Abtei lung II I
C-8065/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
M._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 26. Oktober 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8065/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle)
mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 auf eine Neuanmeldung von
M._______ nicht eingetreten ist, mit der Begründung, es sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe,
dass M._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese
Verfügung am 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, die IV-Stelle sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge – zu verpflichten, auf das
Gesuch einzutreten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 weitere medi-
zinische Berichte einreichen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. April 2008 unter
anderem vorbrachte, der IV-Stellenarzt Dr. med. A._______, auf
dessen Stellungnahme sich die Verwaltung stützte, sei als Arzt für
Allgemeine Medizin nicht kompetent, psychische Beschwerden und
deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen,
dass die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von
Dr. A._______ vom 17. Mai 2008, wonach eine nähere Abklärung
durch eine kompetente Stelle in der Schweiz (MEDAS) durchzuführen
sei, mit Duplik vom 26. Mai 2008 die Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung an die Verwaltung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
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19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der
letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat,
dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche
Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist und
eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen hat,
dass die IV-Stelle – sofern der Eintretenstatbestand gemäss Art. 87
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV erfüllt ist – auch im Neuan-
meldungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (vgl.
Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] SR 830.1, Art. 69
bs. 2 IVV),
dass es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keinen
Anlass gibt, vom übereinstimmenden Antrag der Parteien abzu-
weichen,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur mate-
riellen Prüfung an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300.- zurück zu erstatten ist,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, pauschal auf
Fr. 600.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320. 2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom
26. Oktober 2007 aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge-
wiesen, damit sie das Leistungsbegehren materiell prüfe.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird zurück erstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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