B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8065/2010
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Andres Büsser, Rechtsanwalt, Marktgas-
se 20, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenhöhe, Verfügung vom 14. Oktober 2010.
C-8065/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1979, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Beton-
und Stahlbetonbauer, stand ab dem 8. Juni 2006 bei der B._______ AG
in Eschen (FL) unter Vertrag. Gleichentags wies die B._______ AG den
Versicherten als Bauarbeiter der C._______ AG in Diepoldsau zu. Am
12. Juli 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine
Berstungsfraktur TH 12 mit Paraparese zuzog (vgl. Akten [im Folgenden:
act.] 76, 77).
Vom 15. Juli 2006 bis 30. November 2008 bezog der Versicherte Heilkos-
ten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsan-
stalt (im Folgenden: SUVA). Mit Verfügung vom 25. November 2008
sprach die SUVA dem Versicherten bei einer ermittelten Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit von 47% und einem versicherten Jahresverdienst
von CHF 16'186.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente
von 47% zu (vgl. SUVA-Akten, nicht paginiert). Die dagegen erhobene
Einsprache vom 19. Dezember 2008 hiess die SUVA mit Einspracheent-
scheid vom 3. März 2009 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad von
47% auf 75% erhöhte (SUVA-Akten, nicht paginiert). Gegen diesen Ein-
spracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2009
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das die Be-
schwerde mit Entscheid vom 29. April 2010 abwies. Dagegen reichte der
Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 20. März
2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, bestätigte
den Invaliditätsgrad von 75%, und wies die Sache zur Festsetzung des
versicherten Verdienstes an die SUVA zurück.
B.
Mit vom 23. August 2006 datierten Formular reichte der Versicherte bei
der IV-Stelle St. Gallen die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen in
Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeits-
vermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmass-
nahmen und Rente ein (eingegangen am 29. August 2006, act. 1). Am
14. März 2007 überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), da der
Versicherte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 44).
Nach Durchführung der wirtschaftlichen und medizinischen Abklärungen
teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 mit,
ab 1. Juli 2007 bestünde Anspruch auf eine ganze Rente. In der zuletzt
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Seite 3
ausgeübten Tätigkeit als Schaler bestehe seit dem 12. Juli 2006 eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit, in einer Verweisungstätigkeit sei der Versi-
cherte ab 12. Juli 2006 zu 100% arbeitsunfähig mit einer 100%-igen Er-
werbseinbusse und ab 16. September 2008 sei er zu 50% arbeitsunfähig
mit einer 75%-igen Erwerbseinbusse (act. 80). Dagegen liess der Versi-
cherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 30. Juni
2009 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente bei ei-
nem festgestellten Invaliditätsgrad von 82% ab gesetzmässigem Zeit-
punkt beantragen (act. 82).
C.
Am 14. Oktober 2010 erliess die IVSTA zwei Verfügungen (Nr.
1011021802 und Nr. 1011021811), mit welchen sie dem Versicherten eine
ganze Invalidenrente zusprach: Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis
31. August 2008 ging sie von einem ermittelten Invaliditätsgrad von
100%, einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und zwei Mo-
naten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von CHF 27'846.- aus (act. 98), mit Wirkung ab 1. September 2008 ermit-
telte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 75% und berechnete ein mass-
gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 28'728.- (act.
99).
D.
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 17. November 2010 (gleichen-
tags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zum Erlass neuer Verfügungen. Eventualiter sei ihm eine Ren-
te in gesetzmässiger Höhe ab gesetzmässigem Zeitpunkt zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ermittlung des massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Angabe zur berück-
sichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberechnung seien in beiden Ver-
fügungen nicht nachvollziehbar, darin sei eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken, insbesondere der Begründungspflicht. Im Weiteren
brachte er vor, die SUVA habe in ihrem Einspracheentscheid vom 3. März
2009 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75% und ei-
nem versicherten Jahresverdienst von lediglich CHF 16'186.- gewährt;
letzterer betrage jedoch CHF 78'600.-, und der Invaliditätsgrad sei auf
82% zu beziffern. Diesbezüglich habe er Beschwerde beim Bundesge-
richt eingereicht. Zur Berechnung des rentenbildenden Einkommens habe
die Vorinstanz für das Jahr 2006 lediglich ein Einkommen von CHF
C-8065/2010
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9'825.- und für das Jahr 2007 sei einen Betrag von CHF 11'696.- berück-
sichtigt. Gemäss Abrechnung der B._______ AG hätten die pflichtigen
Lohnfortzahlungsleistungen von Juni bis Dezember 2006 jedoch bereits
CHF 31'185.44 betragen. In der ersten Verfügung sei als massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen der Betrag von CHF 27'846.-, in der
zweiten CHF 28'728.- angegeben. Die konkreten Bemessungsgrundlagen
seien nicht erwähnt. Ausserdem monierte der Beschwerdeführer, beim
Einkommensvergleich habe sich die Vorinstanz auf das von der SUVA
festgesetzte Valideneinkommen von jährlich CHF 66'579.- gestützt, ohne
jedoch die geltend gemachten Überstunden im Umfang von monatlich
CHF 1'000.- zu berücksichtigen (BVGer act. 1).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Vorab wies die Vorinstanz darauf hin, sofern in dem noch hängi-
gen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein höherer In-
validitätsgrad anerkannt würde, hätte dies auf die Leistungen der Invali-
denversicherung keinen Einfluss. Auf einen allfällig in der Beschwerde
gestellten Antrag sei deshalb nicht einzutreten. Des Weiteren führte sie
bezüglich des beitragspflichtigen Einkommens und des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens im Wesentlichen aus, gemäss dem
individuellen Beitragskonto sei einzig für das Jahr 2006 ein Einkommen
ausgewiesen, namentlich CHF 9'825.-. Die ab 15. Juli 2006 bezogenen
Taggelder seien nicht beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Gestützt auf das Kreisschreiben
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) seien
unter anderem Staatsangehörige eines EU-Landes, die nicht in der
Schweiz Wohnsitz hätten, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge ei-
nes Unfalls aufgeben mussten, ab Arbeitsunterbrechung für die Dauer ei-
nes Jahres weiterhin versichert. Der Beschwerdeführer sei dementspre-
chend von der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 1. Januar 2007 bis
31. Juli 2007 veranlagt worden. Dabei sei von einem Einkommen von
CHF 11'667.- ausgegangen worden. Im Weiteren legte die Vorinstanz un-
ter Nennung der massgebenden Gesetzesvorschriften die Grundsätze
der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dar (BVGer act.
3).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 eingeforderte Kosten-
C-8065/2010
Seite 5
vorschuss von CHF 400.- ging am 8. März 2011 in gleicher Höhe bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 9).
G.
In seiner Replik vom 8. April 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen.
Zudem wies er darauf hin, die Höhe des Invaliditätsgrades sei für ihn kei-
neswegs irrelevant, sondern spiele für die Schadensberechnung und die
weitere Regelung des Schadensfalls eine massgebliche Rolle (BVGer
act. 10).
H.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik vom 18. April 2011 von der Replik des
Beschwerdeführers Kenntnis und verwies auf die im Rahmen der Ver-
nehmlassung gemachten Ausführungen und gestellten Anträge (BVGer
act. 12).
I.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Instruktionsrichterin die
Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und schloss gleich-
zeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 13).
J.
Mit Verfügung vom 14. November 2012 öffnete die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit, zum inzwischen
ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2012 vom 20. März 2012
Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versi-
cherten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Lu-
zern vom 29. April 2010 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Ver-
waltungsgerichts, soweit den versicherten Verdienst betreffend, aufgeho-
ben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen (BVGer act. 14).
K.
In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2012 hielt die Vorinstanz an
den in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 getroffenen Feststel-
lungen und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 15).
L.
Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Stellungnahme vom 30. No-
vember 2012 den vom Bundesgericht ermittelten Invaliditätsgrad von
75% (BVGer 16).
C-8065/2010
Seite 6
M.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel erneut ab und stellte die Stellungnahme der Vorin-
stanz vom 16. November 2012 dem Beschwerdeführer bzw. diejenige des
Beschwerdeführers vom 30. November 2012 der Vorinstanz zur Kennt-
nisnahme zu (BVGer act. 17).
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 ersuchte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz um zusätzliche Angaben zur Ermittlung des bei-
tragspflichtigen Einkommens im Jahr 2006, da sich in den Akten ein Wi-
derspruch zwischen dem Eintrag im Individuellen Konto und einer Lohn-
abrechnung der Arbeitgeberin («Lohnkonto vom 1.1.2006 bis 31.12.2006
kantonales Steueramt»; vgl. Beschwerdebeilage) zeigte (BVGer-act. 18).
Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Vorinstanz mit, für das Jahr
2006 sei ein beitragspflichtiger Lohn von CHF 9'825.- angegeben worden.
Aufgrund der durchgeführten Prüfung gehe sie davon aus, dass die Bei-
träge korrekt abgerechnet worden seien (BVGer-act. 20).
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2013
zu und gab diesem Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act.
21). Innerhalb der eröffneten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht
vernehmen.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist
(Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
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Seite 7
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung
trägt das Datum vom 14. Oktober 2010, die Beschwerde vom 17. No-
vember 2010 wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben.
Da im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden kann, wann dem Be-
schwerdeführer die Verfügung zugegangen ist, ist zu Gunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig
erhoben wurde. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügungen vom 14. Oktober
2010 Nr. 1011021802 und Nr. 1011021811). In der Verfügung Nr.
1011021802 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2007
bis 31. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100%, einer Beitrags-
dauer von 14 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von CHF 27'846.- eine ganze Rente zugesprochen (CHF
226.-/Monat). In der Verfügung Nr. 1011021811 wurde dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von
75%, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
CHF 27'846.- bis Ende 2008 und CHF 28'728.- ab 2009 eine ganze Ren-
te zugesprochen (CHF 226 / Monat bis Ende 2008 / CHF 233.- / Monat
ab 2009).
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Rüge der Gehörsverletzung
zu prüfen. Streitig sind die Rentenhöhe und in diesem Zusammenhang
die massgeblichen Faktoren der Berechnungsgrundlagen. Nicht mehr
C-8065/2010
Seite 8
streitig ist der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad und die be-
rücksichtigte Beitragsdauer von 14 Monaten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
C-8065/2010
Seite 9
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung
des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis
31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006
979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wo-
nach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechts-
akte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ab-
schnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl.
auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA.
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Noch keine Anwendung finden
vorliegend angesichts des Verfügungszeitpunktes die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
C-8065/2010
Seite 10
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie
Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich
ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger be-
hält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt
oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
C-8065/2010
Seite 11
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Die Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und
die Angabe zur berücksichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberech-
nung seien nicht nachvollziehbar.
4.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich
2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die
Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
4.1.2 In den Akten befinden sich zusätzlich zu den angefochtenen Verfü-
gungen der Auszug aus dem individuellen Konto, die Beitragsverfügung
vom 14. Oktober 2010, die Verfügung vom 3. November 2010 betreffend
Anspruch auf Verzugszinsen und die Berechnungsgrundlagen zur Invali-
ditätsrente (act. 97, 100, 101, 102). Der Beitragsverfügung ist zu entneh-
men, dass von einem kapitalisierten Kranken- oder Unfalltaggeld von
CHF 1'063'245.- ausgegangen wurde, CHF 11'667.- wurden in das indivi-
duelle Konto eingetragen. Detaillierte Angaben zu der Berechnung sind
der Beitragsverfügung jedoch nicht zu entnehmen. Die Berechnungs-
grundlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamtein-
C-8065/2010
Seite 12
kommen von CHF 21'494.-, einer Beitragsdauer von insgesamt 14 Mona-
ten und einem Karrierezuschlag von 50% ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von CHF 27'846.- aufweist. Detaillierte
Berechnungsgrundlagen fehlen jedoch gänzlich. Ebenso fehlen in der Be-
rechnungsgrundlage Angaben zum beitragspflichtigen Einkommen. In
diesem Vorgehen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil
des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 127 V 431 E. 3d aa,
BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E.
3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch
RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
4.1.3 Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar
2011 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechen-
den Rententabelle 2007 die Berechnung des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens erläutert. Ebenso hat sie dargelegt,
weshalb sie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen
im individuellen Beitragskonto nicht berücksichtigt hat. Nicht näher erläu-
tert hat die Vorinstanz jedoch das vom Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis
31. Juli 2007 in das individuelle Konto eingetragene Einkommen von
CHF 11'667.-. Diesbezüglich hat sie lediglich auf die Beitragsverfügung
vom 14. Oktober 2010 und das KSBIL verwiesen. Aus prozessökonomi-
schen Gründen – insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrens-
dauer – ist damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt zu betrachten.
5.
Aufgrund des unbestrittenen Invaliditätsgrades von 100%, respektive
75 % ab 1. September 2009, besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch
C-8065/2010
Seite 13
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit seinem Arbeitsun-
fall am 12. Juli 2006 war der Versicherte arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs.
1 Bst. b i. V. mit Art. 29 Abs. 2 IVG entstand der Anspruch auf Auszahlung
der Rente per 1. Juli 2007.
6.
Nach Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung, AS 1959 827; vgl. E. 3.2) haben die rentenberechtigten Versi-
cherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente.
Ein Arbeitnehmer, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die
Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsi-
chernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit
aufgeben musste, gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der
Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität für die Gewährung ei-
ner ordentlichen Invalidenrente in dieser Versicherung als versichert. Er
muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
richten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; (Abschnitt A Bst. o Ziff. 8
des Anhangs II zum FZA in der bis zum 31. März 2012 gültig gewesenen
Fassung). Der Versicherte, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, galt
demnach bis Juli 2007 in der eidgenössischen Invalidenversicherung als
versichert und war beitragspflichtig. Der Versicherte war somit vom Juni
2006 bis Juli 2007 der Invalidenversicherung unterstellt und während 14
Monaten beitragspflichtig. Damit besteht ein Anspruch auf eine ordentli-
che Rente.
7.
Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36
Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollren-
ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil-
renten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
C-8065/2010
Seite 14
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die
Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenan-
spruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
7.1 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Er-
werbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungs-
gutschriften zusammensetzt, berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die
Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Bei-
träge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
7.2 Zu ermitteln ist vorerst das Erwerbseinkommen, auf welchem der
Versicherte während der Dauer seiner Unterstellung unter die Invaliden-
versicherung Beiträge geleistet hat.
7.2.1 Im Kalenderjahr 2006 wurde der Versicherte als Erwerbstätiger ver-
anlagt. Im individuellen Kontoauszug ist für dieses Kalenderjahr ein bei-
tragspflichtiges Einkommen von CHF 9'825.- aufgeführt. Dies entspricht
dem Verdienst des Beschwerdeführer zwischen dem 8. Juni 2006 (Be-
ginn des Anstellungsverhältnisses) bis zum Beginn der Taggeldzahlung
nach dem Unfall vom 12. Juli 2006. Die vom Gericht am 6. Februar 2013
veranlassten Zusatzabklärung bestätigte die Höhe des Eintrages im indi-
viduellen Konto. Ab dem 15. Juli 2006 wurden von der obligatorischen
Unfallversicherung Taggelder ausgerichtet. Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b
AHVG gehören Taggelder der Unfallversicherung nicht zum beitrags-
pflichtigen Erwerbseinkommen. Zur Berechnung des durchschnittlichen
Jahreseinkommens werden nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG bei erwerbs-
tätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge
bezahlt wurden. Die im Jahre 2006 geleisteten Unfalltaggelder können
somit zur Berechnung des massgeglichen durchschnittlichen Einkom-
mens nicht berücksichtigt werden.
7.2.1 Im Kalenderjahr 2007 wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger
veranlagt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Nach Art. 10 AHVG bemessen sich
die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen.
Sie werden nach dem Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizier-
ten jährlichen Rentenbetrag anhand der in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgese-
C-8065/2010
Seite 15
henen Skala festgesetzt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende
und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO gültig ab 1. Januar 2007, S. 29 ff.;
publiziert auf der Webseite des BSV AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge > Beitragstabellen SE/NE, be-
sucht am 3. April 2013). Mit Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010
(act. 97) wurden die AHV/IV-Beiträge für die Zeitspanne vom
1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 ausgehend von einem Taggeld der
obligatorischen Unfallversicherung von CHF 145.25 und einem Jah-
reseinkommen (aus Taggeld) von CHF 53'162.25 auf CHF 1'178.10 fest-
gesetzt. Aufgrund der Beiträge wurde das im individuellen Konto pro 2007
einzutragende Einkommen in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG
und aufgrund der Beitragstabellen (vgl. Beitragstabellen 2007 S. 30,
a.a.O.) auf CHF 11'667.- festgesetzt. Die Beitragsverfügung wurde nicht
angefochten und erwuchs in Rechtskraft. In ihrem Berechnungsblatt vom
14. Oktober 2010 (act. 102) ging die Ausgleichskasse von einem anre-
chenbaren Einkommen pro 2007 von CHF 11'669.- aus.
7.2.2 Die Summe der beitragspflichtigen Einkommen während der Dauer
der Versicherungsunterstellung vom Juni 2006 bis Juli 2007 beträgt somit
CHF 21'494 (9'825.- + 11'669.-).
7.3 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 51 AHVV wird die Summe der
Erwerbseinkommen durch einen vom Bundesamt für Sozialversicherun-
gen (BSV) festgelegten Faktor entsprechend dem Rentenindex aufgewer-
tet. Nach der vom BSV veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen
pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im
Jahre 2007 (publiziert auf der Webseite des BSV
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Ren-
ten > Aufwertungsfaktoren 2007, besucht am 2. April 2013) beträgt der
Aufwertungsfaktor bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 und ei-
nem ersten IK-Eintrag im Jahr 2006 1.000. Das Einkommen des Versi-
cherten ist unter diesem Titel somit nicht aufzuwerten.
7.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nach Art. 30 Abs. 2 IVG
ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch
die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird. Im Zeitraum der Unterstellung
bestand eine Beitragsdauer von 14 Monaten. Aufgrund der im FZA vorge-
sehenen Sonderregelung zur Versicherungsunterstellung (vgl. E. 6) und
dem Umstand, dass dem Versicherten vorliegend zur Rentenberechnung
die beitragspflichtigen Einkommen während der gesamten Dauer der
Versicherungsunterstellung angerechnet werden, rechtfertigt es sich,
C-8065/2010
Seite 16
auch zur Ermittlung des Einkommensdurchschnitts die gesamte Beitrags-
dauer von 14 Monaten zu berücksichtigen. Die Summe der Einkommen
während der Dauer der Versicherungsunterstellung geteilt durch die Bei-
tragsdauer ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF
18'423.40 (CHF 21'494.- / 14 x 12).
7.5 Der Versicherte war im Zeitpunkt der Berentung 27 Jahre alt. Nach
Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung, AS 1959 827) i. V. mit Art 33 der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung, AS 1961 29) ist das durchschnittliche Erwerbsein-
kommen um einen Zuschlag von 50% zu erhöhen. Das um diesen Zu-
schlag erhöhte massgebende Jahreseinkommen beträgt CHF 27'635.15.
7.6 Im Jahr 2007 entsprach die vollständige Beitragsdauer der Versicher-
ten, welche im Jahr 1979 geboren waren, sieben Jahren (vgl. Art. 3 Abs.
1 AHVG und Art. 52c AHVV). Demgegenüber weist der Versicherte ein
vollständiges Beitragsjahr aus. Da der Versicherte keine vollständige Bei-
tragsdauer ausweist, kommt eine Teilrente zur Auszahlung (Art. 29 Abs. 2
AHVG). Bei einer Beitragsdauer von einem Jahr und einer vollständigen
Beitragsdauer des Jahrgangs von sieben Jahren ist die Höhe der Teilren-
te nach der Rentenskala 7 zu bestimmen (vgl. Skalenwähler; publiziert
auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten > Rententabellen , besucht am 3. April 2013).
7.6.1 Aus der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen Rentenskala 7 (vgl.
Rententabellen 2007 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Ren-
ten > Rententabellen > Rententabellen 2007, besucht am 3. April 2013)
ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 bei einem massgebenden Jah-
reseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: 27'846.-)
ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 226.-.
7.6.2 Aus der in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Rentenskala 7 (vgl.
Rententabellen 2009 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Ren-
ten > Rententabellen > Rententabellen 2009, besucht am 3. April 2013)
ergibt sich für die Jahre 2009 und 2010 bei einem massgebenden Jah-
reseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: CHF
28'728.-) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 233.-.
C-8065/2010
Seite 17
8.
Nach der Prüfung durch das Gericht erweisen sich die Verfügungen vom
14. Oktober 2010 im Ergebnis als rechtskonform. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den
festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im
vorliegenden Verfahren (E. 4.1.2, 4..1.3) angemessen Rechnung zu tra-
gen (BGE 126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich:
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des
Bundes, ZBL 2005 S. 466). Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör nur dank der Beschwerde wahren konnte, rechtfer-
tigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten (CHF 400.-) zu erlassen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Ange-
sichts der zu Recht gerügten und festgestellten Gehörsverletzung wäre
es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich gewesen, die angefochte-
nen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen wurde darauf
verzichtet (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer soll daraus jedoch hinsicht-
lich der Kosten kein Nachteil erwachsen, weshalb eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 6; Urteil des Bun-
desgerichts 9C_672/2009 vom 25. November 2009 E. 4.1). Angesichts
der grundsätzlichen Abweisung der Beschwerde rechtfertigt sich jedoch
eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist entsprechend demjenigen
Aufwand zu bemessen, welcher notwendig gewesen wäre, um aus-
schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung
an die Vorinstanz zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013; C-6983/2009 vom
12. April 2010]) gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE; 173.320.2]).
C-8065/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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