Abtei lung II I
C-8062/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rentenhöhe).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8062/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1943 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsange-
hörige A._______ lebt im Kosovo. Er war in den Jahren 1978 bis 1990
in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obliga-
torische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet.
Er hat sich am 20. März 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskas-
se (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer (um ein Jahr vorbezogenen)
schweizerischen Altersrente angemeldet (act. 2-5, 23).
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 (act. 27 ff.) hat die SAK A._______
mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine monatliche Altersrente in der Höhe
von Fr. 438.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK
eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren (Rentenskala 10) so-
wie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 68'952.-- zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung hat A._______ am 8. August 2007 Einsprache
bei der SAK erhoben (act. 37). Er beantragte, es sei ihm anstelle der
Altersrente eine einmalige Abfindung auszubezahlen; eventualiter
beantragte er eine Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages, da die
anrechenbare Beitragsdauer 10 Jahre und das durchschnittliche Ein-
kommen Fr. 68'952.-- betrage.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 (act. 39 ff.) hat die
SAK die Einsprache abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Be-
zug einer einmaligen Abfindung nicht erfüllt seien und die Rente kor-
rekt berechnet worden sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Franklin Sedaj, mit Schreiben vom 23. November 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, ihm sei ab
dem 63. Altersjahr eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente in der
Höhe von Fr. 1'909.--, ab dem 64. Altersjahr eine um ein Jahr vorbezo-
gene Altersrente in der Höhe von Fr. 2'059.-- sowie ab dem 65. Alters-
Seite 2
C-8062/2007
jahr eine volle, ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'210.-- zu-
zusprechen. Ferner sei die SAK zu verpflichten, die entsprechenden
Rentennachzahlungen mit einem Verzugszins in der Höhe von 4% zu
leisten und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
F.
Mit Brief vom 3. Dezember 2007 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich-
nen, da eine direkte, postalische Zustellung von gerichtlichen Urkun-
den in den Kosovo nicht möglich sei.
Gemäss Rückschein wurde dieser Brief dem Vertreter des Beschwer-
deführers am 11. Dezember 2007 zugestellt. Der Beschwerdeführer
gab in der Folge allerdings kein schweizerisches Zustelldomizil be-
kannt. Er wurde deshalb mit Verfügung vom 9. März 2009, welche ihm
auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, erneut aufgefordert, ein Zu-
stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2009 legte die SAK die durchge-
führte Rentenberechnung – wie bereits im Einspracheentscheid – aus-
führlich dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
Seite 3
C-8062/2007
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte
der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzu-
stellen.
Mit Brief vom 3. Dezember 2007 sowie mit Verfügung vom 9. März
2009, welche über die diplomatische Vertretung in Pristina zugestellt
worden ist, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz
ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil – im Dispositiv –
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
Seite 4
C-8062/2007
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat aner-
kannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
sen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Recht keine einmalige Ab-
findung sondern eine Rente zugesprochen hat.
3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem
Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
Seite 5
C-8062/2007
der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan-
gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese end-
gültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin-
dung wählen.
Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und
unbestritten gebliebenen Zusammenstellung eine Beitragsdauer von
10 Jahren anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des
Beschwerdeführers (1943) liegen im Zeitpunkt des (um ein Jahr vor-
verschobenen) Rentenfalls bei 43 Jahren (Rententabellen 2007, S. 7).
Vorliegend kommt daher die Rentenskala 10 zur Anwendung (Ren-
tentabellen 2007, S. 13). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf
die Rentenskala 10 beträgt die Teilrente 22,73% der Vollrente (Art. 52
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Rente des Be-
schwerdeführers beträgt somit mehr als ein Fünftel der ordentlichen
Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer keine Wahlmöglichkeit zu-
steht, sondern zwingend eine Rente auszurichten ist.
Die SAK hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Rente und
nicht eine einmalige Abfindung zugesprochen.
4.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerde-
führers korrekt berechnet hat.
4.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
Seite 6
C-8062/2007
ber vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen
Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit-
telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die ver-
sicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitrags-
jahre geteilt wird.
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei
Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem
Betrag der dreifachen minimalen Altersrente gemäss Artikel 34 im
Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2
AHVG).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei
Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung
der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der
Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Der
Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend
gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV).
4.2 Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Kon-
ten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 290'353.-- registriert.
Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation ent-
sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten
(Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,113
(Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag in den individuellen Konten
im Jahr 1978), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf
Fr. 323'163.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Bei-
tragsmonate (120) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnitt-
Seite 7
C-8062/2007
liches Jahreseinkommen von Fr. 32'316.--. Zu diesem Jahreseinkom-
men ist der Durchschnitt der jährlichen Erziehungsgutschriften in der
Höhe von Fr. 35'802.-- dazuzurechnen. Für deren Berechnung wird auf
die zutreffenden und im Übrigen auch nicht bestrittenen Ausführungen
der SAK hingewiesen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein
jährliches Einkommen von Fr. 68'118.-- (Fr. 32'116.-- + Fr. 35'802.--)
anzurechnen. Bis zu einem massgeblichen jährlichen Einkommen von
Fr. 68'952.-- beträgt die monatliche Rente unter Anwendung der Ren-
tenskala 10 (vgl. dazu die Ausführungen oben) Fr. 470.-- (Rententabel-
len 2007, S. 86). Diese Rente ist sodann aufgrund des Vorbezuges um
ein Jahr um 6,8% (dies entspricht vorliegend Fr. 32.--) zu kürzen. Da
der Vorbezug nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, ist der
vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens beantragte Vorbezug um zwei Jahre nicht zu prüfen. Somit be-
trägt die Rente des Beschwerdeführers Fr. 438.-- (= Fr. 470.-- -
Fr. 32.--).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rente des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, weshalb die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 8
C-8062/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dis-
positivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 9