B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8062/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 16. November 2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die 1957 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend Versicherte oder Beschwerdeführerin) in den Jahren 2009 bis 2012
teilweise in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrich-
tet hat (vgl. IV-act. 14),
dass sich die Versicherte am 10. Oktober 2013 über den deutschen Versi-
cherungsträger (deutsche Rentenversicherung [DRV]) zum Leistungsbe-
zug bei der schweizerischen IV angemeldet hat (IV-act. 1),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) gestützt auf die von
der DRV übermittelten medizinischen Unterlagen und den Stellungnahmen
ihres medizinischen Dienstes vom 4. Juni und 24. September 2014 (IV-
act. 34 und 39) der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 die
Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 40),
dass die IVSTA, nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte und der
Verwaltung weitere medizinische Berichte zugegangen waren (IV-act. 41
ff.), erneut eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (von
Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 1. No-
vember 2015 eingeholt und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
16. November 2015 abgewiesen hat (IV-act. 66),
dass die Versicherte mit Beschwerde vom 8. Dezember 2015 insbeson-
dere rügte, die Vorinstanz habe nicht alle medizinischen Gutachten berück-
sichtigt, und um Akteneinsicht ersuchte, um sich bei der gerichtlichen
Nachprüfung wirksam äussern zu können (act. 1),
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
suchte, das Gesuch mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (act. 6) aber wieder
zurückzog,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei von der DRV vom
1. September bis 6. Oktober 2015 für eine Rehabilitationsmassnahme in
der Klinik C._______ untergebracht und von dieser Klinik als arbeitsunfä-
hig entlassen worden,
dass die Vorinstanz zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragte
(Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 [act.5]),
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dass das Gericht den Entlassungsbericht der Klinik C._______ eingeholt
und anschliessend die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung ein-
geladen hat (act. 7 – 10),
dass die Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 –
unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B._______ (medizinischer
Dienst der IVSTA) vom 22. April 2016 – beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur weiteren Abklärung bzw. Einholung eines bidisziplinären Gutach-
tens (psychiatrisch und neurologisch) an die Verwaltung zurückzuweisen
(act. 17),
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die vo-
rinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme und die beiden Vernehmlassungen
der Vorinstanz zur Kenntnis gesandt wurden (act. 18),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ihr grundsätz-
liches Einverständnis mit einer Rückweisung an die Vorinstanz erklärt hat
(act. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind
und auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine
unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts rügt und die Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt,
dass sie in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 geltend macht, dass einer im
Rahmen einer stationären Rehabilitation gestellten Diagnose mehr Ge-
wicht zugemessen werden sollte als derjenigen aufgrund eines Gesprächs
von lediglich ein bis zwei Stunden,
dass sie zudem sinngemäss in Frage stellt, ob eine weitere bidisziplinäre
Begutachtung erforderlich sei, um über den Rentenanspruch zu entschei-
den,
dass als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 8 Abs. 1 ATSG)
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und Art. 7 Abs. 1 ATSG die Erwerbsunfähigkeit definiert als den durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich
sein kann, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach-
ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit
Hinweis; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG),
dass ein Rentenanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von
Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a),
dass die Klinik C._______ in ihrem Entlassungsbericht die Diagnosen kom-
binierte Persönlichkeitsstörung (narzistisch-histrionisch; ICD-10 F61), re-
zidivierende Depression mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), Schwindel
mit psychosomatischer Überlagerung (F45.8) sowie Thalamuskavernom
nicht operabel (ICD-10 D18.02) anführt und bei Entlassung eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
dass im Unterschied zu den früheren Gutachten von Dr. D._______ (vom
7. Mai 2014; IVSTA-act. 23 S. 11) und von Dr. E._______ (vom 11. März
2015; IVSTA-act. 63 S. 13) insbesondere neu eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert und die Depression als schwerer qualifiziert wird,
dass die beiden Gutachter Dr. D._______ und Dr. E._______ auch das
Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin anders einschätzten,
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dass der Bericht der Klinik C._______ den Anforderungen der Rechtspre-
chung an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht, zumal er sich nicht
mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. D._______ und
Dr. E._______ auseinandersetzt,
dass daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aufgrund des
Berichts der Klinik C._______ bzw. der vorliegenden Akten nicht beurteilt
werden kann, ob und gegebenenfalls ab wann eine invalidisierende Ge-
sundheitsbeeinträchtigung besteht,
dass entsprechend dem Antrag der Vorinstanz die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG), namentlich zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (psy-
chiatrisch und neurologisch; vgl. Art. 44 ATSG und BGE 139 V 349), an die
Verwaltung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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