen Inhalts sein werde
wie der ihr bereits zur Kenntnis gebrachte Einspracheentscheid vom
14. August 2007, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anzufechten (IV-act. 39).
Am 18. Oktober 2007 übermittelte die kantonale IV-Stelle Neuenburg,
welche den Einspracheentscheid vom 14. August 2007 für die IVSTA
vorbereitet hatte, die Eingabe von A._______ an das Bundesverwal-
tungsgericht (IV-act. 37).
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
die Rechtsschrift nicht ein mit der Begründung, dass der von der
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kantonalen IV-Stelle Neuenburg überwiesenen Eingabe von
A._______ kein Beschwerdewille gegen den Einspracheentscheid vom
14. August 2007 entnommen werden könne. Da A._______ mit ihrer
Eingabe die IVSTA ausdrücklich zum Erlass eines beschwerdefähigen
Einspracheentscheids aufgefordert habe, werde dieser die Sache
zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung überwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez
Conde, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte die rechtsgenügliche Eröffnung des Einsprache-
entscheides vom 14. August 2007 nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung Nr. 574/72. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass die Zustellung des Einspracheentscheides nicht nach den EU-
Richtlinien und damit nicht formgerecht erfolgt sei. Ferner ersuchte sie
um Zustellung sämtlicher sich bei der IVSTA befindlichen medizini-
schen Unterlagen in Kopie.
D.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde, da sich die Forderung nach einer Eröff-
nung des Einspracheentscheides durch den spanischen Versiche-
rungsträger als unbegründet erweise. Gemäss der Verordnung
Nr. 574/72 habe die Eröffnung durch den bearbeitenden Träger zu
erfolgen. Als bearbeitender Träger gelte der Träger, bei welchem das
Leistungsbegehren gestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihr
Leistungsbegehren aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes im
April 2004 in der Schweiz gestellt habe, sei der Einspracheentscheid
zu Recht direkt von ihrer IV-Stelle eröffnet worden.
E.
Die Beschwerdeführerin liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 29. September 2009 wurde die IVSTA aufgefordert,
die IV-Akten nachzureichen und detailliert mitzuteilen, wann und durch
welche IV-Stelle der Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid
eröffnet wurde und weshalb die Eröffnung nicht über den spanischen
Versicherungsträger erfolgt sei.
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G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 übermittelte die IVSTA dem
Bundesverwaltungsgericht die IV-Akten und führte aus, dass sie der
Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid eröffnet habe. Wann die
Zustellung erfolgt sei, sei angesichts des Zeitablaufs nicht mehr nach-
prüfbar. Ferner verwies sie auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlas-
sung vom 9. April 2008
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei
keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Die Be-
schwerdeführerin macht dies vorliegend sinngemäss geltend. Aufgrund
der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass
die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von
Rechtsver-weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde-
befugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
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Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
zur Einsprache und somit auch zur Beschwerde gegen das unrecht-
mässige Verzögern des Einspracheentscheids legitimiert. Die An-
forderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass grund-
sätzlich darauf einzutreten ist.
1.4 Mit einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerde kann allerdings nur verlangt werden, dass die Rechtsver-
zögerung festgestellt beziehungsweise die zuständige Behörde zum
Erlass einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides verpflichtet
wird. Auf weitergehende Begehren im Verfahren der Rechtsver-
weigerungsbeschwerde ist dagegen nicht einzutreten (vgl. ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 725 ff.).
1.4.1 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die IVSTA
mit Schreiben vom 24. September 2007 um Akteneinsicht ersucht
habe. Da ihr bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei, sei die
IVSTA anzuweisen ihr sämtliche "sich in der Rentenakte befindlichen"
medizinischen Unterlagen in Kopie zuzustellen, damit sie die be-
absichtigte Beschwerde (in der Sache) gegen den Einsprache-
entscheid vom 14. August 2007 "fundiert" begründen könne. Damit
rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs.
1.4.2 Da diese Rüge ausserhalb des im Rechtsverweigerungsver-
fahren zulässigen Streitgegenstandes liegt, ist darauf nicht einzu-
treten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021; Art. 37 VGG) sowie des ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall
von Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige
materielle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit
dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Ver-
weigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet
werden kann, wenn sie geltend gemacht wird. Vorliegend trägt die
Beschwerde das Datum des 30. Januar 2008, so dass die in diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind.
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezial-
gesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden.
2.4 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Er-
lasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits-
abkommen, FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.11; vgl. Art. 80a IVG).
3.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird ver-
letzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf
2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsver-
zögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gege-
ben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Ent-
scheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch
als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1658).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entspre-
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chender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.).
4.
Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob der Einspracheentscheid vom 14. August 2007 der
Beschwerdeführerin formgerecht zugestellt worden ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Ein-
spracheentscheid vom 14. August 2007 sei ihr nicht gemäss den Vor-
schriften von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 über den spani-
schen Versicherungsträger zugestellt worden, weshalb die Rechtsmit-
telfrist noch nicht zu laufen begonnen habe und beantragte daher die
nach den EU-Richtlinien formgerechte Zustellung des Einspracheent-
scheids.
4.2 Die IVSTA entgegnet, dass sie aufgrund der Bestimmungen der
Verordnung Nr. 574/72 zur direkten Eröffnung des Einspracheentschei-
des an die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei.
4.3 Gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den betei-
ligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbei-
tenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die
Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kom-
menden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser
Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller
anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden
Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die
Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der
zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes,
bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72).
4.4 Da die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2006 Wohnsitz in
der Schweiz hatte, stellte sie ihr Leistungsbegehren im April 2004 zu
Recht bei der IV-Stelle Neuenburg (vgl. auch Art. 55 IVG und Art. 40
Abs. 1 IVV). Als "bearbeitende Trägerin" im Sinne von Art. 48 der Ver-
ordnung 574/72 (vgl. E. 4.3 hiervor) war die IV-Stelle Neuenburg
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht ver-
pflichtet, den Einspracheentscheid über den spanischen Versi-
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cherungsträger zu eröffnen. Nach Art. 48 der Verordnung 574/72 hätte
die IV-Stelle Neuenburg der Beschwerdeführerin den Einspracheent-
scheid jedoch unter Beilage einer in spanischer Sprache abgefassten
zusammenfassenden Mitteilung zustellen müssen. Die Eröffnung des
Einspracheentscheids erfolgte somit nicht formgerecht im Sinne von
Art. 48 der Verordnung 574/72.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem Verfügungs-
adressaten aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen
darf (Art. 38 VwVG und Art. 49 Abs. 3 ATSG). Vorliegend fehlte die in
spanischer Sprache abgefasste zusammenfassende Mitteilung ge-
mäss Art. 48 der Verordnung 574/72. Die damit einhergehenden
sprachlichen Probleme sind als Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG
beziehungsweise Art. 49 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren.
4.5 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2007
wurde die IVSTA implizit aufgefordert, eine ordnungsgemässe Eröff-
nung des Einspracheentscheides vorzunehmen beziehungsweise zu
veranlassen. Diesbezüglich ist die IVSTA bis dato jedoch untätig ge-
blieben. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich demnach
als begründet und ist gutzuheissen. Demnach ist die Sache zur form-
gerechten Eröffnung des Einspracheentscheids an die IVSTA zu über-
weisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin, die sich in Spanien anwaltlich vertreten
liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2
VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz überwiesen (E. 4).
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
kostenentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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