Abtei lung II I
C-8063/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken für O._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8063/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Kenia stammende, 1979 geborene O._______ (Im Folgenden:
Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Nai-
robi am 1. Oktober 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei ihrem Freund S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in Brig-Glis (VS). Die Schweizer Vertretung lehnte
es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
Der Gastgeber war schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, da-
tiert vom 13. August 2007, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin
führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder lebe in Kenia und sei mit
einer Kenianerin verheiratet. Die Gesuchstellerin kenne er seit Oktober
2006 und habe sie bisher zweimal in Kenia besucht. Während des ge-
planten Besuchsaufenthalts in der Schweiz wolle er sie näher kennen
lernen. Er lebe seit drei Jahren mit einem transplantierten Herzen. Es
gehe ihm zwar gut, die Ärzte hätten aber von weiteren Reisen nach
Kenia abgeraten, weil die medizinische Versorgungslage dort ungenü-
gend sei.
In einem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Attest vom 9. August
2007 bestätigt eine Fachärztin für innere Medizin in Brig, dass der
Gastgeber seit Januar 2005 mit einem fremden Herzen lebe. Er sei –
um eine Abstossung zu verhindern – lebenslang auf Einnahme von Im-
munsuppressiva angewiesen. Auf seiner letzten Reise im Januar 2007
sei er in Kenia ernsthaft erkrankt. Nach eigenen Angaben plane der
Patient im Herbst 2007 eine neuerliche Reise nach Kenia, was aber
aus ärztlicher Sicht als hohes Risiko zu werten wäre und nicht befür-
wortet werden könne.
B.
Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung
vom 15. November 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Weder in berufli-
cher noch in familiärer Hinsicht seien bei der Gesuchstellerin Umstän-
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de auszumachen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bie-
ten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2007 (verfasst vom Gast-
geber selbst und von dessen Rechtsvertreter) wird beim Bundesver-
waltungsgericht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Visum zu erteilen.
Zur Begründung wird gerügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Diese wolle spätestens nach drei Mona-
ten wieder zu ihrer Familie nach Kenia zurückkehren. Der Besuch in
der Schweiz diene vor allem dazu, dass die Beteiligten sich besser
kennen lernen könnten; eine spätere Heirat sei nicht ausgeschlossen.
Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer wegen der damit verbundenen erheblichen gesund-
heitlichen Risiken nicht nach Kenia reisen sollte. Mit ihrem Entscheid
werde den Beteiligten ein näheres Kennenlernen verunmöglicht. Wei-
ter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer garantiere für eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 8. Februar 2008 lässt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Die Vor-
instanz habe mit der Verweigerung rechtsungleich bzw. willkürlich ent-
schieden. Seinem Bruder seien vor vier Jahren solche Besuche einer
Kenianerin unter vergleichbaren Verhältnissen bewilligt worden. Heute
seien die Beiden verheiratet und lebten in Kenia. In einer der Replik
beigelegten persönlichen Notiz vom 7. Februar 2008 hält der Be-
schwerdeführer u.a. fest, dass er die Gesuchstellerin im Vormonat er-
neut in Kenia besucht habe, dies trotz Abraten des Arztes.
F.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Diesen Antrag
lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. März 2008 ab. In ei-
ner weiteren Eingabe vom 3. Juni 2008 informierte der Beschwerde-
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führer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Gesuchstel-
lerin vom 21. April bis 28. Mai 2008 wiederum in Kenia besucht habe.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Zwischen 1990 und 2002 (unter der damaligen Regierung von Da-
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niel arap Moi) war Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und
sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002
mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevöl-
kerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg
von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle:
Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämp-
fung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua,
Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
). Auch heute noch sind viele – vornehmlich junge – Men-
schen arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Obwohl
das Wirtschaftswachstum im Jahre 2006 6,1% betrug und die Progno-
se für das Jahr 2007 bei 7% lag, leben nach wie vor rund 56% der Be-
völkerung unterhalb der Armutsgrenze. Hinzu kommt, dass in Kenia in
jüngster Vergangenheit wiederholt Menschenrechtsverstösse durch
staatliche Organe zu verzeichnen waren; dies insbesondere im Zuge
von nach den umstrittenen Wahlen vom 27. Dezember 2007 ausgebro-
chenen Unruhen (Quelle: , Stand Januar
2008, besucht am 9. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener,
die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz
– zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine
(bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung
zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und unge-
bundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unver-
heiratete Frau. In einem am 15. August 2007 ausgefüllten Fragebogen
der Schweizerischen Botschaft hatte sie die Frage nach der Existenz
eigener Kinder ("Do you have children? Where are they living? What
ist the Name of the father/mother?") zwar verneint (Antwort: "No"). Aus
einer Übermittlungsnotiz der Schweizerischen Vertretung in Nairobi
und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar
2008 ergibt sich demgegenüber, dass sie Mutter zweier Kinder ist und
- zumindest zweitweise - zusammen mit diesen und ihrer eigenen Mut-
ter in einem gemeinsamen Haushalt in Nairobi lebt. Der Umstand,
dass die Schweizerische Vertretung schon nach Gesuchseinreichung
von der Existenz der Kinder wusste, lässt vermuten, die Gesuchstelle-
rin habe das Formular irrtümlich falsch ausgefüllt und den Umstand
ansonsten nicht verheimlicht. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Ge-
suchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben.
Diese sind aber insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin er-
werbstätig ist und die Betreuung der Kinder – zumindest während den
Arbeitstagen - von der Grossmutter wahrgenommen wird. Kommt hin-
zu, dass zurückbleibende Familienangehörige für sich allein noch kei-
ne Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt bieten. Wesentliche Bedeutung kommt
hier in aller Regel den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich
die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist näm-
lich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe An-
gehörige später nachziehen zu können, bzw. zurückbleibende Famili-
enmitglieder aus dem Ausland besser unterstützen zu können, was in
vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. Dass die Gesuchstellerin
für längere Zeit von ihren Kindern fernbleiben und deren Betreuung ei-
ner Drittperson überlassen kann, zeigt auch die Dauer des geplanten
Auslandaufenthalts: Die Gesuchstellerin möchte gleich für volle drei
Monate zu Besuch in die Schweiz reisen.
5.3 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin er-
werbstätig. Gemäss eingereichter Arbeitgeberbestätigung und ihren ei-
genen Angaben war sie damals schon seit dreieinhalb Jahren bei ei-
ner Marketing-Firma in Mombasa als Receptionistin angestellt. Die
gleiche Bestätigung autorisierte sie zu einem dreimonatigen Ausland-
aufenthalt. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, in welchen
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wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Kindern leben. Ob die
Gesuchstellerin noch heute bei der erwähnten Firma arbeitet, und
welchen Lohn sie dabei bezieht, ist nicht bekannt. Immerhin vermerkte
sie im Zusatz-Fragebogen der Schweizer Vertretung (auf die Frage
nach ihren Zukunftsplänen), sie möchte wieder das College besuchen
und dann als Krankenschwester im "coast provincial General Hospital"
in Mombasa arbeiten. In Würdigung der vorhandenen Unterlagen kann
demnach bei der Gesuchstellerin nicht von stabilen, auf die Zukunft
ausgerichteten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden, die
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Heirat früher oder
später in Erwägung gezogen werden könnte. Dagegen ist an sich unter
dem Gesichtspunkt der Risikoabwägung in Bezug auf die gesicherte
Wiederausreise solange nichts einzuwenden, als die Einreise zur Hei-
rat und zum Verbleib beim Ehegatten dann auch als solche geplant
und deklariert, eine Heirat also nicht während des für einen blossen
Besuch beantragten Aufenthalts ins Auge gefasst würde. Entscheidend
ist aber, dass die Zuversicht des Beschwerdeführers - was die Pläne
und Absichten der Gesuchstellerin betrifft - nicht ohne weiteres geteilt
werden kann. Gesuchstellerin und Gastgeber kennen sich erst seit Ok-
tober 2006 und damit noch keine zwei Jahre. Über die persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist -
wie aufgezeigt - nur wenig bekannt. Kommt hinzu, dass zwischen den
Beiden ein massiver Altersunterschied von rund 34 Jahren besteht.
5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Er wendet in diesem Zusammenhang ein, dass er
sich schriftlich für die Wiederausreise der Gesuchstellerin verpflichtet
und auch eine finanzielle Garantie geleistet habe. Es besteht sicherlich
kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigen-
schaft als Gastgeber zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise sind aber nicht so sehr die Einstel-
lung beziehungsweise die Absichten des Gastgebers, sondern ist in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe lie-
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genden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gas-
tes garantieren.
5.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine rechtsungleiche Behand-
lung durch die Vorinstanz. Seinem Bruder sei in der Vergangenheit
zweimal der Besuch einer Kenianerin gestattet worden, und dies bei
absolut vergleichbaren Verhältnissen. Erweist sich die Verfügung – wie
vorstehend ausgeführt – als rechtmässig, so kann es bei diesem Ein-
wand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung
im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel
nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwid-
rige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll
und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine sol-
che Konstellation wird zwar vom Beschwerdeführer andeutungsweise
geltend gemacht, sie kann aber - mangels substantiierter und über-
prüfbarer Angaben zu Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet
werden. Insbesondere fehlen auch zu den Besuchsaufenthalten der
heutigen Ehefrau des Bruders konkrete Angaben (vgl. zum Ganzen
BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenangaben).
5.7 Das öffentliche Interesse an einer Verhinderung einer Einreise, bei
der der Zweck und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit
erheblichen Zweifeln behaftet sind, liegt auf der Hand. Demgegenüber
bringt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls gewichtige persönliche In-
teressen vor. Diese sind allerdings – nicht zuletzt vor dem Hintergrund
der Häufigkeit bisheriger Reisen nach Kenia – zu relativieren und kön-
nen nicht überwiegen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 320 523 retour)
- die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des
Kantons Wallis (kantonale Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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